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Bundesweiter Arbeitskreis TSG‐Reform 1. Juni 2012
Forderungspapier zur Reform des Transsexuellenrechts
Vorbemerkung
Überarbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012-06-29
Das Gesetz zur Änderung der Vornamen und zur Feststellung des Personenstandes in besonderen
Fällen (TSG), ist 1981 in Kraft getreten. Durch mehrere Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind in den letzten Jahren zentrale Vorschriften des Gesetzes
außer Kraft gesetzt worden. Auch hat sich das Verständnis von Geschlecht in Gesellschaft und
Wissenschaft weiterentwickelt. Das Transsexuellenrecht bedarf deswegen einer grundlegenden
Reform unter Einschluss der sozialgesetzlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die
Sicherung der Kostenübernahme für medizinische Maßnahmen.
Das vorliegende Papier ist das Ergebnis eines mehrmonatigen Arbeitsprozesses, an dem sich
Vertreter_innen von Inter*‐ und Trans*‐Verbänden, ‐Organisationen1 und Einzelpersonen aus dem
gesamten Bundesgebiet beteiligt haben.
Wir, die Unterzeichnenden, haben uns auf folgende zentralen Forderungen verständigt:
1. Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes von Trans*‐Personen durch Abschaffung
der Begutachtung und des gerichtlichen Verfahrens (derzeit geregelt in § 4 Abs. 3 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TSG);
2. Aufhebung des TSG als Sondergesetz und Integration notwendiger Regelungen in
bestehendes Recht;
3. Anstelle des gerichtlichen Verfahrens Änderung des Vornamens und des Personenstandes
auf Antrag bei der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde;
4. Ausbau des Offenbarungsverbots; Einbeziehung in das Ordnungswidrigkeitenrecht;
5. Rechtliche Absicherung der Leistungspflicht der Krankenkassen.
1
Die Forderungen im Detail und Erläuterungen
Zu 1. Abschaffung der Begutachtung
Eine von dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweichende Identität ist von außen nicht
diagnostizierbar. Auch belastbare Aussagen über die Dauerhaftigkeit des geschlechtlichen
Zugehörigkeitsempfindens können Außenstehende nicht treffen. Hierzu sei auf das von mit
Begutachtungsfragen befassten medizinischen und anderen Expert_innen erarbeitete
Positionspapier (s. Anhang) verwiesen, das die Unmöglichkeit der diagnostischen Feststellung von
Transsexualität bzw. der geschlechtlichen Identität durch die Psychiatrie beschreibt.
Gutachten können deshalb die ihnen vom TSG zugewiesene Funktion nicht erfüllen und sind nicht
zweckdienlich.
Die gutachterliche Überprüfung der geschlechtlichen Identität ist zudem mit dem
Selbstbestimmungsrecht der Betreffenden nicht vereinbar und steht zu grundgesetzlichen2 sowie
europarechtlichen3 Anforderungen im Widerspruch.
2 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1978 (1 BvR 16/72) darauf verwiesen, dass Art
1. GG die Würde des Menschen schützt, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird.
Das BVerfG stellte weiterhin fest: „Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft … seinen
Sexualbereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.
mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat. Jedermann kann … von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen.
Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu
respektieren“ (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95).
3 Das Europaparlament und der Europarat haben sich in mehreren Dokumenten und Beschlüssen für einen schnellen und
unbürokratischen Zugang zur rechtlichen Namens‐ und Personenstandsänderung ausgesprochen, die außerdem nicht mehr
auf der Pathologisierung von Trans*‐Personen fußen sollen.
Vgl. Europarat: Recommendation CM/Rec(2010)5 of the Committee of Ministers to member states on measures to combat
discrimination on grounds of sexual orientation or gender identity, insbesondere Para. 21; Europarat Vollversammlung
Recommendation 1915 (2010); Europarat Resolution 1728 (2010), insbesondere Para. 16.11.
Vgl. auch European Parliament resolution of 28 September 2011 on human rights, sexual orientation and gender identity at
the United Nations, P7_TA‐PROV(2011)0427: Das Europaparlament "13. verurteilt aufs Schärfste die Tatsache, dass
Homosexualität, Bisexualität oder Transsexualität von manchen Staaten, auch in der EU, noch immer als psychische
Krankheit angesehen werden, und fordert diese Staaten auf, dem ein Ende zu bereiten; fordert insbesondere, dass
Transsexuelle und Transgender‐Personen nicht in der Psychiatrie behandelt werden und das Pflegepersonal frei wählen
können sowie dass die Änderung der Identität vereinfacht wird und die Sozialversicherungen die Kosten übernehmen; [...]
16. fordert die Kommission und die Weltgesundheitsorganisation auf, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der
psychischen und Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten (ICD‐11) eine nicht pathologisierende Neueinstufung sicherzustellen",
zitiert nach: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7‐TA‐2011‐
0427&language=EN&ring=B7‐2011‐0523 (zuletzt aufgerufen am 1. Juni 2012).
Es gibt keine Rechtfertigung dafür, die rechtliche Möglichkeit zur Vornamens‐ und/oder
Personenstandsänderung an eine Phänomenbeschreibung wie etwa „transsexuelle Prägung“4 und
damit an eine medizinische Einordnung und die jeweils aktuelle Formulierung der entsprechenden
Diagnoseschlüssel zu binden.
Dem Gesetzgeber obliegt es in diesem Zusammenhang auch nicht, Menschen vor ihren eigenen
Entscheidungen zu schützen. Die Betreffenden müssen, so wie derzeit auch, mit den Folgen von
Vornamens‐ und/oder Personenstandsänderung ohnehin selbst umgehen. Ein leichtfertiger
Umgang mit diesen Möglichkeiten ist aufgrund der tiefgreifenden sozialen Auswirkungen dieser
Schritte nicht zu erwarten.5
Gesellschaftliche Belange sind bei genauerem Hinsehen nicht betroffen, denn im sozialen Umgang
sind Habitus und dessen Wahrnehmung von entscheidender Bedeutung, nicht aber gesetzlicher
Name und Personenstand. Der Gesetzgeber muss deshalb auch nicht die Gesellschaft vor Inter*‐
und Trans*‐Menschen schützen.
Zu 2. Aufhebung des TSG als Sondergesetz und Integration in bestehendes Recht
Gesetze, die an individuelle/persönliche Merkmale bzw. Eigenschaften anknüpfen
(Sondergesetze), sind zwangsläufig stigmatisierend, indem sie den betreffenden Personenkreis als
anders und außerhalb des Normalen stehend definieren. Darüber hinaus wird der Eindruck
erweckt, ausnahmslos alle Personen, die das die Zielgruppe des Gesetzes konstituierende
Persönlichkeitsmerkmal aufweisen, hätten die gleichen Bedürfnisse in Bezug auf gesetzliche
Regelungen. Die Vielfalt der individuellen Bedürfnisse gerät dadurch aus dem Blick. Gesetzliche
Regelungen sollten daher auf die jeweiligen Bedürfnislagen ausgerichtet werden, nicht auf
Personengruppen.
Aus diesem Grund sind die notwendigen Regelungen für Inter* und Trans* in das übrige Recht zu
integrieren. Ein solches Vorgehen trägt zugleich zur Rechtsbereinigung bei.
Bei Sondergesetzen besteht zudem die Gefahr, dass Personen, die der darin enthaltenden
Regelungen bedürfen, sie nicht in Anspruch nehmen können, weil sie der im Gesetz gegebenen
Definition der Zielgruppe nicht oder nicht vollständig entsprechen.
4 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen (TSG).
5 So ist aus der mehr als einjährigen Praxis der erleichterten Personenstandsänderung bisher kein solcher Fall bekannt. Durch Eingliederung in geltendes Recht gemäß den hier formulierten Forderungen erhielten
erstmals Inter*‐Menschen und diejenigen Trans*‐Menschen, die sich nicht eindeutig männlich
oder weiblich zuordnen können, den notwendigen Zugang zu Vornamens‐ und/oder
Personenstandsänderung.
Zu 3. Vornamens‐ und des Personenstandsänderung
3.1 Vornamensänderung
Die derzeit gültigen Bestimmungen für die Vornamensänderung sind unzumutbar
(Begutachtungen), unnötig aufwändig (Gerichtsverfahren) und provozieren Diskriminierungen.6
Hieraus folgt:
Die Vornamensänderung soll im Wege eines Verwaltungsaktes (zweckmäßigerweise bei der für
das Personenstandswesen zuständigen Behörde) vorgenommen werden, wenn die
antragstellende Person erklärt, sich nicht dem ihr bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht
zugehörig zu fühlen und statt der bisher registrierten Vornamen andersgeschlechtliche oder
geschlechtsneutrale Namen7 beantragt. Damit verbunden ist der Anspruch auf Anrede im
Identitätsgeschlecht. Alternativ dazu könnte die Vornamensänderung auch generell geöffnet
werden. 8
Eine Begutachtung findet nicht statt.
Wir schlagen vor, § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familien‐ und Vornamen (NamÄndG)
dahin gehend zu ändern, dass in diesem Fall ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung
vorliegt.
Altersgrenzen beim Zugang zu den gesetzlichen Regelungen sind ‐ wie derzeit auch ‐ nicht
vorzusehen. Die Vertretung beschränkt Geschäftsfähiger (z.B. Minderjähriger) und
Geschäftsunfähiger richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Einer Bestimmung, nach der die reproduktive Betätigung nach Eintritt der Bestandskraft einer
6 Vgl. Franzen, J. & Sauer, A. (2010): Benachteiligung von Trans*Personen insbesondere im Arbeitsleben. Expertise.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Berlin.
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/benachteiligung_von_trans_persone
n_insbesondere_im_arbeitsleben.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt aufgerufen am 1. Juni 2012).
7 Die Erklärung zum geschlechtlichen Zugehörigkeitsempfinden kann auch darin gesehen werden, dass an Stelle des bisherigen
eindeutigen Vornamens ein andersgeschlechtlicher oder geschlechtsneutraler Vorname gewählt wird.
8 Vgl. hierzu Rede des Abgeordneten Brandt (CDU/CSU) vor dem Deutschen Bundestag am 9. Juni 2011 (Plpr 17/114, S.
13197).
Vornamensänderung zur Aberkennung der erfolgten Vornamensänderung führt, bedarf es nicht.
Sie wäre nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 20119 vereinbar,
der sogar für die Personenstandsänderung auf den Nachweis der Fortpflanzungsunfähigkeit
verzichtet.
Ausländische Staatsbürger_innen, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und
deren Herkunftsländer keine vergleich‐ und zumutbaren Regelungen kennen, müssen ‐ wie im
geltenden Recht bereits angelegt – unter denselben Bedingungen wie Deutsche Zugang zur
Vornamensänderung haben.
3.2 Personenstandsänderung
Die Voraussetzungen für die Personenstandsänderung sind in Folge mehrerer Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts soweit reduziert worden, dass sie nunmehr mit denen für die
Vornamensänderung identisch sind.
Hieraus folgt:
Die Personenstandsänderung soll ebenfalls im Wege eines Verwaltungsaktes bei der für das
Personenstandswesen zuständigen Behörde und unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Vornamensänderung vorgenommen werden.
Der beantragte Personenstand kann weiblich oder männlich sein. Für diejenigen Personen, die sich
keiner dieser beiden Kategorien zuordnen, ist ein weiterer Personenstand10 zu schaffen.11
Wir schlagen vor, die erforderlichen Regelungen in das Personenstandsrecht
(Personenstandsgesetz ‐ PStG) und nachrangige Regelungen aufzunehmen.
Ein Mitspracherecht Dritter (z.B. Ehe‐ oder Lebenspartner_innen) darf es mit Rücksicht auf das
Selbstbestimmungsrecht der antragstellenden Personen weiterhin nicht geben.
Eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft bleibt wie bereits jetzt entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts12 von der Personenstandsänderung unberührt.
9 1 BvR 3295/07, Rn 65, 68, 71, 72.
10 So schlägt der Deutsche Ethikrat in seiner am 23. Februar 2012 veröffentlichten Stellungnahme „Intersexualität“ vor,
neben „männlich“ und „weiblich“ einen weiteren Personenstand zu schaffen,
http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/stellungnahme‐intersexualitaet.pdf (zuletzt aufgerufen am 1. Juni 2012).
In Personaldokumenten kann auf die Eintragung des Personenstandes auch verzichtet werden.
11 Dies erfordert Folgeänderungen in anderen Rechtsbereichen.
12 Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05.
Nach der Personenstandsänderung ist ‐ solange ausschließlich die Rechtsinstitute Ehe und Eingetragene
Lebenspartnerschaft zur Verfügung stehen ‐ eine antragsabhängige Umwandlung in die
jeweils andere Rechtsform der Partnerschaft zu ermöglichen.
Eine erneute Vornamens‐ und/oder Personenstandsänderung muss weiterhin möglich sein.
Für Minderjährige, beschränkt Geschäftsfähige, Geschäftsunfähige und ausländische
Staatsbürger_innen gelten die Ausführungen zur Vornamensänderung entsprechend.
Erläuterung:
Aufgrund der tiefgreifenden sozialen Folgen beider Verfahren ist ein leichtfertiger Umgang mit der
Vornamens‐ und Personenstandsänderung nicht zu erwarten. Auch mit Blick auf die Gesellschaft
besteht keinerlei Notwendigkeit einer restriktiven Handhabung des Zugangs zur Vornamens‐ und
Personenstandsänderung. Geschlecht hat als Ordnungskategorie im Zuge der Gleichstellung der
beiden derzeit rechtlich anerkannten Geschlechter an Bedeutung verloren. Zudem sind Namensund
Personenstandsänderungen im Zeitalter der elektronisch geführten Register jederzeit
nachvollziehbar und Missbrauch dadurch ausgeschlossen.
Da auf Grund des Wegfalls der Begutachtung kein Nachweis über die geschlechtliche
Zugehörigkeit zu erbringen und insoweit auch keine inhaltliche Prüfung vorzunehmen ist, bedarf
es keines gerichtlichen Verfahrens mehr. Vornamens‐ und Personenstandsänderung können daher
im Wege eines Verwaltungsaktes vorgenommen werden. Im Falle einer Ablehnung kann, wie bei
anderen Entscheidungen des Standesamtes auch, der Rechtsweg beschritten werden.
Die Vereinfachung beider Verfahren ist ein Beitrag zum Schutz von Inter*‐ und Trans*‐Menschen
vor Diskriminierung.13
13 Vgl. Franzen, J. & Sauer, A. (2010): Benachteiligung von Trans*Personen insbesondere im Arbeitsleben. Expertise. Antidiskriminierungsstelle
des Bundes: Berlin.
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/benachteiligung_
von_trans_personen_insbesondere_im_arbeitsleben.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt aufgerufen am 1. Juni
2012) sowie Fuchs, W./Ghattas, D./Reinert, D./Widmann, C. (2012): Studie zur Lebenssituation von Transsexuellen in NRW
im Auftrag des LSVD‐NRW, gefördert durch das Land NRW: Köln. http://www.transnrw.
de/downloads/2012_05_07_E_Studie.pdf (zuletzt aufgerufen am 1. Juni 2012).
Zu 4. Ausbau des Offenbarungsverbots
Das derzeit im TSG verankerte Offenbarungsverbot hat sich als notwendig und zugleich in Bezug
auf den Umgang mit der Anrede, der Umschreibung von Zeugnissen und Bescheinigungen sowie
den privaten Bereich als unzureichend erwiesen.
Hieraus folgt:
Nach einer Vornamens‐ und/oder Personenstandsänderung dürfen ‐ so wie bereits jetzt14 ‐ die
zuvor geführten Vornamen bzw. der frühere Personenstand nicht ohne Zustimmung der
betreffenden Person offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des
öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Die Berechtigung der Angehörigen, die früheren Vornamen und/oder den Personenstand zu
verwenden, ist ‐ im Gegensatz zur geltenden Regelung ‐ auf den privaten Bereich zu beschränken.
Beide Regelungen sollen in das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) integriert werden. Es besteht
dann ‐ anders als jetzt ‐ die Möglichkeit, Verstöße gegen das Offenbarungsverbot zu sanktionieren.
Erforderlich ist eine neue Regelung betreffend Personalakten und Personalpapiere. Nach einer
Vornamens‐ oder Personenstandsänderung muss ein gesetzlich fixierter Anspruch auf
Neuausstellung von Zeugnissen, Urkunden und sonstigen Bescheinigungen binnen angemessener
Frist bestehen. Hierbei sind die neuen Namen zu verwenden und die Papiere und Urkunden
ansonsten ‐ auch hinsichtlich des Datums ‐ unverändert zu erstellen.
Falls die ausstellende Institution nicht mehr existiert, muss die für die Vornamens‐ und
Personenstandsänderung zuständige Behörde verpflichtet sein, eine beglaubigte Abschrift bzw.
Kopie mit den erforderlichen Änderungen auszufertigen. Gleiches muss gelten, wenn die
ausstellende Institution die Neuausstellung der Papiere verweigert.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist ein Anspruch auf Änderung ihrer Personalakten
vorzusehen.
Die erforderlichen Regelungen können in das Personenstandsgesetz (PStG) integriert werden.
Hinsichtlich des Geburtseintrages der bereits vor der Vornamens‐ und/oder
Personenstandsänderung geborenen Kinder soll es bei der derzeitigen Regelung bleiben
(Beibehaltung des bestehenden Geburtseintrages).
14 Vergl. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 TSG.
Erläuterung:
Ein Offenbarungsverbot ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Trans*‐Menschen
erforderlich. Sie sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass ihre Identität nicht ohne Not
gegen ihren Willen offenbart wird. Eine zusätzliche Dringlichkeit bekommt die Schaffung eines
wirksamen Offenbarungsverbots durch den heute erleichterten Zugang zu einer größeren
Öffentlichkeit über die sozialen Online‐Netzwerke (Facebook, Twitter etc.) und die damit
verbundenen Gefahren bis hin zur Möglichkeit des Cyber‐Mobbings.
Die Aufnahme in das Ordnungswidrigkeitenrecht ist vor dem Hintergrund der bisherigen
Erfahrungen zur Normverdeutlichung erforderlich. Der Verweis auf zivilrechtliche Möglichkeiten
genügt nicht, da der Schutz der Rechte von Trans*‐Menschen nicht allein deren
Privatangelegenheit sein darf. Das Ordnungswidrigkeitenrecht lässt auch hinreichenden Spielraum
zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit.
Die Aufhebung der bisherigen Sonderrechte von Angehörigen führt dazu, dass auch sie die
Vornamens‐ und/oder Personenstandsänderung nicht sanktionslos öffentlich machen dürfen. Dies
ist notwendig, da die Angehörigen nicht immer bereit oder in der Lage sind, die Entscheidungen
des Trans*‐Menschen zu respektieren. Es kommt durchaus vor, dass Trans*‐Menschen im sozialen
Umfeld bloßgestellt werden oder ihr Ansehen aktiv untergraben wird. Die Kommunikation im
engsten Familienkreis bleibt hiervon unberührt.
Gegenüber Behörden und Arbeitgeber_innen muss das Offenbarungsverbot verdeutlicht werden,
weil es noch immer häufig vorkommt, dass Personen, die ihren Vornamen, nicht jedoch ihren
Personenstand geändert haben, von diesen mit einer ihrem früheren Vornamen entsprechenden
Anrede angesprochen werden (z.B. Wahlbenachrichtigungen an „Frau Werner Meier“ oder „Herrn
Ulrike Schulze“).
Die Umschreibung von Papieren (Abschlüsse, Schul‐ oder Arbeitszeugnisse, Beurteilungen etc.)
stößt häufig auf Schwierigkeiten. Sie ist derzeit nicht als Recht der betreffenden Person
ausgestaltet.
Die "Bereinigung" der dokumentierten Lebensgeschichte hat in diesem Zusammenhang eine
besondere Bedeutung, weil die Verwendung alter, noch auf den früheren Namen und das frühere
Geschlecht bezogener Unterlagen ein normales Leben unmöglich macht, permanenten
Erklärungsbedarf produziert, den Trans*‐Menschen in seiner Sonderrolle festhält und
Diskriminierungen geradezu provoziert. Der Anspruch muss sich deshalb auch auf Personalakten privater und öffentlicher Arbeitgeber_innen erstrecken.
Im Unterschied zu sonstigen Namensänderungen, etwa durch Eheschließung, kann es der
betreffenden Person schaden, wenn aus den Personalakten die Vornamens‐ bzw.
Personenstandsänderung ersichtlich sind.
Mit Blick auf den öffentlichen Dienst ist festzuhalten, dass die Achtung der Persönlichkeitsrechte
der Betroffenen schwerer wiegt als der insoweit geltende Grundsatz der Aktenwahrheit, so dass
eine solche Regelung auch auf diesen erstreckt werden muss. Da lediglich Vorname und/oder
Personenstand, nicht aber der sachliche Gehalt der Akten betroffen ist, ist es sogar fraglich, ob der
Grundsatz der Aktenwahrheit überhaupt berührt ist.
Wegen der beschriebenen Bedeutung der Erlangung neuer Zeugnisse etc. ist ein Anspruch auf
ersatzweise Ausstellung beglaubigter Abschriften auf den geänderten Namen bzw. Personenstand
vorzusehen. Ansonsten müssten die Betreffenden für die Dauer etwaiger gerichtlicher Verfahren
gegen die ausstellende Institution auf die Verwendung der jeweiligen Urkunden verzichten oder
die „alten“ Unterlagen vorlegen und damit erhebliche Nachteile und Diskriminierungen in Kauf
nehmen, z.B. bei Bewerbungen.
Hinsichtlich des Geburtseintrages der im Zeitpunkt der Vornamens‐ bzw. Personenstandsänderung
bereits geborenen Kinder besteht kein Änderungsbedarf. Einer Regelung, wie sie derzeit in § 11
TSG getroffen ist und wonach das Rechtsverhältnis zu den Eltern und zu den zum Zeitpunkt der
Personenstandsänderung bereits vorhandenen Kindern unberührt bleibt, bedarf es angesichts des
gesellschaftlichen Fortschritts wohl nicht mehr.
Die notwendigen Regelungen sind ‐ auch vor dem Hintergrund, dass der Umgang mit den
rechtlichen Folgen von Vornamens‐ und Personenstandsänderungen immer wieder für erhebliche
Unsicherheit in der Rechtsprechung sorgt ‐ gesetzlich zu fixieren. Sie können ihren Standort im
Personenstandsgesetz finden.
Zu 5. Leistungspflicht der Krankenkassen
Nicht selten verweigern oder verzögern Krankenkassen, gesetzliche wie private, und andere
Kostenträger die Kostenübernahme für die zur Erhaltung der Gesundheit von Trans*‐Menschen
notwendigen geschlechtsangleichenden Maßnahmen, obwohl eine entsprechende medizinische
Indikation vorliegt. Dies hat angesichts der existenziellen Bedeutung dieser Behandlungen für
Trans*‐Menschen oftmals schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen bis hin zur
Suizidgefahr zur Folge. Lange Wartezeiten und erst recht die bei der jetzigen Rechtslage oft
nötigen jahrelangen Rechtsstreitigkeiten sowie die damit verbundene Ungewissheit stellen eine
unzumutbare Belastung dar. Dies gefährdet neben der Gesundheit die psychosoziale Entwicklung
von Trans*‐Menschen und erhöht das Diskriminierungsrisiko (bspw. am Arbeitsplatz, bei der
Arbeitssuche, bei der sozialen Teilhabe).
Hieraus folgt:
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen
soll ‐ wie bisher auch ‐ allein an die entsprechende medizinische Indikation gebunden und –
ebenfalls wie bisher ‐ unabhängig von den rechtlichen Verfahren bestehen. Sie muss aber
gesetzlich verankert werden.
Hierzu soll im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) der Fünfte Abschnitt des Dritten
Kapitels dahingehend erweitert werden, dass bei vorliegender Indikation für medizinische
Maßnahmen die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Kosten für alle medizinisch
notwendigen Leistungen (Hormontherapie, geschlechtsangleichende Operationen und weitere
Maßnahmen, wie z.B. Epilation) zu übernehmen. 15
In Bezug auf die Epilation hat sich der derzeit geltende Arztvorbehalt nicht bewährt. Erforderlich
ist deshalb eine Erstreckung der Kostenübernahme auf ärztlich verordnete Epilationen, die von
anderen fachkundigen Personen, z.B. entsprechend ausgebildeten Kosmetiker_innen durchgeführt
werden.
15 Dies wäre auch nicht systemwidrig, denn mit der Regelung zur künstlichen Befruchtung hat bereits ein ausdrücklich
benannter behandlungsbedürftiger Zustand Eingang in das SGB V gefunden (§ 27a SGB V).
Für ein selbstbestimmtes Leben im Identitätsgeschlecht!
Bundesweiter Arbeitskreis TSG‐Reform, den 1. Juni 2012
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