Samstag, 29. August 2015

There is no other job than the grain // Es gibt keinen anderen Job als den Strich


Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015
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Es gibt keinen anderen Job als den Strich
Menschenrechte In der Türkei werden Transsexuelle unter dem Vorwurf des Exhibitionismus von der Polizei aufgegriffen und verklagt. Manche werden misshandelt
Hülya ist eine Transsexuelle oder "Travestie", wie sie sich selbst bezeichnet. Sie ist 34 und lebt seit zwölf Jahren in Istanbul. Als Transsexuelle findet sie keine andere Arbeit außer in der Prostitution. Im Juni 2003 wird Hülya von Polizisten auf der Straße aufgegriffen und für mehrere Stunden zu einer Baustelle gebracht, die die Polizisten offenbar vorab als Ort ausgewählt haben. Sie reißen ihr die Haare aus, brechen ihr die Finger, treten ihr in den Leib. Sie schlagen auf ihr Gesicht ein, bis es blutüberströmt ist und vergewaltigen sie. Man lässt sie liegen, im Glauben sie sei tot.
Ein halbes Jahr nach diesen Ereignissen begegnen wir Hülya zum ersten Mal im Büro ihrer Rechtsanwältin in Istanbul. Für einen Dokumentarfilm suchen wir Kontakt zu Frauen, die von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert wurden. Über ein Jahr lang sehen wir uns viele Male zu Gesprächen mit und ohne Kamera.
Hülya ist an der Schwarzmeerküste aufgewachsen als ein mittleres von 10 Kindern. Die Eltern sind streng religiös. Mit 13 geht der damalige Junge mit dem Namen Sherif weg von zuhause. Nach Istanbul zur älteren Schwester, wohnt bei ihr, jobbt in den Kneipen. Mit 15 kann er in Antalya an der touristischen Mittelmeerküste beim älteren Bruder in einem Restaurant arbeiten, er lernt die ersten Worte Deutsch: Was wünschen Sie? Darf es noch etwas sein?
Das Restaurant geht Pleite. Sherif ist mittlerweile 17 und zum ersten Mal sehr verliebt. Das bleibt für ihn bis heute die größte Liebe. Doch bald zieht der vier Jahre ältere Camil nach Izmir, um zu heiraten. Ein Wiedersehen ist nicht möglich.
Sherif geht zurück nach Istanbul und nennt sich jetzt Hülya. Sie nimmt Hormone, bekommt runde Formen. Den Kontakt zur Familie bricht sie ganz ab. Sie sagt, sie könne die Familie nie wieder sehen, weil die sie eher umbringen würde als irgendwas zu verstehen, vor allem der älteste Bruder. Vermisst sie die Familie?
Es beginnt ein neues Leben in Istanbul. Sie lebt in Wohngemeinschaften mit mehreren Transsexuellen. Sie lernt Bauchtanz und verdient ihr Geld in den Nachtclubs. Als das nicht mehr geht, arbeitet sie als Hure. Damals auch schon auf der Straße, ohne Schutz? "Nein, damals hatten wir Transvestierten gleich einen ganzen Straßenzug, nur für uns, wo wir zusammen wohnten und arbeiteten. Bis die Polizei alle Häuser geräumt hat. Jetzt gibt es keine Zuflucht mehr." Heute lebt Hülya in einem billigen Hotel in Taksim, im europäischen Teil Istanbuls. Allein.
Sie ist sehr gutaussehend mit ihren langen blondgefärbten Haaren, streng nach hinten gebunden. Bist du Russin? wird sie oft gefragt wegen ihrer breiten Backenknochen und ist dann ganz stolz. Wenn sie geschminkt ist und hergerichtet, sei sie "beautiful", erklärt sie uns. Man würde nicht mehr sehen, dass sie ein Junge war.
Das Geld für eine Operation hatte sie bisher nicht. Hätte sie es gemacht, wenn das Geld vorhanden wäre? "May be, cut it", sagt sie mit der Hoffnung auf ein besseres Leben in Deutschland und macht mit der Handkante eine scharfe, schnelle Bewegung auf Hüfthöhe.
Nachts laufen wir zusammen mit Hülya über eine Hauptstraße, nahe dem Viertel, wo das fortschrittliche, emanzipierte Leben spielt, die netten Lokale sich befinden, der Menschenrechtsverein, dem Viertel, wo wenige Wochen später die Anschläge auf die britische Botschaft und die jüdische Synagoge stattfinden werden. Jenseits dieser Straße ist eine andere Welt. Die Gosse, das Areal der Underdogs. Die Beleuchtung ist spärlich. Es riecht nach Urin. "Dangerous people, attention", warnt Hülya immer wieder eindringlich. Eigentlich müssten wir verschreckt sein. Taschen und Rucksack fest im Griff fühlen wir aber eher Nähe als Furcht. Sie, die Ortskundige, wird uns schützen. Tänzelt auf ihren Absatzsandalen über das unebene Pflaster und grüßt hin und wieder einige gutaussehende Damen, die am Rande stehen und mit tiefen, dunklen Stimmen antworten. Kolleginnen, Transsexuelle. Sie arbeiten gerade. Auch hier ist Strich. Auf der Suche nach einem Treffpunkt von Transsexuellen schlängeln wir uns vorbei an stinkenden Pfützen, hinein in einen Hauseingang mit enger Wendeltreppe, viele Stockwerke hoch und wieder runter: Es war der falsche Aufgang. Beim nächsten Mal klappt es. Im 4. Stock breitet sich geradezu eine Filmszene vor uns aus: Auf 20 Quadratmetern drängeln sich rund 15 Menschen, viele Haare, Wimpern, Perücken, Pedi-, Maniküre. Ein Friseursalon.
Wir sitzen eine Weile auf den Wartestühlen. Hülya dreht eine Begrüßungsrunde, kommt zurück und erklärt uns mit wenigem Englisch die einzelnen Leute. Viel müssen wir nicht verstehen. Es lässt sich selbst sehen mit den vorhandenen Klischees im Kopf als erste Wahrnehmungsmuster: das dickliche Besitzerehepaar im Hintergrund an der Kasse, die Karikatur eines gealterten, kontaktsuchenden Schwulen mit Morbus Bechterew, der gertenschlanke, glatte Transvestitenstar kurz vor Vollendung des po-langen, hellblonden Haararrangements. Der Friseurlehrling bearbeitet mit nicht enden wollenden Bürstenstrichen einen fast haarlosen, fleischfarbenen Musterkopf. Auf einmal fallen uns in einigen Gesichtern strichförmige, genähte Narben auf - zwischen abrasierten Augenbrauen und darüber dick gezogenem Brauenstrich. Weiße Striche an den Lippen, an den Wangen. Ich denke an Berichte über Opfer billiger Schönheitsoperationen. Aber später erfahren wir, dass die Narben alle von Messer-Verletzungen herrühren durch Freier und Polizei.
Wir sitzen da und hoffen, uns nicht wie Voyeurinnen oder Soziologinnen zu verhalten. Scherze und Wortgeplänkel mit Hülya. Immer, wenn die Sprachbarriere unüberwindlich scheint, der Gesprächsfluss ganz zu stocken droht, wir uns nur noch mit weiten Augen ansehen, sagen Hülya und wir schnell und kurz: "Trans-later" (gemeint: Das klären wir nicht jetzt, sondern später, mit der Übersetzerin), bis die gemeinsam entwickelte Brücke zum running gag wird.
Hülya sagt, sie habe Angst durch die Straßen zu gehen, auch bei Tag. Die Leute schauen sie blöd an, machen sie blöd an. Seit dem erlittenen Angriff ist es für sie unerträglich. Sie will weg. Unbedingt. Und so schnell wie möglich.
Weg von weiteren polizeilichen Übergriffen. Weg von den türkischen Männern. Selbst ihr Istanbuler Ex-Lebensgefährte hat sie geschlagen. "Am Ende bekommen die Männer (Freier) stets so eine Aggression, dass ich keine echte Frau bin. Obwohl ich das immer von Anfang an klar anspreche."
Seit sie zwölf ist, hat sie den Wunsch nach einem starken Mann, an den sie sich anlehnen kann, der ihr Schutz gibt und zärtlich ist. "Hast du es schon einmal erlebt?" fragt unsere Übersetzerin spontan nach. - "Nein".
Wir sind in einer Kellerkneipe mit hard core Musik. Das Bier kostet hier nur wenig. Hülya ist unermüdlich im Erforschen der günstigsten Preise. Es ist reizvoll zuzusehen, wie sie sich durchfragt, mit ihren Händen Drehbewegungen macht und charmant einen schönen Abend wünscht, wenn sie die Begegnung beendet. Eigentlich sind die befragten Männer immer freundlich zu ihr. Nur im Vorübergehen auf der Straße, in der Fußgängerzone bemerken wir auch abfällige Verhaltensweisen. Umdrehen, Starren, Zischeln. Worte, die wir nicht verstehen, aber die Gesichter dazu machen Nachfragen überflüssig. Seit ihr die Misshandlung widerfahren ist, kann Hülya nicht mehr arbeiten, aus Angst vor neuer Gewalt. Aber sie hat keine Wahl. Abgesehen von ihrer Gage für eine kleine Rolle in einem Spielfilm an der Seite von Bürol Ünel gibt es für sie keinen anderen Job als den Strich.
Seit einem Jahr versucht Hülya zusammen mit ihrer Rechtsanwältin Eren Keskin ein Visum für eine Einreise nach Deutschland zu bekommen. Im Normalfall dauert das zwei Wochen, längstens zwei Monate. Aber die Vorgaben des wachsenden und sich festigenden Europa scheinen ihr eine legale Lösung zu verwehren, ohne Nachweis von ökonomisch abgesicherten Verhältnissen bleibt die Türe zu. Hülya empfindet ihre Lage aussichtslos. "Wenn ich hier bleibe, krepiere ich."
Anfang November 2004 sehen wir uns das letzte Mal. Hülya ist kämpferisch. Wir begleiten sie zum Gericht, wo sie gegen eine hohe Geldstrafe wegen "Exhibitionismus" klagt. Es ist das erste exemplarische Verfahren einer Kampagne gegen das zunehmend massive Vorgehen des Staates: Transsexuelle auf der Straße aufzugreifen und mit dem Vorwurf des Exhibitionismus, des Verstoßes gegen die Kleiderordnung beträchtliche Geldstrafen zu verhängen, die bezwecken, die Transsexuellen von den Straßen und aus der Stadt zu vertreiben. Unterstützt wird Hülya dabei von Lambda, dem Verein von Schwulen und Lesben in Istanbul und ihrer Rechtsanwältin. Ihre Argumentation vor Gericht ist politisch: "Es geht hier nicht um Exhibitionismus, sondern um Vorurteile und die Diskriminierung eines Menschen mit queerer Identität. Und dies verstößt gegen internationale Kontrakte, die die Türkei unterzeichnet hat." Der Richter vertagt die Verhandlung.
Wenige Wochen später wird Hülya auf der Bagdadstraße in Kadiköy, auf der asiatischen Seite Istanbuls von vier Polizisten mit Pfeffergas besprüht und zusammengeschlagen. Die Arme gebrochen. Der Körper, übersät mit Blutergüssen.
Im Ümraniye-Gefängnis, auf der asiatischen Seite, sitzt sie mit zwei eingegipsten Armen seither. Einzelhaft, das ist üblich bei Transsexuellen. Die Anklage lautet Widerstand gegen die Staatsgewalt. Falls es ein Urteil bis zum April gäbe, könnte das eine Geldstrafe oder auch sechs Monate Gefängnis bedeuten. Wird nach dem 1. April entschieden, mag das Urteil milder ausfallen, da die neue Rechtssprechung liberaler ist, vermutet ihre Anwältin Eren Keskin und berichtet: "Ihr psychischer Zustand ist erstaunlich gut. Sie hat nichts unterschrieben und ist stolz darauf, sich nichts gefallen zu lassen".
Hülya hat Strafanzeige gestellt wegen Menschenrechtsverletzung durch Folter und Diskriminierung durch verbale sexuelle Angriffe. Mehrere Haftprüfungstermine blieben bisher erfolglos. Der letzte Termin am 31. 12. 2004 blieb ungenutzt, weil die Gefängnisleitung es angeblich vergessen hatte, Hülya zum Gericht zu bringen. Es wäre so viel zu tun gewesen an diesem Tag.


Luxuria: Vom Strich ins Parlament
Vom Tellerwäsche zum Millionär auf Italienisch: Die Transsexuelle Vladimir Luxuria aus dem armen Süden zieht ins neue Parlament.
Gegen sie wirkt selbst Deutschlands Vorzeigetranse Olivia Jones blass: Vladimir Luxuria hat heute als erste "übergeschlechtliche Person" (Luxuria über Luxuria) den Einzug ins italienische Parlament geschafft. Sie ist Spitzenkandidatin der kommunistischen Wahlliste in der Hauptstadt Rom. Die Rifondazione Communista will allerdings - anders als die Linkspartei.PDS im Bund - keine Fundamentalopposition sein: Sie ist Teil des Mitte-Links-Bündnisses unter Führung von Romano Prodi. Nach ersten Hochrechnungen erhält Luxurias Partei fünf bis sieben Prozent der Stimmen - und wird wahrscheinlich einiges zum Machtwechsel beitragen. Denn Prodis Bündnis liegt knapp vor Berlusconi.

Luxuria ist inzwischen eine Ikone der Schwulenbewegung in Italien. Sie bezeichnet sich selbst als weder Frau noch Mann - nur als "eine Person auf der Suche nach einem Ehemann". 1994 hat sie den ersten CSD in Rom organisiert und sich lautstark für die Gleichstellung von Schwulen, Lesben und Transsexuellen eingesetzt. Ihr Leben begann aber unscheinbar in der Region Apulien im armen Südostitalien. 1965 als Vladimiro Guagagno geboren, fühlte sie sich bereits als Jugendlicher in ihrem (seinem) Körper nicht ganz wohl. Außerdem war sie sowohl zu Männern und zu Frauen hingezogen - ein kaum lösbarer Konflikt in der tiefkatholischen Provinz. Also entschied sie sich, den traditionellen Weg zu gehen - den ins Kloster. Allerdings hielt sie das nicht lange durch. Als 20-Jährige brach sie mit der Vergangenheit, ging in den Sündenpfuhl Rom und tobte sich dort aus. Sie nahm Hormone und illegale Drogen und machte sich als Drag-Queen in Schwulenclubs einen Namen. Geld verdiente sie unter anderem als Prostituierte. Untätig war sie während dieser Sturm- und Drangphase nicht: Sie studierte Literaturwissenschaften und schaffte ihr Diplom. Als Aktivistin für Homo-Rechte erlangte sie bald einen hohen Bekanntheitsgrad.

In die Politik schaffte sie den Seiteneinstieg, weil sie - und das unterscheidet sie von Olivia Jones - wirklich ein Programm hat. Auch darum hat ihr Parteichef Fausto Bertinotti den ersten Listenplatz in Rom geschenkt. "Ich will bei der Schaffung einer multiethnischen, multireligiösen und multisexuellen Gesellschaft mithelfen, und die Vielfalt als Wert und Möglichkeit, nicht als Bedrohung durchsetzen", so umschreibt sie ihre Agenda. Neben sozialen Themen und der Legalisierung von Drogen stehen vor allem Homo-Rechte auf dem Plan. Kommt es wirklich zum Regierungswechsel, hat sie gute Chance, viele ihrer Vorhaben auch umzusetzen. Immerhin hat der Mitte-Links-Chef Romano Prodi bereits im Wahlkampf angekündigt, Eingetragene Partnerschaften einführen zu wollen.

"Manche fühlen sich angepisst, weil ich als erste transsexuelle Kandidatin ins Parlament kommen werde", so Luxuria zu Reportern. "Ich sage, dass das Parlament dann ein Ort sein wird, der alle Formen der Gesellschaft repräsentiert - sogar Transsexuelle." Im Wahlkampf musste sich Luxuria - die dort stets betont dezent auftrat - so einiges anhören: So sagte ihr die faschistische Europaabgeordnete Alessandra Mussolini in einer TV-Show: "Es ist besser, Faschist zu sein, als eine Schwuchtel" (queer.de berichtete). "Ich habe ihr nur geantwortet, sie sei ungehobelt", so Luxuria. "Eine moderate Sprache empfinde ich als politische Tugend". Mussolinis Partei erreichte ersten Hochrechnungen zufolge gerade einmal einen Prozent.

Dienstag, 25. August 2015

"ISIS is a long tradition" Prompted the UN Security Council for urgent action // ISIS steht in einer langen Tradition UN-Sicherheitsrat zu dringenden Maßnahmen aufgefordert

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Erfreut auf dieses wieder Lesen mit euch, danke dass Ihr auf diesen Blog kommt!

Ich würde mir wirklich Wünschen Ihr benachrichtigt Bekannte Verwandte und nun all diese welche von diesem Blog einen Nutzen ziehen können, ist ja Einfach hier den Link einfach Teilen oder weiter sagen.
Wir von    Berichten und Recherchieren immer ob bei Tag oder in der Nacht  um euch Neuigkeiten zu vermitteln welche halt nicht so in der Öffentlichkeit stehen, da wir für die Minderheit der Transgender schreiben!
Kritik ist immer gut, jedoch sollte diese Kritik nicht Einseitig sein im Gegenteil!
Der folgende Bericht berichtet über die Versammlung des UN-Sicherheitsrats, in welchen Ihn von Transgendern zu dringenden Maßnahmen aufgefordert wird im Fall von ISIS!
Jedoch muss und möchte ich auch dazu sagen, persönlich habe ich es Vermisst, aber im Großen und Ganzen geht es um diese größte Minderheit der Homosexuellen ob nun Schwul oder Lesbisch.
In vielen Bundesländern hier in Deutschland werden gerade diese Christopher  Street Paraden abgehalten, was mich jedoch sehr Verwundert ich vermisse diese Solidarität mit diesen aus Ihrer Gruppe welche „Erhängt, Gesteinigt; Erschossen und Verfolgt werden durch den ISIS“!
Es ist schon Erstaunlich das die Medien der Länder voll sind mit Werbung für die Öffnung der Homosexuellen Ehe, aber nicht an diese welche Gestorben sind gedacht noch Solidarität gezeigt wird, das ist Schrecklich!

Ich würde mich über eure Kommentare freuen!

Eure Nikita Noemi

 „ISIS steht in einer langen Tradition”

UN-Sicherheitsrat zu dringenden Maßnahmen aufgefordert

Am Montag fand im UNO-Sicherheitsrat ein erstes von den USA und Chile anberaumtes, informelles Treffen statt, bei dem sich die Teilnehmerländer über die Verfolgung von LGBTI in den von ISIS besetzten Gebieten in Syrien und dem Irak informieren konnten und Maßnahmen diskutierten, um deren Lage zu verbessern. Eine der Rednerinnen war Jessica Stern, die Chefin der International Gay and Lesbian Rights Commission. Männer wollte wissen, was sie gesagt hat.

Wie würden Sie die Situation für LGBTI in den von ISIS besetzten Gebieten beschreiben?

Der militärische Konflikt hat nicht nur die Gefahr die für Iraker und Syrer von der derzeitigen Situation ausgeht verschärft, er hat auch die strukturelle und kulturell geprägte Gewalt gegen Frauen und LGBTI zu einem noch größeren Problem werden lassen. Die Gay and Lesbian Human Rights Commission hat Informationen zu Morden aufgrund von „Sodomie“ gesammelt.

Unsere Hauptquelle ist dabei ISIS selbst.

Auch, wenn diese Informationen nicht überprüft werden können und angezweifelt werden müssen, können wir sicher sagen, dass ISIS bislang mindestens 30 Hinrichtungen wegen „Sodomie“ vorgenommen. ISIS-Gerichte sagen, sie hätten „Sodomiten“ mit Erschießungskommandos, Enthauptungen, Steinigungen und dadurch hingerichtet, dass sie Männer von hohen Gebäuden stoßen.

Wir wissen auch, dass die Angst vor ISIS, die Gewalt gegen LGBTI durch andere militärische Gruppen und durch Privatpersonen noch befördert hat.

Ist die Verfolgung in diesen Gebieten ein neues Phänomen?

Nein.

Iranische und syrische LGBTI waren schon lange bevor es ISIS gab Verfolgung ausgesetzt.
 Die Gefahr für sie ist jetzt deutlich erhöht, steht aber in einer Tradition von langfristiger sozialer Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt gegen sie. Unsere Organisation hat schon 2009 und 2012 Tötungen von Männern dokumentiert, die als „schwul“ wahrgenommen wurden.
Militärische Gruppen haben „Säuberungs“-Aktionen durchgeführt.

Niemand ist für diese Verbrechen je zur Verantwortung gezogen worden, sie waren bislang straffrei.

Aber ihre Ermordung ist nur eine Form der Gewalt die irakische und syrische LGBTI erfahren.
Nicht nur der Staat hat hierfür nie Verantwortung übernommen. Einige Familien würden lieber ihre eigenen Kinder verletzen oder töten, als die „Ehre“ der Familie beschmutzt zu sehen.
Einige haben ihren Glauben so verdreht, dass damit zu Gewalt aufgerufen wurde.
Im Angesicht all dessen, haben viele LGBTI in der Region und ihre Mitstreiter trotzdem nie aufgehört, ihr Leben zu riskieren, indem sie Menschen helfen, die vor Gewalt und Intoleranz aus diesen Ländern fliehen wollen.

Jessica Stern

Was kann die internationale Gemeinschaft ihrer Meinung nach hier tun?

Ich habe in Vorbereitung auf das Treffen Mahmoud Hassino, den Gründer des syrischen LGBTI Magazins „Mawaleh“ gefragt, was ich hier sagen soll.
Er sagte: „Sie haben alle Informationen die sie brauchen, um zu handeln.
Jetzt müssen sie es nur noch tun.”

Die internationale Gemeinschaft muss begreifen, dass die Verfolgung von LGBTI durch ISIS, teil ihres Kampfes gegen alles „Unreine“ und „Unmoralische“ ist.

Wir müssen die geschichtlichen Wurzeln der Verfolgung begreifen und sie als verschärfte Fortsetzung einer langen Tradition begreifen, die vor dem Konflikt begann, in ihm andauert und nach ihm wahrscheinlich fortgesetzt werden wird.

Nur durch diese Art der umfassenden Analyse, wird es möglich, nachhaltige Lösungen für das Problem der Gewalt gegen LGBTI zu erarbeiten. Wir müssen die Strukturen ändern. Sonst gefährden wir die, denen wir helfen wollen nur zusätzlich, indem wir es so aussehen lassen, als hätten sie sich „mit dem Westen eingelassen”.

Was heißt das konkret?


Das heißt, dass die Arbeit für LGBTI in den größeren Kontext der Arbeit für Menschenrechte gestellt werden muss.
Sie ist untrennbar mit dem Kampf für eine moderne Gesetzgebung, Frauenrechte, gegen Analphabetismus, Armut und für die Sicherheit von religiösen Minderheiten verbunden.
Ich habe den Teilnehmern des Treffens fünf Maßnahmen empfohlen.

Erstens brauchen alle UNO-Vorhaben in der Region feste und auf die Region zugeschnittene LGBTI-Programme.

 Außerdem muss die Menschenrechtskommission sich weiterhin mit aller Dringlichkeit für diejenigen einsetzen, die aus der Region fliehen wollen, weil sie verfolgt werden.

Drittens sollte die irakische Regierung den Zugang ihrer Bürger zu ihren Gerichten und zu internationalen Hilfsprogrammen erleichtern.

Viertens muss sie die Meinungsfreiheit anerkennen und endlich unabhängige Radiostationen im Irak zulassen, um der Propaganda entgegenzuwirken.

Und Fünftens braucht es Spendengelder damit irakische und syrische LGBTI und ihre Helfer sich um sichere Wohnungen und psychologische Hilfe für diejenigen die Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht werden, kümmern können.

 All das ist dringend nötig.

Quelltext: http://m-maenner.de/2015/08/isis-steht-in-einer-langen-tradition/

Montag, 24. August 2015

Beyond man and woman - hearing the German Ethics Council about intersexuality // Gender identity in German law // Jenseits von Mann und Frau Anhörung des Deutschen Ethikrates zum Thema Intersexualität // Geschlechtsidentität im deutschen Recht

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Geschlechtsidentität im deutschen Recht

Eine "Geschlechtsidentität" haben alle Menschen, diese wird aber nur dann thematisiert, wenn sie von der Norm abweicht. Zwei große Fragestellungen der Geschlechtsidentität fordern das Rechtssystem heraus: Transgender und Intersex.

Einleitung

Das Recht ist seit jeher ein Ort, in dem Geschlechterfragen verhandelt werden, und demokratisch gesetztes Recht bewegt sich immer im Spannungsfeld zwischen Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz. Nun ist es kein Ding der Unmöglichkeit, eine Mehrheit von den schützenswerten Interessen einer Minderheit zu überzeugen. Eine Herausforderung ist es aber allemal, und dies gilt vor allem für Fragen des Geschlechts. Die historisch wie aktuell relevante gesellschaftliche Ordnungskategorie "Geschlecht" hat - vergleichbar mit der Hautfarbe - die Eigenschaft, insbesondere dann unsichtbar zu sein, wenn sie unproblematisch ist, das heißt der Vorstellung des gesellschaftlich (und rechtlich) gesetzten "Normal-Subjekts" entspricht. "Geschlecht" wird aufgrund dieser Dynamik ebenso wie gender regelmäßig mit der "Frauenfrage" gleichgesetzt. Und auch die "Geschlechtsidentität" ist eine Eigenschaft, die alle Menschen tragen, die aber nur dann thematisiert wird, wenn sie von der Norm abweicht und so zur Herausforderung für das Rechtssystem wird.

Geschlecht und Geschlechtsidentität als unbestimmte Rechtsbegriffe

Ob und wie Geschlechtsidentität ausgelebt werden darf, unterliegt rechtlicher Regulierung. Weder Geschlecht noch Geschlechtsidentität werden allerdings vom Recht definiert. "Geschlecht" ist als Rechtsbegriff von schwindender Bedeutung. Immer weniger Rechtsvorschriften knüpfen an das Geschlecht an. Dies ist natürliche Folge der Anwendung derjenigen Vorschriften, die dies noch tun, nämlich der nationalen, internationalen und europäischen Verbote von Diskriminierung "wegen des Geschlechts". Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verbietet die Diskriminierung unter anderem wegen des Geschlechts, sie ist nach der seit 20 Jahren gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aber gerechtfertigt, wenn sie auf "natürlichen Gründen" beruht. Mit natürlichen Gründen sind biologische gemeint, das heißt, gesellschaftliche Zuschreibungen und Aufgabenzuweisungen sind nach dieser Rechtsprechung keine anerkannten Differenzierungsgründe mehr sie waren es zuvor jahrzehntelang.[1] Das Recht knüpft immer seltener und aktuell nur noch an zwei Stellen an das Geschlecht an: Bei der Entscheidung, ob zwei Menschen (wegen der Verschieden- beziehungsweise Gleichgeschlechtlichkeit ihrer Verbindung) heiraten oder sich "verpartnern" können, und in Artikel 12a GG (Wehrpflicht nur für Männer).

"Geschlecht" wird im Recht also an sich nur noch mit antidiskriminatorischer Zielsetzung und so gut wir gar nicht mehr affirmativ genannt. Dennoch hält das Recht an der Bedeutsamkeit der Frage, wer eigentlich welches Geschlecht "hat", fest: Das Geschlecht eines Menschen wird auf seinem Reisepass (Paragraf 4 Absatz 1 Nr. 6 Passgesetz) sowie seiner Geburtsurkunde (Paragraf 59 Absatz 1 Nr. 2 Personenstandsgesetz (PStG)) vermerkt, und es ist im Geburtsregister (Paragraf 21 Absatz 1 Nr. 3 PStG) erfasst. Keine dieser Regelungen, auf die noch einzugehen ist, enthält eine Definition des Begriffes "Geschlecht".

Das Recht erklärt weder, was Geschlecht ist, noch, wie die Geschlechtszugehörigkeit festzustellen ist.

Da das AGG und einige Landesverfassungen[2] den Begriff "sexuelle Identität" verwenden, und damit sowohl die individuelle Geschlechtsidentität, das heißt die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, als auch die sexuelle Orientierung meinen, ist es im deutschen Rechtsdiskurs empfehlenswert von "Geschlechtsidentität" zu sprechen, wenn tatsächlich das individuelle Geschlechtszugehörigkeitsempfinden allein und nicht (auch) die sexuelle Orientierung gemeint ist. Dies entspricht auch dem Sprachgebrauch des BVerfG. Explizit verankert ist der Schutz von "Geschlechtsidentität" nicht.

Schutz von Geschlechtsidentität

Die Annahme, dass es zwei und nur zwei Geschlechter gibt, die sich aufgrund körperlicher Merkmale auf natürliche Weise voneinander unterscheiden, und jeder Mensch (nur) einem dieser beiden Geschlechter eindeutig und unwandelbar zugehört, ist Teil des nicht hinterfragten Alltagswissens, sie prägt unsere Gesellschaft und dementsprechend unser Rechtssystem. Der Schutz von Geschlechtsidentität ist selbstredend gewährleistet, solange diese Annahme bestätigt wird, das heißt das Geschlechtszugehörigkeitsempfinden sich innerhalb dieses binären Systems der Zweigeschlechtlichkeit bewegt und nicht von dem Geschlecht abweicht, das bei Geburt zugewiesen wurde. Dass es durchaus Fälle gibt, auf die diese Annahme nicht zutrifft, gelangt allmählich ins öffentliche Bewusstsein und ist auch dem Recht nicht verborgen geblieben. Obwohl der Alltag von Personen mit "auffälliger" Geschlechtsidentität von zahlreichen Diskriminierungen geprägt ist, die teilweise traumatisierend sind, wird - in der Bundesrepublik - der Schutz von Geschlechtsidentität nicht im Antidiskriminierungsrecht, sondern anlässlich der Frage der personenstandsrechtlichen Anerkennung dieser "abweichenden" Geschlechtsidentität verhandelt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Personenstandsrecht reguliert, welche Informationen persönliche Dokumente wie Ausweise, Pässe, Geburtsurkunden und - diesen entsprechend - Zeugnisse und sonstige Bescheide (zwangs-)offenbaren.
Und diese Regulierung bewirkt, dass man an das Geschlecht, das einem bei Geburt zugewiesen wurde, gebunden ist, man kann dieses "rechtliche Geschlecht" nicht ohne Weiteres, also nicht nach Belieben, ändern. Die Geschlechtsidentität eines Menschen lässt sich bei dessen Geburt jedoch nicht erkennen.
Sie entwickelt sich erst im Laufe seines Lebens und hängt vor allem von psychischen Faktoren ab. Ob und welche somatischen Faktoren dabei eine Rolle spielen, ist umstritten. Dennoch werden die beiden Hauptanwendungsfälle eines Rechts auf (ungestörtes Ausleben der) Geschlechtsidentität danach unterschieden, ob sie auf einer angeborenen körperlichen Besonderheit beruhen oder nicht: Von "Intersex" wird bei uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen gesprochen, von "Transgender" oder "Transsexualität", wenn die Geschlechtsidentität nicht mit dem an sich "eindeutigen" Körper übereinstimmt.

Transgender

Der Schauplatz der Anerkennungskämpfe von Transidentitäten heißt in Deutschland "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen - Transsexuellengesetz" (TSG) und ist wie jedes Gesetz ein Kind seiner Zeit.
Die in der Regelung verwendeten Ausdrücke "Transsexuelle" und "Transsexualismus" entsprechen dem Sprachgebrauch der Entstehungszeit (1980) und lassen erkennen, dass dem TSG das damals durchaus zeitgemäße Konzept "Transsexualität" zugrunde liegt. Dieses basiert auf einer (pathologisierenden) Vorstellung von Transidentität als psychischer Störung, deren Vorliegen an die Diagnose einiger Schlüsselsymptome geknüpft ist:  der seit der Kindheit bestehende Wunsch eindeutig dem anderen Geschlecht zuzugehören, eine heterosexuelle Orientierung im empfundenen Geschlecht sowie Hass auf die eigenen Genitalien und dementsprechend der Wunsch, körperliche Angleichungsmaßnahmen vorzunehmen.
Mittlerweile haben Betroffene (mehr) Definitionsmacht eingefordert, und hat die Sexualforschung diese Diagnostik revidiert. Das Unbehagen hinsichtlich des zugewiesenen Geschlechts kann, muss aber nicht unbedingt mit dem Wunsch nach hormonellen oder chirurgischen Maßnahmen einhergehen, kann uneindeutige, auch zwischengeschlechtliche Verortungen einschließen und ist an keine bestimmte sexuelle Orientierung gekoppelt. Dies hat zum einen zur Einführung des Begriffs "Transgender" oder sogar "Trans*" geführt, um die Abgrenzung zu dem Ausschlüsse produzierenden Konzept "Transsexualität" zu verdeutlichen beziehungsweise sich der zuschreibenden Vergeschlechtlichung ganz zu entledigen, und zum anderen zu Revisionen des TSG durch das BVerfG.

Acht Mal hat sich das BVerfG bisher mit Fragen von Transidentität beschäftigt, sechs Mal ging es um Regelungen des TSG, die dann jeweils für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt wurden. In der ersten Entscheidung des BVerfG zum Thema Transsexualität ging es um die Ermöglichung der Personenstandsänderung überhaupt:  1978 gab es noch kein TSG und damit keine gesetzliche Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern.
Das BVerfG befand, dass das Recht auf Anpassung des rechtlichen Geschlechts bei Vorliegen einer medizinisch feststellbaren "transsexuellen Prägung" im Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten sei und forderte den Gesetzgeber auf, ein Verfahren dafür zu installieren. Das war 1978 eine geradezu revolutionäre Infragestellung der gesellschaftlichen Grundannahme der Unwandelbarkeit des Geschlechts.
Der nachfolgende Gesetzgebungsprozess hatte die Ressentiments und Berührungsängste zu überwinden, die allem geschlechtlich Unangepassten anhaften. Das Ergebnis war ein Gesetz, dass allein in seiner Existenz einen bahnbrechenden Fortschritt bedeutete (nur Schweden hatte bereits ein ähnliches Gesetz), in seiner Ausgestaltung aber doch recht restriktiv und vor allem deutlich von den Schlüsselsymptomen der Sexualforschung der 1970er Jahre geprägt war.
Die beiden Altersbeschränkungen ab jeweils 25 Jahren etwa waren Zugeständnisse an den schwer zu überzeugenden Bundesrat gewesen und wurden durch die zweite und dritte Entscheidung des BVerfG beseitigt.[11] Das TSG kennt zwei Verfahrensarten: Bei der "großen Lösung" (Paragraf 8 TSG) wird die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht gerichtlich festgestellt, das heißt, Geburtseintrag und -urkunde sowie alle anderen Dokumente werden hinsichtlich des Geschlechtseintrags geändert, ein neuer Vorname kann eingetragen werden. Die "kleine Lösung" ermöglicht die Änderung des Vornamens (Paragraf 1 TSG), ohne dass das jedoch Auswirkungen auf das "rechtliche" Geschlecht hat.
Der neue Vorname kann bei der "kleinen Lösung" in alle Dokumente eingetragen werden; eine Reform des Passgesetzes erlaubt seit 2007 sogar, dass der Geschlechtsvermerk im Pass dem Geschlecht, auf das der neue Vorname verweist, angepasst wird (also im Widerspruch zum "rechtlichen Geschlecht" steht).
Dass eine Änderung des Vornamens nur Sinn ergibt, wenn die betroffene Person gleichzeitig im empfundenen Geschlecht angeredet wird, hat das BVerfG in seiner vierten Entscheidung festgestellt.
Dies bewirkt, dass die Vornamensänderung auch Auswirkungen auf etwaige Titel hat.
Die Geburtsurkunde einer adeligen Transfrau, die lediglich die "kleine Lösung" durchlaufen hat, kann sich also so lesen: "L. I. Freifrau ..., männlichen Geschlechts".  Warum diese merkwürdige Konstruktion auseinanderfallender Geschlechtsmarker?
Die "kleine Lösung" war als Durchgangsstadium konzipiert worden, um eine erhebliche Alltagserleichterung zu bieten, bevor die Voraussetzungen der "großen Lösung" vorlagen. Denn die "große Lösung" hatte ursprünglich sehr viel höhere Voraussetzungen als die "kleine".
Beide Varianten setzen eine dauerhafte, wahrscheinlich irreversible "transsexuelle Prägung" voraus. Die weiteren Voraussetzungen des rechtlichen Geschlechtswechsels waren bis zur siebten Entscheidung des BVerfG  das Erfordernis, nicht im Ausgangsgeschlecht verheiratet zu sein, und bis zur achten Entscheidung  die Vornahme (chirurgischer) Angleichungsmaßnahmen inklusive der Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit.
Das Erfordernis der Ehelosigkeit verhinderte, dass durch Änderung des rechtlichen Geschlechts eines Ehepartners dessen bestehende Ehe zur "Homo-Ehe" wurde, was vor und sogar nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erwünscht war.
Das BVerfG fand dies ein durchaus legitimes Anliegen des Gesetzgebers, das jedoch vom individuellen Recht, nicht zur Scheidung gezwungen zu werden, übertroffen würde. Die Voraussetzungen der Fortpflanzungsunfähigkeit und der Angleichungsoperation waren Ausdruck der Relevanz, die einer körperlichen Verschiedenheit der Geschlechter(funktionen) gesellschaftlich beigemessen wird.
Der von diesen Vorschriften ausgehende "OP-Zwang" war vor der sie aufhebenden Entscheidung Gegenstand rechtspolitischer Diskussion gewesen:[  Seit Längerem schon war in Medizin und Sexualforschung die Annahme, wer transsexuell sei, brauche operative Geschlechtsangleichung, und nur, wer operative Geschlechtsangleichung anstrebe, sei transsexuell, als Zirkelschluss entlarvt  und waren vielfältigere Formen als ebenso "echte" Transidentität erkannt worden.

Bereits in seiner fünften Entscheidung  hatte das BVerfG die Notwendigkeit des "OP-Zwangs" infrage gestellt, da viele Betroffene dauerhaft in der "kleinen Lösung" verblieben, weil sie die Voraussetzungen für die "große" nicht erfüllen könnten oder wollten. Gegenstand der Entscheidung war allerdings Paragraf 7 Absatz 1 Nr. 3, nach dem im Falle einer Eheschließung im rechtlichen Geschlecht der in der "kleinen Lösung" geänderte Vorname in den alten Vornamen zurück zu ändern war. Hintergrund war zum einen die Annahme, die Eheschließung beweise, dass sich die Person nunmehr erneut in ihrem "Ausgangsgeschlecht" verorte,  und zum anderen das gesetzgeberische Anliegen, den Anschein einer "Homo-Ehe" zu verhindern, der durch Eheschließung zweier rechtlich verschiedengeschlechtlich, aber nach den Vornamen als gleichgeschlechtlich zu beurteilende Menschen entstünde.
Auch hier hielt das BVerfG die Bemühungen des Gesetzgebers, die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu schützen, für legitim, ließ dies aber zurücktreten hinter die überwiegenden Rechte erstens auf einen Vornamen, der Ausdruck der empfundenen Geschlechtsidentität ist, und zweitens auf die Möglichkeit, mit der Person seiner Wahl irgendeine Form der rechtlich verbindlichen Partnerschaft eingehen zu können.
Die fünfte, siebte und achte Entscheidung sind Ausdruck der Verquickung von Fragen der Geschlechtsidentität und der sexuellen Orientierung: Auch die achte Entscheidung stand im Zusammenhang mit der Frage, ob einem rechtlich verschiedengeschlechtlichen, aber nach den (der Geschlechtsidentität entsprechenden) Vornamen gleichgeschlechtlichen Paar die Ehe oder die Lebenspartnerschaft offenstehen sollte.
Das BVerfG entschied sich dafür, die Änderung des rechtlichen Geschlechts auch ohne körperliche Angleichung zuzulassen, um das Eingehen einer (der empfundenen gleichgeschlechtlichen Orientierung der Beschwerdeführerin entsprechenden) Lebenspartnerschaft zu ermöglichen - und gleichzeitig den Anschein einer "Homo-Ehe" zu verhindern.

Mehrere Paradigmenwechsel haben durch diese Entscheidungen stattgefunden. Mit der Aufgabe der körperlichen Basis von Geschlecht lässt das BVerfG Menschen mit widersprüchlichen "Geschlechtsmerkmalen" zu, was geradezu revolutionär erscheint, aber der Rechtslage vieler anderer Länder entspricht, etwa Großbritanniens und Spaniens. Die Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Orientierung im empfundenen Geschlecht entspricht nicht nur aktueller Sexualforschung, sondern einer größeren gesellschaftlichen und rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Orientierung überhaupt.
Die Argumentation mit dem legitimen gesetzgeberischen Anliegen, "Homo-Ehen" oder deren Anschein verhindern zu wollen, scheint zwar eine Verteidigung der letzten Bastion der Strukturmerkmale der Ehe zu sein.
Zu beachten ist aber, dass sie in der fünften und siebten Entscheidung zugunsten der individuellen Rechte unterliegen musste und in der achten Entscheidung praktisch die Krücke war, mithilfe derer die Aufgabe der hoch umstrittenen Voraussetzungen Fortpflanzungsunfähigkeit und Angleichungsoperation gerechtfertigt wurde.
Das BVerfG meint es offensichtlich gut mit transidenten Menschen. Jedes bisher geführte Verfahren hatte Erfolg und führte zu einer Verbesserung der Rechtslage. Die sechste Entscheidung steht ebenfalls unter diesem Zeichen, sie erweiterte den Kreis derjenigen, auf die das TSG anwendbar ist.

Dennoch bleibt noch Einiges zu tun. Die Rede von "Ausgangsgeschlecht", "Geschlechtswechsel" und "Umwandlungsoperationen" suggeriert, dass das "alte" Geschlecht wirklich einmal das "wahre" Geschlecht war, das nun geändert wird. Tatsächlich wird meist durch die Änderung des Vornamens, des Personenstands und gegebenenfalls des Körpers nur einer immer schon bestehenden - psychisch begründeten - Geschlechtszugehörigkeit Ausdruck verliehen.
Gleichzeitig ist nicht zu verlangen, dass das Geschlechtszugehörigkeitsempfinden unwandelbar, also schon seit Kindheit und lebenslang bestehen müsse. Temporäre Geschlechtswechsel sollten Teil einer möglichen und anerkennungsfähigen Transidentität sein; für sie bietet das TSG mit seiner jetzigen Voraussetzung der Dauerhaftigkeit keinen Raum. Mit dem Wegfallen der weiteren Voraussetzungen ist jetzt die "große Lösung" zwar zum Preis der "kleinen" zu haben, das heißt so niederschwellig wie nie. Einfach ist ein rechtlicher Geschlechtswechsel dennoch nicht.
Die von Paragraf 4 Absatz 3 TSG vorausgesetzten Gutachten legen den Betroffenen ein langwieriges und kostspieliges Verfahren auf; dass Paragraf 1 Absatz 1 Nr. 1 verlangt, vor der Vornamensänderung bereits ganze drei Jahre lang im empfundenen Geschlecht zu leben ("Alltagstest"), ist für viele schlicht eine Zumutung und konterkariert die Idee, die Vornamensänderung solle vor der Personenstandsänderung den Alltag, insbesondere im Umgang mit Arbeitgebern und Behörden, erleichtern.
Diese Umstände, nicht ihre geschlechtliche Identität, sind für die Betroffenen Auslöser von Traumatisierungen.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber anheimgestellt, wie er mit der Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Voraussetzungen umgeht. Er könne etwa durch eine Veränderung der Voraussetzungen für die Nachweisbarkeit der Transidentität dafür sorgen, dass die Unterscheidung in "kleine" und "große Lösung" aufrechterhalten wird, aber auch das TSG einer Gesamtreform unterziehen.
Dies lässt befürchten, dass sich die ohnehin schon problematische Gutachterpraxis verschärft, und gleichzeitig hoffen, dass das TSG in einer Gesamtüberarbeitung noch von weiteren diskriminierenden, aber bisher noch nicht angegriffenen Regelungen bereinigt wird.

Das BVerfG sieht zu Recht den Schutz der Geschlechtsidentität im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert. Über diese individualistische Fassung hinaus wäre es angebracht, die Hürden, die Gesellschaft und Rechtssystem dem Ausleben einer normabweichenden Geschlechtsidentität entgegensetzen, als Geschlechtsdiskriminierung zu sehen, da letztlich Menschen danach bevorzugt oder benachteiligt werden, ob sie die Erwartung, sich einem von zwei vorausgesetzten und voneinander klar unterschiedenen Geschlechtern, und möglichst dem bei Geburt zugewiesenen, zuzuordnen, erfüllen oder nicht.
Diese Erwartung ist Teil der vielseitigen Zuschreibungen, welche die Kategorisierung "Geschlecht" bedingt, und die Artikel 3 Absatz 3 GG verbietet zu berücksichtigen.
Eine solche antidiskriminatorische Fassung würde die Privilegierung, die eine normkonforme Geschlechtsidentität bedeutet, in den Blick rücken und hätte im Vergleich zum Schutz über die individuelle Freiheit der Persönlichkeit ein höheres emanzipatorisches Potenzial. Dies gilt auch für die Behandlung der anderen großen Fragestellung der Geschlechtsidentität: Intersex.

Intersex

Auch hier geht es um die Anerkennung einer normabweichenden Geschlechtszugehörigkeit. Während im Rahmen der rechtlichen Behandlung von Trans*-Fragen hauptsächlich der Wechsel von einem zum anderen herkömmlichen Geschlecht (männlich oder weiblich) und zwischengeschlechtliche Verortungen bisher nur am Rande und in der Verfassungsrechtsprechung noch gar nicht thematisiert wurden, ist genau dies bei Inter*-Fragen virulent. Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der "Zwitter" aus dem deutschen Rechtssystem verschwunden, die Eintragung eines weder männlichen noch weiblichen Geschlechts in Geburtsregister, -urkunde und Pass ist bisher noch nicht erreicht worden.
Die Thematik hat aber öffentliche Aufmerksamkeit erlangt, Bundestag und Landesparlamente und jüngst der Deutsche Ethikrat im Auftrag der Bundesregierung beschäftigen sich mit ihr.
Mangels gesetzgeberischer Initiative bleibt zu hoffen, dass sich das BVerfG, das bisher noch nicht mit der Frage befasst worden ist, zu ihr äußert und - wie in der Geschichte von Trans*-Rechten - zum Wegbereiter wird.
Nach heutigem Recht gilt, wie bereits erwähnt, dass das Geschlecht eines Menschen registriert werden muss.
Welcher Art der Geschlechtseintrag zu sein hat, ist gesetzlich nicht vorgegeben, seit 2010 weist eine Verwaltungsvorschrift die Standesbeamt_innen erstmals an, entweder "männlich" oder "weiblich" einzutragen.

Verheißungsvoll und fortschrittlich schien die Änderung des PstG zu sein, nach der seit 2009 auf Antrag eine Geburtsurkunde ohne Eintrag des Geschlechts ausgestellt werden kann.
Dies mag eine begrenzte Alltagserleichterung bedeuten, aber keine echte "Geschlechtsfreiheit": Der Eintrag im Geburtsregister bleibt bestehen, es muss ein binär codiertes Geschlecht eingetragen werden.

Drängend sind aber auch andere Problematiken. Nach wie vor werden Kinder mit uneindeutigen Genitalien an diesen operiert, bevor sie Einwilligungsfähigkeit erlangt haben. Dies kann verhindern, dass sich die Geschlechtsidentität des Kindes (zu welchem Geschlecht auch immer) ungestört entwickeln kann. Durch die Veränderung an den empfindlichen Sexualorganen wird die sexuelle Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigt. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht nur Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern wird von der Kinderrechtskonvention ebenso wie vom Strafrecht geschützt: Zu Recht wird die straf- und deliktsrechtliche Bedeutung von Operationen angenommen, die vor der entstehenden Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Betroffenen vorgenommen werden.
Es geht dabei einerseits um die Ärzt_innen, die sich wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und unter Umständen sogar wegen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Einwilligung in sterilisierende Operationen nach Paragraf 1631c BGB strafrechtlich verantworten müssten, und andererseits um die Eltern, die möglicherweise gar nicht vertretungsbefugt sind, also die Zustimmung ihrer Kinder nicht ersetzen können.
 Hier besteht erheblicher Regelungsbedarf. So ist zu verhindern, dass Eltern aus Mangel an Information oder aus Furcht vor einer stigmatisierenden "Besonderheit" ihres Kindes Angleichungsoperationen geschehen lassen, ohne die möglicherweise traumatischen Folgen abschätzen zu können. Außerdem ist zu betonen, dass ein Heileingriff grundsätzlich zur Verbesserung des Wohlbefindens des/der Patient_in, nicht der Angehörigen, stattzufinden hat.
Mit seiner achten Entscheidung zur Transidentität hat das BVerfG die Rechtskategorie "Geschlecht" auf radikale Weise dekonstruiert und denaturalisiert, indem es ihr die Notwendigkeit einer körperlichen Basis abgesprochen hat. Damit könnte rechtsdogmatisch wie -politisch der Weg für eine ebenso radikale Verbesserung der Intersex-Rechtslage bereitet werden.
Wichtige Argumentationen der Entscheidung lassen sich für Inter*-Belange ins Feld führen, etwa: "Die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts darf nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bedingen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, wenn diese nach wissenschaftlichem Kenntnisstand keine notwendige Voraussetzung einer dauerhaften und erkennbaren Änderung der Geschlechtszugehörigkeit sind."
Dies müsste doch umso mehr gelten, wenn gar keine Änderung, sondern lediglich die Anerkennung einer von vornherein bestehenden Identität angestrebt wird. Auch die Aussage, eine "Operation, mit der die Geschlechtsmerkmale eines Menschen großteils entfernt beziehungsweise so umgeformt werden, dass sie im Aussehen dem empfundenen Geschlecht möglichst weitgehend entsprechen," stelle "eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar", gilt erst recht, wenn nicht zum empfundenen Geschlecht hin, sondern eine ganz individuelle Geschlechtszugehörigkeit wegoperiert wird.

Drittes Geschlecht? Warum überhaupt Geschlecht?

In der rechtspolitischen Diskussion wird, neben der straf-, medizin- und sorgerechtlichen Regulierung der Fälle, der Ruf nach der Möglichkeit eines Geschlechtseintrags laut, der weder männlich noch weiblich lautet, eines dritten Geschlechts also. Die Forderung ist mittelfristig zu unterstützen, als sie zwischengeschlechtlichen Identifikationen die rechtliche Anerkennung verleihen würde, die sie verdienen. Dies könnte unter Umständen auch den Zuweisungsdruck nehmen, unter dem Ärzt_innen und Eltern bei Geburt eines geschlechtlich uneindeutigen Babys stehen. Die Zuweisung eines binären Erziehungsgeschlechts mag aber gesellschaftlich praktikabel bleiben. Eine solche neue Geschlechtsgruppe birgt aber die Gefahr der Essenzialisierung der herkömmlichen beiden Gruppen.

"Echte" Männer und "echte" Frauen blieben sicherlich die hegemonialen Geschlechtskategorien, das "dritte Geschlecht" ein Sammelbecken für alles geschlechtlich Abweichende und Marginalisierte. Vielversprechender scheint die (näher rückende?) Utopie, auf die Geschlechtszuweisung und -erfassung ganz zu verzichten.

Wozu braucht das Recht "Geschlecht"?

Affirmativ wie beschrieben eigentlich gar nicht mehr. Als Grund für leider nach wie vor zu befürchtende Diskriminierungen muss das Recht "Geschlecht" noch kennen. Dafür bedarf es aber keiner registerrechtlichen Erfassung - Rassismus kann schließlich auch benannt werden, ohne dass es eines "Rasseeintrags" im Geburtsregister bedarf.
Recht würde "Geschlecht" dann nur noch in diesem antidiskriminatorischen Sinne gebrauchen, und damit darauf hinwirken, dass Geschlecht gesellschaftlich als etwas ganz Persönliches, Individuelles behandelt wird, dass mit der körperlichen Ausstattung zusammenhängen kann, aber nicht muss, und vor allem von dem abhängt, was sich im Kopf abspielt, oder, wie jüngst der "Tatort" titelte: "Zwischen den Ohren".

Jenseits von Mann und Frau – Anhörung des Deutschen Ethikrates zum Thema Intersexualität

Dürfen zwischengeschlechtlich geborene Kinder medizinisch vereindeutigt werden? Viele Betroffene im Erwachsenenalter beklagen die für sie belastenden Folgen solcher meist irreversibler Eingriffe und fordern deren Verbot. Im Zuge der öffentlichen Anhörung des Deutschen Ethikrates am 8. Juni 2011 in Berlin wurden ethische, medizinische, rechtliche, psychologische und gesellschaftliche Fragen im Umgang mit Intersexualität lebhaft und kontrovers diskutiert.

Mit Intersexualität bezeichnet man unterschiedliche Formen der Uneindeutigkeit der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen. Sie beruht auf der fehlenden Übereinstimmung zwischen den äußeren und inneren körperlichen Geschlechtsmerkmalen und den genetischen Merkmalen eines Menschen. Intersexualität ist ein Thema, das in der Öffentlichkeit immer noch tabuisiert wird. Dabei sind grundsätzliche Fragen der Medizin und der Ethik, der Grundrechte von Betroffenen und unseres Verständnisses von Geschlechtlichkeit betroffen.

Für den Deutschen Ethikrat ist das Thema Intersexualität Anlass, erstmals eine onlinebasierte Beteiligungsplattform zu starten. Die Debatte zum Thema Intersexualität kann ab sofort auf diskurs.ethikrat.org öffentlich fortgeführt werden.

In den beiden Foren zu den Themen „Medizinische Behandlung, Indikation, Einwilligung“ sowie „Lebensqualität, gesellschaftliche Situation und Perspektiven von Menschen mit Intersexualität“ stellten Experten und Betroffene ihre Positionen zum Thema vor. Im Anschluss folgte eine Befragung durch die Mitglieder des Deutschen Ethikrates. Publikumsanwälte sammelten schließlich Fragen der anwesenden Öffentlichkeit ein und richteten sie gebündelt an die Sachverständigen.

Zu diesen zählten Mediziner, Psychologen, Juristen, Vertreter von Elterninitiativen, Betroffenenvereinen und -organisationen. Ziel der Anhörung und des sich an die Anhörung anschließenden öffentlichen Diskurses (bis 31. Juli 2011) auf diskurs.ethikrat.org ist die Erarbeitung einer Stellungnahme des Ethikrates zum Thema Intersexualität für die Bundesregierung bis Ende 2011.

Als besonders kontrovers erwiesen sich folgende Fragen: Dürfen intersexuell Neugeborene und Kleinkinder durch medizinische Eingriffe dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugewiesen werden? Wird damit in unzulässiger Weise in das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und in sein Persönlichkeitsrecht, dass das Recht auf Selbstbestimmung, Fortpflanzung und eigene geschlechtliche und sexuelle Identität umfasst, eingegriffen? Wie weit geht das Elternrecht zur Einwilligung

Die Betroffenen betonten die Notwendigkeit, hier eine klar begrenzende Regelung zu schaffen, da intersexuelle Menschen dadurch irreversibel psychisch und physisch geschädigt werden. Zudem wurden eine bessere psychosoziale Betreuung und Beratung für Betroffene und Eltern sowie Verbesserungen in der medizinischen Versorgung und im Versicherungsbereich gefordert.

Von verschiedenen Experten wurde eine breite Aufklärung der Öffentlichkeit und Verankerung des Themas Intersexualität in der medizinischen Ausbildung vorgeschlagen. Diskutiert wurde auch die Frage einer Entschädigung der Betroffenen. Die im Personenstandsrecht geregelte Verpflichtung, mit der Geburt auch das Geschlecht des Kindes einzutragen, wurde kritisiert, da es Eltern und später auch vielen Betroffenen selbst im Erwachsenenalter nicht möglich ist, sich dem Geschlecht männlich oder weiblich zuzuordnen, sie sich vielmehr als dazwischen stehend oder als Geschlecht eigener Art empfinden und auch so leben möchten.

Interessierte können die einzelnen Redebeiträge der Anhörung unter http://www.ethikrat.org/veranstaltungen/anhoerungen/intersexualitaet nachhören und sind eingeladen, auf der Beteiligungsplattform diskurs.ethikrat.org zu diskutieren und zu kommentieren.

Samstag, 22. August 2015

The word on Sunday, activists for human rights // Das Wort zum Sonntag, Aktivisten für Menschen-Rechte

Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015
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In Zusammenarbeit mit:  http://www.dvag.de/patrick.herrmann/startseite/

The word on Sunday, activists for human rightsDas Wort zum Sonntag, Aktivisten für Menschen-Rechte

http://trans-weib.blogspot.de/

Das Streben nach Menschenrechten ist ein gefährliches Unterfangen - in einigen Ländern bis heute. Dennoch haben Frauen und Männer mit unerschrockenem persönlichem Einsatz um die grundlegenden Rechte ihrer Mitmenschen gekämpft und dabei nicht selten erhebliche Verbesserungen erzielt.

Ich schreibe eigentlich sehr viel für meine Minderheit also „Transgender“ begriffen als Hauptwort der unterschiedlichen Minderheiten. Wenn man viel Schreibt, heißt es es gibt vieles was zu bemängeln da ist.
Bei der Thematik Transgender  nun da gibt es kaum was Gutes zu berichten im Gegenteil es wird von einem Tag zum anderen schlimmer!

Mahatma Gandhi war der Kopf der indischen Unabhängigkeitsbewegung. Er überzeugte seine Anhänger, die Brutalität der Polizei und Soldaten nicht mit Vergeltung zu beantworten und gewaltfreien Widerstand zu leisten. Die Unabhängigkeit von den britischen Kolonialherren erreichten die Inder 1947. Doch Gandhi konnte sich nicht lange über seinen Sieg freuen. Er wurde 1948 von einem fanatischen Hindu ermordet, weil er versucht hatte, Hindus und Muslime zu versöhnen und die Unberührbarkeit abzuschaffen.

Ja wer kennt Ihn nicht?

Jedoch ist es genau dieser Mann welcher uns jedem einzelnen etwas Zeigt, mit Gewalt erzeugt man Gewalt, was nicht heißt man kommt seinem Ziel näher!

Martin Luther King zählt zu den herausragenden Persönlichkeiten der afro-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung. King war Baptisten-Pfarrer und führte seinen Kampf gegen die Diskriminierung der Afro-Amerikaner in den Vereinigten Staaten im Geist Jesu. Inspiriert wurde er von den Gedanken und Methoden Gandhis. Sein erster großer Erfolg war die Aufhebung der Rassentrennung in den öffentlichen Verkehrsmitteln der Stadt Montgomery (1956). 1964 erhielt er den Friedensnobelpreis. Im April 1968 wurde er in Memphis, Tennessee, erschossen.

Wow von diesem Mann zu schreiben ist für jeden Aktivist etwas Besonderes, denn es war Er und einige Mitstreiter welche diese Welt fast zu einer Revolution geführt hat. Er konnte wie keiner Reden halten und mit seiner Ausstrahlung und seinem Wissen nicht nur Bürger in den USA für sich und sein Werk begeistert, nein Er Begeistert noch heute!

Doch wie so oft, Er wurde Erschossen und der Fall nie richtig Aufgeklärt, das ist Fakt!

 Daw Aung San Suu Kyi ist die Anführerin des gewaltlosen Kampfes gegen das Militärregime in Birma. Die Politikerin setzt sich seit den späten 1980er Jahren für Demokratie ein. Dabei wurde sie einmal beinahe von einer Armeeeinheit erschossen, die Gewehre waren schon auf sie gerichtet. Obwohl sie 1991 den Friedensnobelpreis erhielt, hat Suu Kyi 14 der letzten 20 Jahre unter Hausarrest verbracht und ist völlig von der Außenwelt abgeschnitten. Im August 2009 wurde sie zu weiteren 18 Monaten Hausarrest verurteilt, da sie angeblich gegen die Auflagen ihres Hausarrestes verstoßen habe.

Aber so wie meine Wenigkeit hier eine Frau, welche mehr Hoden in Ihrem Körper trug als viele Männer aus der Militär Regierung, meine Hochachtung!

Über diesen Mann muss oder kann man vieles sagen, jedoch alleine unser Schweigen vor Hochachtung kann Ihm Gerecht werden!

Nelson Mandela kämpfte gegen das rassistische Apartheidregime in Südafrika. Mit 24 Jahren trat er dem African National Congress bei, einer Organisation, die für die Gleichberechtigung kämpfte. Er wurde schließlich wegen der Vorbereitung des bewaffneten Widerstands verurteilt und 28 Jahre lang eingesperrt. Nach dem Ende der Apartheid wurde Nelson Mandela 1994 der erste schwarze Präsident Südafrikas.
Nun in meinem Leben konnte ich einige Länder besuchen darunter hatte ich die Möglichkeit diesen Mann einmal Reden zu hören, alles Schwieg und es gab eine Ruhe aber eine sehr angespannte Intensität welche von Körper zu Körper sprang!

Der Dalai Lama, seit 1940 das weltliche und religiöse Oberhaupt der Tibeter, erlebte, wie die Volksrepublik China mit ihrem Einmarsch 1950 die Unabhängigkeit Tibets beendete. Er selbst musste nach einem gescheiterten Aufstand fliehen und lebt seit 1959 im indischen Exil. Für sein jahrzehntelanges Engagement für die Rechte und Freiheit der Tibeter und eine friedliche Konfliktlösung wurde er 1989 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet.

Nun mit all diesem meine lieben Leser möchte ich Vermitteln das kein Mensch einfach alles hinnehmen vermag und da wo Unrecht zum Recht wird, ist der Wiederstand eine Pflicht welche aus der Überzeugung kommt. Nicht mehr Schweigen nicht mehr Fremdbestimmt sein, sondern über das Ungerechte somit dem Bösen zu Berichten, Worte können oftmals mehr als jegliche Waffen dieser Welt!

In meinem Land gab es eine Aktivistin welche für eine Unglaublich große Menge von Menschen welche in Deutschland leben keine Bedeutung haben, weil Sie Oberflächlich und sehr Eingebildet sind, jedoch von der Grausamen Vergangenheit des Landes nie etwas Verstanden haben und es auch nicht wollen!

Sophie Scholl war erst 21 Jahre alt, als sie starb. Sie wurde genau wie ihr Bruder Hans Scholl und die meisten anderen Mitglieder der Widerstandsgruppe Weiße Rose von den Nationalsozialisten hingerichtet. Auf heimlich verbreiteten Flugblättern riefen die Scholls und weitere Mitglieder der Gruppe zum Widerstand gegen die Unterdrückung und den Terror der Nationalsozialisten auf. Leider wurden sie nicht erhört: Im Februar 1943 lieferte Jakob Schmid, der Hausmeister der Münchener Universität, sie an die Gestapo aus. Und Sie und Ihr Bruder wurden Hingerichtet!

Nun warum schreibe ich das alles, denke jeder welchen meinen Blog kennt, weiß das ich nichts für mich möchte, aber möchte das Ihr so wie ich ein Zeichen setzt, wie nun einfach Teilt doch einfach den Link zu diesem Blog, lasst auch andere Bewerten ob dieser Richtig oder Falsch ist, lasst Sie Bewerten ob Transgender Menschen oder Ungeheuer sind.

Lasst andere daran teilhaben  an diesem Aufruf für Gerechtigkeit, gegen Leid und Hass gegen Morde und Sozialen abstieg weil keiner den Mut hat sich vor diese Hasser zu stellen welche mit schamlosen Gedanken gut nur Unheil anrichten!
Schwule, Lesben, Transsexuelle oder Intersexuelle Menschen sind Menschen und das ist was Ihr sehen müsst!

Deswegen Teilt den Blog und den Link euch allen ein Danke

Mit freundlichen Grüßen

Nikita Noemi   von  http://trans-weib.blogspot.de/

Freitag, 21. August 2015

Conditions for changing legal gender //


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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015
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In Zusammenarbeit mit:  http://www.dvag.de/patrick.herrmann/startseite/

Conditions for changing legal gender

Pursuant to applicable administrative practice, castration is required for changing legal
gender in Norway. The expert group deems the current practice to be contrary to
fundamental human rights.

The expert group recommends that the right to change legal gender must apply without
conditions being stipulated for specific forms of medical assistance. The expert group
recommends that a person's desire to change legal gender must be separated from the
medical treatment the person in question may wish to undergo.

The expert group recommends that people must be able to change legal gender in Norway
without the requirement of castration or other form or sterilisation.

When discussing the conditions that should apply for changing legal gender, the expert
group has used three different models as a basis: The diagnosis model, which requires that
people who want to change legal gender are given a specific diagnosis, the assessment
model, which requires that there is a professional psychological/medical assessment of the
individual's desire and decision and finally, the declaration model, which is based on people
who experience a lack of conformity between their own gender identity and registered legal
gender, being able themselves to request a change of legal gender.

The expert group recommends that a personal declaration to the national registry
authorities should be adequate for changing legal gender.

To ensure that the change of legal gender takes place through an informed decision, the
expert group recommends that the person who requests the change of legal gender should
receive an information letter stating the consequences of the change when the first request
to the national registry authorities is made. To confirm that the decision is definite, the
applicant must return a reply form enclosed with the information letter.
In Denmark, the applicant must have completed a "period of reflection" before legal gender
can be changed. The arrangement entails that the person who requests a change of legal
gender must, after a period of six months, confirm the request before the change is made in
the national registry. With regard to the question of whether an equivalent period of
reflection should be introduced in Norway, the expert group has divided into a majority and
two minorities.

The majority recommends that no requirements should be set for an imposed period of
reflection for changing legal gender.

The minority recommends that the declaration model is combined with a requirement for a
time-specified period of reflection. There are two alternative proposals for the period of
reflection which are of one month and six months in duration.
Based on current practice, there is no explicit provision regarding the age limit for changing
legal gender. However, the present requirement of castration has meant that no one under
the age of 18 has changed legal gender.

The expert group recommends that the age limit for the right to request a change of legal
gender based on personal declaration should be 18 years.
In addition, the expert group recommends that guardians be granted the right to submit a
declaration of change of legal gender for children upon approval from the County Governor.
The child should be heard. If the child has turned 12 years of age, it is a requirement for
approval that the child has given consent.

Adolescents between 16 and 18 years of age must themselves be able to submit a
declaration for change of legal gender. The child's guardians must be informed, unless there
are special grounds for not doing so. If one or both guardians oppose the change of legal
gender or are not informed, there must be approval from the County Governor.
The expert group recommends that all those who are registered as residents in the Kingdom
of Norway and who intend to reside here permanently, shall have the right to apply for a
change of legal gender. It is further recommended that Norway acknowledges the legal gender a person has had stipulated by a competent authority abroad in accordance with the
laws of the country in question.

The expert group recommends that the conditions for changing legal gender must be
regulated by law.

The expert group recommends that the issue of introducing a third gender category be
examined in more detail.

Medical assistance to people who experience gender dysphoria

Norway's human rights obligations, health legislation and general principles for organising
health care services provide the framework for the expert group's proposal for the
formulation of a future health service option to people who experience gender dysphoria.
The review of the present health services offered shows that many receive the medical
assistance they request. However, it has also become clear to the expert group that there
are a number of deficiencies and challenges in the services that are presently offered. This
means that many who are entitled to medical assistance relating to gender dysphoria do not
receive the medical assistance they need and want.

The expert group recommends that a greater number than those who are currently offered
treatment in the health service are offered treatment and follow-up in connection with
distress and discomfort relating to gender incongruence.
Increased expertise in all parts of the health services

In the view of the expert group, there is a major need for increased expertise in all parts of
the health services to ensure that people who experience gender dysphoria are offered
adequate professional medical assistance and are met by health personnel who show them
understanding and respect.

The expert group is of the view that measures must be introduced to build up the necessary
expertise for assessing, diagnosing and treating patients with gender dysphoria in all parts of
the health services. In the view of the expert group, the regional health trusts must initiate
measures for, among other things, identifying areas in which there is presently inadequate
expertise.

The expert group's recommendations to offer medical assistance to more groups who
experience gender dysphoria than what is presently the case and the goal that the correct
level of medical assistance is provided require that routines and guidelines are prepared for
necessary diagnosis and treatment in the regions.

The expert group recommends that the regional health trusts commence necessary
measures for ensuing there is sufficient expertise for being able to provide adequate medical
assistance for gender dysphoria.

Services offered by the municipal health service

Based on all available information, the number of people who require medical assistance for
gender dysphoria is and will remain at such a low level in Norway that it is not realistic that
patients will be able to receive specialist expertise in the municipal health service. However,
health personnel must still have sufficient knowledge and information in order for patients
to be met with understanding and for correct measures to be able to be initiated. Many
patients can have their needs covered by the municipal health service through, for example,
the regular GP, psychologist and health centre and school health service.
The expert group recommends that regular GPs and other health personnel in the municipal
health service are assigned a clearer role in the medical assistance offered to people who
experience gender dysphoria.

In the view of the expert group, the primary monitoring of pre-pubescent children who differ
from the outside world's gender expectations should be locally based.
The expert group recommends that the municipalities offer advice and guidance to parents,
day-care centre, school and others when a child differs from the outside world's gender
expectations.

Services offered by the specialist health service
In the recommendations that apply to services offered to adults by the specialist health
service, the expert group has divided into a majority and two minorities.

The majority of the expert group is of the opinion that there is a need for significant
decentralisation of the medical services offered to people who experience gender dysphoria
in order to service the groups that are not currently offered medical assistance.
The majority recommends that each regional health trust must ensure that there is available
endocrinological treatment, surgery (with the exception of genital surgery) and other
necessary medical assistance for adults who experience gender dysphoria. If the needs of
the patient can only be met by highly-specialised expertise, the patient shall be referred to
the national treatment unit for transsexualism at the Oslo University Hospital (NBTS, OUS).
The majority recommends that the national treatment unit be responsible for offering
highly-specialised medical assistance at third-line level which can include diagnosis and subsequent hormonal and/or surgical treatment. In addition, the expert group recommends

that the national treatment service offers assessments of complicated endocrinological
matters in instances in which there is inadequate expertise at regional and local level.
The minority is of the view that the majority's recommendation could have serious
consequences for the continued operation of NBTS.

The minority recommends that the medical assistance presently offered at NBTS is
strengthened.
A second minority recommends that to service all diagnoses relating to gender identity
disorders in ICD-10, the present national treatment service should be changed to a multiregional
treatment service that shall only be established at two health trusts and which can
assess and treat all diagnoses within gender identity disorders in ICD-10. In other words, in
practice the activities at OUS will be continued and treatment services will be established at
additional health trusts. With an extremely small patient volume, treatment services at two
health trusts will be sufficient for servicing all groups who are currently assessed and
diagnosed with F.64.0, F.64.2, F.64.8 and F.64.9. This will also make a second opinion
possible in Norway. NBTS, OUS will retain responsibility for the treatment service for F64.0
In the recommendations that apply to the services offered by the specialist health service to
children and adolescents, the expert group has divided into a majority and a minority.
When there is a need to assess and treat children and adolescents at specialist health service
level, it is the view of the majority that this should, as a main rule, occur under the direction
of the regional health trusts. Children and adolescents should only be referred to NBTS when
there is a need for highly-specialised expertise.

The minority is of the view that the majority's recommendation for treatment of children
with gender dysphoria will result in the discontinuation of the present national treatment
service for children with gender dysphoria. The minority makes reference to the fact that
since 2005, NBTS has developed a treatment option with highly-qualified health personnel
with expertise in servicing children with gender dysphoria and is the only place in Norway
with multi-disciplinary specialist expertise in the treatment of children.

The majority recommends that the regional health trusts be responsible for providing
endocrinological treatment and other necessary medical assistance to children and
adolescents who suffer from distress and discomfort due to gender incongruence. If the
needs of the patient can only be met by highly-specialised expertise, the patient must be
referred to NBTS. The minority recommends that the present treatment for children with gender dysphoria at
NBTS must be strengthened. The minority considers it important to build up the expertise at
one or a maximum of two health trusts to be able to ensure that children have the
continuity in their treatment that is decisive to them receiving safe and correct professional
treatment. In the view of the minority, the number of children with gender dysphoria is too
low to justify the establishment of treatment services at more health trusts. The minority
considers it important that children are closely monitored locally and that children are
regularly followed-up by NBTS and possibly by additional health trusts.
National guidelines

The decision regarding the medical assistance that is to be offered shall be made by qualified
health personnel after a professional assessment in consultation with the patient. The lack
of clear, transparent and professional reasons for identifying who is considered to benefit
from gender confirming medical assistance may have contributed to people who experience
gender dysphoria not seeking medical assistance or some people receiving more treatment
than they in fact required.

The expert group's work has highlighted a major need for systematising and clarifying the
content of the medical assistance to people with gender dysphoria
The expert group recommends that national guidelines are prepared for medical assistance
to people who experience gender dysphoria.

Sterilisation and castration

The individual's experience of having primary gender characteristics that do not match their
own gender identity or gender expression can be a strain that may result in the need for
undergoing a castration procedure as part of the gender confirmation process.
The expert group recommends that the general rules in the Act relating to patient and user
rights is used as a basis if a person wishes to undergo castration/sterilisation in connection
with gender confirmation treatment. Due to the nature of the procedure, an age limit of 18
years should apply.

Das Menschliche

Die Kirchen, schweigen nicht aus Scharmützel über Missbrauch, nein haben Angst um die Glaubwürdigkeit!

Von oben gesehen sind wir alle Zwerge und von unten alle Riesen.... Wir müssen die horizontale Vision, die solidarische Vision zurückgewi...