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Bearbeitet von Nikita Noemi
Rothenbächer 2012
Probleme von
Transgendern
Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts (…)
oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 21)
Welchem Geschlecht ein Menschen bei der Geburt offiziell zugeordnet
wird (männlich oder weiblich), richtet sich nach den körperlichen Merkmalen.
Nicht immer stimmt jedoch das körperliche Geschlecht mit der Geschlechtsidentität
überein – also damit, ob sich der betreffende Mensch als Mann oder als Frau
empfindet.
Transgender sind Menschen, deren geschlechtliche Identität
nicht mit ihrem körperlichen Geschlecht übereinstimmt.
Transgender bringen ihre Geschlechtsidentität auf
unterschiedliche Weise zum Ausdruck. Um eine dauerhafte körperliche Veränderung
zu erreichen, sind geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormontherapie
möglich. Diese Eingriffe können sich über mehrere Jahre hinziehen und bedeuten
nicht in jedem Fall eine vollständige Geschlechtsanpassung
(„Geschlechtsumwandlung“). Die Geschlechtsidentität kann auch durch entsprechende
Kleidung und Kosmetik zum Ausdruck gebracht werden („Cross-Dressing“ oder
„Transvestitismus“).
Häufig sehen sich Transgender weniger aufgrund ihrer
sexuellen Ausrichtung als vielmehr wegen ihrer Geschlechtsidentität Transphobie
oder Diskriminierungen ausgesetzt. Transgender können sowohl heterosexuell als
auch homosexuell oder bisexuell ausgerichtet sein.
Schutz vor Diskriminierung
Transgender sehen sich oft, insbesondere in
Arbeitsverhältnissen, stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als Lesben, Schwule
und Bisexuelle. Transgender, die am Arbeitsplatz offen mit ihrer
Geschlechtsidentität umgehen, werden häufiger durch Mobbing von Arbeitskollegen
zum Wechsel des Arbeitsplatzes gezwungen.
Die Antidiskriminierungsgesetzgebung der EU verbietet Diskriminierungen bei der Arbeit wegen des Geschlechts.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs können
Transgender, die diskriminiert wurden, unter den Schutz des Verbots sexueller
Diskriminierung gestellt werden, wenn bei ihnen eine vollständige
Geschlechtsangleichung durchgeführt wurde oder aktuell durchgeführt wird.
Hierbei bleibt jedoch ungeklärt, ob andere Transgender (bei denen keine
chirurgische Geschlechtsangleichung durchgeführt wurde oder wird) ebenfalls
geschützt sind.
In den Mitgliedstaaten der EU gelten unterschiedliche Ansätze:
In 12 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Niederlande, Österreich, Polen,
Slowakei, und Vereinigtes Königreich) gilt dies als Form der Diskriminierung
wegen des Geschlechts.
Allerdings sind Transgender in der Regel nicht ausdrücklich
unter einer eigenen Kategorie geschützt; vielmehr werden sie von den nationalen
Gerichten meist in die Kategorie der Diskriminierung wegen des Geschlechts
einbezogen.
In 11 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Griechenland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik
und Zypern) wird die Diskriminierung von Transgendern weder als Diskriminierung
wegen des Geschlechts noch als Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Ausrichtung angesehen.
Damit ist nicht sicher, ob Transgender überhaupt vor Diskriminierung geschützt sind.
In 2 Mitgliedstaaten (Deutschland und Spanien) gilt die
Diskriminierung von Transgendern als Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Ausrichtung.
In 2 Mitgliedstaaten nennt das Gesetz einen besonderen
Diskriminierungsgrund: in Ungarn die „sexuelle Identität“ und in Schweden die
„Transgender-Identität oder -Selbstäußerung“.
Probleme von Transgendern
Das Recht auf Änderung des Geschlechts und auf rechtliche Anerkennung
Eine zweite Frage, von der Transsexuelle (die sich einer
Geschlechtsangleichung unterziehen) betroffen sind, ist die Frage nach ihrem
Recht, ihr Geschlecht zu ändern, und der offiziellen Anerkennung dieser
Änderung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, •
dass die Behörden gestatten müssen, chirurgische Eingriffe zur
Geschlechtsangleichung vornehmen zu lassen;
• dass die Behörden das geänderte Geschlecht anerkennen und
die Eheschließung mit einer Person des anderen Geschlechts gestatten müssen.
Dennoch bleiben weiterhin Probleme bestehen:
• In den meisten Mitgliedstaaten gelten für chirurgische
Eingriffe strikte Auflagen, die unter anderem eine Beratung und die vorherige
behördliche Genehmigung vorschreiben. So ist beispielsweise in der
Tschechischen Republik eine chirurgische Geschlechtsangleichung nur mit
Zustimmung einer fünfköpfigen Kommission möglich, der zwei Ärzte und ein Jurist
angehören müssen.
• In vier Mitgliedstaaten (Irland, Luxemburg, Lettland und
Malta) werden Geschlechtsänderungen nach wie vor rechtlich nicht anerkannt oder
es besteht kein Recht auf Eheschließung.
• In neun Mitgliedstaaten gelten strikte Auflagen für die
Änderung des Vornamens, so wird beispielsweise ein medizinischer Nachweis
verlangt.
• Über 80 % der befragten Transgender in der EU erhielten
keine staatliche Unterstützung für chirurgische Eingriffe und/oder eine
Hormontherapie, und über die Hälfte der Befragten gaben an, dass sie ihre
Behandlung selbst bezahlt hätten.
• Viele Angehörige der Heilberufe weigern sich entweder eine
entsprechende Behandlung durchzuführen, oder es fehlen ihnen die erforderlichen
medizinischen Fachkenntnisse.
RECHT AUF GLEICHEN SCHUTZ
Die Antidiskriminierungsgesetzgebung
der EU sollte Diskriminierung aufgrund
der Geschlechtsidentität ausdrücklich verbieten.
Dadurch sollten alle Menschen geschützt werden, deren
geschlechtliche Identität sich von ihrem körperlichen Geschlecht unterscheidet,
wie beispielsweise Crossdresser und Transvestiten, und nicht nur diejenigen,
bei denen eine vollständige Geschlechtsangleichung durchgeführt wurde oder
aktuell durchgeführt wird.
Die Grundlage für dieses Informationsblatt bilden zwei
Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA): Homophobia
and Discrimination on Grounds of Sexual Orientation and Gender Identity in the
EU Member States: Legal Analysis (Homophobie und Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität in den
EU-Mitgliedstaaten: Teil I – Analyse der Rechtslage), veröffentlicht im Juni 2008, und Homophobia
Discrimination on Grounds of Sexual Orientation and Gender Identity in the EU
Member States:
The Social Situation (Homophobie und
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität
in den EUMitgliedstaaten: Teil II - Die soziale Lage), veröffentlicht im März
2009.
Die vollständige Fassung der Berichte ist abrufbar unter: http://fra.europa.eu
Alle Veröffentlichungen der Agentur der Europäischen Union
für Grundrechte können auf der Website der Agentur kostenlos angefordert
werden.
Bei Unklarheiten in Bezug auf
diese Übersetzung konsultieren Sie bitte die englische Fassung, welche die
Original- und offizielle Fassung des Dokuments darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer
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