Freitag, 15. Mai 2015

Die Minderheit der Transgender wird Systematisch aber auch Drastisch vergessen!


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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

Bitte kopiert den Link und Gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Am 25.05.2011 wurde diese Bitte an den Bundestag gestellt, bedauerlich dass diese Minderheit von Transgender kein Gehör noch Hilfe von den Repräsentanten der Bundesregierung zu erwarten hat, die Fakten zeigen das mehr als deutlich!
Was natürlich die Existenz von Blog wie auch SHG gerechtfertigten, wenn man einige Recherchen über die gesamte Thematik Transgender macht, stellt man schnell fes, nichts kann die Politiker dazu Bewegen etwas Gerechtigkeit und Schutz diesen Deutschenmitbürgern zu gewähren!
Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ kämpfen fast alleine auf weiter Flur eigentlich nur dafür das die Grundrechte eines jeden Bürgers gewährleistet sind und von diesen Politikern das Sie sich dieser Sache annehmen möchten!
Jedoch Fakt nach Fakt nichts geschieht in diesem Land, dafür ein Dankeschön Frau Merkel!!

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer

Das Verraten und Verkaufen unserer Politiker geht einfach weiter, die Minderheit der Transgender wird Systematisch aber auch Drastisch vergessen!

Der Bundestag wolle beschließen:

 I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

 1. Das Transsexuellengesetz muss aufgehoben werden. Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf  sexuelle Selbstbestimmung.
Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus  Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat  das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07)  erneut bestätigt.

Das Transsexuellengesetz (TSG) ist mit diesem Urteil in  wesentlichen Punkten für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und  außer Kraft gesetzt worden.
 Das TSG sieht eine sog. kleine und eine sog. große Lösung vor. Die „kleine  Lösung“ ermöglicht den Betroffenen eine Vornamensänderung.

Die „große Lösung“ führt zu einer personenstandsrechtlichen Anerkennung. Die Betroffenen können also den Vornamen und den Personenstand an das empfundene Geschlecht angleichen.
 Die sog. große Lösung setzt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nummer 3) und  sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff  unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild  des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nummer 4). Hierfür sind bei  Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

 Damit wurden die wesentlichen Erfordernisse der „großen Lösung“ außer Kraft gesetzt, zentrale Forderungen von Betroffenen und Menschenrechtsgruppen erfüllt und das gesamte TSG zur Disposition gestellt.

 Das Transsexuellengesetz ist bisher vom Bundesverfassungsgericht in sechs  Fällen für grundgesetzwidrig erklärt und seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert worden.
Dem auch von der Bundesregierung konstatierten dringenden  Reformbedarf sind bislang keine gesetzgeberischen Initiativen gefolgt.

Im  Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP heißt es:

 „Wir werden das  Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den Drucksache 17/5916 betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
 (S. 108). Bislang hat die Bundesregierung noch keine Anzeichen erkennen  lassen, in welcher Weise und bezüglich welcher Bereiche sie das TSG zu reformieren gedenkt.

 2. Das Vornamens- und Personenstandsrecht schränkt die Rechte von Intersexuellen und Transgendern ein. Auch Intersexuelle und Transgender haben nicht die rechtlichen Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Teilhabe an der  Gesellschaft.
 Intersexuelle Menschen, also Personen mit biologisch uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen, werden nicht als Rechtssubjekte geachtet, da das Recht nur die Geschlechter weiblich oder männlich anerkennt. Das Personenstandsgesetz verpflichtet zur Geburtsanzeige und damit zugleich zur Wahl zwischen (nur) zwei Geschlechtern durch die Sorgeberechtigten binnen einer Woche nach der Geburt.
Auch das Vornamensrecht schränkt Intersexuelle in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein.
 Die besondere Lebenslage von Transgendern ist ebenfalls nicht berücksichtigt.
 Als Transgender bezeichnen sich Menschen, die sich nicht in den Kategorien männlich oder weiblich wiederfinden. Sie leiden unter der rechtlichen Einengung durch nur zwei Geschlechter im Namens- und Personenstandsrecht.

 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Regierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Transsexuellengesetz auf hebt und durch Regelungen im Vornamens- und Personenstandsrecht rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schafft.
Dabei sind die Rechtsfolgen dieser Neuregelungen für das Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht und die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Geschlechtsangleichungen zu regeln sowie Maßnahmen zur Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nicht medizinischer Forschung zu gewährleisten.

 Folgende Eckpunkte sollen dabei als Mindeststandards berücksichtigt werden:

 1. Vornamensänderung
 Eine Vornamensänderung wird durch eine Willenserklärung gegenüber der zuständigen Behörde vorgenommen, auf die Änderung besteht ein Rechtsanspruch.
Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts sind möglich. Der Vorname muss nicht in Bezug zum Personenstand stehen.

 2. Personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag
 Das Personenstandsrecht ist dahingehend zu ändern, dass alle Menschen die Eintragungen „weiblich“ oder „männlich“, „intersexuell“ oder „transgender“ vornehmen oder auch einen Geschlechtseintrag gänzlich streichen lassen können. Der Eintrag „intersexuell“ oder „transgender“ kann auf Antrag vom Eintrag im Reisepass abweichen, ebenso wie der Eintrag „weiblich“ oder „männlich“.

 3. Offenbarungsverbot
 Das Offenbarungsverbot ist auch nach der Aufhebung des TSG weiterhin rechtlich zu gewährleisten. Angehörige und Verwandte des Antragstellers/der Antragstellerin dürfen das vor der Geschlechtsangleichung gültige Geschlecht nur mit einer schriftlich dokumentierten Willensbekundung des Antragstellers/der Antragstellerin in öffentlichen Büchern und Registern angeben.
Dasselbe gilt auch für den oder die vor der Vornamensänderung angenommenen Vornamen.

Deutscher Bund 4.
 Ausweitung der Kostenübernahme für geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
 Die Kriterien für die Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizinscher Maßnahmen einschließlich der auch lebenslangen Hormontherapie, der  chirurgischen Maßnahmen und psychologischer wie psychotherapeutischer Begleitung müssen durch die GKV überarbeitet werden, so dass den Betroffenen dauerhaft geholfen wird.
Dies gilt insbesondere auch für Intersexuelle, die nach der Pubertät eine andere als die festgelegte Geschlechtsidentität beanspruchen.

 5. Begutachtung
 Die bisherige verpflichtende psychiatrische Begutachtung zur Vornahme einer Vornamens- oder Personenstandsänderung entfällt.

 6. Lebenspartnerschaft und Ehe
 Eine Ehe kann von zwei Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität geschlossen werden. Solange das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin besteht, kann es ebenfalls unabhängig von der geschlechtlichen oder sexuellen Identität in Anspruch genommen werden.

 7. Geltungsbereich
 Die neuen Regelungen des Vornamens- und Personenstandsrechts gelten uneingeschränkt auch für nichtdeutsche oder staatenlose Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich (unabhängig vom Aufenthaltstitel) voraussichtlich länger in Deutschland aufhalten werden. Für Geduldete und Asylsuchende ist nach einem Aufenthalt von drei Jahren von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen.
 Durch eine Härtefallregelung ist auch ein früherer Zugang zu den rechtlichen Möglichkeiten im Vornamens- und Personenstandsrecht zu gewährleisten.

 8. Förderung von Beratungsnetzwerken,
Diskriminierungsschutz und nichtmedizinische Forschung Im Bundeshaushalt werden Mittel zur Aufnahme der Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle und zur Initiierung einer Kampagne zur Akzeptanz der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereitgestellt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird beauftragt, eine Studie zur sozialen Lebenslage von Intersexuellen, Transgendern und Transsexuellen fertigen zu lassen.

 9. Eltern-Kind-Verhältnis
 Transsexuellen, Intersexuellen und Transgendern steht genauso wie allen anderen Menschen zu, unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, ein Kind zu bekommen, anzunehmen und aufzuziehen. Das gemeinsame Adoptionsrecht steht Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Eheleuten zu.

 10. Keine Operationen von Intersexuellen vor der Einwilligungsfähigkeit
Die derzeitige Praxis der frühkindlichen Operationen zur Herstellung von Geschlechtseindeutigkeit wird gesetzlich unterbunden. Operationen zur Herstellung der Geschlechtseindeutigkeit sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig





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