Donnerstag, 16. August 2012

Transsexualität ist keine Behinderung, denn darüber gibt es Urteile!


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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012

Meine Damen und Herren es wird viel Geschrieben, ob man dann alles Versteht ist immer in Frage gestellt!
Um einigen Lesern die Sachverhalte etwas Gründlicher dazustellen, scheute ich nicht die Entsprechenden Urteile erneut zu Suchen und hier zur Verfügung zu stellen!

Es sind Urteile, welche durch den Bestand ein Grundsatzurteil da stellt, jeder/Jede Betroffene kann immer auf diese Urteile zurück greifen!

mfg Nikita Noemi Rothenbächer


Transsexualität ist keine Behinderung

Transsexualität ist keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den Grad der Behinderung

Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung einer in Karlsruhe wohnhaften Transsexuellen zurückgewiesen. Diese hatte das Ziel verfolgt, ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen und ihr unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 auszusprechen.

Einschränkungen aufgrund Fortpflanzungsunfähigkeit

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung zwar einen Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Damit hatte sich die Klägerin nicht zufrieden gegeben und Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie machte insbesondere geltend, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.

Keine Gesundheitseinschränkungen als eigenständige Behinderung

Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung jedoch die Karlsruher Richter bestätigt. Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf Grad der Behinderung. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei.

§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt.

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Verdachtsdiagnose "Transsexualität": Keine Rückübertragung der Gesundheitssorge für 11jähriges Kind vom Jugendamt auf die Kindesmutter

Wir haben hier darüber Berichtet!

Rückübertragung wegen fortdauernder Gefahr für das Kindeswohl gegenwärtig ausgeschlossen

Das Berliner Kammergericht hat die Beschwerde einer Mutter zurückgewiesen, die vor dem Hintergrund der Verdachtsdiagnose der Transsexualität ihres 11jährigen Kindes die Rückübertragung der Gesundheitssorge vom Jugendamt auf sich verlangt hatte. Mit seiner Entscheidung bestätigte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Rückübertragung der Gesundheitssorge auf die Eltern ebenso abgelehnt hatte wie eine Rückübertragung auf die Kindesmutter allein.

Das Gericht führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass eine Rückübertragung wegen einer fortdauernden Gefahr für das Kindeswohlgegenwärtig nicht in Betracht komme. Die Kindeseltern seien uneins über die Art einer notwendigen medizinischen Begleitung wegen einer möglichenTranssexualität. Deswegen bestehe die Gefahr, dass eine Blockade weiterer Diagnostik zu einer massiven Schädigung des Kindes führe. Das Gericht hielt es für dringend geboten, die Frage der Transsexualität zu klären und in der gebotenen Form zu behandeln, was auch eine Unterstützung dieser Entwicklung unter Einschluss von Maßnahmen vor Eintritt der Volljährigkeit beinhalten kann. Dabei ginge es nicht darum, bereits über einen bestimmten Behandlungsweg zu befinden, sondern dem Kind den Zugang zu einer medizinischen Behandlung überhaupt offen zu halten.

Feststellung der Gefahr einer Blockade weiterer Diagnostik bedarf keines Sachverständigengutachtens!

Um diese Gefahr - und daran anschließend die Verhältnismäßigkeit des Entzuges der Gesundheitsfürsorge sowie deren Übertragung auf einen Ergänzungspfleger - festzustellen, bedürfe es entgegen der Ansicht der Kindesmutter keines Sachverständigengutachtens. Die Gefahr sei unstreitig und werde von der Mutter selbst angeführt, um die von ihr befürwortete Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf sie allein zu rechtfertigen. Auch sie mache geltend, dass X. ‚dringend fachliche Hilfe und Unterstützung benötige' (…) Die Frage der Verhältnismäßigkeit sei eine juristische, die nicht durch ein Gutachten geklärt, sondern vom Gericht beantwortet werden müsse.

Ausübung der Gesundheitsfürsorge durch Kindesmutter allein zum Wohle des Kindes zweifelhaft

Eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter allein scheide schon deshalb aus, weil derzeit nicht gesichert erscheine, dass sie diese allein zum Wohle des Kindes ausüben würde, so die Richter.
Entgegen anderslautender Presseberichte hat das Kammergericht in diesem Verfahren nicht entschieden, dass das Kind "in die Psychiatrie eingewiesen werden darf". Ebensowenig hat der Familiensenat inhaltliche Festlegungen zur Eignung oder Erforderlichkeit bestimmter medizinischer Begleitmaßnahmen für das Kind getroffen.


Krankenversicherung muss auch Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen

30-jähriger transsexueller Kläger erstreitet Operationskosten

Eine Krankenkasse, die einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten aufzukommen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden. Der mittlerweile 30-jährige, als Frau geborene Kläger, unterzog sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation. Hierbei wurde dessen weibliche Brust entfernt. Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.

Angleichung an den männlichen Oberkörper

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen.
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OLG Celle: Männlicher Strafgefangener darf Damenbekleidung tragen

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und geschlechtliches Diskriminierungsverbot berechtigen Transsexuellen zum Tragen von Damenkleidern

Eine Justizvollzugsanstalt darf einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung weder aufgrund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen noch unter dem bloßen Hinweis auf die Gefahr von Übergriffen anderer Gefangener untersagen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gefangener in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis dafür beantragt, Damenober- und -unterbekleidung erwerben und diese nach Einschluss tragen zu dürfen. Er begründete dies damit, seit längerer Zeit transsexuell zu sein und eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchführen zu wollen.
Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen wichtiger einzuschätzen als sexuelle Orientierungslosigkeit
Die Anstaltsleitung - und insoweit ihr folgend das vom Gefangenen daraufhin angerufene Landgericht - hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die erstrebte Alltagserprobung könne innerhalb einer Haftanstalt nicht sozialverträglich vorgenommen werden. Außerdem sei der Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen anderer Gefangener als wichtiger einzuschätzen als seine sexuelle Orientierungslosigkeit. Selbst das Tragen der Damenbekleidung erst nach Einschluss berge die Gefahr, dass die Sachen von anderen Mitgefangenen entdeckt würden.
Gefangener will Damenbekleidung nur ohne Kontakt zu anderen Gefangenen tragen
Gegen diesen Beschluss legte der Gefangene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Celle ein. Der hiermit befasste 1. Strafsenat hält diese Erwägungen indes nicht für begründet. Eine Alltagserprobung in der Haftanstalt könne schon deshalb nicht sozialunverträglich sein, weil der Gefangen die Damenbekleidung nach Einschluss und damit ohne Kontakt zu anderen tragen wolle.
Anstaltsleitung muss vorrangig gegen Bedrohung ausübende Personen vorgehen, nicht gegen den Bedrohten  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot berechtigen, so das Gericht, grundsätzlich auch einen Mann zum Tragen von Damenbekleidung. Ein Verbot könne daher nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ergehen, sondern müsse vielmehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt erforderlich sein. Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens entsprechender Kleidungsstücke sexuellen und gewalttätigen Angriffen anderer Gefangener ausgesetzt sein könnte, könne im Einzelfall zwar Grund einer Versagung sein. Nach den Feststellungen des Gerichts muss die Anstaltsleitung jedoch vorrangig gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige Bedrohung ausgeht, und nicht gegen den Bedrohten, der die ihm zustehenden Rechte ausübt. Erst, wenn die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Mitgefangenen ausgeschöpft sind, dürfe das Tragen der Damenbekleidung abgelehnt werden.

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Transsexualität: Geschlechtsumwandlung als Voraussetzung zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt Verstoß gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar!

Bundesverfassungsgericht erklärt Voraussetzungen für Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß des Transsexuellengesetzes verfassungswidrig

Die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz (Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit) sind verfassungswidrig. Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, nicht zumutbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht

Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.

„Kleine Lösung“: Änderung des Vornamens, ohne vorausgehende operative geschlechtsanpassende Eingriffe

Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen. Die so genannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.

„Große Lösung“: Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts mittels operativer geschlechtsanpassender Eingriffe

Nur die so genannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten. Sie setzt - neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür sind bei einer Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

Beschwerdeführerin steht mangels erfolgter Operation nur Möglichkeit der Eheschließung offen!

Die jetzt 62-jährige Beschwerdeführerin wurde mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung des Personenstandes („große Lösung“) erfolgte nicht, da die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass den Beteiligten nur die Möglichkeit der Eheschließung offen stehe, da für eine personenstandsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin als Frau die geschlechtsanpassende Operation erforderlich sei. Ihre hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Landgericht sowie ihre weitere Beschwerde vor dem Kammergericht blieben erfolglos.

Beschwerdeführerin würde durch Eheschließung rechtlich als Mann eingestuft werden

Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe, wolle sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Eine Eheschließung sei ihr nicht zumutbar, da sie dadurch rechtlich als Mann eingestuft würde. Zudem würde angesichts ihres weiblichen Vornamens offenkundig, dass eine der beiden Frauen transsexuell sei, wodurch ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben in der neuen Rolle unmöglich würde. Eine geschlechtsanpassende Operation sei aufgrund ihres Alters mit nicht abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken verbunden.

Vorschriften aus § 8 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Da die mittelbar auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG beruhenden fachgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen, ist der Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.

Beschwerdeführerin geht zwischenzeitlich aufgrund des Bedürfniss nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung mit ihrer Partnerin die Ehe ein

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dass die Beschwerdeführerin während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwischenzeitlich die Ehe eingegangen ist, weil sie angesichts ihres Alters und des sich hinziehenden Verfahrens mit der rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft nicht länger warten wollte, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ihr und ihrer Partnerin war es insoweit nicht zumutbar, ihr Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung weiter hintanzustellen. Zudem ist sie auch nach der Eheschließung weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau betroffen und damit konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der ehelichen Verbindung mit ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht.

Verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken bleibt bei derzeitiger Regelung nicht gewahrt

Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung nach § 1 TSG erfüllt, nicht zumutbar. Zum einen wird sie durch die Ehe als verschiedengeschlechtlicher Verbindung rechtlich und nach außen erkennbar in eine Geschlechterrolle verwiesen, die ihrer selbst empfundenen widerspricht. Dies verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot auf Anerkennung der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität. Zum anderen wird durch eine Eheschließung offenkundig, dass es sich bei ihr oder ihrem angeheirateten Partner um einen Transsexuellen handelt, weil ihre Namensänderung und ihr dem empfundenen Geschlecht angepasstes äußeres Erscheinungsbild die Gleichgeschlechtlichkeit der Beziehung offenbart. Damit bleibt ihr verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken nicht gewahrt.

Mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit ist es ferner nicht vereinbar, dass Transsexuelle zur Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können, wenn sie sich einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben sowie dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind und aufgrund dessen personenstandsrechtlich anerkannt worden sind.

Anforderungen an Nachweis für Stabilität des Empfindens von Transsexualität zu hoch und für Betroffene unzumutbar

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner abstellt und die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht, um dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann daher - auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 TSG hinaus - näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens von Transsexuellen im anderen Geschlecht zu führen ist. An diesen Nachweis stellt er aber zu hohe, den Betroffenen unzumutbare Anforderungen, indem er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG von ihnen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu unterziehen, die ihre Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen.

Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale messen!

Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben. Die unbedingte Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG stellte eine übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen verlangt, sich auch dann dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn dies im jeweiligen Fall nicht indiziert und für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Transsexualität nicht erforderlich ist.

Zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit ebenfalls nicht vorrangig relevant

Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit, soweit für ihre Dauerhaftigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen werden. Zudem wird dadurch vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter berührt. Insoweit kann aber rechtlich sichergestellt werden, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise werden. So bestimmt § 11 TSG, dass das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren Abkömmlingen unberührt bleibt; diese Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für diejenigen Kinder gilt, die erst nach der personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils geboren werden.

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Transsexuellengesetz: Zwang zur Ehescheidung für Transsexuelle ist verfassungswidrig

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz verfassungswidrig

Transsexuelle dürfen nach einer Geschlechtsumwandlung verheiratet bleiben. Die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach einer Geschlechtsumwandlung darf bei einem verheirateten Transsexuellen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er sich scheiden lässt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die bisherige Regelung, nach der die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit die Ehelosigkeit des Transsexuellen voraussetzt, muss bis zum 1. August 2009 ersetzt werden.

Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach dem Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.

Amtsgericht legte Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor

Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe:

I. § 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG setzt für Personenstandsänderung voraus, dass der Betroffene nicht verheiratet ist

Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe seineTranssexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.

Zwang zur Scheidung ist unverhältnismäßig

II. Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig.

1. Das legitime Anliegen des Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde.

Bestehende Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt

2. Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt. Insbesondere wird die bestehende Ehe des Betroffenen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Drängt der Staat Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird damit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz entzogen. Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt. Sie ist aber weiterhin eine dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von zwei Ehegatten. Hinzukommt, dass auch der Ehegatte des Transsexuellen eine starke Beeinträchtigung des Schutzes seiner Ehe erfährt. Auch er wird dem Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder an der Ehe festzuhalten, damit aber zu verhindern, dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsidentität findet, oder sich gegen den eigenen Willen von seinem Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die Trennung von ihm auf sich zu nehmen, sondern auch die mit der Ehe verbundene rechtliche Absicherung zu verlieren.

Interesse des gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe wiegt schwerer als das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau

3. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden. Es geht um das weitere Schicksal eines gemeinsam gegangenen Lebensweges und damit um Folgen von subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird das Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten Umstände nur am Rande berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.

Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist daher verfassungswidrig, weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne seine Ehe beenden zu müssen.

III. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er die Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, dass Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Er muss dann aber Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er sie in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei aber dafür Sorge tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten bleiben.

Zahl der verheirateten Transsexuellen ist gering!

Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, ihnen die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.

IV. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung einer empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.
Die Entscheidung ist zu Ziff. IV mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.

der Leitsatz

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.

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Deutsches Transsexuellengesetz gilt auch für ausländische Transsexuelle!

Vorenthaltung der Rechte wäre eine dauerhafte Benachteiligung

Auch ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, haben das Recht ihren Vornamen nach dem von ihnen empfundenen Geschlecht zu ändern, sofern ihr Heimatrecht keine vergleichbaren Regelungen kennt. Das Transsexuellengesetz sieht derzeit das Recht auf Vornamensänderung nur für Deutsche oder für Personen mit deutschem Personalstatut vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben bis zum 30. Juli 2007 das Transsexuellengesetz neu zu regeln, so dass es auch für oben genannte ausländische Transsexuelle anwendbar ist.

Das Transsexuellengesetz eröffnet über § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur Deutschen und Personen mit deutschem Personalstatut (staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes) die Möglichkeit der Beantragung einer dem empfundenen Geschlecht entsprechenden Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit, nicht dagegen allen übrigen Personen mit ausländischer Nationalität. Mit diesem Ausschluss werden ausländische Transsexuelle zur Durchsetzung ihres Anliegens indirekt auf das Recht ihres Heimatstaates und eine dortige Beantragung verwiesen. Sieht das Heimatrecht jedoch keine vergleichbare Regelung vor, bleibt ihnen die Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung ihrer empfundenen Geschlechtszuordnung nach der derzeit geltenden Rechtslage auf Dauer verschlossen.

Auf einen Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschied nun der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG gegen das Gleichbehandlungsgebot in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit verstoße, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juli 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG anwendbar.

Den Vorlagebeschlüssen zu Grunde lagen der Fall eines thailändischen Staatsangehörigen sowie einer äthiopischen Staatsangehörigen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen und die rechtliche Anerkennung der Zugehörigkeit zum weiblichen bzw. männlichen Geschlecht beantragt hatten. Die Fachgerichte hatten die Anträge mangels Antragsberechtigung abgewiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Mit der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut hat der Gesetzgeber einen am Staatsangehörigkeitsprinzip ausgerichteten legitimen Zweck verfolgt. Er behält dem jeweiligen Heimatstaat der ausländischen Transsexuellen die Entscheidung über deren Namen und Geschlechtszugehörigkeit vor. Dies beruht auf dem Respekt vor den Rechtsordnungen der Staaten, denen die Betroffenen angehören.

Die ausnahmslose Verweisung ausländischer Transsexueller, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, auf das Recht des Staates, dem sie angehören, benachteiligt aber diejenigen, deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen zur Vornamensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, gegenüber Deutschen und Personen mit deutschem Personalstatut. Diese Benachteiligung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die mit dem Ausschluss von Ausländern in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bezweckte uneingeschränkte Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips bei der Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit ist kein ausreichend gewichtiger Grund.
1. Es kann Gründe geben, die erfordern, bei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen.

Dies gilt vor allem dann, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthält oder Regelungen getroffen hat, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen beeinträchtigen. Dem trägt im deutschen Internationalen Privatrecht Art. 6 EGBGB Rechnung, der Ausdruck des ordre public ist und bestimmt, dass im Falle der Anwendung des Heimatrechts eine Regelung eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn dies zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Damit ermöglicht diese Norm vor allem bei mit der Anwendung ausländischen Rechts verbundenen Grundrechtsverletzungen den Rückgriff auf das deutsche Recht, um solche Verletzungen zu verhindern.

2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG entzieht Ausländern von vornherein die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung ihres Begehrens durch deutsche Gerichte, denn die Norm bestimmt einerseits, dass das in § 1 und § 8 TSG enthaltene Recht Ausländern nicht zugänglich ist, und enthält andererseits auch keinen Rechtsanwendungsbefehl im Hinblick auf das jeweilige Heimatrecht der Betroffenen. Dies führt dazu, dass die Gerichte bei ausländischen Antragstellern weder die Rechte des deutschen Transsexuellengesetzes zuerkennen können noch das einschlägige ausländische Recht anzuwenden und dabei zu prüfen haben, ob die Anwendung des jeweiligen Heimatrechtes gegen den ordre public verstoßen würde. Damit wird ausgeschlossen, dass aufgrund von Art. 6 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommen könnte. Die zur Prüfung gestellte Norm bewirkt damit einen absoluten Ausschluss des über Art. 6 EGBGB gewährten Grundrechtsschutzes für ausländische Transsexuelle, deren Heimatrecht eine Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, mit der Folge, dass die Betroffenen einer schweren Beeinträchtigung ihres Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre ausgesetzt sind.

3. Diese Beeinträchtigung der Betroffenen lässt sich bei denen, die sich erst kurzfristig und vermutlich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, mit dem legitimen Anliegen des Gesetzgebers rechtfertigen, zu verhindern, dass Ausländer nur deshalb nach Deutschland einreisen, um Anträge nach dem Transsexuellengesetz stellen zu können. Für diejenigen aber, die rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland leben, greift dieses Anliegen nicht. Für sie bedeutet die Vorenthaltung der Rechte aus dem Transsexuellengesetz eine sie dauerhaft treffende Benachteiligung bei zugleich ständiger Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts.

Siehe zum Transsexuellengesetz auch:
BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005:
der Leitsatz

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.





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