Mittwoch, 18. Mai 2016

not to protect practice intersex children from unnecessary genital surgery. // Praxis intersexuelle Kinder nicht vor unnötigen Genitaloperationen zu schützen.

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016

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Praxis intersexuelle Kinder nicht vor unnötigen Genitaloperationen zu schützen.

Der UN Ausschuss gegen Folter rügt Frankreich wegen der Praxis intersexuelle Kinder nicht vor unnötigen Genitaloperationen zu schützen.

Erleichtert und glücklich nehmen wir die die verbindlichen "Abschließenden Bemerkungen" des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT) für Frankreich): >>> CAT/C/FRA/CO/7, PDF, zu Intersex: S. 7, Abs. 32-33 zur Kenntnis.

Der UN Ausschuss verurteilt erneut die schädliche Praxis, die auch in Deutschland noch Anwendung findet als schweres Verbrechen und als Verstoß gegen die Konvention gegen Folter an. Die Verstöße gegen Art. 2, 12, 14, 16 der Konvention – sind als unmenschliche Behandlung nun dokumentiert.

Sowohl Intersexuelle Menschen e.V. als auch die Schweizer Menschenrechtsgruppe "Zwischengeschlecht.org" begrüßen, dass der Ausschuss Frankreich explizit dazu auffordert, "wirksame gesetzgeberische, administrative und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der körperlichen Unversehrtheit von Intersex-Menschen zu garantieren", sowie "um Wiedergutmachung für alle Opfer zu gewährleisten, inklusive angemessene Entschädigung".

Und im Weiteren "ein kostenloses psychosoziales Beratung und Begleitungsangebot sicherzustellen für betroffene Personen und, deren Eltern und Bezugspersonen" sowie "Untersuchungen durchzuführen über Fälle von medizinischen oder chirurgischen Behandlungen an Intersex-Menschen ohne deren informierte Einwilligung".

Wichtig ist dieses Urteil auch im Hinblick auf die Situation intersexueller Menschen in Deutschland und die Forderung, endlich Rechtssicherheit für die Familien und erwachsenen intersexuellen Menschen zu schaffen. Es mag viele Geschlechter geben, aber es gibt nur ein Recht für alle Menschen.


Die Menschenwürde ist der höchste Verfassungswert.

Sie ist untrennbar mit dem Menschsein selbst verbunden.
Schwierigkeiten bereitet es jedoch, den unbestimmten Rechtsbegriff Menschenwürde zu definieren. Es reicht nicht aus, den Würdebegriff lediglich als ein Merkmal zu verstehen, durch das sich der Mensch vom Tier unterscheidet.

Anerkannt ist, dass zum Würdebegriff alles gehört, was den Menschen von anderen Menschen unterscheidet und was ihm als Subjekt individuelle Einmaligkeit verleiht.

Mensch in diesem Sinne ist jedes Wesen, das von Menschen abstammt und geboren wurde.

"Menschenwürde" bedeutet, hüten, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine "verächtliche Behandlung" ist. Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z.B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt, ihren Eigenwert, ihre Eigenständigkeit an" (BVerfGE 30, 39).

"Die Menschenwürde lässt sich nur zeit- und situationsabhängig beschreiben, was in jedem Fall eine Bewertung des Einzelfalls erforderlich macht. „Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen. Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums. Sie kann im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht "prinzipiell unbegrenzt" sein. Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben" (BVerfGE 45, 227, 228, 229).

Der Mensch hat Würde, weil er als vernunftbegabtes Wesen die Fähigkeit besitzt, sein eigenes Handeln zu reflektieren und an bestimmten Wertvorstellungen auszurichten. 

Der Mensch zeichnet sich insbesondere auch durch seine Sozialbezogenheit aus, zumal es gerade die sozialen Umwelteinflüsse sind, die sein Wesen prägen und bestimmen.

Der Mensch ist das einzige Wesen, das lachen und weinen kann.

Intersexuelle Menschen  ja Sie Weinen denn Ihnen wird durch Ärzte und Medizin der Missachtung von der Menschenwürde jegliche Würde somit Ehre und Stolz schon im Baby alter genommen, hauptsache es wurde eingeordnet als Junge oder als Mädchen!

Aber der Mensch an sich wurde geopfert um eine Zweigeschlechtlichkeit aufrecht zu erhalten, auch mit Straftataten, aber davon will keiner etwas Wissen!

Danke für Ihre Aufmerksamkeit
mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer

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