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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
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vor, einer Minderheit anzugehören!
Praxis intersexuelle Kinder nicht vor
unnötigen Genitaloperationen zu schützen.
Der UN Ausschuss gegen Folter rügt Frankreich wegen der
Praxis intersexuelle Kinder nicht vor unnötigen Genitaloperationen zu schützen.
Erleichtert und glücklich nehmen wir die die verbindlichen
"Abschließenden Bemerkungen" des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT)
für Frankreich): >>> CAT/C/FRA/CO/7, PDF, zu Intersex: S. 7, Abs.
32-33 zur Kenntnis.
Der UN Ausschuss verurteilt erneut die schädliche Praxis,
die auch in Deutschland noch Anwendung findet als schweres Verbrechen und als
Verstoß gegen die Konvention gegen Folter an. Die Verstöße gegen Art. 2, 12,
14, 16 der Konvention – sind als unmenschliche Behandlung nun dokumentiert.
Sowohl Intersexuelle Menschen e.V. als auch die Schweizer
Menschenrechtsgruppe "Zwischengeschlecht.org" begrüßen, dass der
Ausschuss Frankreich explizit dazu auffordert, "wirksame gesetzgeberische,
administrative und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der körperlichen
Unversehrtheit von Intersex-Menschen zu garantieren", sowie "um
Wiedergutmachung für alle Opfer zu gewährleisten, inklusive angemessene
Entschädigung".
Und im Weiteren "ein kostenloses psychosoziales
Beratung und Begleitungsangebot sicherzustellen für betroffene Personen und,
deren Eltern und Bezugspersonen" sowie "Untersuchungen durchzuführen
über Fälle von medizinischen oder chirurgischen Behandlungen an
Intersex-Menschen ohne deren informierte Einwilligung".
Wichtig ist dieses Urteil auch im Hinblick auf die Situation
intersexueller Menschen in Deutschland und die Forderung, endlich
Rechtssicherheit für die Familien und erwachsenen intersexuellen Menschen zu
schaffen. Es mag viele Geschlechter geben, aber es gibt nur ein Recht für alle
Menschen.
Die Menschenwürde ist der höchste Verfassungswert.
Sie ist untrennbar mit dem Menschsein selbst verbunden.
Schwierigkeiten bereitet es jedoch, den unbestimmten
Rechtsbegriff Menschenwürde zu definieren. Es reicht nicht aus, den
Würdebegriff lediglich als ein Merkmal zu verstehen, durch das sich der Mensch
vom Tier unterscheidet.
Anerkannt ist, dass zum Würdebegriff alles gehört, was den
Menschen von anderen Menschen unterscheidet und was ihm als Subjekt
individuelle Einmaligkeit verleiht.
Mensch in diesem Sinne ist jedes Wesen, das von Menschen abstammt
und geboren wurde.
"Menschenwürde" bedeutet, hüten, das pathetische
Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon
ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des
Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der
Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also
in diesem Sinne eine "verächtliche Behandlung" ist. Tut man dies dennoch,
so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z.B. der
Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. Eine solche
Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes
nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen
wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die
freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt,
ihren Eigenwert, ihre Eigenständigkeit an" (BVerfGE 30, 39).
"Die Menschenwürde lässt sich nur zeit- und
situationsabhängig beschreiben, was in jedem Fall eine Bewertung des
Einzelfalls erforderlich macht. „Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören
zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche
Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der
verfassungsmäßigen Ordnung dar. Der Staatsgewalt ist in allen ihren
Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu
achten und sie zu schützen. Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem
geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich
selbst zu bestimmen und zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz
nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern eines
gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums. Sie kann im
Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht "prinzipiell
unbegrenzt" sein. Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner
Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung
des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt
allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt
bleiben" (BVerfGE 45, 227, 228, 229).
Der Mensch hat Würde, weil er als vernunftbegabtes Wesen die
Fähigkeit besitzt, sein eigenes Handeln zu reflektieren und an bestimmten
Wertvorstellungen auszurichten.
Der Mensch zeichnet sich insbesondere auch
durch seine Sozialbezogenheit aus, zumal es gerade die sozialen Umwelteinflüsse
sind, die sein Wesen prägen und bestimmen.
Der Mensch ist das einzige Wesen, das lachen und weinen
kann.
Intersexuelle Menschen ja Sie Weinen denn Ihnen wird durch Ärzte und Medizin der Missachtung von der Menschenwürde jegliche Würde somit Ehre und Stolz schon im Baby alter genommen, hauptsache es wurde eingeordnet als Junge oder als Mädchen!
Aber der Mensch an sich wurde geopfert um eine Zweigeschlechtlichkeit aufrecht zu erhalten, auch mit Straftataten, aber davon will keiner etwas Wissen!
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer
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