Dienstag, 21. April 2015

Ehrung von Maria Augstein für ihr Engagement für Homo- und Transsexuelle

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

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Ehrung von Maria Augstein für ihr Engagement für Homo- und Transsexuelle
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) gratuliert Maria Sabine Augstein aufs Herzlichste zu ihrer Ehrung mit dem Bundesverdienstkreuz. Damit wird ihr jahrzehntelanger Einsatz und Verdienst für die Akzeptanz und Gleichstellung von Lesben, Schwulen und Transgender anerkannt und gewürdigt. Wir kennen und schätzen sie als Vorreiterin, Wegbegleiterin und Unterstützerin für eine gerechtere, demokratischere und offenere Gesellschaft, die selbstbestimmte Lebensentwürfe schützt und ermöglicht.

Maria Sabine Augstein ist seit 1979 als Anwältin tätig und hat sieben erfolgreiche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bestritten. Ihr Schwerpunkt sind die Rechtsprobleme von Transsexuellen. Fünfmal hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften aus dem 1980 verabschiedeten Transsexuellengesetz (TSG) für verfassungswidrig erklärt. Vier dieser Entscheidungen hat Maria Sabine Augstein erfochten.

Aber auch für gleichgeschlechtliche Paare erkämpfte sie mehr Gleichberechtigung. So führte ihre Arbeit zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, die als historisch einzustufen sind. Die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Gleichstellung im Einkommensteuerrecht und beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag geht auf Verfassungsbeschwerden von Maria Sabine Augstein zurück.

Schon 1984 formuliert sie in der EMMA, was heute unter der Kampagne „Öffnung der Ehe“ gefordert wird: „Der Artikel 6 des Grundgesetzes enthält ein Recht auf Eheschließung mit der gewählten Partnerin/dem gewählten Partner.“ Stand sie damals mit dieser Meinung fast allein auf weiter Flur, sind heute alle Parteien – außer der generell ablehnenden CDU/CSU – der Meinung, dass eine Öffnung der Ehe durch bloße Änderung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Eheschließung möglich ist, ohne dass zusätzlich das Grundgesetz geändert werden muss. Alleine zu kämpfen schreckt sie ebenso wenig ab wie die Frage, wie viele vom juristischen Erfolg profitieren. „Je kleiner die Minderheit, desto wichtiger ist die Gegenwehr. Grundrechte und Menschenwürde sind keine Frage der großen Zahl.“, erklärt sie in einem Interview 2008.

Eine Geschichte-Macherin ist sie auch für unseren Verband. 1998 trat sie in den damaligen Schwulenverband (SVD) ein und organisierte gemeinsam mit ihrer Frau Inea Gukema-Augstein und vielen anderen engagierten Mitstreiterinnen die erste große Eintrittswelle von lesbischen Frauen. 1999 wurde die Umbenennung des SVD in den Lesben- und Schwulenverband (LSVD) beschlossen. So hat sie auch dafür gesorgt, dass die Geschichte unseres Verbandes heute eine andere ist als vor ihrem Eintritt. Dafür möchten wir ihr danken.


EU schützt homo- und transsexuelle Gewaltopfer
Das Europäische Parlament hat sich am 12. September fast einstimmig auf eine Richtlinie zur rechtlichen Stärkung der Opfer von Hassdelikten geeinigt.

Die Unterstützung und Anerkennung aller Gewaltopfer ist vorrangiges EU-Ziel.
Die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe“ bezieht sich auch auf Gewalt, die sich gegen Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet.
„Opfer sollten als solche anerkannt und respektvoll, einfühlsam und professionell behandelt werden“, heißt es in der Richtlinie. Bei allen Kontakten mit den im Strafverfahren tätigen Behörden und den Hilfsdiensten „sollte der persönlichen Situation und den unmittelbaren Bedürfnissen des Opfers, seinem Alter, seinem Geschlecht, einer möglichen Behinderung und seiner Reife Rechnung getragen und seine körperliche, geistige und moralische Integrität geachtet werden“.
Zugleich sollten Betroffene vor „sekundärer und wiederholter Viktimisierung und vor Einschüchterung geschützt werden, die nötige Unterstützung zur Bewältigung der Tatfolgen und ausreichenden Rechtsschutz erhalten“.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nun drei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.



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