Mittwoch, 3. Februar 2016

Transexuell: Vierjähriger in Spanien darf Vornamen ändern // Tranny: Four-year in Spain is allowed to change name


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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016

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Tranny: Four-year in Spain is allowed to change name

Transexuell: Vierjähriger in Spanien darf Vornamen ändern
Ein als Junge geborener Spanier hat vor den Behörden einen wichtigen Sieg errungen: Er darf seinen Namen im Register auf Lucia ändern lassen.
Gipuzkoa – Vier Jahre ist Luken erst alt, als er schon zu einem Vorbild für die Transexuellen in Spanien wird: Der Bub aus dem Baskenland, der sich laut seinem Umfeld seit er sprechen kann als Mädchen fühlt, darf sich offiziell in Lucia umbenennen. Das berichtet die spanische Tageszeitung „El Mundo“ in ihrer Onlineausgabe.

Der Beschluss wurde den Eltern des Jungen mitgeteilt, die die Namensänderung für ihn angestoßen hatten. Laut Gericht sei eine Namensänderung aufgrund von Geschlechtswechslung dann zulässig, wenn demjenigen, der sie beantrage eine ärztliche oder psychologische Diagnostik dahingehend bescheinigt worden sei.

In dem vorliegenden Fall sei das so gewesen. Es herrsche ein gerechtfertigtes Motiv zur Namensumbenennung, hieß es in dem Beschluss. Damit würde die behördliche Realität an Lukens soziale Realität angepasst werden. Laut einem Arzt zeigen sich bei dem Vierjährigen nicht nur körperlich weibliche Züge – auch sein Verhalten sei trotz seines jungen Alters schon sehr weiblich. „Er möchte als Frau behandelt werden“, heißt es sinngemäß laut „El Mundo“.

Eine Freundin aus dem Kindergarten bringt es auf den Punkt: Ihr zufolge würde der Vierjährige im Kindergarten und im Dorf von jeher als Mädchen Lucia behandelt.


Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur offiziellen Vornamensänderung

Auf Anfrage von TRAKINE ist in gemeinschaftlicher Vorarbeit von Frau Rechtsanwältin Sabine Augstein eine rechtliche Stellungnahme zur Situation transsexueller Kinder in der Schule vor der offiziellen (gerichtlichen) Vornamensänderung erarbeitet worden. Die Datei kann herunter geladen und in unveränderter Form verwendet werden.

Wir haben Informationen zusammengetragen und in einer Liste erfasst, in welchen Bundesländern an Schulen die korrekte Anrede und der neue Vorname auch ohne Personenstands- und Vornamensänderung nach TSG genutzt werden. Dies kann für die eigene Schule eine gute Argumentationshilfe sein.

Vornamensänderung (VÄ), Personenstandsänderung (PÄ) beantragen beim zuständigen Amtsgericht

Der Antrag zur Vornamensänderung und Änderung des Geschlechtseintrags kann jederzeit beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, dafür sind keine Therapie und auch keine Hormone und/oder OPs notwendig. Im Rahmen des Verfahrens wird man vom Gericht zu zwei unabhängigen Gutachtern geschickt, die dann TS bestätigen sollen und die Fragen des Gerichts beantworten müssen:

1. ob man sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt,
2. ob der Wunsch schon seit mindestens drei Jahren besteht und
3. dass sich das nicht mehr ändern wird.

Wenn man von guten Gutachtern in der Nähe weiß, kann man diese im Antrag gern angeben und darum bitten, dass sie beauftragt werden, oftmals kommen die Gerichte diesem Wunsch nach. Wenn man nichts angibst, sucht das Gericht Gutachter aus.

Wenn man noch minderjährig ist, müssen ebenso die Eltern als gesetzliche Vertreter dem Antrag zustimmen durch eine entsprechende Erklärung und Unterschrift oder indem sie den Antrag für ihr Kind stellen.

Wann genau man die Vornamensänderung beantragt, ist eine ganz individuelle Entscheidung. Jedoch kann man parallel auch auf den Ergänzungsausweis (findet ihr hier) der dgti (Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität) zurück greifen in der Übergangsphase bis die VÄ beantragt oder rechtskräftig ist oder ggf. auch darüber hinaus, falls es da noch Unstimmigkeiten zwischen Erscheinungsbild und Papieren geben sollte.

Auszug aus dem TSG (Transsexuellengesetz)

§ 1 Voraussetzungen
Vornamen ( nach § 1 )- und Personenstand ( nach § 8 ) einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben (Anmerkung: dies wird durch einen TS Lebenlauf und/oder durch die Dokumentation bei dem begleitenden Therapeuten untermauert)
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird...
In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

§ 2 Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. ...
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. ...

§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
1. der Antragsteller,
2. der Vertreter des öffentlichen Interesses.

§ 4 Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

§ 5 Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

§ 6 Aufhebung auf Antrag
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.

§ 7 Unwirksamkeit
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn
1. nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder
2. bei einem nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder
3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese Vornamen sind
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister einzutragen.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.

(Quelle: TSG)

Oftmal sind im Netz noch alte Infos zu finden. Das TSG wurde durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts reformiert (für Minderjährige besonders wichtig sind Punkt 1, 2 und 7).

1. 1982 - 1 BvR 938/81 - Aufhebung der Altersgrenze für den Geschlechtswechsel bei Antrag nach § 8 TSG

2. 1983 - 1 BvL 38,40,43/82 - Aufhebung der Altersgrenze für Namensänderung bei Antrag nach § 1 TSG

3. 1996 - 2 BvR 1833/95 - Recht auf Selbstbestimmung und Anrede

4. 2005 - 1 BvL 3/03 - keine Aberkennung des Vornamens bei Eheschließung § 7 TSG

5. 2006 - 1 BvL 1,12/04 - Ausschluss von Ausländern von der Inanspruchnahme des § 1 und § 8 TSG, die nur geduldet sind, aber nicht nur vorübergehend in Deutschland leben, ist nicht verfassungsgemäß.

6. 2008 - 1 BvL 10/05 - die Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Geschlechtsänderung ist mit dem GG unvereinbar.

7. 2011 - 1 BvR 3295/07 - Sowohl genitalangleichende Operationen als auch die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Personenstandsänderung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. (Art. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit)



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