Mittwoch, 29. April 2015

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen(Transsexuellengesetz - TSG)





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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015
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Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen(Transsexuellengesetz - TSG)

Transsexuelle - Die rechtliche Situation
Die rechtliche Lage für Transsexuelle wird seit einigen Jahren per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz wird angewendet, wenn der Wunsch vorhanden ist, den Vornamen oder den Personenstand zu ändern. Wenn entsprechende Gutachten vorliegen, sind die Krankenkassen zudem verpflichtet, die Kosten einer Geschlechtsangleichung zu übernehmen.

Die Transsexuelle Christine K.

Endlich im richtigen Körper: die Transsexuelle Christine K.
In Deutschland wurde 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) beschlossen, das seitdem in Kraft ist. Vorher waren Transsexuelle, die etwa ihren Vornamen ändern wollten, ganz auf das Wohlwollen der Behörden angewiesen. Doch nachdem immer mehr Transsexuelle ihre Lage in der Öffentlichkeit beklagten und sich auch angesehene Sexualforscher für sie starkmachten, fand langsam ein Gesinnungswandel in der Politik statt. Im Bundestag fand sich eine Mehrheit, der sich auch die CDU/CSU-Opposition anschloss; das Gesetz wurde ohne Gegenstimmen verabschiedet. Ursprünglich sollte das TSG nur Anwendung bei Personen ab 25 Jahren finden, diese Regelung wurde aber gestrichen.
Die "kleine" Lösung: Namensänderung
Die sogenannte kleine Lösung ermöglicht Transfrauen und Transmännern, einen neuen Vornamen anzunehmen, um ihrem gefühlten Geschlecht auch offiziell etwas näherzukommen. Zudem werden so beispielsweise Grenzübertritte oder Polizeikontrollen erleichtert. Voraussetzung dafür: Die Person muss seit mindestens drei Jahren "unter dem Zwang" stehen, im anderen Geschlecht zu leben, und es muss eine "hohe Wahrscheinlichkeit" bestehen, dass sich das Gefühl der Zugehörigkeit nicht mehr ändert. Zwei unabhängige Gutachter müssen dies vor dem zuständigen Amtsgericht bestätigen.

Die Chancen einer Vornamensänderung sind im Allgemeinen gut. Allerdings bemängeln viele Betroffene die lange Verfahrensdauer, die sich teilweise über mehrere Jahre hinziehen kann. Eine Person, die aufgrund des TSG ihren Vornamen geändert hat, verliert diesen wieder, wenn sie innerhalb von 300 Tagen nach dem Gerichtsbeschluss Mutter oder Vater wird. Lange Zeit galt auch die Eheschließung als Kriterium, das die Namensänderung rückgängig macht. 2005 bemängelte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung, die seitdem außer Kraft ist.

Bundesverfassungsgericht verordnet neue Regelung
Der Personenstand zeigt rechtlich an, welchem Geschlecht eine Person zugehört. Das ist beispielsweise dann entscheidend, wenn man eine Hochzeit plant. Um den Personenstand nach dem TSG zu ändern (die "große Lösung"), war laut ursprünglichem Gesetz der Nachweis erforderlich, dass die Person fortpflanzungsunfähig ist und sich einer Operation unterzogen hat, die die äußeren Geschlechtsmerkmale entsprechend verändert. Dieser Passus zog jedoch viel Unmut und Unverständnis auf sich, da er von Transsexuellen quasi verlangte, sich einer schweren Operation zu unterziehen, wenn sie die Gerichte von der Ernsthaftigkeit ihres Wunsches überzeugen wollten.

Im Januar 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht diesen Teil des TSG für unwirksam und hob die Regelung auf. Die Begründung: Durch das Gesetz würden die Menschenwürde sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Dass der Gesetzgeber eine Operation verlange, sei eine "übermäßige Anforderung".

Insgesamt gilt das TSG vielen juristischen Beobachtern als überarbeitungswürdig. Besonderer Kritikpunkt: Beim Gesetzesbeschluss im Jahre 1980 war man davon ausgegangen, dass Transsexuelle heterosexuell sind. Die Möglichkeit, dass es auch homosexuelle Transmänner und Transfrauen gibt, die eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, wurde damals offenbar nicht bedacht. Auch ist rechtlich unklar, wie verheiratete Personen zu sehen sind, die ihren Personenstand ändern wollen. Bis 2009 musste die Ehe aufgelöst werden, dann entschied das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Betroffenen.

Kostenübernahme durch die Krankenkassen
1987 verpflichtete das Bundessozialgericht die Krankenkassen zur Kostenübernahme für eine Geschlechtsangleichung. Begründung: Transsexualität könne einen Leidensdruck verursachen, der einen "Krankheitswert" hat. Fachleuten zufolge leiden Transsexuelle oft an psychosomatischen Erkrankungen, Depressionen oder sind suizidgefährdet. Diese Leiden können durch Hormonbehandlungen und/oder eine Operation in der Regel beendet werden. Als Voraussetzung sind mehrere Gutachten nötig, in denen der Leidensdruck sowie die Notwendigkeit der Behandlung attestiert werden.

Welche Eingriffe und Behandlungen die Kasse übernimmt, ist individuell unterschiedlich. Psychotherapie, Hormonbehandlung und die gängige geschlechtsangleichende Operation gehören zum Standard. Brustaufbau, Operationen an Kehlkopf und Stimmbändern oder kosmetisch-ästhetische Eingriffe sind nicht verpflichtend, werden aber in Einzelfällen übernommen.


 Geschlechtsidentität auf dem Prüfstand

Anmerkungen zum Reformbedarf des sogenannten Transsexuellengesetzes (TSG)
von FRANZISKA BRACHTHÄUSER

Im Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift aus dem TSG kassiert, nach der Trans*Personen für eine Änderung ihres Personenstandes zu einer operativen Geschlechtsumwandlung verpflichtet waren, die zu einer Fortpflanzungsunfähigkeit führen sollte. DerBeschluss verbessert die rechtliche Situation von Trans*Personen allerdings nur bedingt, denn nach wie vor knüpft das TSG eine Geschlechtseintragsänderung an erhebliche Bedingungen. Die notwendige umfassende Gesetzesreform lässt auf sich warten.
Transgeschlechtlichkeit im deutschen Recht
Die Kategorie „Geschlecht“ wird im deutschen Recht mittlerweile hauptsächlich zu Zwecken des Diskriminierungsschutzes verwandt. Nicht erfasst vom rechtlichen „Geschlecht“ und den entsprechenden Schutzmechanismen ist die „Geschlechtsidentität“, die das individuelle Geschlechtszugehörigkeitsempfinden beschreibt. Das „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – Transsexuellengesetz“ soll „Lösungen“ für den Fall bieten, dass die empfundene Geschlechtsidentität von der körperlich indizierten abweicht. 
Das TSG fußt auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1978 – zwei Jahre, bevor es letztlich durch den Gesetzgeber verabschiedet wurde. Für das Jahr 1980 fortschrittlich, erscheint die damalige Gesetzesfassung aus heutiger Sicht katastrophal: So waren beispielsweise eine Altersgrenze von 25 Jahren sowie Ehelosigkeit Erfordernisse für eine Geschlechtsänderung. In der Folgezeit wurde das Gesetz daher in sechs Entscheidungen vor dem Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und somit für verfassungswidrig erklärt. Die Gesetzesgrundlage ist im Grunde noch ein Kind von 1980, denn der Gesetzgeber ging mit seinen Neuerungen über das Mindestmaß der verfassungsgerichtlichen Aufträge nicht hinaus. Allein Begriffe wie „transsexuelle Prägung“ und „Transsexualismus“ in der aktuellen Gesetzesfassung machen das deutlich.
In seinem vorerst letzten Beschluss revidierte das Gericht endlich die auf der Sexualforschung der 1970er Jahre beruhende Annahme, dass ein „wahrer Transsexueller“ notwendigerweise körperliche Angleichungsmaßnahmen vornehmen wolle. § 8 Abs. 1 Nr. 3,4 TSG ist damit vorerst nicht mehr anwendbar –  wieder einmal ist der Gesetzgeber ist am Zuge.

Das TSG heute: Trans*Personen unter Zwang

Zwar sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Voraussetzungen für eine rechtliche Geschlechtsänderung so gering wie nie zuvor – einfach wird eine rechtliche Geschlechtsanpassung dadurch aber keineswegs. Nach dem TSG stehen Trans*Personen wegen ihrer Geschlechtsidentität auf staatlichem Prüfstand.
Gemäß § 4 TSG sind Gerichte in die Position gerückt, über Änderungsanträge zu urteilen. § 4 Abs. 3 TSG sieht vor, dass es zur gerichtlichen Feststellung einer „transsexuellen Prägung“ zweier Gutachten von Sachverständigen bedarf, die „auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind.“ Insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob sich das Geschlecht der antragsstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG macht es außerdem zur Voraussetzung bereits für eine Änderung des Vornamens, dass die antragsstellende Person seit mindestens drei Jahren „unter dem Zwang steht“, in dem empfundenen Geschlecht zu leben.
Die Regelungen machen deutlich, dass das TSG in seiner aktuellen Fassung nicht den Schutzinteressen von Trans*Personen, sondern vor allem einer staatlichen Ordnungspolitik verpflichtet ist. Das zeigt allein der Zwang für Trans*Personen, sich einer Begutachtung durch öffentliche Stellen zu unterziehen, um die Glaubhaftigkeit ihrer Geschlechtsidentität zu beweisen. Die Verfahren sind kostenintensiv (etwa 2000 Euro pro Gutachten), langwierig und bergen darüber hinaus die Gefahr einer fachlichen Willkürentscheidung. Die Bedingung, drei Jahre auch vor einer Vornamensänderung im empfundenen Geschlecht zu leben, ist für die Antragsstellenden eine kaum nachvollziehbare Zumutung. Trans*Personen unterliegen in dieser Zeit einer Beweislast für ihre geschlechtliche Identität, deren Voraussetzungen und Härte mit dem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht wohl kaum vereinbar sind.

Die Struktur des TSG: Warum nicht ein Schutzgesetz?

Die Struktur des TSG hat sich seit 1980 nicht verändert. Als Ordnungsgesetz trägt es zwar der Erkenntnis Rechnung, dass Transgeschlechtlichkeit existiert, räumt darüber hinaus aber kein Recht auf eine solche ein. Damit stellen sich grundlegende strukturelle Fragen für eine Reform des TSG.
Im internationalen Vergleich ist Deutschland mit seiner Gesetzeslage zu Transidentität in weitestgehend schlechter Gesellschaft: Vier EU-Mitgliedstaaten kennen nicht einmal Vorschriften für eine rechtliche Geschlechtsänderung und die meisten EU-Länder haben die Pflicht zur operativen Geschlechtsumwandlung noch nicht aufgehoben. Allerdings verfügen Schweden, die Niederlande und Portugal bereits über weniger restriktive Vorgaben als Deutschland.
Allein Argentinien hat mit dem „Ley de Identitdad de Género“ (Identitätsgesetz, vgl. die englische Übersetzung) von 2012 eine wirklich progressive Regelung getroffen. Es beruht auf dem im argentinischen Recht verankerten Grundrecht auf Identität. Nach dem Gesetz soll es jedem Menschen auf einfachen Antrag möglich sein, Vorname und Geschlecht schnell und unkompliziert zu wechseln. Darüber hinaus garantiert es Trans*Personen auf Grundlage eines staatlichen Versorgungsplans den sicheren Zugang zu medizinischer Versorgung. Im Gegensatz zu anderen Gesetzen zu Transgeschlechtlichkeit begreift sich das argentinische „Ley de Identitdad de Género“ als Schutzgesetz.
Der argentinische Ansatz wird von deutschen Politiker_innen als Utopie gelesen, denn ein Grundrecht auf Geschlechtsidentität kenne das deutsche Recht nicht. Dieser Schluss stimmt so nicht. In seinem letzten Beschluss zu Transgeschlechtlichkeit liest das Bundesverfassungsgericht das „Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität“ als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Schutzvorschriften kennt das deutsche Recht darüber hinaus vor allem in Bezug auf die Kategorie „Geschlecht“. Eine Verbindung von „Geschlecht“ und „Geschlechtsidentität“ wird bisweilen abgelehnt – auch das Bundesverfassungsgericht stützt seine Rechtsprechung zum TSG stets auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und greift dabei nie auf das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts zurück. Insbesondere Laura Adamietz führt dagegen aus, dass Benachteiligungen und Begünstigungen im Anwendungsbereich des TSG davon abhängig gemacht werden, ob Menschen die Erwartung des ihnen bei der Geburt zugeschriebenen Geschlechts erfüllen oder nicht. Damit wird eine nonkonforme Geschlechtsperformance dem notwendigen Diskriminierungsschutz entzogen. Dieser Diskriminierungsschutz ist notwendigerweise an die Kategorie „Geschlecht“ gebunden. Unter dieser Prämisse sind die Anforderungen des TSG eine Geschlechtsdiskriminierung, die aber nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässig ist.

Ausblick auf politische Kämpfe

Das TSG steht vor einer erneuten Gesetzesanpassung. Zwar verspricht derKoalitionsvertrag der neuen Bundesregierung, die besondere Situation von Trans*Personen in den Fokus zu nehmen, eine gesetzgeberische Priorität ist dies für den Moment aber nicht.
Politischer Handlungsdruck zeichnet sich allerdings von außen ab: 2014 wird der nächste Staatenbericht der Bundesrepublik an den CEDAW-Ausschuss(Frauenrechtskonvention) der Vereinten Nationen fällig. Das eignet sich als Anlass, um in einem Schattenbericht auf die Situation von Trans*Menschen in Deutschland aufmerksam zu machen. Was für eine politische Wirkkraft ein solcher haben kann, zeigt der Parallelbericht zur Umsetzung der VN-Antifolterkonvention aus dem Jahr 2011, der auf die Situation intergeschlechtlicher minderjähriger Kinder in Deutschland aufmerksam macht. Aus der Debatte zu Intergeschlechtlichkeit heraus ist der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung von § 22 Abs. 3 PStG zumindest tätig geworden. Der politische Kampf ist in diesem Fall aber ebenso wenig wie im Fall von Transgeschlechtlichkeit beendet.
Für eine tatsächliche Veränderung müssen Fragen über „Geschlecht“ und „Identität“ Teil eines kritischen Alltagsbewusstseins werden.

Quelltext: https://www.juwiss.de/tag/transsexuellengesetz/

Blutgerinnsel sind auch bekannte Nebenwirkungen der Antibabypille


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Seit 1987 hilft Diane 35  dass auch den Wirkstoff Cyproteronacetat ( CPA ) (Androcur )Frauen mit Akne und wirkt zugleich als Antibabypille.

Doch nun halten Frankreichs Arzneiwächter die Nebenwirkungen des Mittels für zu gefährlich.

Die französische Arzneiaufsicht ANSM nimmt nach einer neuen Prüfung die Pille Diane 35 vom Markt. Der Grund seien mindestens vier Todesfälle in den vergangenen zwei Jahrzehnten darunter auch eine Transsexuelle, die mit der Pille in Verbindung gebracht werden.
Konkret geht es um Frauen, die nach der regelmäßigen Einnahme des Arzneimittels eine schwere Venen-Thrombose erlitten hatten und starben. Dabei bildeten sich Blutgerinnsel in Gefäßen des Körpers. Verstopfen sie, kommt es zu Durchblutungsstörungen, im schlimmsten Fall versagen Organe, weil sie nicht mehr ausreichend mit Blut versorgt werden. Verklumpt das Blut nahe der Lunge, kann es zu einer Embolie kommen, die tödlich enden kann.
Die Pille Diane 35 ist seit 1987 in Frankreich zugelassen, eigentlich um damit das Hautleiden Akne zu lindern oder Frauen zu helfen, deren Körper zu viele männliche Hormone produzieren. Tatsächlich aber verschreiben Ärzte das Hormonpräparat auch als Verhütungsmittel. Für Laien ist sie im täglichen Gebrauch nicht von einer Antibabypille zu unterscheiden. Sie wirkt auch entsprechend und ihre Verpackung mutet wie ein Verhütungsmittel an. In Frankreich nahmen 2012 geschätzt 315.000 Frauen Diane 35 oder wirkstoffgleiche Kopien davon, die als Generika bekannt sind. Das Mittel ist in 135 Ländern zugelassen und wird in 116 davon als Medikament verschrieben – auch in Deutschland.
Die Arzneiwächter der ANSM haben nun ermittelt, dass Frauen, die Diane 35 nehmen, viermal häufiger an einer Venen-Thrombose erkranken als Frauen, die die Arznei nicht bekommen. Dabei handelt es sich allerdings immer noch um eine seltene Nebenwirkung. Neben den vier Todesfällen zeigte die ANSM-Analyse Hinweise auf 125 weitere Diane 35-Patientinnen, die seit 1987 an nicht-tödlichen Blutgerinnseln in Venen oder Arterien litten. Der Arzneiaufsicht ist dies trotzdem ein zu hohes Risiko: Schließlich gebe es alternative Medikamente für Frauen. “Es gibt zahlreiche andere Therapiemöglichkeiten”, sagte ANSM-Chef Dominique Maraninchi während einer Pressekonferenz. Er rief betroffene Frauen jedoch dazu auf, die Einnahme der Pille nicht plötzlich abzusetzen. Sie sollen einen Arzt aufsuchen, um zu einem anderen Medikament zuwechseln.

Blutgerinnsel sind auch bekannte Nebenwirkungen der Antibabypille

Auch in Deutschland behandeln Ärzte Frauen mit Akne mit der Pille von Bayer. Zwar bestätigt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), dass Diane 35 nicht als Verhütungsmittel verschrieben werden darf. Nur der Einsatz gegen Hautleiden und Hormonstörungen ist zugelassen. Letztere können etwa unbehandelt Haarausfall bei Frauen verursachen, sagte eine Sprecherin des BfArM. Allerdings sind Fälle bekannt, in denen Ärzte Diane 35 auch in Deutschland zwar Frauen mit Hautproblemen verschreiben, ihnen gleichzeitig aber auch den Nutzen als Antibabypille nahelegen.
Eine Sprecherin des deutschen Bayer-Konzerns sagte, das Unternehmen sei “überrascht” über die Entscheidung der ANSM. Bayer lägen “keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse” vor, die etwas am “positiven Nutzen-Risiko-Profil” des Medikaments ändern würden, sagte Astrid Kranz den Nachrichtenagenturen AFP unddpa. Bayer habe über eine Pressemitteilung vom Verbot seiner Pille erfahren. Als nächstes werde man Gespräche mit der französischen Arzneiaufsicht aufnehmen. Zuvor verlautete, dass Diane 35 nicht als Antibabypille verschrieben werden dürfe. Zudem werde in der Packungsbeilage ausdrücklich auf das Thromboserisiko hingewiesen.

Es ist schon erstaunlich wenn ungebildetete Menschen versuchen Transsexuelle mit Homosexuellen gleichzusetzen.

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Homosexualität hat nichts mit Transsexualität zu tun. Transsexuelle sind demnach also nicht schwul bzw. homosexuell. Es istschon erstaunlich wenn ungebildetete Menschen  versuchen Transsexuelle mit Homosexuellen gleichzusetzen.
Hier schrieb die Welt vor kurzem unter dem Titel ” Das gebildete Deutschland schafft sich ab” wie die Gesellschaft immer mehr verblödet.


FAKTEN:
Es wurde wissenschaftlich bewiesen dass Transsexuelle Frauen mit einem weiblichen Gehirn geboren werden die einer “Biologischen Frau gleichzusetzen ist. Gleiches gilt für Transsexuelle Männer die mit einem männlichen Gehirn geboren werden die einem Biologischen Mann gleichzusetzen ist.
Homosexuelle Männer bzw. Frauen dagegen sind zufrieden mit ihrem Körper und fühlen sich auch als Mann bzw, Frau. Sie wollen Männer bzw. Frauen körperlich bleiben und mit einem anderen Mann bzw. einer Frau eine Beziehung oder sexuelle Verbindung eingehen. Sie fühlen sich von einem anderen Mann bzw. einer Frau angezogen. Homosexuelle Männer bzw Frauen wünschen sich auch keinen weiblichen oder männlichen Körper. Sie fühlen sich in ihrem männlichen bzw. weiblichen Körper absolut wohl. Ein Homosexueller Mann beispielsweise fühlt sich von allem weiblichen abgeneigt und hat die grösste Abneigung gegen alles feminine. Dies ist verständlich und auch logisch sonst wäre er nicht homosexuell. Der homosexuelle Mann liebt also all das maskuline und männliche an sich und strebt auch nach mehr Männlichkeit. Gleiches gilt im umgekehrten Falle für Homosexuelle Frauen. Schon alleine an diesen Tatsachen lässt sich bereits erkennen, dass Homosexualität absolut nichts mit Transsexualität zu tun hat.
Dass transsexuelle Frauen, im Gegensatz zu ihrem männlichen Körperbau, anatomisch weibliche Gehirne haben, konnten die Wissenschaftler Zhou, Hofman, Gooren and Swaab beweisen. Sie untersuchten 1995 Gehirne von toten transsexuellen Frauen und entdeckten dabei folgendes: Die Größe der zentralen Unterteilung des BSTc, ein Bereich des Gehirns, der essenziell für das geschlechtliche Verhalten, ist bei Männern größer ist als bei Frauen. In transsexuellen Frauen wurde ein BSTc der Größe wie bei nicht-transsexuellen Frauen gefunden. Seit dem ist klar dass Transsexuelle Frauen das gleiche Gehirn wie nicht Transsexuelle Frauen besitzen.

Somit wurde eindeutig bewiesen dass die untersuchten transsexuellen Frauen alle anatomisch weibliche Gehirne hatten. Demnach werden Mann zu Frau Transsexuelle zwar mit einem männlichen Körperbau geboren jedoch verfügen sie über ein weibliches Gehirn wie die einer Biologischen Frau. Gleiches gilt für Frau zu Mann Transsexuelle.

Gefühle werden vom Gehirn gesteuert. Schon in den ersten Wochen der Schwangerschaft wächst das Gehirn heran. Dabei werden auch die Weichen für die Gehirnentwicklung festgelegt. Ob eine Frau tatsächlich wie eine Frau fühlt oder doch wie ein Mann, entscheidet sich im Mutterleib vor der Geburt. Und zwar in dem moment der Entstehung und Entwicklung des Gehirns im Mutterleib.
Damit ein männlicher Embryo später denkt und fühlt wie ein Junge bzw. Mann muss während der Schwangerschaft das Gehirn des Embryos mit männlichen Hormonen bedient werden. Dieser Vorgang findet während der gesamten Schwangerschaft statt. Gleichsam verhält es sich bei einem weiblichen Embryo. Damit ein weiblicher Embryo später denkt und fühlt wie ein Mädchen bzw. wie eine Frau muss während der Schwangerschaft das Gehirn des Embryos mit weiblichen Hormonen im Gehirn bedient werden.
Bei Transsexuellen dagegen werden während der Schwangerschaft die falschen Hormone an das Gehirn des Embryos geliefert so dass sich bei einem männlichen Embryo ein gesundes weibliches Gehirn entwickelt sowie bei einem weiblichen Embryo ein gesundes intaktes männliches Gehirn entwickelt. Im Mutterleib wächst nun ein Junge heran mit einem gesunden männlichen Körper der jedoch mit einem gesunden weiblichen Gehirn ausgestattet ist. Im umgekehrten Fall wächst im Mutterleib der Mutter ein Mädchen heran mit einem gesunden weiblichen Körper der jedoch mit einem gesunden männlichen Gehirn ausgestattet ist.

Später im Leben kommt es dann zu einer Identitätsstörung. Den Körper den man im Spiegel sieht passt nicht zu dem wie man im Gehirn fühlt und denkt.

Es sei hier zu erwähnen, dass ein während der Schwangerschaft weiblich bzw. männlich entwickeltes Gehirn nach der Geburt nicht mehr verändert werden kann. Weder durch Druck, Erziehung oder Zwang. Wird in Form von Gewalt, Zwang und Druck dies von Verwandten oder Familienangehörigen dennoch versucht, führt dies in den meisten Fällen zum Selbstmordversuch bei den Opfern. Um dem vorzubeugen sind insbesondere Hilfsorganisationen als auch staatliche Organisationen gefordert schnellstmöglich den Opfern Hilfe zu leisten. Auch Freunde von Betroffenen können Hilfe leisten indem Sie den Opfern helfen.
Um aber nocheinmal auf das eigentliche Thema zurückzukommen sollte jeder seinem gegenüber ganz klar und deutlich machen dass Transsexualität rein garnichts mit Homosexualität zu tun hat.
Wer das nicht begreifen will bei dem lässt die Pisa Studie grüssen und dem ist nur den bereits oben erwähnten Artikel der Welt zu empfehlen.



Mann zu Frau Hormonbehandlung

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Mann zu Frau Hormonbehandlung

Um den Körper zu verweiblichen benötigt man die beiden Hormone Estrogen (Östrogen) und Progesteron. Bei Bio Mädchen die in der Pubertät zu einer Frau heranwachsen bilden sich in der Pubertät in den Eierstöcken 2 wichtige Hormone die zur Verweiblichung entscheidend sind. Diese nennen sich Estrogen (Östrogen) und Progesteron. Da Biomädchen ohne einen Hoden geboren wurden indem sich Testosteron bildet ist es bei vorhandensein eines Hodens erforderlich die dortige Produktion des männlichen Hormons Testosteron zu stoppen bzw. maximal zu reduzieren.
Ursprünglich wurden die weiblichen Hormone am Anfang mit “Ö” geschrieben, aber da die Fachliteratur vorwiegend in englisch vorliegt und es im Englischen kein “Ö” gibt, hat es sich eingebürgert, die Hormonbezeichnungen mit “E” zu beginnen.Es geht also um “Estrogene” (Östrogene). Lassen Sie sich nicht von dem Ö und E verwirren.
Estrogen (Östrogen) ist nicht nur EIN Hormon sondern eine ganze Hormongruppe.Über dreissig Hormone gehören zur Familie der Östrogene. Jedes dieser Hormone die zum Estrogen (Östrogen) gehört hat eine andere Aufgabe. Du kannst dir das in etwa so vorstellen dass das Östrogen ganz viele Mitarbeiter mit verschiedenen Namen hat. Diese heissen beispielsweise Estradiol (Östradiol),Estron (Östron), Estriol (Östriol) .. etc. Jeder dieser Estrogen (Östrogen) Mitarbeiter hat eine andere Aufgabe. Der wichtigste Estrogen (Östrogen) Mitarbeiter der inbesondere für Mann zu Frau Transsexuelle wichtig ist, nennt sich Estradiol (Östradiol). Das Estradiol (Östradiol) sorgt für den Aufbau von Fettspeichern in den Bereichen weibliche Brust, Gesäß, Oberschenkel, Hüften ..etc.
Wer im Kapital Pubertät aufgepasst hat weiss dass bei der Entwicklung vom Mädchen zur Frau in der Pubertät zwei wichtige Hormone gebildet werden. Diese 2 wichtigen weiblichen Hormone nennen sich Estrogen (Östrogen) und Progesteron. Estrogen (Östrogen) und Progesteron werden bei einer Bio Frau in den Eierstöcken produziert. Dies geschieht das erste mal in der Pubertät.Durch die weiblichen Hormone die in den Eierstöcken zum ersten mal in der Pubertät gebildet werden entwickelt sich das Mädchen zu einer Frau. (Brustwachstum ..etc)
Wenn Sie mit einem männlichen Körper geboren wurden so verfügt ihr Körper überkeine Eierstöcke die die Hormone Estrogen (Östrogen) und Progesteron produzieren.. In solch einem Fall müssen Östrogene und Progesteron auf künstlichem Wege zugefügt werden. Dies geschieht bei Estrogen (Östrogen) durch Tabletten, Gel, Pflaster oder Injektionen. Bei Progesteron sind uns Lediglich Tabletten sowie Gel bekannt.
Was bewirken diese beiden Hormone die bei einer Bio Frau in den Eierstöcken produziert werden und bei Transsexuellen
künstlich in Form von Tabletten, Gel oder Injektionen zugefügt werden?
Die Östrogene insbesondere Estradiol (Östradiol) bewirken
1) Abnahme der Libido d.h. das sexuelle Lustempfinden nimmt ab
2) Berührungsempfindlichkeit der Brust
3) Brustwachstum
4) Vergrösserung der Brustwarzen
5) Weibliche Fettverteilung an Gesäß, Oberschenkel, Hüften ..etc.
6) Die Haut wird zarter und empfindlicher
7) Muskelschwund wird erreicht, so daß eine weibliche Muskulatur entsteht.
8) Hoden und Genitalien schrumpfen
9) Keine Spermienproduktion mehr, Sterilität und Unfruchtbarkeit
Hinweis zum Brustwachstum: Der Brustwachstum bei Mädchen ab Beginn der Pubertät dauert durchschnittlich 6 Jahre bis dieser vollständig abgeschlossen ist. Eine Zeitspanne von maximal 6 Jahren sollte man daher auch als Mann zu Frau Transsexuelle bei einer Hormontherapie insbesondere beim Brustwachstum einkalkulieren. Wer hier nicht warten kann, kann selbstverständlich zu Silikon Implantaten greifen. Dabei sollte jedoch bedacht werden wenn das Brustwachstum noch nicht abgeschlossen ist, dass die Brüste durch das Wachstum und der Implantate noch grösser werden. Durch die extreme schwere der Brüste kann dies zusammen mit den Implantaten zu einer körperlichen Belastung werden und zu gesundheitlichen Schäden führen.
Was bewirken zuviel Östrogene? Zuviel Östrogen ist schädlich in der Mann zu Frau Hormon Therapie.
Es ist ein Irrglaube dass zuviel Östrogen die Veweiblichung beschleunigt. Das Gegenteil ist der Fall.
Ein Überschuss an Östrogen führt zu folgenden Symptomen.
Extreme Gewichtszunahme
Zuviel und unnormale Fettproduktion
Beschleunigtes Altern
Kopfschmerzen
Depressionen
Stimmungsschwankungen
Erschöpfung
Schlaflosigkeit
Wassereinlagerungen
Trockene Haut
Haarausfall
Bluthochdruck
Schwindelanfälle
Hitzewallungen
Allergieneigung
Schilddrüsenunterfunktion
Progesteron bewirkt folgendes:
1) Hautstraffung.Es hilft bei der Straffung der Haut und anderen Bindegewebes.
2) Hautglättung. Es glättet die Haut in den Feinstrukturen.
3) Fettabbau.Es reduziert den Aufbau von Fettzellen, weil es einen Antagonisten zu Insulin darstellt.
4) Knochengewebeverkleinerung.Es hat Einfluss auf den Wasserhaushalt in Knorpel- und Knochengewebe und hilft, diese teilweise zu verkleinern.
5) Fettabbau am Bauch. Es unterstützt den Abbau des Fettgewebes im Bauchraum (männliche Fettverteilung).
6) Drüsengewebe Aufbau.In der Brust ist es dem Aufbau von Drüsengewebe förderlich.
7) Abbau von Verhärtungen.Es hilft drastisch, Hornhaut und andere Verhärtungen abzubauen, gelenkiger zu werden und damit eine bessere Figur und Haltung zu bekommen.
8) Depressionen gehen zurück. Es wirkt stimmungsaufhellend.
9) Verstärkung der Feminisierungseffekte. Zusammen mit Östrogenen eingenommen wird der Feminisierungeffekt intensiviert. Dies ist den meisten Transsexuellen jedoch nicht bekannt.
Progesteron wirkt antiandrogen:
1)Zum einen hemmt Progesteron ein Enzym namens 5-Alpha-Reduktase, welches für die Umwandlung von Testosteron in Dihydrotestosteron (DHT) verantwortlich ist, dem eigentlich virilisierenden Androgen.
2)Andererseits verhindert seine bloße Existenz die Freisetzung des im Hypophysenvorderlappen (HVL) gebildeten luteinisierenden Hormons (LH), was im Falle von Testes (männlichen Gonaden, Hoden) die Bildung von Testosteron abregelt.
Was bewirken zuviel Progesteron?
Es sind keine Nebenwirkungen bekannt.
Wichtiger Hinweis: Sollte bei Ihnen bereits die Pubertät von Junge zu Mann abgeschlossen sein so kann die Hormon Theraphie von Mann zu Frau den Bartwachstum nicht reduzieren. Dies geht dauerhaft nur mit der Elektrolyse. Auch der bereits abgeschlossene Stimmbruch kann nur durch Training und eine Stimm Operation verweiblicht werden. Dies geht jedoch nicht mit Hormonen. Desweiteren muss darauf hingewiesen werden dass durch die Pubertät entstandene Vermännlichungen im Gesicht die durch das Knochenwachstum in der Pubertät verantwortlich sind (Grosser Nasenknochen, Markanter grosser Kinnknochen,Grosser Kieferknochen, hohe Stirn ..etc.) nicht durch Hormone mehr verändert werden können. Die überschüssigen Knochenbildungen im Gesicht können nur durch eine FFS Gesichtsoperation (Facial Feminization Surgery) entfernt und verweiblicht werden.

Quelltext: http://www.transsexuell-deutschland.com/mit-der-perfekten-hormonbehandlung-zum-traumkoerper/

Freitag, 24. April 2015

SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG IST EIN MENSCHENRECHT

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SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG IST EIN MENSCHENRECHT

Ob schwul, lesbisch oder hetero - jeder muss das Recht haben, frei über sein Sexualleben zu entscheiden. Doch immer noch werden weltweit Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. In zahlreichen Staaten werden Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle misshandelt, inhaftiert oder ermordet, fast überall müssen sie mit Diskriminierung und Übergriffen rechnen.

Menschenrechte sind und bleiben etwas ganz besonderes, denn es sind die Basis für ein Leben im Sozialen wie Kulturellen mehr noch Gesellschaftlichen und Arbeit!

Wo möglich werden diese Menschenrechte nicht immer Sorgfältig befolgt mehr noch diese werden allzu gerne Mutwillig nicht befolgt, wenn es nicht der Fall wäre, würde ich diese Zeilen nicht schreiben!

Eine Schuldzuweisung ist meist geprägt durch subjektive Gedanken, man kann sagen nicht Objektiv da die Objektivität meist Fakten bewerten, Fakten sind nicht Veränderbar!

Es sei denn, man Bemüht sich mit Herzblut und richtet die richtigen Fragen an die richtigen Personen, in diesem Fall an die Politik!

Selbst Politiker erkennen die Brisanz dieser Thematik, es ist mit Sicherheit eine Minderheit von Politikern welche sich Überhaupt mit der Thematik befassen. Es werden Vorschläge unterbreitet, welche meist Halbherzig ausgearbeitet werden.

Mit Sicherheit jedoch nicht Beschlossen werden, auch das ist ein Fakt!

Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ berichten über diese Ereignisse Zeit einigen Jahren, der Stoff zu Berichten geht nie wirklich aus, denn es wird viel Versprochen auch Vertröstet doch geschehen nun geschehen tut sich nichts, alles wird Totgeschwiegen keiner möchte sich den Mund verbrennen, Fakt!

Auch wurden Wahlversprechen abgegeben schnelle Hilfe versprochen, die Einsicht dass einige der vielen Gesetze unter jeglicher Menschwürde noch immer vorhanden sind, Stört unsere Politische Elite auf Deutsch gesagt einen Scheißdreck, harte Worte jedoch Begründet durch deren Verhalten!

Auffällig ist das in den letzten Jahren immer mehr SHG in unserem Deutschland entstanden sind, wenn man sich Hinterfragt warum, wird man feststellen das diese wenigen Ansprechpartner welche man denkt zu haben uns nicht beachten, auch das ist ein Fakt!

Jahre vergehen nicht wie Schrecksekunden nein diese sind 365 Tage lang, wo möglich mit einer Seelischen-Zerrissenheit mit Schmerzen mit Minderwertigkeits-Komplexen und und, auch das sind Fakten, jedoch keiner möchte diese Wahrnehmen.

http://trans-weib.blogspot.de/ fragt sich wie lange kann das noch gut gehen, was können wir tun um eine Beachtung zu erlangen???

Nun Lest einmal diese Vorschläge welche gemacht wurden im Jahre 2011 von einer nicht betroffen Person, frage ist zu stellen, wenn jemand diese Vorschläge macht muss an den Protesten der Minderheit von Transgendern doch etwas dran sein oder?

Zieht selbst eure Schlüsse, wir von http://trans-weib.blogspot.de/ werden weiter Berichten

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi  

1. Das Transsexuellengesetz muss aufgehoben werden.

 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf  sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus  Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat  das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) erneut bestätigt. Das Transsexuellengesetz (TSG) ist mit diesem Urteil in  wesentlichen Punkten für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und außer Kraft gesetzt worden.

Das TSG sieht eine sog. kleine und eine sog. große Lösung vor. Die „kleine  Lösung“ ermöglicht den Betroffenen eine Vornamensänderung. Die „große  Lösung“ führt zu einer  personenstandsrechtlichen Anerkennung.

Die Betroffenen können also den Vornamen und den Personenstand an das empfundene Geschlecht angleichen.

 Die sog. große Lösung setzt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nummer 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nummer 4).

Hierfür sind bei  Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung  der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

 Damit wurden die wesentlichen Erfordernisse der „großen Lösung“ außer Kraft  gesetzt, zentrale Forderungen von Betroffenen und Menschenrechtsgruppen er füllt und das gesamte TSG zur Disposition gestellt.

 Das Transsexuellengesetz ist bisher vom Bundesverfassungsgericht in sechs  Fällen für grundgesetzwidrig erklärt und seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert worden. Dem auch von der Bundesregierung konstatierten dringenden Reformbedarf sind bislang keine gesetzgeberischen Initiativen gefolgt. Im  Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP heißt es: „Wir werden das  Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
 (S. 108). Bislang hat die Bundesregierung noch keine Anzeichen erkennen  lassen, in welcher Weise und bezüglich welcher Bereiche sie das TSG zu reformieren gedenkt.

 2. Das Vornamens- und Personenstandsrecht schränkt die Rechte von Intersexuellen und Transgendern ein.

Auch Intersexuelle und Transgender haben nicht die rechtlichen Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.

Intersexuelle Menschen, also Personen mit biologisch uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen, werden nicht als Rechtssubjekte geachtet, da das Recht nur die Geschlechter weiblich oder männlich anerkennt.

Das Personenstandsgesetz verpflichtet zur Geburtsanzeige und damit zugleich zur Wahl zwischen (nur) zwei Geschlechtern durch die Sorgeberechtigten binnen einer Woche nach der Geburt.
Auch das Vornamensrecht schränkt Intersexuelle in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein.

 Die besondere Lebenslage von Transgendern ist ebenfalls nicht berücksichtigt.

 Als Transgender bezeichnen sich Menschen, die sich nicht in den Kategorien männlich oder weiblich wiederfinden. Sie leiden unter der rechtlichen Einengung durch nur zwei Geschlechter im Namens und Personenstandsrecht.
 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Regierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Transsexuellengesetz auf hebt und durch Regelungen im Vornamens- und Personenstandsrecht rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schafft.

Dabei sind die Rechtsfolgen dieser Neuregelungen für das Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht und die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Geschlechtsangleichungen zu regeln sowie Maß nahmen zur Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nicht medizini- scher Forschung zu gewährleisten.

 Folgende Eckpunkte sollen dabei als Mindeststandards berücksichtigt werden:

 1. Vornamensänderung
 Eine Vornamensänderung wird durch eine Willenserklärung gegenüber der zu ständigen Behörde vorgenommen, auf die Änderung besteht ein Rechtsanspruch.
Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts sind möglich.
Der Vorname muss nicht in Bezug zum Personenstand stehen.

 2. Personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag
 Das Personenstandsrecht ist dahingehend zu ändern, dass alle Menschen die Eintragungen „weiblich“ oder „männlich“, „intersexuell“ oder „transgender“ vornehmen oder auch einen Geschlechtseintrag gänzlich streichen lassen können.
Der Eintrag „intersexuell“ oder „transgender“ kann auf Antrag vom Ein trag im Reisepass abweichen, ebenso wie der Eintrag „weiblich“ oder „männlich“.

 3. Offenbarungsverbot
 Das Offenbarungsverbot ist auch nach der Aufhebung des TSG weiterhin rechtlich zu gewährleisten.
Angehörige und Verwandte des Antragstellers/der Antragstellerin dürfen das vor der Geschlechtsangleichung gültige Geschlecht nur mit einer schriftlich dokumentierten Willensbekundung des Antragstellers/der Antragstellerin in öffentlichen Büchern und Registern angeben. Dasselbe gilt auch für den oder die vor der Vornamensänderung angenommenen Vornamen.

4. Ausweitung der Kostenübernahme für geschlechtsangleichende medizini sche Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
 Die Kriterien für die Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizinischer Maßnahmen einschließlich der auch lebenslangen Hormontherapie, der chirurgischen Maßnahmen und psychologischer wie psychotherapeutischer Begleitung müssen durch die GKV überarbeitet werden, so dass den Betroffenen dauerhaft geholfen wird. Dies gilt insbesondere auch für Intersexuelle, die nach der Pubertät eine andere als die festgelegte Geschlechtsidentität beanspruchen.

 5. Begutachtung
 Die bisherige verpflichtende psychiatrische Begutachtung zur Vornahme einer Vornamens- oder Personenstandsänderung entfällt.

 6. Lebenspartnerschaft und Ehe
 Eine Ehe kann von zwei Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität geschlossen werden. Solange das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin besteht, kann es ebenfalls unabhängig von der geschlechtlichen oder sexuellen Identität in Anspruch genommen werden.

 7. Geltungsbereich
 Die neuen Regelungen des Vornamens- und Personenstandsrechts gelten uneingeschränkt auch für nichtdeutsche oder staatenlose Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich (unabhängig vom Aufenthaltstitel) voraussichtlich länger in Deutschland aufhalten werden.
Für Geduldete und Asylsuchende ist nach einem Aufenthalt von drei Jahren von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen.
 Durch eine Härtefallregelung ist auch ein früherer Zugang zu den rechtlichen Möglichkeiten im Vornamens- und Personenstandsrecht zu gewährleisten.

 8. Förderung von Beratungsnetzwerken, Diskriminierungsschutz und nichtmedizinische Forschung Im Bundeshaushalt werden Mittel zur Aufnahme der Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle und zur Initiierung einer Kampagne zur Akzeptanz der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereitgestellt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird beauftragt, eine Studie zur sozialen Lebenslage von Intersexuellen, Transgendern und Transsexuellen fertigen zu lassen.

 9. Eltern-Kind-Verhältnis
Transsexuellen, Intersexuellen und Transgendern steht genauso wie allen anderen Menschen zu, unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, ein Kind zu bekommen, anzunehmen und aufzuziehen.
Das gemeinsame Adoptionsrecht steht Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Eheleuten zu.

 10. Keine Operationen von Intersexuellen vor der Einwilligungsfähigkeit
Die derzeitige Praxis der frühkindlichen Operationen zur Herstellung von Geschlechtseindeutigkeit wird gesetzlich unterbunden. Operationen zur Herstellung der Geschlechtseindeutigkeit sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

Donnerstag, 23. April 2015

DAS RECHT, ANDERS ZU SEIN

Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

Bitte kopiert den Link und Gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Das Recht, anders zu sein

In allen Regionen der Welt werden Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität verfolgt. 


Weltweit werden Menschen wegen ihrer sexuellen Identität 
verfolgt, misshandelt, inhaftiert oder ermordet. Es sind 
Menschen, die ihre sexuelle Orientierung als lesbisch,   
schwul oder bisexuell bezeichnen, sich als transgender, als
transsexuell identifizieren (Lesbian, Gay, Bisexual,
Transgender – LGBT). Vielerorts missachten staatliche 
Institutionen die Menschenrechte dieser sexuellen 
Minderheiten. Eine Folge davon ist, dass sexuelle Übergriffe 
oft ungestraft bleiben.

amnesty international beschäftigt sich seit einer 

Mandatserweiterung 1991 mit Menschenrechtsverletzungen 
an sexuellen Minderheiten und veröffentlicht seitdem 
regelmäßig Berichte.

Die willkürliche Inhaftierung und Ermordung von 
Transsexuellen in Lateinamerika, die Verfolgung von 
Schwulen und Lesben in islamisch geprägten Staaten 
Asiens und Afrikas sowie die Diskriminierung von Menschen 
aufgrund ihrer sexuellen Identität in osteuropäischen 
Ländern standen in der Vergangenheit im Mittelpunkt der 
Arbeit von MERSI, der Sektionskoordinationsgruppe der 
deutschen Sektion von ai.


Lateinamerika



In vielen Ländern Lateinamerikas, hauptsächlich in 

Venezuela, Ecuador und Guatemala, werden Transsexuelle 
von der Polizei schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert 
oder sie sterben unter mysteriösen Umständen in der Haft. 
Ihre bürgerlichen Rechte werden missachtet. 
Misshandlungen werden strafrechtlich nicht verfolgt oder 
sogar durch die Polizei selbst begangen. Selbst in einem 
Land wie Ecuador, in dem die Gleichheit aller Individuen 
unabhängig von der sexuellen Orientierung ausdrücklich in 
der Verfassung betont wird, werden ihre Rechte missachtet.


Asien



In Asien stellt sich die Situation je nach Region und 

historischer Entwicklung sehr unterschiedlich dar. In 
islamisch geprägten Ländern dominieren oft der Einfluss 
dert traditionellen islamischen Rechtsprechung, der Sharia, 
und patriarchalische Traditionen den Alltag von Lesben und 
Schwulen. Wie auch im Nahen Osten werden religiöse 
Gebote als Vorwand missbraucht, um 
Menschenrechtsverteidiger und Regimegegner mundtot zu 
machen.


In Usbekistan beispielsweise wurde der Journalist und 

Menschenrechtsaktivist Ruslan Sharipov im Mai 2003 wegen 
Homosexualität und sexueller Beziehungen zu 
Minderjährigen festgenommen. Im Gefängnis wurde er 
gefoltert und dazu gezwungen, in einem Geständnis seine 
regierungskritischen Artikel zu widerrufen und sich im Sinne 
der Anklage schuldig zu bekennen. Sharipov war einer der 
bekanntesten Regimegegner und hatte als Korrespondent 
für die russische Nachrichtenagentur PRIMA zahlreiche 
Artikel über Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan 
verfasst. Nach weltweiten Protesten wurde seine Haftstrafe 
reduziert und nach seiner vorzeitigen Entlassung erhielt er 
Asyl in den USA.


In Indien ist das so genannte »Sodomie-Gesetz«, ein Relikt 

aus der britischen Kolonialzeit, noch immer gültig. Es wird 
hauptsächlich von der Polizei eingesetzt, um Razzien in 
Parks zu veranstalten und »Männer, die mit anderen 
Männern Sex haben«, einzuschüchtern und von ihnen Geld 
zu erpressen. Mehrere Nichtregierungsorganisationen und 
lokale Bürgerrechtsgruppen versuchen zwar, die 
Gesetzgebung zu verändern, sind aber mit dem 
wachsenden Einfluss fundamentalistischer Organisationen 
und Parteien konfrontiert.


Afrika


In vielen afrikanischen Ländern ist Homosexualität nicht nur 

gesellschaftlich geächtet, sondern auch illegal. Die Gesetze 
sanktionieren homosexuelle Handlungen willkürlich zumeist 
mit Geld- oder Haftstrafen. Nur sehr wenige homosexuelle 
Afrikaner stehen offen zu ihrer Sexualität. Zu groß ist die 
Angst, von der Familie und dem Clan nicht akzeptiert oder 
gar verstoßen zu werden. Die Situation in den einzelnen 
afrikanischen Ländern von Algerien bis Simbabwe ist dabei 
so vielfältig wie der Kontinent selbst. Auf der Internetseite 
»Behind the Mask« (www.mask.org.za), die von einer 
südafrikanischen NGO betrieben wird, sind detaillierte 
Hintergrundinformationen zu finden.


Naher und Mittlerer Osten


Ausgesprochen heterogen ist die Situation auch in den 

Ländern des Nahen und Mittleren Ostens sowie des 
Maghrebs. Gemein ist diesen Ländern die gesellschaftliche 
Ablehnung, die sexuellen Minderheiten entgegenschlägt. 
Nicht in allen Ländern ist z.B. Homosexualität ausdrücklich 
verboten, wirklich legal ist sie jedoch in keinem Land. Am 
»liberalsten« sind dabei die Verhältnisse im Libanon. Im 
Zedernstaat steht auf »unnatürlichen Geschlechtsverkehr« 
nur ein Jahr Haft. Seit vier Jahren kämpft dort die im 
arabischen Raum erste schwul-lesbische Organisation für 
die Abschaffung des Paragrafen. (http.//www.helem.net)


Schlagzeilen machte 2001 eine Großrazzia in Ägypten, in 

deren Folge dutzende Männer in unfairen Prozessen zu 
mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Ihr Vergehen: 
»gewohnheitsmäßige Unzucht«. Proteste von 
Menschenrechtlern, Künstlern und Politikern und das 
negative Presseecho bewogen die ägyptischen Behörden 
schließlich dazu, die Strafen teilweise zu kürzen. Seither 
wurden keine neuen Fälle mehr bekannt. Das Leben der 
Betroffenen jedoch ist nachhaltig zerstört. Eine deutsche ai-
Gruppe betreut bis heute einen jungen Ägypter, dessen 
Familie sich wegen der Anwaltskosten nahezu ruiniert hat. 
Er selbst wird wegen des Eintrags im polizeilichen 
Führungszeugnis in seiner Heimat nie wieder einen Job 
erhalten.


Im Iran und in Saudi-Arabien werden homosexuelle 

Handlungen auf Grundlage der Sharia mit Körperstrafen 
geahndet, auch Todesurteile sind möglich. Wegen der 
eingeschränkten Möglichkeiten, die Anwendung dieser 
Gesetze vor Ort zu recherchieren, ist eine Aussage über die 
Praxis nur schwer zu treffen.


Lesbische Frauen sind im Nahen und Mittleren Ostens in 

zweierlei Hinsicht diskriminiert: durch die Verfolgung von 
Homosexualität und durch die Diskriminierung von Frauen. 
In vielen Ländern darf eine Frau z.B. nicht ohne 
Einverständnis des männlichen Familienoberhaupts alleine 
eine Reise antreten, einen Beruf ausüben oder eine eigene 
Wohnung beziehen (z.B. in Ägypten, Saudi-Arabien, 
Algerien).



Eine lesbische Frau,die kaum eine Ehe mit einem Mann 

anstreben wird, trifft diese gesetzlich verordnete 
Unmündigkeit besonders hart. In vielen Ländern können sie 
sich nur mit dem Einverständnis des Ehemanns scheiden 
lassen und müssen selbst in diesem Falle in das Haus der 
Eltern oder eines männlichen Verwandten zurückkehren.


USA



Auch in den USA finden Übergriffe auf sexuelle 

Minderheiten statt. Im September 2005 stellte die US-
Sektion von ai in einem Bericht dar, dass Polizeiübergriffe 
gegen Menschen, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell 
oder transgender identifizieren, weit verbreitet sind. Zudem 
wurde betont, dass solche Übergriffe häufig durch andere 
Formen von Diskriminierung, z.B. aufgrund von Hautfarbe, 
sozioökonomischer Situation und stereotypem 
Rollenverständnis motiviert sind.


Auch wenn in einigen Regionen Rückschritte zu 

verzeichnen sind, hat sich global gesehen die Situation für 
sexuelle Minderheiten in der letzten Dekade verbessert. In 
vielen westlichen Ländern gehören gleichgeschlechtliche 
Partnerschaften mittlerweile zum Alltag. Auch in anderen 
Regionen gibt es positive Entwicklungen: In Südafrika 
herrscht eine der liberalsten Gesetzgebungen weltweit. Und 
selbst im Iran wurde die seit langer Zeit praktizierte 
Operation für Transsexuelle nun offiziell legitimiert. Diese 
Entwicklung ist auch dem stetigen Einsatz von ai und 
anderen Menschenrechtsorganisationen zu verdanken. Die 
Erfolge sind der beste Beweis dafür, dass sich der Einsatz 
für die Verfolgten lohnt und die Anstrengungen der 
Menschenrechtsarbeit nicht umsonst sind.


Der Autor ist Sprecher der MERSI-Sektionsgruppe von ai.

 Mitarbeit von Christiane Bunge, Sonja Dudek, Richard 
Harnisch, Thomas Kolb.

Mersi - Menschenrechte und sexuelle Identität



MERSI setzt sich für die Abschaffung homophober

Gesetzgebung und für die Einhaltung internationaler

Rechtsstandards ein. Lobbyarbeit und die Sensibilisierung 

der Öffentlichkeit für Menschenrechte sind wesentliche 

Aufgaben von MERSI. In einem Rundbrief informiert die 

Gruppe über aktuelle Menschenrechtsverletzungen an 

sexuellen Minderheiten. MERSI ist weltweit vernetzt und 

unterhält enge Kooperationen mit anderen ai-Gruppen und 

weiteren Menschenrechtsorganisationen im In- und Ausland.

In den letzten Jahren hat MERSI zahlreiche 

Veranstaltungen organisiert, auf denen 

Menschenrechtsverteidiger/innen und Verfolgte u.a. aus der 

Türkei, Rumänien und Serbien über ihre Heimatländer 

berichteten.



Im Juni 2004 erhielt MERSI den Anerkennungspreis des 

Humanistischen Verbands Deutschlands. Das von MERSI-

Mitgliedern 1999 erstmals herausgegebene Buch »Das 

Schweigen brechen.

Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Identität« 

gibt einen umfangreichen Überblick über die rechtliche 

Situation von sexuellen Minderheiten weltweit.
Quelltext:https://www.amnesty.de/umleitung/2006/deu05/070

Das Menschliche

Die Kirchen, schweigen nicht aus Scharmützel über Missbrauch, nein haben Angst um die Glaubwürdigkeit!

Von oben gesehen sind wir alle Zwerge und von unten alle Riesen.... Wir müssen die horizontale Vision, die solidarische Vision zurückgewi...