Sonntag, 24. Juni 2012

Deutsches Transsexuellengesetz verfassungswidrig

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Deutsches Transsexuellengesetz verfassungswidrig
Zwang zu Operation gegen Recht auf Unversehrtheit
Neu Überarbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012
Das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Transsexuellengesetz für verfassungswidrig erklärt. Die Begründung ist die gleiche wie in Österreich: Der Gesetzgeber darf Betroffene nicht zu einer geschlechtsanpassenden Operation zwingen, damit das Geschlecht in amtlichen Dokumenten geändert werden kann.
Die Richter sind der Meinung, es sei unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, "dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen". Wichtiger sei es, so die Richter, "wie konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt".
Damit sind die wesentlichen Bestimmungen des Transsexuellengesetzes, das seit 1981 gilt, verfassungswidrig. Das Gesetz sieht eine "kleine" und eine "große" Namensänderung vor. Bei der "kleinen Lösung" wird nur der Vorname geändert, nicht aber das Geschlecht im Personenstandsregister. Dafür - also für die "große Lösung" - war bislang notwendig, dass die betroffene Person "dauernd fortpflanzungsunfähig" ist und sich einer geschlechtsanpassenden Operation unterzogen hat.
Das widerspreche der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, urteilten die Karlsruher Höchstrichter mit sechs zu zwei Stimmen. Die entsprechenden Passagen des Transsexuellengesetzes wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Geklagt hatte eine 62-jährige lesbische Frau, die als Mann geboren wurde. Sie hat nur ihren Vornamen geändert und wird hormonell behandelt. Als sie mit ihrer Freundin eine Lebenspartnerschaft eingehen wollte, wurde dies vom Berliner Standesamt abgelehnt, weil diese nur zwei Partnern gleichen Geschlechts offenstünde. Gesetzlich gilt die Frau aber als Mann. Würde das Frauenpaar aber heiraten, wäre es aber offensichtlich, dass eine der beiden Frauen transsexuell sei. So wäre ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben nicht mehr möglich.


Kommentar von Rechtsanwältin Deborah Campbell
Das BVerfG hat am 11. Januar 2011 beschlossen (1 BvR 3295/07), dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 & 4 Transsexuellengesetz (TSG) geforderte geschlechtsangleichende Operation und Sterilisation gegen den eigenen Willen des/der Transsexuellen eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG) darstellt.
Das BVerfG hatte die Frage zu klären, ob es gegen die Werteordnung des Grundgesetzes verstößt, dass ein Transsexueller dessen Vorname bereits geändert wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz), zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eine eingetragene Lebenspartnerschaft lediglich begründen kann, wenn er sich einem geschlechstangleichendem operativen Eingriff unterzogen hat und dauernd fortpflanzungsunfähig ist.
Wie bereits ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigten, entspricht das aktuelle TSG nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die nach dem heutigen wissenschaftlichen Stand anzulegen sind. Wie das BVerfG wiederholt ausführte kann ein Mensch transsexuell sein, ohne eine geschlechtsangleichende Operation zu wünschen. Nach geltendem Recht wurde diesem aber bislang die personenstandsrechtliche Anerkennung versagt, sodass diesem der Zugang zu einer Änderung des Geschlechtseintrags verwehrt ist. Hierdurch war es auch nicht möglich eine – dem tatsächlichen Empfinden entsprechende – rechtlich abgesicherte Partnerschaft, nämliche eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einzugehen, was im Ergebnis zu einem Zwangsouting führte.
Nun hat das BVerfG die notwendigen Konsequenzen gezogen, dass es grundsätzlich keine Gründe (mehr) für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von Transsexuellen mit oder ohne geschlechtsangleichender Operation gibt. Damit entfällt auch die Legitimation für den Gesetzgeber Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit als Voraussetzung dafür vorzuschreiben, einer Person den für sie richtigen Personenstand zusprechen zu können. Einer solchen Legitimation bedarf es, denn der Anspruch auf einen mit der empfundenen Geschlechtlichkeit übereinstimmenden Personenstand ist ebenfalls grundgesetzlich geschützt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110111_1bvr329507.html
Deborah Campbell, Statthalterhofweg 7, 50858 Köln
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