Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Wann ist ein Mann ... eine Frau?
Von Thomas Hasler
Überarbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012
Menschenrechte nun auch für Schweizer Transmenschen: Kein Operationszwang für Petra – Grundsatz-Urteil des Zürcher Obergerichts
Aus Peter wird Petra. Transsexuelle müssen sich nicht operieren
lassen, damit ihr neuer Name im Zivilstandsregister eingetragen
werden kann. Dies hat das Zürcher Obergericht in einem Grundsatz-
Urteil entschieden.
Seit früher Kindheit hatte Peter sich als Mädchen gefühlt, sich heimlich geschminkt,
die Kleider der Mutter getragen. 17-jährig begann er - als Frau - eine Lehre als
Coiffeuse. Schon damals beschaffte sie sich auf dem Schwarzmarkt Hormone. Mit 22
lernte sie ihren heutigen Freund kennen. Die Verwandlung - ärztlich festgestellt - zur
«jungen Frauengestalt mit langem blonden Haar, weiblicher Statur mit
ausgeprägtem Busen und weiblichen Hüftrundungen und weiblicher Stimme» war
derart perfekt, dass sogar der zuständige Regierungsstatthalter der Coiffeuse Petra
die Gewerbebewilligung zur Führung eines Betriebes «als Teilhaberin» erteilte.
Keine Operation
Weil Petra ihren Freund heiraten will, was nur bei einem anerkannten
Geschlechtswechsel möglich ist, beantragte sie, der Name Petra solle offiziell ins
Zivilstandsregister eingetragen werden. Dafür benötigte sie die offizielle Feststellung,
dass Peter eine Petra ist und beantragte diese bei Gericht. Das Bezirksgericht wies
den Antrag ab. Begründung: Der Gesuchsteller habe weder eine operative
Geschlechtsumwandlung durchführen lassen, noch habe er nachweisen können, dass
er nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.
Petra beschwerte sich beim Obergericht. Dieses musste sich mit der Frage ganz
grundsätzlich auseinandersetzen, weil es in der Schweiz - etwa im Gegensatz zu
Deutschland - kein Transsexuellengesetz gibt. Es existieren also keine verbindlichen
Richtlinien, die regeln würden, wann die Voraussetzungen für eine rechtliche
Anerkennung des Geschlechtswechsels erfüllt sind.
Im Wunschgeschlecht angekommen
Die Frage, wann ein Geschlechtswechsel als erfolgreich betrachtet wird, ist einfach zu
beantworten. Er war erfolgreich, «wenn die betroffene Person die konstanteErfahrung macht, im Wunschgeschlecht angekommen zu sein und in diesem
anerkannt zu werden», stellte das Obergericht in seinem Urteil klar. Dazu gehören
insbesondere die äussere Erscheinungsweise sowie das Auftreten mit einem
Vornamen des Wunschgeschlechts im privaten und beruflichen Leben. Doch damit
ist es noch nicht getan. Das Problem: Das Zivilstandsregister braucht klare,
eindeutige Verhältnisse. Mit anderen Worten: Es muss gewährleistet sein, dass der
Geschlechtswechsel unumkehrbar ist. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das
Bundesgericht aber offen gelassen, was als irreversibler Geschlechtswechsel
anzusehen ist.
Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung, so das Zürcher Obergericht, muss sich die
betroffene Person nicht einer operativen Änderung des Geschlechts unterziehen. Ein
operativer Eingriff verletze die körperliche Integrität der betroffenen Person. Um dies
für die rechtliche Anerkennung vorauszusetzen, wäre eine gesetzliche Grundlage
nötig, die in der Schweiz fehle. Und überhaupt: «Die Geschlechtszugehörigkeit eines
Menschen bestimmt sich nicht allein nach seinen körperlichen Merkmalen, sondern
nach seiner ganzen Persönlichkeit.»
Gefahr, dass ein Kind zwei Mütter hat
Heikler war die Frage, ob für die rechtliche Anerkennung die Zeugungsunfähigkeit
vorausgesetzt werden muss, und wann diese feststeht. Wäre nämlich ein als Frau
lebender Mann noch zeugungsfähig und gleichzeitig im Zivilstandsregister als Frau
eingetragen, hätte das Kind registerrechtlich zwei Mütter. Weil die Rechtssicherheit
klare Verhältnisse verlangt, postulierte das Obergericht die Zeugungsunfähigkeit als
notwendige Voraussetzung.
Doch auch für den Nachweis der fehlenden Fortpflanzungsfähigkeit ist laut
Obergericht kein chirurgischer Eingriff nötig. Verschiedene ärztliche Berichte und
Gutachten bestätigten, dass Petra im Moment nicht mehr zeugungsfähig ist. Und dies
bleibe auch so, solange sie die anti-androgenen Hormone regelmässig einnehme.
Zudem wurde schon im Jahre 2000 eine Verkümmerung der Hoden festgestellt.
Allerdings hielten die Gutachter auch fest, dass die Zeugungsfähigkeit zurückkehren
könnte, wenn die Hormone abgesetzt werden. Laut Obergericht bestehen aber auf
Grund der Lebensgeschichte keinerlei Anhaltspunkte, dass Petra die
Hormonbehandlung unterbrechen oder einstellen könnte. Deshalb «rechtfertigt sich
die Annahme der Zeugungsunfähigkeit, selbst wenn sie nicht irreversibel sein sollte».Fazit: Das Obergericht bewilligte die Änderung des Personenstandes und entschied
auch gleich, dass Peter in Zukunft im Zivilstandsregister als Petra eingetragen ist
Der Hilferuf: So bleibt nur der Aufruf um Hilfe in dieser Form, es wird gebeten eine Spende an das aufgeführte Konto zu Spenden.
Postbank Konto Nr. 542334469- Blz.44010046
IBAN: DE85440100460542334469
BIC: PBNKDEFF
Die Spende dient um diesen Blog aufrecht zu erhalten und eine Unterstützung für die Autorin derselben!
So only the call remains about help in this form, it becomes asked a donation at the presented account to donations.
Mail-bank account No. 542334469 - Blz.44010046
IBAN: DE85440100460542334469
BIC: PBNKDEFF
The donation serves to get about this Blog up and a support for the author of the same!
Bitte Leitet den Link weiter an Familie, Freund und Bekannte wie andere Transgender
Please lead the Link further at Family, Friends and other Transgender!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen