Sonntag, 10. Dezember 2017

Wenn Transsexualität in die Jahre kommt /// When transsexuality is getting old

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2017
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Wenn Transsexualität in die Jahre kommt
Brustaufbau nach Verkapselung der Implantate bei Transsexualität mit über 70 Lebensjahren.

Meine Mandantin, Jahrgang 1943, ist transsexuell iSd Diagnose F64.0 und hatte in den sechziger Jahren ihre geschlechtsangleichende Operation (GAOP), um ihr Leben als Frau führen zu können. Die Kosten für Hormonpräparate und den Aufbau einer weiblichen Brust durch Implantate übernahm meine Mandantin seinerzeit selbst. Die letzte Brustoperation erfolgte 1979 im Klinikum in Wiesbaden. Die Geschlechtsänderung im Personenstandsregister nach § 8 TSG und die Namensänderung nach § 1 TSG liegen schon viele Jahre zurück.
Alte Implantate werden zum gesundheitlichen Risiko – was tun?

Die Brustimplantate, die meine Mandantin seit über 30 Jahren in ihrem Körper trug, waren verkapselt und mussten dringend ausgetauscht werden. Sie litt Tag und Nacht unter erheblichen Schmerzen. Abhilfe war dringend nötig. Auf mein Anraten stellte sie einen Antrag bei ihrer GKV auf Kostenübernahme für eine Brustoperation: die Entfernung der verkapselten Implantate und das Einsetzen neuer Implantate zum Brustaufbau.
Und die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)? Wie wird reagiert?

Niemand nahm an, dass eine Gesetzliche Krankenversicherung bei einer über 70-jährigen Frau eine Brustoperation dieses Ausmaßes einfach durchwinken würde – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.
Zunächst wurde seitens der Krankenversicherung argumentiert, dass eine Bearbeitung oder gar Begutachtung ohne ärztliche Unterlagen über die geschlechtsangleichende Operation (GAOP), damalige Hormoneinnahme, Heilungsablauf, Brustoperation, etc. nicht erfolgen könne. Deshalb sei eine Kostenübernahme ohnehin nicht möglich.

Versuch No. 1: Fehlende Unterlagen

Diese Argumentation stellte allerdings eine unzumutbare Benachteiligung für meine Mandantin dar: die 30-jährige Frist zur Aufbewahrung von Patientenunterlagen war verstrichen und keine Patientenakten mehr auffindbar.
Auf die „Antragsunterlagen“, die maßgeblich zur Prüfung vor der geschlechtsangleichenden Operation sein sollten, konnte es m. E. allerdings gar nicht mehr ankommen, weil dieses Stadium bereits lange zurücklag und die Diagnose „Transsexualismus, F64.0“ unstreitig war.
Nachdem ich die GKV auf diese Problematik hingewiesen hatte, fand eine Begutachtung über die medizinische Notwendigkeit der Operation nach Aktenlage, die die Patientenakte des Hausarztes teilweise umfasste, durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) statt.

Versuch No. 2: § 52 Abs. 2 SGB V und die Folgen der medizinisch nicht indizierten, ästhetischen Operation

Die Begutachtung ergab Merkwürdiges: Die Entfernung der verkapselten Implantate sei medizinisch notwendig und von der GKV zu bezahlen. Das Einsetzen neuer Implantate unterliege jedoch nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Hinweis auf § 52 Abs. 2 SGB V seien die neuen Implantate, also der Brustaufbau, von meiner Mandantin selbst zu zahlen. Ich versuchte, diese Merkwürdigkeit zu verstehen.

Nach § 52 Abs. 2 SGB V hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen, wenn sich die Versicherten eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte, ästhetische Operation zugezogen haben – so will es der Gesetzgeber. Doch was wollte der MDK ausdrücken?
Hatte sich meine Mandantin durch die Brustoperation in den sechziger Jahren die Diagnose Transsexualismus zugezogen? Oder war der Brustaufbau seinerzeit eine rein ästhetische Operation, obwohl die Diagnose Transsexualismus vom MDK selbst bestätigt wurde? Lag es gar am Alter meiner Mandantin?
Ich legte auf den ablehnenden Bescheid der GKV Widerspruch ein. Ich wies unter anderem auf die Problematik mit den Verjährungsfristen hin, der Diagnose „Transsexualismus“ und den Fakt, dass meine Mandantin ohne neue Brustimplantate in ihrem Erscheinungsbild als Frau entstellt sei. Meine Mandantin hatte einen Antrag auf Brustaufbau und nicht auf Brustvergrößerung gestellt.

Das Ergebnis
Nach einigem Ringen und mehreren Telefonaten wurde dem Widerspruch „abgeholfen“, d. h. die Kostenübernahme für die gesamte Operation wurde erklärt und die Krankenversicherung stellte sich den aus der Diagnose ergebenen Konsequenzen. Meine Mandantin ließ sich umgehend im Vertragskrankenhaus ihrer Wahl operieren. Die schadhaften Implantate wurden entfernt und passende, ihrem Körper entsprechende Implantate wurden komplikationslos eingesetzt. Sie leidet nicht mehr unter Schmerzen und fühlt sich nach vielen Jahren wieder wohl in ihrer Haut.

Sicher ist, dass meine Mandantin nach Ablehnung des Antrages ihr Begehr nicht weiter verfolgt hätte, sondern davon ausgegangen wäre, dass ihr die Operation nicht zusteht. Fakt ist auch, dass meine Mandantin aufgrund ihres hohen Alters von mittlerweile 74 Jahren ein besonderer Einzelfall ist. Hieraus kann man etwaige Fehleinschätzungen oder Irrtümer des MDK ableiten.

Mit dem nötigen Einfühlungsvermögen für beide Seiten und einer Prise Hartnäckigkeit ist es jedoch möglich gewesen, meiner Mandantin zu ihrem Recht zu verhelfen.





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