Dienstag, 15. April 2014

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und geschlechtliches Diskriminierungsverbot berechtigen Transsexuellen zum Tragen von Damenkleidern

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013

Bitte kopiert den Link und gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Als erstes möchte ich mich bei allen für die Geduld bedanken wärend meiner Krankheit in welcher ich kaum E-Mail beantwortet habe.
Versuche nun einiges Aufzuarbeiten nicht immer einfach bei der Fühle der Anfragen!
Durch einige Mitbetroffene erlange ich die Erkenntnis das sehr viele Urteile welche unsere Minderheit betreffen kaum wahr genommen werden, aus diesem Grund hier einige dieser Urteile!
Wie sehr viele Wissen, Minderheiten entstehen meist durch Unwissenheit heißt durch hören und sagen, genau hier liegt der Hund begraben, um sich eine Meinung bilden zu können sollte man sich genau Informieren, denn nur durch eine genaue Kenntnis der Fakten gewinnen wir Selbstbewusstsein!

Verbleibe mit freundlichen Grüßen eure Nikita Noemi Rothenbächer

Transsexuellengesetz: Zwang zur Ehescheidung für Transsexuelle ist verfassungswidrig § 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz verfassungswidrig!

Transsexuelle dürfen nach einer Geschlechtsumwandlung verheiratet bleiben. Die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach einer Geschlechtsumwandlung darf bei einem verheirateten Transsexuellen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er sich scheiden lässt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die bisherige Regelung, nach der die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit die Ehelosigkeit des Transsexuellen voraussetzt, muss bis zum 1. August 2009 ersetzt werden.
Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach dem Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.
Amtsgericht legte Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor
Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe:
I. § 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG setzt für Personenstandsänderung voraus, dass der Betroffene nicht verheiratet ist
Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe seine Transsexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.
Zwang zur Scheidung ist unverhältnismäßig
II. Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig.
1. Das legitime Anliegen des Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde.
Bestehende Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt
2. Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt. Insbesondere wird die bestehende Ehe des Betroffenen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Drängt der Staat Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird damit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz entzogen. Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt. Sie ist aber weiterhin eine dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von zwei Ehegatten. Hinzukommt, dass auch der Ehegatte des Transsexuellen eine starke Beeinträchtigung des Schutzes seiner Ehe erfährt. Auch er wird dem Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder an der Ehe festzuhalten, damit aber zu verhindern, dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsidentität findet, oder sich gegen den eigenen Willen von seinem Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die Trennung von ihm auf sich zu nehmen, sondern auch die mit der Ehe verbundene rechtliche Absicherung zu verlieren.
Interesse des gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe wiegt schwerer als das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau
3. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden. Es geht um das weitere Schicksal eines gemeinsam gegangenen Lebensweges und damit um Folgen von subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird das Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten Umstände nur am Rande berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.
Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist daher verfassungswidrig, weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne seine Ehe beenden zu müssen.
III. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er die Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, dass Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Er muss dann aber Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er sie in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei aber dafür Sorge tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten bleiben.
Zahl der verheirateten Transsexuellen ist gering
Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, ihnen die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.
IV. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung einer empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.
Die Entscheidung ist zu Ziff. IV mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
der Leitsatz
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.

Frau wird „Vater“ im Sinne des Gesetzes
Verhältnis zum Kind bleibt auch nach Geschlechtsumwandlung unberührt!

Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft – die als Junge geboren und später zur Frau umoperiert wurde – kann „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.
Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geändert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Geschlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Geschlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 02. Januar 2007 den Sohn Jonas zur Welt. Irene A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und Brigitte U. erkannte am 21. Januar 2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn Jonas an.
Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses laut BGB nur von männlicher Person möglich
Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Person abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt.
Kenntnis der Herkunft wichtig für Entwicklung der eigenen Persönlichkeit
Das Oberlandesgericht hat jetzt wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas anzusehen ist. Der Senat entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Geschlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch solche, die erst später zur Welt gekommen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG erfasst sein. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben kann und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann.
Eintragung des ursprünglichen männlichen Vornamens soll Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen
Allerdings sei der 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzunehmen. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen.

Transsexualität: Geschlechtsumwandlung als Voraussetzung zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt Verstoß gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar!

Bundesverfassungsgericht erklärt Voraussetzungen für Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß des Transsexuellengesetzes verfassungswidrig
Die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz (Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit) sind verfassungswidrig. Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, nicht zumutbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht
Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.
„Kleine Lösung“: Änderung des Vornamens, ohne vorausgehende operative geschlechtsanpassende Eingriffe
Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen. Die so genannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.
„Große Lösung“: Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts mittels operativer geschlechtsanpassender Eingriffe
Nur die so genannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten. Sie setzt - neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür sind bei einer Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.
Beschwerdeführerin steht mangels erfolgter Operation nur Möglichkeit der Eheschließung offen
Die jetzt 62-jährige Beschwerdeführerin wurde mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung des Personenstandes („große Lösung“) erfolgte nicht, da die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass den Beteiligten nur die Möglichkeit der Eheschließung offen stehe, da für eine personenstandsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin als Frau die geschlechtsanpassende Operation erforderlich sei. Ihre hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Landgericht sowie ihre weitere Beschwerde vor dem Kammergericht blieben erfolglos.
Beschwerdeführerin würde durch Eheschließung rechtlich als Mann eingestuft werden
Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe, wolle sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Eine Eheschließung sei ihr nicht zumutbar, da sie dadurch rechtlich als Mann eingestuft würde. Zudem würde angesichts ihres weiblichen Vornamens offenkundig, dass eine der beiden Frauen transsexuell sei, wodurch ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben in der neuen Rolle unmöglich würde. Eine geschlechtsanpassende Operation sei aufgrund ihres Alters mit nicht abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken verbunden.
Vorschriften aus § 8 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Da die mittelbar auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG beruhenden fachgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen, ist der Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.
Beschwerdeführerin geht zwischenzeitlich aufgrund des Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung mit ihrer Partnerin die Ehe ein
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dass die Beschwerdeführerin während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwischenzeitlich die Ehe eingegangen ist, weil sie angesichts ihres Alters und des sich hinziehenden Verfahrens mit der rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft nicht länger warten wollte, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ihr und ihrer Partnerin war es insoweit nicht zumutbar, ihr Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung weiter hintanzustellen. Zudem ist sie auch nach der Eheschließung weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau betroffen und damit konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der ehelichen Verbindung mit ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht.
Verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken bleibt bei derzeitiger Regelung nicht gewahrt
Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung nach § 1 TSG erfüllt, nicht zumutbar. Zum einen wird sie durch die Ehe als verschiedengeschlechtlicher Verbindung rechtlich und nach außen erkennbar in eine Geschlechterrolle verwiesen, die ihrer selbst empfundenen widerspricht. Dies verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot auf Anerkennung der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität. Zum anderen wird durch eine Eheschließung offenkundig, dass es sich bei ihr oder ihrem angeheirateten Partner um einen Transsexuellen handelt, weil ihre Namensänderung und ihr dem empfundenen Geschlecht angepasstes äußeres Erscheinungsbild die Gleichgeschlechtlichkeit der Beziehung offenbart. Damit bleibt ihr verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken nicht gewahrt.
Mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit ist es ferner nicht vereinbar, dass Transsexuelle zur Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können, wenn sie sich einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben sowie dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind und aufgrund dessen personenstandsrechtlich anerkannt worden sind.
Anforderungen an Nachweis für Stabilität des Empfindens von Transsexualität zu hoch und für Betroffene unzumutbar
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner abstellt und die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht, um dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann daher - auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 TSG hinaus - näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens von Transsexuellen im anderen Geschlecht zu führen ist. An diesen Nachweis stellt er aber zu hohe, den Betroffenen unzumutbare Anforderungen, indem er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG von ihnen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu unterziehen, die ihre Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen.
Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale messen
Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben. Die unbedingte Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG stellte eine übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen verlangt, sich auch dann dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn dies im jeweiligen Fall nicht indiziert und für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Transsexualität nicht erforderlich ist.
Zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit ebenfalls nicht vorrangig relevant
Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit, soweit für ihre Dauerhaftigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen werden. Zudem wird dadurch vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter berührt. Insoweit kann aber rechtlich sichergestellt werden, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise werden. So bestimmt § 11 TSG, dass das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren Abkömmlingen unberührt bleibt; diese Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für diejenigen Kinder gilt, die erst nach der personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils geboren werden.

OLG Celle: Männlicher Strafgefangener darf Damenbekleidung tragen!

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und geschlechtliches Diskriminierungsverbot berechtigen Transsexuellen zum Tragen von Damenkleidern!

Eine Justizvollzugsanstalt darf einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung weder aufgrund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen noch unter dem bloßen Hinweis auf die Gefahr von Übergriffen anderer Gefangener untersagen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gefangener in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis dafür beantragt, Damenober- und -unterbekleidung erwerben und diese nach Einschluss tragen zu dürfen. Er begründete dies damit, seit längerer Zeit transsexuell zu sein und eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchführen zu wollen.
Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen wichtiger einzuschätzen als sexuelle Orientierungslosigkeit
Die Anstaltsleitung - und insoweit ihr folgend das vom Gefangenen daraufhin angerufene Landgericht - hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die erstrebte Alltagserprobung könne innerhalb einer Haftanstalt nicht sozialverträglich vorgenommen werden. Außerdem sei der Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen anderer Gefangener als wichtiger einzuschätzen als seine sexuelle Orientierungslosigkeit. Selbst das Tragen der Damenbekleidung erst nach Einschluss berge die Gefahr, dass die Sachen von anderen Mitgefangenen entdeckt würden.
Gefangener will Damenbekleidung nur ohne Kontakt zu anderen Gefangenen tragen
Gegen diesen Beschluss legte der Gefangene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Celle ein. Der hiermit befasste 1. Strafsenat hält diese Erwägungen indes nicht für begründet. Eine Alltagserprobung in der Haftanstalt könne schon deshalb nicht sozialunverträglich sein, weil der Gefangen die Damenbekleidung nach Einschluss und damit ohne Kontakt zu anderen tragen wolle.
Anstaltsleitung muss vorrangig gegen Bedrohung ausübende Personen vorgehen, nicht gegen den Bedrohten
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot berechtigen, so das Gericht, grundsätzlich auch einen Mann zum Tragen von Damenbekleidung. Ein Verbot könne daher nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ergehen, sondern müsse vielmehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt erforderlich sein. Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens entsprechender Kleidungsstücke sexuellen und gewalttätigen Angriffen anderer Gefangener ausgesetzt sein könnte, könne im Einzelfall zwar Grund einer Versagung sein. Nach den Feststellungen des Gerichts muss die Anstaltsleitung jedoch vorrangig gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige Bedrohung ausgeht, und nicht gegen den Bedrohten, der die ihm zustehenden Rechte ausübt. Erst, wenn die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Mitgefangenen ausgeschöpft sind, dürfe das Tragen der Damenbekleidung abgelehnt werden.

Krankenversicherung muss auch Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen 30-jähriger transsexueller Kläger erstreitet Operationskosten!

Eine Krankenkasse, die einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten aufzukommen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Der mittlerweile 30-jährige, als Frau geborene Kläger, unterzog sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation. Hierbei wurde dessen weibliche Brust entfernt. Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.
Angleichung an den männlichen Oberkörper
Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen.

Keine Kostenübernahme für Brustvergrößerung bei Transsexuellen
Operative Brustvergrößerung stellt auch Transsexuellen keine notwendige Krankenbehandlung dar!

Die Krankenkasse muss Kosten für eine Brustvergrößerung bei Transsexuellen dann nicht übernehmen, wenn zumindest ein geringes Brustwachstum durch eine Hormontherapie nachzuweisen ist und keine organischen Funktionsdefizite oder Beschwerden vorliegen. Grundsätzlich besteht nach geschlechtsangleichenden Operationen und Behandlungen nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung, erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei der Klägerin, anatomisch männlich geboren, 2008 nach Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt. Die Kosten hierfür wie auch für die vorangegangene Therapie wurden von der beklagten Krankenkasse übernommen.
Krankenkasse lehnt Antrag auf Kostenübernahem für operative Brustvergrößerung ab
Nach Zufuhr von Östrogenen hatte sich bei der Klägerin eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt. Eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Brustwachstum. Daraufhin hatte die Klägerin bei der Krankenkasse beantragt, die Kosten für eine operative Brustvergrößerung zu übernehmen, um den geschlechtsangleichenden Eingriff zu vervollständigen. Dies lehnte die Krankenkasse ab, da sich eine Brust entwickelt habe und ein krankhafter Befund nicht vorliege. Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, dass sie sich erst mit einer entsprechenden Brustausformung tatsächlich als Frau fühle und erheblich psychisch unter dem geringen Brustwachstum leide, wenn man zudem ihre Körpergröße berücksichtige.
Operationen zur Behandlung psychische Leiden an einem gesunden Körper stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar
Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgelehnt. Beim geringen Brustwachstum der Klägerin handle es sich nicht um eine Krankheit, da weder organische Funktionsdefizite bzw. Beschwerden bestünden noch eine entstellende anatomische Abweichung vorliege. Soweit geltend gemacht werde, der operative Eingriff sei mittelbar zur Behebung einer seelischen Störung erforderlich, liege dafür die erforderliche Rechtfertigung nicht vor. Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar.
Anspruch auf eine möglichst weitgehende Angleichung und Anpassung an ein Idealbild weiblicher Brüste besteht nicht
Abweichende Maßstäbe würden zwar bei Transsexualität gelten, da diese unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung als so genannte Regelwidrigkeit anzusehen sei und aufgrund dieser Sonderstellung grundsätzlich auch operative Eingriffe rechtfertigen könne. Allerdings sei der Behandlungsanspruch auch insoweit auf eine deutliche körperliche Angleichung an das andere Geschlecht beschränkt. Diese könne durchaus einen operativen Brustaufbau bedeuten, wenn sich bei fehlender Brustanlage keine weiblichen Brüste gebildet haben und eine weitere Hormonbehandlung keinen Erfolg verspreche. Dagegen sei die operative Brustvergrößerung auch zur Behandlung eines besonders tiefgreifenden Transsexualismus Mann-zu-Frau keine notwendige Krankenbehandlung. Denn es bestehe nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung und erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit würden für Transsexuelle Mann-zu-Frau keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten, bei denen auch bei erheblichem psychischen Leidensdruck eine Brustvergrößerung keinen Behandlungsanspruch zu Lasten der Krankenkasse auslöse.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 27 Krankenbehandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen- Transsexuellengesetz
§ 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

Statusändernde Feststellungen nach dem Transsexuellengesetz erfordern zwei Sachverständigengutachten

Transsexuellengesetz sieht ausdrücklich sowohl für Änderung des Vornamens als auch für Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit zwei Sachverständigengutachten vor
Die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Transsexuellengesetz (TSG) ist erst nach der Einholung von zwei Sachverständigengutachten zulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die 58 Jahre alte Beteiligte aus Herten im Rahmen eines früheren Verfahrens die Änderung ihres Vornamens gemäß § 1 TSG erreicht. Die Voraussetzungen der Namensänderung hatte das Amtsgericht auf der Grundlage von zwei Ende 2007 und Anfang 2008 in dem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. In der Folgezeit hatte sich die Beteiligte einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen. Im Jahre 2010 beantragte sie eine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG gerichtlich festzustellen.
Amtsgericht lehnt Antrag mangels Vorlage eines zweiten Sachverständigengutachtens ab
Die vom Amtsgericht in dem Verfahren angeordnete erneute Begutachtung lehnte sie unter Hinweis auf die im Verfahren zur Änderung ihres Vornamens bereits erstatteten zwei Gutachten ab. Das Amtsgericht hat ihren Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen.
Gesetz lässt keine Bezugnahme auf frühere Gutachten zu
Das Oberlandesgericht Hamm hat die von der Beteiligten angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Transsexuellengesetz sehe ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG als auch für die Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG vor, dass zwei Sachverständigengutachten einzuholen seien. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Änderungen ggf. nicht in einem Verfahren erfolgten. Führe ein Betroffener zwei Verfahren durch, lasse das Gesetz im späteren Verfahren weder eine Bezugnahme auf die früheren Gutachten zu noch halte es diese für unentbehrlich. Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsgefühl der antragstellenden Person zu dem anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere und diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand hätten, seien - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen geschlechtsumwandelnden Operation - aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich.

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