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Geschrieben und Bearbeitet von
Nikita Noemi Rothenbächer 2015
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Am 25.05.2011 wurde diese Bitte an den Bundestag gestellt, bedauerlich dass
diese Minderheit von Transgender kein Gehör noch Hilfe von den Repräsentanten
der Bundesregierung zu erwarten hat, die Fakten zeigen das mehr als deutlich!
Was natürlich die Existenz von Blog wie auch SHG gerechtfertigten, wenn
man einige Recherchen über die gesamte Thematik Transgender macht, stellt man
schnell fes, nichts kann die Politiker dazu Bewegen etwas Gerechtigkeit und
Schutz diesen Deutschenmitbürgern zu gewähren!
Wir von http://trans-weib.blogspot.de/
kämpfen fast alleine auf weiter Flur eigentlich nur dafür das die Grundrechte
eines jeden Bürgers gewährleistet sind und von diesen Politikern das Sie sich
dieser Sache annehmen möchten!
Jedoch Fakt nach Fakt nichts geschieht in diesem Land, dafür ein
Dankeschön Frau Merkel!!
Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer
Das Verraten und
Verkaufen unserer Politiker geht einfach weiter, die Minderheit der Transgender
wird Systematisch aber auch Drastisch vergessen!
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag
stellt fest:
1. Das
Transsexuellengesetz muss aufgehoben werden. Jeder Mensch hat das Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf sexuelle Selbstbestimmung.
Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) erneut bestätigt.
Das Transsexuellengesetz (TSG) ist mit diesem Urteil in wesentlichen Punkten für nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar erklärt und außer
Kraft gesetzt worden.
Das TSG sieht eine
sog. kleine und eine sog. große Lösung vor. Die „kleine Lösung“ ermöglicht den Betroffenen eine
Vornamensänderung.
Die „große Lösung“ führt zu einer personenstandsrechtlichen
Anerkennung. Die Betroffenen können also den Vornamen und den Personenstand an
das empfundene Geschlecht angleichen.
Die sog. große Lösung
setzt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person
dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nummer 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche
Annäherung an das Erscheinungsbild des
anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nummer 4). Hierfür sind bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des
Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären
weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die
operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie
oftmals eine Brustverkleinerung.
Damit wurden die
wesentlichen Erfordernisse der „großen Lösung“ außer Kraft gesetzt, zentrale
Forderungen von Betroffenen und Menschenrechtsgruppen erfüllt und das gesamte
TSG zur Disposition gestellt.
Das
Transsexuellengesetz ist bisher vom Bundesverfassungsgericht in sechs Fällen für grundgesetzwidrig erklärt und seit
seinem Inkrafttreten mehrfach geändert worden.
Dem auch von der Bundesregierung konstatierten dringenden Reformbedarf sind bislang keine
gesetzgeberischen Initiativen gefolgt.
Im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP heißt es:
„Wir werden das Transsexuellengesetz deshalb unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine neue
zeitgemäße Grundlage stellen, um den Drucksache 17/5916 betroffenen Menschen
ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
(S. 108). Bislang hat
die Bundesregierung noch keine Anzeichen erkennen lassen, in welcher Weise und bezüglich welcher
Bereiche sie das TSG zu reformieren gedenkt.
2. Das Vornamens- und
Personenstandsrecht schränkt die Rechte von Intersexuellen und Transgendern
ein. Auch Intersexuelle und Transgender haben nicht die rechtlichen
Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.
Intersexuelle
Menschen, also Personen mit biologisch uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen,
werden nicht als Rechtssubjekte geachtet, da das Recht nur die Geschlechter
weiblich oder männlich anerkennt. Das Personenstandsgesetz verpflichtet zur
Geburtsanzeige und damit zugleich zur Wahl zwischen (nur) zwei Geschlechtern
durch die Sorgeberechtigten binnen einer Woche nach der Geburt.
Auch das Vornamensrecht schränkt Intersexuelle in ihrem
Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein.
Die besondere
Lebenslage von Transgendern ist ebenfalls nicht berücksichtigt.
Als Transgender
bezeichnen sich Menschen, die sich nicht in den Kategorien männlich oder
weiblich wiederfinden. Sie leiden unter der rechtlichen Einengung durch nur
zwei Geschlechter im Namens- und Personenstandsrecht.
II. Der Deutsche
Bundestag fordert die Regierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der das Transsexuellengesetz auf hebt und durch Regelungen im Vornamens- und Personenstandsrecht
rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und
Intersexuelle schafft.
Dabei sind die Rechtsfolgen dieser Neuregelungen für das
Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht und die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen
im Zusammenhang mit Geschlechtsangleichungen zu regeln sowie Maßnahmen zur
Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nicht medizinischer Forschung zu
gewährleisten.
Folgende Eckpunkte
sollen dabei als Mindeststandards berücksichtigt werden:
1. Vornamensänderung
Eine
Vornamensänderung wird durch eine Willenserklärung gegenüber der zuständigen
Behörde vorgenommen, auf die Änderung besteht ein Rechtsanspruch.
Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts sind möglich. Der
Vorname muss nicht in Bezug zum Personenstand stehen.
2. Personenstandsrechtlicher
Geschlechtseintrag
Das
Personenstandsrecht ist dahingehend zu ändern, dass alle Menschen die
Eintragungen „weiblich“ oder „männlich“, „intersexuell“ oder „transgender“
vornehmen oder auch einen Geschlechtseintrag gänzlich streichen lassen können.
Der Eintrag „intersexuell“ oder „transgender“ kann auf Antrag vom Eintrag im
Reisepass abweichen, ebenso wie der Eintrag „weiblich“ oder „männlich“.
3. Offenbarungsverbot
Das
Offenbarungsverbot ist auch nach der Aufhebung des TSG weiterhin rechtlich zu
gewährleisten. Angehörige und Verwandte des Antragstellers/der Antragstellerin
dürfen das vor der Geschlechtsangleichung gültige Geschlecht nur mit einer
schriftlich dokumentierten Willensbekundung des Antragstellers/der
Antragstellerin in öffentlichen Büchern und Registern angeben.
Dasselbe gilt auch für den oder die vor der
Vornamensänderung angenommenen Vornamen.
Deutscher Bund 4.
Ausweitung der
Kostenübernahme für geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen durch die
gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Kriterien für die
Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizinscher Maßnahmen einschließlich
der auch lebenslangen Hormontherapie, der chirurgischen Maßnahmen und psychologischer wie
psychotherapeutischer Begleitung müssen durch die GKV überarbeitet werden, so
dass den Betroffenen dauerhaft geholfen wird.
Dies gilt insbesondere auch für Intersexuelle, die nach der
Pubertät eine andere als die festgelegte Geschlechtsidentität beanspruchen.
5. Begutachtung
Die bisherige
verpflichtende psychiatrische Begutachtung zur Vornahme einer Vornamens- oder
Personenstandsänderung entfällt.
6. Lebenspartnerschaft und Ehe
Eine Ehe kann von
zwei Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität
geschlossen werden. Solange das Rechtsinstitut der eingetragenen
Lebenspartnerschaft weiterhin besteht, kann es ebenfalls unabhängig von der
geschlechtlichen oder sexuellen Identität in Anspruch genommen werden.
7. Geltungsbereich
Die neuen Regelungen
des Vornamens- und Personenstandsrechts gelten uneingeschränkt auch für
nichtdeutsche oder staatenlose Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz in Deutschland
haben oder sich (unabhängig vom Aufenthaltstitel) voraussichtlich länger in
Deutschland aufhalten werden. Für Geduldete und Asylsuchende ist nach einem
Aufenthalt von drei Jahren von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen.
Durch eine Härtefallregelung
ist auch ein früherer Zugang zu den rechtlichen Möglichkeiten im Vornamens- und
Personenstandsrecht zu gewährleisten.
8. Förderung von Beratungsnetzwerken,
Diskriminierungsschutz und nichtmedizinische Forschung Im
Bundeshaushalt werden Mittel zur Aufnahme der Förderung unabhängiger
Beratungsnetzwerke für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle und zur
Initiierung einer Kampagne zur Akzeptanz der sexuellen und geschlechtlichen
Vielfalt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereitgestellt. Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes wird beauftragt, eine Studie zur sozialen Lebenslage von
Intersexuellen, Transgendern und Transsexuellen fertigen zu lassen.
9. Eltern-Kind-Verhältnis
Transsexuellen,
Intersexuellen und Transgendern steht genauso wie allen anderen Menschen zu,
unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, ein Kind zu
bekommen, anzunehmen und aufzuziehen. Das gemeinsame Adoptionsrecht steht
Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Eheleuten zu.
10. Keine Operationen von Intersexuellen vor
der Einwilligungsfähigkeit
Die derzeitige Praxis der frühkindlichen Operationen zur
Herstellung von Geschlechtseindeutigkeit wird gesetzlich unterbunden.
Operationen zur Herstellung der Geschlechtseindeutigkeit sind nur mit
Einwilligung der Betroffenen zulässig
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