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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Das Beschäftigt eine große Anzahl der
gesamten Minderheit von Transgendern!
Das wäre so Schön, laut Gutachten
sollte das geschehen!
Gutachten:
Rehabilitierung nicht nur verfassungsmäßig, sondern gesetzgeberische Pflicht
"Das
Gutachten arbeitet erstmals ausdrücklich heraus, dass der Gesetzgeber die Opfer
der Strafverfolgung nicht nur rehabilitieren kann, sondern sogar muss",
sagte ADS-Leiterin Christine Lüders bei der Vorstellung des Gutachtens in
Berlin. "Es gibt eine klare verfassungsrechtliche Legitimation für
staatliche Rehabilitierungsmaßnahmen", erläuterte der Staatsrechtler
Martin Burgi, der das Gutachten erstellte. "Ihr Bezugspunkt ist der
andauernde Zustand eines Strafmakels, der auf Grundlage einer Strafvorschrift,
nämlich § 175, besteht, welche mit höherrangigem Recht unvereinbar ist."
Der Rechtsstaat könne hier seine Fähigkeit zur Selbstkorrektur unter Beweis
stellen. Eine Rehabilitierung der Männer sei nicht nur mit dem Grundgesetz
vereinbar; der Gesetzgeber habe aufgrund seiner Schutzpflicht sogar den
verfassungsmäßigen Auftrag, sie zu rehabilitieren, so die Kernaussage des
Gutachtens.
Gutachten
empfiehlt kollektive Rehabilitierung und kollektive Entschädigung
Laut ADS
empfiehlt das Gutachten die kollektive Rehabilitierung der Betroffenen durch
ein Aufhebungsgesetz. Dieses wäre angesichts des schweren Grundrechtsverstoßes
verfassungsrechtlich legitimiert und könnte das seinerzeit begangene Unrecht in
einem Akt korrigieren. Zudem würde es den Opfern erspart, in einer
Einzelfallprüfung erneut mit der entwürdigenden Verletzung ihrer Intimsphäre
konfrontiert zu werden. Aus demselben Gedanken heraus spreche sich das
Gutachten auch für eine kollektive Entschädigungsleistung in Form eines Fonds
aus, der beispielsweise durch die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld verwaltet
werden und etwa für Aufklärungsprojekte, Erinnerungs- und
Bildungsveranstaltungen eingesetzt werden könnte.
In
Bundesrepublik bis 1969 50.000 Männer nach § 175 StGB verurteilt
Homosexuelle
Handlungen unter Männern waren unter wechselnden Tatbestandsvoraussetzungen bis
1994 strafbar. Die junge Bundesrepublik hatte den 1935 durch die
Nationalsozialisten verschärften § 175 StGB übernommen. Bis zur Entschärfung
des Paragraphen im Jahr 1969 wurden nach Schätzungen rund 50.000 Männer zu
teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, danach etwa 3.500. Sie verloren
nicht selten Arbeitsplatz und Wohnung und erlitten soziale Ausgrenzung. Das
Leben Hunderttausender weiterer schwuler Männer wurde durch die Angst vor
Entdeckung, Erpressung und Existenzvernichtung geprägt. In der DDR wurde § 175
StGB bereits 1968 abgeschafft. Bis dahin wurden weit weniger Männer verurteilt
als im Westen, auch sie könnten durch das vorgeschlagene Aufhebungsgesetz
rehabilitiert werden. Der Bundestag brachte gegenüber den § 175 StGB-Opfern
2000 zwar sein Bedauern zum Ausdruck, hat sie aber – anders als die bis 1945
verurteilten Männer – bis heute nicht rehabilitiert. Im Sommer 2015 sprach sich
der Bundesrat in einer Entschließung für die Aufhebung der Strafurteile
aus.
Maas:
Urteile verletzen Menschenwürde der Opfer
Lüders sagte: "Der § 175 war ein
beschämender Sonderfall der bundesdeutschen Rechtsgeschichte.
Bloßes
Bedauern reicht hier bei Weitem nicht aus. Es ist Zeit, die Urteile
aufzuheben." Maas äußerte laut Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom
11.05.2016, § 175 StGB sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen.
Die
alten Urteile seien Unrecht.
Sie
verletzten jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde. "Wir wollen
die Opfer rehabilitieren. Die verurteilten homosexuellen Männer sollen nicht
länger mit dem Makel der Verurteilung leben müssen."
Sexualstrafrecht
Als
Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich regelmäßig in Sexualstrafverfahren.
Ich
übernehme dabei bewusst keine Nebenklagen oder Opfervertretungen, sondern
betreibe ausschließlich die aktive Strafverteidigung des
Beschuldigten/Angeklagten.
Das Thema
Sexualstrafrecht polarisiert und emotionalisiert stark; viele Kollegen
übernehmen solche Mandate bewusst nicht.
Der Mandant
benötigt in solchen Fällen einen Strafverteidiger, der ihm keine Vorwürfe oder
Vorhalte macht, sondern ihn kompetent und mit Erfahrung verteidigt und darauf
achtet, dass der Mandant ein rechtsstaatliches Verfahren erhält.
Der
Verteidiger muss gerade in diesen Verfahren das entsprechende
Fingerspitzengefühl außerhalb und im Gerichtssaal besitzen, darf dabei aber
nicht die Rechte seines Mandanten aus den Augen verlieren.
Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung
Gerade bei
dem Vorwurf der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs.1 StGB) und dem der
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) kommt es nicht selten zu Falschbelastungen.
Die Quote der Falschbelastungen ist hier nach meiner beruflichen Erfahrung und
Einschätzung höher, als bei vielen anderen Deliktsformen. Welcher Grund hinter
diesen Falschbelastungen steht, ob diese bewusst oder unbewusst erfolgten ist
zunächst nebensächlich, denn eine frühe und ordentliche Verteidigung ist in
jedem Fall unerlässlich. Die immer notwendige Akteneinsicht ist das „Herzstück“
und Grundlage der Verteidigung, daher sollte der erste Gang nach Erhalt einer
mündlichen oder schriftlichen Vorladung der Kriminalpolizei der zu einem
Strafverteidiger sein. Nur er bekommt die Akteneinsicht von den
Ermittlungsbehörden.
Eine weitere
Besonderheit haben solche Verfahren auch noch: es werden nicht selten Gutachter
eingeschaltet, die durch aussagepsychologische Gutachten im Auftrag des
Gerichtes überprüfen sollen, ob der Opferzeuge glaubwürdig ist.
Hier gibt es
für die Verteidigung weitere Ansätze, die es zu erkennen und zu nutzen gilt.
Auch solche Gutachten müssen vom Verteidiger kritisch hinterfragt und nicht
einfach als gegeben hingenommen werden. Denn
auch hier kann es zu Fehlern oder auch zu falschen Gutachten kommen, die
weitreichende Folgen für den Mandanten haben können. Was so alles bei Gutachten
schief gehen kann wurde 2013 in der ARD-Sendung „Panorama“ vom 31.10.2013
dargestellt.
Justizministerkonferenz:
Nach §175 verurteilte homosexuelle Männer rehabilitieren
Bundesregierung
und Bundestag in der Pflicht
(02.06.2016)
Anlässlich des Beschlusses der Justizministerkonferenz zur Rehabilitierung und
Entschädigung der nach 1949 aufgrund von § 175 Strafgesetzbuch (StGB)
verurteilten Männer erklärt Axel Hochrein, Sprecher des Lesben- und
Schwulenverbandes (LSVD):
Die
Justizministerkonferenz hat heute ihren Beschluss von 2015 bekräftigt, dass die
Opfer antihomosexueller Strafverfolgung durch § 175 StGB und andere
Bestimmungen rehabilitiert und entschädigt werden müssen. Der Lesben- und
Schwulenverband (LSVD) begrüßt diesen politischen Rückenwind und sieht die
Bundesregierung und den Bundestag in der Pflicht, die Betroffenen schnell zu
rehabilitieren.
Erst jüngst
ist ein im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erstelltes
Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber die nach 1949 aufgrund
von § 175 StGB verurteilten Männer nicht nur rehabilitieren kann, sondern muss.
Die
Beseitigung dieses Unrechts, das im Namen der Bundesrepublik Deutschland
erfolgte, muss noch in dieser Legislatur-Periode geschehen. Die Zeit drängt,
damit Opfer der Homosexuellenverfolgung noch die Aufhebung der Unrechtsurteile
und die Wiederherstellung ihrer Würde erleben.
Der LSVD
fordert die gesetzliche Rehabilitierung aller nach 1949 menschenrechtswidrig
wegen homosexueller Handlungen Verurteilten, eine individuelle Entschädigung
für das erlittene Unrecht sowie einen kollektiven Ausgleich. Ein
dementsprechendes Positionspapier hat der LSVD gemeinsam mit der
Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS) und der Deutschen
AIDS-Hilfe verabschiedet.
Hintergrund
Für
Homosexuelle war das NS-Unrechtsregime nach 1945 noch nicht zu Ende. Vom
nationalsozialistischen Ungeist geprägt und mit demselben Eifer praktiziert
wurde ihre Verfolgung bruchlos fortgesetzt. In der Bundesrepublik blieb § 175
StGB in der nationalsozialistischen Fassung bis 1969 unverändert geltendes
Recht, wurde weiter angewandt und zerstörte das Leben unzähliger Menschen.
Allein über 50.000 Männer wurden wegen einvernehmlicher homosexueller
Handlungen verurteilt. Viele kamen ins Gefängnis, verloren ihren Beruf – ihre
gesamte bürgerliche Existenz wurde zerstört. Während die Urteile nach § 175 aus
der NS-Zeit 2002 aufgehoben wurden, steht dieser Schritt für die Verurteilungen
in der Bundesrepublik und der DDR noch aus.
Verurteilungen
nach § 175 StGB
Plädoyer
gegen die Scheinargumente. Warum die Rehabilitierung rechtlich geboten ist
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