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Transfrau ungeeignetes Objekt für versuchte Vergewaltigung?
Überarbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012
Tageszeitung aus Schweden-Freitag 6 July 2012
Die Vergewaltigung männlicher Opfer ist zwar ebenso strafbar, aber dafür fehlte dem Täter der Vorsatz. Es blieb also vorläufig bei einer Verurteilung zu Haft von 4 Monaten und Schadenersatz in der Höhe von 15.000 Kronen für das Opfer wegen Körperverletzung.
Der Tathergang ist ebenso unstrittig wie die Absicht des Täters, die Frau, der er auf der Straße nachgegangen war, zu vergewaltigen. Er fiel über sie her, riss an ihren Kleidern, stieß sie nieder und griff ihr in den Schritt. Zu weiteren Tathandlungen kam es nicht, da sich der Überfall vor dem Haus des Ex-Freundes des Opfers abspielte und dieser aufmerksam wurde und auf die Straße und dem Opfer zu Hilfe lief. Die herbeigeholte Polizei verhaftete den Täter und es kam zur Anklage wegen versuchter Vergewaltigung.
Der Richter ist über sein Urteil selbst nicht ganz glücklich, er hofft, dass entweder der Staatsanwalt oder der Verurteilte in die Berufung gehen, damit eine höhere Instanz die Entscheidung überprüfen kann. Das Urteil sorgt in Schweden für einige Diskussionen. Dass das Opfer nicht vergewaltigt werden konnte, weil es nicht den Vorstellungen des Täters entsprach, ist absurd, stellte die Vorsitzende des schwedischen Lesben-, Schwulen- und Transgender-Verbandes RFSU fest. Menschen können auch vergewaltigt werden, wenn sie keine Vagina haben. Sie fügte hinzu, dass der Fall zeige, wie wichtig es ist, dass bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzt_innen und Richter_innen, vermehrt über Transgender aufgeklärt werden.
Einen anderen Aspekt bringt der schwedischen Zeitung Nyheter befragte Strafrechtsprofessor Josef Zila von der Universität Örebro ein: Die Tat konnten wegen der sexuellen Orientierung des Täters nicht vollendet werden. Als er bemerkte, dass sein Opfer männliche Körperteile hatte, ließ er vom Versuch ab. Er denkt aber, dass eine Verurteilung dennoch möglich wäre, da der Täter ja den Tatvorsatz hatte und mit der Ausführung der Tat bereits begonnen hat und nur durch ein zufälliges und eher unwahrscheinliches Merkmal seines Opfers an der Vollendung gehindert wurde.
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