Samstag, 27. Mai 2023

Das Selbstbestimmungsgesetz, das Weis und Schwarz mit jeglichen Grauzonen, Verbesserung muss her! //The self-determination law, the white and black with any gray areas, improvement is needed!

Das Selbstbestimmungsgesetz, das Weis und Schwarz mit jeglichen Grauzonen, Verbesserung muss her! //The self-determination law, the white and black with any gray areas, improvement is needed! The perfect dictatorship will have the appearance of democracy, a prison without walls in which the prisoners will never dream of escaping. A system of slavery where, thanks to consumption and en tertainment, the slayvs will love their slavery." Nach langer Wartezeit wurde nun ein Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag veröffentlicht. Wir begrüßen den Entwurf als solchen, da durch ihn gesetzliche Regelungen geschaffen werden sollen, die den Vorgang der Personenstands- und Vornamensänderung für trans und intergeschlechtliche Personen vereinheitlichen sollen. Diese Vereinheitlichung sollte vor allem Rechtssicherheit für trans und intergeschlechtliche Personen schaffen. Der aktuell vorliegende Referent*innen-Entwurf erfüllt dieses Ziel aus unserer Sicht jedoch nur teilweise. Wir begrüßen, dass zukünftig die Personenstands- und Vornamensänderung ohne pathologisierende Atteste möglich sein soll. Dadurch wird intergeschlechtlichen Personen, die sich nicht mit ihrem bei Geburt zugewiesenen Geschlechtseintrag identifizieren, das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung zugänglicher gemacht. Die bisherige Möglichkeit der Personenstands- und Vornamensänderung über §45b PStG war nur mit einem medizinischen Attest oder einer eidesstattlichen Erklärung möglich, was insbesondere für durch das medizinische System traumatisierte intergeschlechtliche Personen eine unzumutbare Härte darstellte. Deshalb befürworten wir die im Referent*innen-Entwurf vorgesehene Regelung einer Änderung, die allein auf der Selbstauskunft der jeweiligen Person basiert. Wir möchten positiv hervorheben, dass der zukünftige Gesetzestext geschlechtsneutral formuliert ist und damit für alle intergeschlechtlichen Personen mit ihren verschiedenen Geschlechtsidentitäten Anwendung finden kann.  Wir verstehen jedoch nicht, dass die Begründung des Gesetzestexts den Weg der geschlechtssensiblen Formulierungen stellenweise verlässt und in binäre Muster zurückfällt. Weiterhin ist in der Gesetzesbegründung ein klarer Fokus auf trans und nicht-binäre Menschen zu erkennen, der unserer Ansicht nach im Widerspruch zum Grundgedanken nach Vereinheitlichung der Rechtsnormen steht. Dadurch gewonnene Schlussfolgerung führen stellenweise zu einer Nichtbeachtung der Lebensrealität von intergeschlechtlich geborenen Menschen. In der Folge führt dies zu Fehleinschätzungen und Diskriminierungen und damit nicht zu Verbesserungen der Rechtslage, sondern zu Teilhabeausschlüssen. Dem Anspruch eines modernen, von Humanismus und Liberalität geprägtem Personenstandsgesetz wird der Referent*innen-Entwurf in der vorliegenden Form daher nicht gerecht. Ein sehr Lebenseinschneidendesgesetz, die Meinungen gehen weit auseinander! Der am 09.05.2023 vorgelegte Entwurf für das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) – Selbstbestimmungsgesetz“ ist vom Bundesjustizminister Marco Buschmann mit „biologistischem Quatsch verunstaltet“ und ein gefährlicher Einschnitt in die Grundrechte von geschlechtsdiversen Menschen. 1. Nach dem alten Transsexuellengesetz (TSG) wurden wir unserem Geschlecht als zugehörig angesehen und bekamen die dazugehörigen Rechte und Pflichten. TSG § 10 Wirkungen der Entscheidung (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2. Mit Inkrafttreten des SBGG werden wir diese verlieren und aberkannt bekommen. SBGG Zu § 15 (Übergangsvorschriften S. 61) Zu Absatz 2 Für eine bereits nach dem TSG oder nach § 45b PStG abgeschlossene Änderung des Ge­schlechtseintrags und der Vornamen gilt zukünftig die Regelung des § 2 SBGG mit den darauf verweisenden Normen. Dies bedeutet, dass auch für eine Änderung des Ge­schlechtseintrags und der Vornamen nach dem Recht vor dem Inkrafttreten dieses Geset­zes die §§ 6 bis 13 SBGG Anwendung finden; auch § 14 SBGG, der sich auf § 13 Absatz 1 SBGG bezieht, findet dann Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass einheitliche Re­gelungen für die Rechtsfolgen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vor­namen unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung gelten. 3. Nicht mehr unser Geschlecht wird anerkannt, lediglich unser „Geschlechtseintrag im Perso­nenstandsregister“ kann geändert werden. SBGG § 2 Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Perso­nenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll. 4. Unser Geschlecht ist damit nicht mehr grundsätzlich anerkannt, sondern ausschließlich dort, wo auf den Personenstand Bezug genommen wird. SBGG § 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuord­nung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes be­stimmt ist. 5. In öffentlichen Räumen gilt unser Geschlecht dann nicht mehr. SBGG § 6 (2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt. 6. Vom Sport werden wir zukünftig ausgeschlossen sein. SBGG § 6 (3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Ge­schlechtseintrag geregelt werden. 7. Sogar unsere Gesundheitsversorgung nach der Transition kann nach Belieben gestrichen werden. SBGG § 6 (4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es nicht an, wenn medizinische Maß­nahmen zu ergreifen sind. 8. Zum Kriegsdienst können wir jederzeit eingezogen, die noch vorhandene Fristenlösung kann mühelos per Gesetz aufgehoben werden. SBGG § 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs-oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, …. Der Buschmann-Entwurf des SBGG gehört in die Mülltonne! Jeder von euch selbst soll seine Schlüsse ziehen, mfg Nikita Noemi Rothenbächer  

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