Dienstag, 24. Januar 2023

Dass transidente, non-binäre und intersexuelle Menschen auch im neuen Arbeitsrecht der Katholischen Kirche in Deutschland nicht geschützt sind, das sagt keiner klar und deutlich, warum? Angst ist mit der Scharm den Selbstzweifeln kein Weg zur Gerechtigkeit // Nobody says clearly that transident, non-binary and intersexual people are not protected in the new labor law of the Catholic Church in Germany, why? Fear with the charm of self-doubt is no way to justice

 Ein Jahr “Out In Church” – was hat sich seitdem getan?

Unser dgti-Mitglied Charlotte Penelope ist Mitglied der kirchlichen Bewegung “Out In Church” und trat auch in der TV-Dokumentation “Wie Gott uns schuf”
der ARD auf.
Sie wird am 24. Januar auf dem TV Kanal des Hessischen Rundfunks (u. a. die Sendungen “Hessenschau”
und “maintower“) darauf hinweisen, dass transidente, non-binäre und intersexuelle Menschen auch im neuen Arbeitsrecht der Katholischen Kirche in Deutschland nicht geschützt sind, da sie dort nicht explizit erwähnt sind. Charlotte Penelope bietet der Katholischen Kirche an, in der Seelsorge für transgeschlechtliche Menschen mitzuarbeiten.
Zum Sachverhalt
Die katholische Deutsche Bischofskonferenz hat bereits am 22.11.2022 eine Neufassung des innerkirchlichen Arbeitsrechts beschlossen. Neu aufgenommen in die Diskriminierungskriterien wurde der Begriff „sexuelle Identität“. Vorgeschlagen aber nicht aufgenommen wurde der Begriff „geschlechtliche Identität“.
Für die römisch-katholische Kirche in Deutschland bedeutet „Geschlecht“ immer noch ausschließlich das bei der Geburt eingetragene Geschlecht. Wenn diese Kirche trans*, inter* und nicht-binäre (tin*) Personen in ihrem eigenen internen Arbeitsrecht vor Diskriminierung schützen will, so muss sie diesen Sachenverhalt ausdrücklich benennen. Die Merkmale Geschlecht und sexuelle Identität innerhalb dieses eigenen Arbeitsrechts leisten diesen Schutz nicht.
Die Rechtsprechung (EuGH: Urt. v. 30.04.1996 – C-13/94, BAG: 8 AZR 421/14) ordnet geschlechtliche Identität dem Merkmal Geschlecht zu. Die Gesetzesbegründung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beim Merkmal „sexuelle Identität“, die trans* Personen in dieses Merkmal einordnet ist damit nur anwendbar, wenn neben der Eigenschaft trans* noch eine tatsächliche oder unterstellte Bi- oder Homosexualität dazu kommt. Siehe dazu auch die Publikationen/Statistiken der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Das kirchliche Arbeitsrecht
Die röm.-katholischen Kirche lässt in ihrem Arbeitsrecht offen, was diese unter „Geschlecht“ versteht: Ist es nun das bei der Geburt zugewiesene bzw. bei einer Taufe eingetragene Geschlecht, oder das Geschlecht, als dem sich ein Mensch zugehörig betrachtet, und dass personenstandsrechtlich geändert werden kann. Ohne explizite Nennung der „geschlechtlichen Identität“ im katholischen Arbeitsrecht sind Benachteiligungen von trans* Personen bis hin zu einer Kündigung weiterhin möglich und wahrscheinlich. Die einzelnen Bischöfe in Deutschland können bezüglich tin* Personen das katholische Arbeitsrecht zu deren Vor- oder Nachteil auslegen.

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