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Geschrieben und Bearbeitet von
Nikita Noemi Rothenbächer 2013
Bitte kopiert den Link und gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Als erstes möchte ich mich bei allen für die Geduld bedanken
wärend meiner Krankheit in welcher ich kaum E-Mail beantwortet habe.
Versuche nun einiges Aufzuarbeiten nicht immer einfach bei
der Fühle der Anfragen!
Durch einige Mitbetroffene erlange ich die Erkenntnis das
sehr viele Urteile welche unsere Minderheit betreffen kaum wahr genommen
werden, aus diesem Grund hier einige dieser Urteile!
Wie sehr viele Wissen, Minderheiten entstehen meist durch
Unwissenheit heißt durch hören und sagen, genau hier liegt der Hund begraben,
um sich eine Meinung bilden zu können sollte man sich genau Informieren, denn
nur durch eine genaue Kenntnis der Fakten gewinnen wir Selbstbewusstsein!
Verbleibe mit freundlichen Grüßen eure Nikita Noemi
Rothenbächer
Transsexuellengesetz: Zwang zur
Ehescheidung für Transsexuelle ist verfassungswidrig § 8 Abs. 1 Nr. 2
Transsexuellengesetz verfassungswidrig!
Transsexuelle dürfen nach einer Geschlechtsumwandlung
verheiratet bleiben. Die rechtliche Anerkennung der neuen
Geschlechtszugehörigkeit nach einer Geschlechtsumwandlung darf bei einem
verheirateten Transsexuellen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er sich
scheiden lässt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die
bisherige Regelung, nach der die rechtliche Anerkennung der neuen
Geschlechtszugehörigkeit die Ehelosigkeit des Transsexuellen voraussetzt, muss
bis zum 1. August 2009 ersetzt werden.
Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren
verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem
fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher
Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen
weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer
geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach dem
Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht
zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist allerdings Voraussetzung
für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen
Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der
Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden
zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.
Amtsgericht legte Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht
vor
Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im
Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem
Antrag des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht
zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt,
dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und
zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine
ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form
fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer
Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht
anwendbar.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe:
I. § 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht
auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich
Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch
operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG setzt für Personenstandsänderung
voraus, dass der Betroffene nicht verheiratet ist
Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung
für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit
dieser Voraussetzung wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe
der Ehe seine Transsexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat,
sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich
diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch körperlich angleichen zu
lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf
personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit
ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten,
dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher Geschlechtsumwandlung
keine rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsidentität zu erhalten.
Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen,
auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.
Zwang zur Scheidung ist unverhältnismäßig
II. Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter
Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig.
1. Das legitime Anliegen des Gesetzgebers, das
Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG
steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann
und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem
Gewicht. Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit
eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe von
Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde.
Bestehende Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt
2. Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer,
die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt.
Insbesondere wird die bestehende Ehe des Betroffenen in erheblichem Maße
beeinträchtigt. Drängt der Staat Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft
dies nicht nur dem Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und
Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird damit auch der bestehenden Ehe der
ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz entzogen. Dieser Schutz entfällt
nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative
Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst.
Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild nunmehr von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt. Sie ist
aber weiterhin eine dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von zwei
Ehegatten. Hinzukommt, dass auch der Ehegatte des Transsexuellen eine starke
Beeinträchtigung des Schutzes seiner Ehe erfährt. Auch er wird dem
Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder an der Ehe festzuhalten, damit aber
zu verhindern, dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner
Geschlechtsidentität findet, oder sich gegen den eigenen Willen von seinem
Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die Trennung von ihm auf sich zu
nehmen, sondern auch die mit der Ehe verbundene rechtliche Absicherung zu
verlieren.
Interesse des gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt
ihrer Ehe wiegt schwerer als das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des
Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau
3. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts
der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das
Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe
zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das
Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe
hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung
konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene Krise geführt
werden. Es geht um das weitere Schicksal eines gemeinsam gegangenen Lebensweges
und damit um Folgen von subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird
das Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten Umstände
nur am Rande berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur
um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre
Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser
tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach
dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.
Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das
Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten
Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die
besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin,
dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens die Realisierung des
einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die
Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch
zu einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist
daher verfassungswidrig, weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die
Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen
Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne seine Ehe beenden zu müssen.
III. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf
welche Weise er die Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, dass
Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten
Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer
personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies
unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Er muss dann aber
Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als
rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er
sie in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte
Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei aber dafür Sorge tragen,
dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar
ungeschmälert erhalten bleiben.
Zahl der verheirateten Transsexuellen ist gering
Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten
Transsexuellen kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, ihnen die
Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei
Fortführung ihrer Ehe zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.
IV. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein
verheirateter Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung
einer empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar
erklärt.
Die Entscheidung ist zu Ziff. IV mit 7 : 1 Stimmen, im
Übrigen einstimmig ergangen.
der Leitsatz
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar,
weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden
Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche
Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt,
wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
Frau wird „Vater“ im Sinne des
Gesetzes
Verhältnis zum Kind bleibt auch nach
Geschlechtsumwandlung unberührt!
Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft – die als
Junge geboren und später zur Frau umoperiert wurde – kann „Vater“ im Sinne des
Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das
Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem
früheren männlichen Vornamen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.
Irene A. und Brigitte U., die in einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des
Kindes Jonas A. (alle Namen geändert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge
zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte
sie ihr Geschlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht
Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der
Geschlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot
anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April
2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am
02. Januar 2007 den Sohn Jonas zur Welt. Irene A. und Brigitte U. schlossen
darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft, und Brigitte U. erkannte am 21. Januar 2009 vor dem
Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn Jonas an.
Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses laut BGB nur von
männlicher Person möglich
Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das
Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits
weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen
Person abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG)
richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der
Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die
Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt.
Kenntnis der Herkunft wichtig für Entwicklung der eigenen
Persönlichkeit
Das Oberlandesgericht hat jetzt wie die Vorinstanz
entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U.
deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas
anzusehen ist. Der Senat entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu
den Kindern des Umgewandelten durch die neue Geschlechtszuordnung unberührt
bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, die bei der
gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt
seien, sondern auch solche, die erst später zur Welt gekommen sind. Nach dem
Willen des Gesetzgebers sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG
erfasst sein. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der
Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären
Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben kann und
dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich
belasten und verunsichern kann.
Eintragung des ursprünglichen männlichen Vornamens soll
Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen
Allerdings sei der 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen
Brigitte, sondern mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden
aufzunehmen. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten keinen
Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der
Transsexualität eines Elternteils vorbeugen.
Transsexualität: Geschlechtsumwandlung
als Voraussetzung zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt
Verstoß gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar!
Bundesverfassungsgericht erklärt Voraussetzungen für
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß des Transsexuellengesetzes
verfassungswidrig
Die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von
Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz (Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit) sind verfassungswidrig. Der Verweis auf die
Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen
Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die
Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, nicht zumutbar. Dies entschied das
Bundesverfassungsgericht
Voraussetzung einer Eheschließung ist die
Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer
Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen
gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das
personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.
„Kleine Lösung“: Änderung des Vornamens, ohne vorausgehende
operative geschlechtsanpassende Eingriffe
Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die
Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen. Die so
genannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor
operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür
ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf
Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig
empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren
Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht
nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei
Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.
„Große Lösung“: Annäherung an das Erscheinungsbild des
anderen Geschlechts mittels operativer geschlechtsanpassender Eingriffe
Nur die so genannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt
dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts
mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der
betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten. Sie setzt -
neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG
zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3)
und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen
Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür
sind bei einer Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und
der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen
Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die operative
Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine
Brustverkleinerung.
Beschwerdeführerin steht mangels erfolgter Operation nur
Möglichkeit der Eheschließung offen
Die jetzt 62-jährige Beschwerdeführerin wurde mit männlichen
äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige
des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt
in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG ihren männlichen
in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung des Personenstandes
(„große Lösung“) erfolgte nicht, da die notwendigen operativen Eingriffe nicht
vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag
auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil
diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das
Amtsgericht bestätigte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass den Beteiligten
nur die Möglichkeit der Eheschließung offen stehe, da für eine
personenstandsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin als Frau die
geschlechtsanpassende Operation erforderlich sei. Ihre hiergegen erhobene
Beschwerde vor dem Landgericht sowie ihre weitere Beschwerde vor dem
Kammergericht blieben erfolglos.
Beschwerdeführerin würde durch Eheschließung rechtlich als
Mann eingestuft werden
Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe, wolle
sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Eine Eheschließung sei ihr nicht
zumutbar, da sie dadurch rechtlich als Mann eingestuft würde. Zudem würde
angesichts ihres weiblichen Vornamens offenkundig, dass eine der beiden Frauen
transsexuell sei, wodurch ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben in
der neuen Rolle unmöglich würde. Eine geschlechtsanpassende Operation sei
aufgrund ihres Alters mit nicht abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken
verbunden.
Vorschriften aus § 8 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung nicht anwendbar
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die in §
8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen der
personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer
Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind
bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Da die
mittelbar auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG beruhenden fachgerichtlichen
Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen, ist der
Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin
zurückverwiesen worden.
Beschwerdeführerin geht zwischenzeitlich aufgrund des
Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung mit ihrer Partnerin die
Ehe ein
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen
zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dass die Beschwerdeführerin während
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwischenzeitlich die Ehe eingegangen ist,
weil sie angesichts ihres Alters und des sich hinziehenden Verfahrens mit der
rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft nicht länger warten wollte, lässt
ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ihr und ihrer Partnerin war es
insoweit nicht zumutbar, ihr Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und
Versorgung weiter hintanzustellen. Zudem ist sie auch nach der Eheschließung
weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau betroffen und damit
konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der ehelichen Verbindung mit
ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.
Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in
seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher
Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe
eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit
herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um
personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit
eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als
gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht.
Verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor
ungewollten Einblicken bleibt bei derzeitiger Regelung nicht gewahrt
Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer
Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher
Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung nach § 1 TSG
erfüllt, nicht zumutbar. Zum einen wird sie durch die Ehe als
verschiedengeschlechtlicher Verbindung rechtlich und nach außen erkennbar in
eine Geschlechterrolle verwiesen, die ihrer selbst empfundenen widerspricht.
Dies verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot auf Anerkennung der selbst
empfundenen geschlechtlichen Identität. Zum anderen wird durch eine
Eheschließung offenkundig, dass es sich bei ihr oder ihrem angeheirateten
Partner um einen Transsexuellen handelt, weil ihre Namensänderung und ihr dem
empfundenen Geschlecht angepasstes äußeres Erscheinungsbild die
Gleichgeschlechtlichkeit der Beziehung offenbart. Damit bleibt ihr
verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten
Einblicken nicht gewahrt.
Mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche
Unversehrtheit ist es ferner nicht vereinbar, dass Transsexuelle zur
Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine
eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können, wenn sie sich einer
geschlechtsändernden Operation unterzogen haben sowie dauerhaft
fortpflanzungsunfähig sind und aufgrund dessen personenstandsrechtlich
anerkannt worden sind.
Anforderungen an Nachweis für Stabilität des Empfindens von
Transsexualität zu hoch und für Betroffene unzumutbar
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der
Gesetzgeber beim Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei
Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das personenstandsrechtlich
festgestellte Geschlecht der Partner abstellt und die personenstandsrechtliche
Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht, um
dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und ein
Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu
vermeiden. Der Gesetzgeber kann daher - auch über die Voraussetzungen des § 1
Abs.1 TSG hinaus - näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und
Irreversibilität des Empfindens und Lebens von Transsexuellen im anderen
Geschlecht zu führen ist. An diesen Nachweis stellt er aber zu hohe, den
Betroffenen unzumutbare Anforderungen, indem er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG
von ihnen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu unterziehen,
die ihre Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen.
Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen
Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen
Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale messen
Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive
Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen
Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für
den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie
jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht
stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen
Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen
Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie
konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben. Die unbedingte Voraussetzung
einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG stellte eine
übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen verlangt, sich auch dann
dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen,
wenn dies im jeweiligen Fall nicht indiziert und für die Feststellung der
Dauerhaftigkeit der Transsexualität nicht erforderlich ist.
Zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte
dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit ebenfalls nicht vorrangig relevant
Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG
zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde
Fortpflanzungsunfähigkeit, soweit für ihre Dauerhaftigkeit operative Eingriffe
zur Voraussetzung gemacht werden. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung
das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen
Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen
Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem
Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die
Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen
Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu
rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung
unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen
ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von
rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle
angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen
werden. Zudem wird dadurch vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu
Vater und Mutter berührt. Insoweit kann aber rechtlich sichergestellt werden,
dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines
Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben
beziehungsweise werden. So bestimmt § 11 TSG, dass das Verhältnis rechtlich
anerkannter Transsexueller zu ihren Abkömmlingen unberührt bleibt; diese
Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für diejenigen Kinder
gilt, die erst nach der personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung eines
Elternteils geboren werden.
OLG Celle: Männlicher Strafgefangener
darf Damenbekleidung tragen!
Allgemeines Persönlichkeitsrecht und
geschlechtliches Diskriminierungsverbot berechtigen Transsexuellen zum Tragen
von Damenkleidern!
Eine Justizvollzugsanstalt darf einem männlichen Gefangenen
das Tragen von Damenbekleidung weder aufgrund allgemeiner
Zweckmäßigkeitserwägungen noch unter dem bloßen Hinweis auf die Gefahr von
Übergriffen anderer Gefangener untersagen. Dies entschied das Oberlandesgericht
Celle.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gefangener in einer
niedersächsischen Justizvollzugsanstalt bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis
dafür beantragt, Damenober- und -unterbekleidung erwerben und diese nach
Einschluss tragen zu dürfen. Er begründete dies damit, seit längerer Zeit
transsexuell zu sein und eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchführen
zu wollen.
Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen wichtiger
einzuschätzen als sexuelle Orientierungslosigkeit
Die Anstaltsleitung - und insoweit ihr folgend das vom
Gefangenen daraufhin angerufene Landgericht - hatte den Antrag mit der
Begründung abgelehnt, die erstrebte Alltagserprobung könne innerhalb einer
Haftanstalt nicht sozialverträglich vorgenommen werden. Außerdem sei der Schutz
des Gefangenen vor möglichen Übergriffen anderer Gefangener als wichtiger
einzuschätzen als seine sexuelle Orientierungslosigkeit. Selbst das Tragen der Damenbekleidung
erst nach Einschluss berge die Gefahr, dass die Sachen von anderen
Mitgefangenen entdeckt würden.
Gefangener will Damenbekleidung nur ohne Kontakt zu anderen
Gefangenen tragen
Gegen diesen Beschluss legte der Gefangene Rechtsbeschwerde
beim Oberlandesgericht Celle ein. Der hiermit befasste 1. Strafsenat hält diese
Erwägungen indes nicht für begründet. Eine Alltagserprobung in der Haftanstalt
könne schon deshalb nicht sozialunverträglich sein, weil der Gefangen die
Damenbekleidung nach Einschluss und damit ohne Kontakt zu anderen tragen wolle.
Anstaltsleitung muss vorrangig gegen Bedrohung ausübende
Personen vorgehen, nicht gegen den Bedrohten
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle
geschlechtliche Diskriminierungsverbot berechtigen, so das Gericht,
grundsätzlich auch einen Mann zum Tragen von Damenbekleidung. Ein Verbot könne
daher nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ergehen, sondern müsse
vielmehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt
erforderlich sein. Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens
entsprechender Kleidungsstücke sexuellen und gewalttätigen Angriffen anderer
Gefangener ausgesetzt sein könnte, könne im Einzelfall zwar Grund einer
Versagung sein. Nach den Feststellungen des Gerichts muss die Anstaltsleitung
jedoch vorrangig gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige
Bedrohung ausgeht, und nicht gegen den Bedrohten, der die ihm zustehenden
Rechte ausübt. Erst, wenn die Möglichkeiten der Einwirkung auf die
Mitgefangenen ausgeschöpft sind, dürfe das Tragen der Damenbekleidung abgelehnt
werden.
Krankenversicherung muss auch
Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen 30-jähriger transsexueller
Kläger erstreitet Operationskosten!
Eine Krankenkasse, die einer geschlechtsangleichenden
Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen
entstehenden Kosten aufzukommen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Der mittlerweile 30-jährige, als Frau geborene Kläger,
unterzog sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit
Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation.
Hierbei wurde dessen weibliche Brust entfernt. Nachdem es in der Folge zu einer
Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner
Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die
Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im
Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.
Angleichung an den männlichen Oberkörper
Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien bei dem
Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben.
Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu
berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den
männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht
erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen
geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die
Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen.
Keine Kostenübernahme für
Brustvergrößerung bei Transsexuellen
Operative Brustvergrößerung stellt
auch Transsexuellen keine notwendige Krankenbehandlung dar!
Die Krankenkasse muss Kosten für eine Brustvergrößerung bei
Transsexuellen dann nicht übernehmen, wenn zumindest ein geringes Brustwachstum
durch eine Hormontherapie nachzuweisen ist und keine organischen
Funktionsdefizite oder Beschwerden vorliegen. Grundsätzlich besteht nach
geschlechtsangleichenden Operationen und Behandlungen nur ein Anspruch auf eine
deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst
weitgehende Angleichung, erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste.
Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei der Klägerin,
anatomisch männlich geboren, 2008 nach Östrogentherapie eine
geschlechtsangleichende Operation durchgeführt. Die Kosten hierfür wie auch für
die vorangegangene Therapie wurden von der beklagten Krankenkasse übernommen.
Krankenkasse lehnt Antrag auf Kostenübernahem für operative
Brustvergrößerung ab
Nach Zufuhr von Östrogenen hatte sich bei der Klägerin eine
mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt. Eine Steigerung der
Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Brustwachstum. Daraufhin hatte die
Klägerin bei der Krankenkasse beantragt, die Kosten für eine operative
Brustvergrößerung zu übernehmen, um den geschlechtsangleichenden Eingriff zu
vervollständigen. Dies lehnte die Krankenkasse ab, da sich eine Brust
entwickelt habe und ein krankhafter Befund nicht vorliege. Die Klägerin hat
u.a. geltend gemacht, dass sie sich erst mit einer entsprechenden
Brustausformung tatsächlich als Frau fühle und erheblich psychisch unter dem
geringen Brustwachstum leide, wenn man zudem ihre Körpergröße berücksichtige.
Operationen zur Behandlung psychische Leiden an einem gesunden
Körper stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar
Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch das
Landessozialgericht Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf Kostenübernahme
durch die Krankenkasse abgelehnt. Beim geringen Brustwachstum der Klägerin
handle es sich nicht um eine Krankheit, da weder organische Funktionsdefizite
bzw. Beschwerden bestünden noch eine entstellende anatomische Abweichung
vorliege. Soweit geltend gemacht werde, der operative Eingriff sei mittelbar
zur Behebung einer seelischen Störung erforderlich, liege dafür die
erforderliche Rechtfertigung nicht vor. Operationen am gesunden Körper, die
psychische Leiden beeinflussen sollen, stellten grundsätzlich keine notwendige
Behandlung dar.
Anspruch auf eine möglichst weitgehende Angleichung und
Anpassung an ein Idealbild weiblicher Brüste besteht nicht
Abweichende Maßstäbe würden zwar bei Transsexualität gelten,
da diese unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der gesetzlichen
Krankenversicherung als so genannte Regelwidrigkeit anzusehen sei und aufgrund
dieser Sonderstellung grundsätzlich auch operative Eingriffe rechtfertigen
könne. Allerdings sei der Behandlungsanspruch auch insoweit auf eine deutliche
körperliche Angleichung an das andere Geschlecht beschränkt. Diese könne
durchaus einen operativen Brustaufbau bedeuten, wenn sich bei fehlender
Brustanlage keine weiblichen Brüste gebildet haben und eine weitere
Hormonbehandlung keinen Erfolg verspreche. Dagegen sei die operative
Brustvergrößerung auch zur Behandlung eines besonders tiefgreifenden
Transsexualismus Mann-zu-Frau keine notwendige Krankenbehandlung. Denn es
bestehe nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper
und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung und erst recht nicht auf
ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit würden für Transsexuelle Mann-zu-Frau
keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten, bei denen auch bei
erheblichem psychischen Leidensdruck eine Brustvergrößerung keinen
Behandlungsanspruch zu Lasten der Krankenkasse auslöse.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477)
§ 27 Krankenbehandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn
sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen- Transsexuellengesetz
§ 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer
transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen,
sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens
drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
Statusändernde Feststellungen nach
dem Transsexuellengesetz erfordern zwei Sachverständigengutachten
Transsexuellengesetz sieht ausdrücklich sowohl für Änderung
des Vornamens als auch für Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit
zwei Sachverständigengutachten vor
Die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
gemäß § 8 Transsexuellengesetz (TSG) ist erst nach der Einholung von zwei
Sachverständigengutachten zulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm
und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts
Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die 58 Jahre alte
Beteiligte aus Herten im Rahmen eines früheren Verfahrens die Änderung ihres
Vornamens gemäß § 1 TSG erreicht. Die Voraussetzungen der Namensänderung hatte
das Amtsgericht auf der Grundlage von zwei Ende 2007 und Anfang 2008 in dem
Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. In der Folgezeit
hatte sich die Beteiligte einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen.
Im Jahre 2010 beantragte sie eine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit gemäß
§ 8 TSG gerichtlich festzustellen.
Amtsgericht lehnt Antrag mangels Vorlage eines zweiten
Sachverständigengutachtens ab
Die vom Amtsgericht in dem Verfahren angeordnete erneute
Begutachtung lehnte sie unter Hinweis auf die im Verfahren zur Änderung ihres
Vornamens bereits erstatteten zwei Gutachten ab. Das Amtsgericht hat ihren
Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen.
Gesetz lässt keine Bezugnahme auf frühere Gutachten zu
Das Oberlandesgericht Hamm hat die von der Beteiligten
angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Transsexuellengesetz
sehe ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG als auch
für die Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG
vor, dass zwei Sachverständigengutachten einzuholen seien. Dabei sei
berücksichtigt worden, dass die Änderungen ggf. nicht in einem Verfahren
erfolgten. Führe ein Betroffener zwei Verfahren durch, lasse das Gesetz im
späteren Verfahren weder eine Bezugnahme auf die früheren Gutachten zu noch
halte es diese für unentbehrlich. Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung
nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsgefühl der antragstellenden Person zu dem
anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere und diese
seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen
Vorstellungen entsprechend zu leben. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die
Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand hätten, seien - auch
unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen geschlechtsumwandelnden Operation
- aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich.
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