Freitag, 3. Juni 2016

Das Beschäftigt eine große Anzahl der gesamten Minderheit von Transgendern! Das wäre so Schön, laut Gutachten sollte das geschehen!

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
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Hey Du hast es und brauchst es, deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch? Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache Ihn Dir den Organspende Ausweis!

Hey you have it and need it, so donating blood, because it is missing in the world!

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Das Beschäftigt eine große Anzahl der gesamten Minderheit von Transgendern!
Das wäre so Schön, laut Gutachten sollte das geschehen!

Gutachten: Rehabilitierung nicht nur verfassungsmäßig, sondern gesetzgeberische Pflicht

"Das Gutachten arbeitet erstmals ausdrücklich heraus, dass der Gesetzgeber die Opfer der Strafverfolgung nicht nur rehabilitieren kann, sondern sogar muss", sagte ADS-Leiterin Christine Lüders bei der Vorstellung des Gutachtens in Berlin. "Es gibt eine klare verfassungsrechtliche Legitimation für staatliche Rehabilitierungsmaßnahmen", erläuterte der Staatsrechtler Martin Burgi, der das Gutachten erstellte. "Ihr Bezugspunkt ist der andauernde Zustand eines Strafmakels, der auf Grundlage einer Strafvorschrift, nämlich § 175, besteht, welche mit höherrangigem Recht unvereinbar ist." Der Rechtsstaat könne hier seine Fähigkeit zur Selbstkorrektur unter Beweis stellen. Eine Rehabilitierung der Männer sei nicht nur mit dem Grundgesetz vereinbar; der Gesetzgeber habe aufgrund seiner Schutzpflicht sogar den verfassungsmäßigen Auftrag, sie zu rehabilitieren, so die Kernaussage des Gutachtens. 

Gutachten empfiehlt kollektive Rehabilitierung und kollektive Entschädigung

Laut ADS empfiehlt das Gutachten die kollektive Rehabilitierung der Betroffenen durch ein Aufhebungsgesetz. Dieses wäre angesichts des schweren Grundrechtsverstoßes verfassungsrechtlich legitimiert und könnte das seinerzeit begangene Unrecht in einem Akt korrigieren. Zudem würde es den Opfern erspart, in einer Einzelfallprüfung erneut mit der entwürdigenden Verletzung ihrer Intimsphäre konfrontiert zu werden. Aus demselben Gedanken heraus spreche sich das Gutachten auch für eine kollektive Entschädigungsleistung in Form eines Fonds aus, der beispielsweise durch die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld verwaltet werden und etwa für Aufklärungsprojekte, Erinnerungs- und Bildungsveranstaltungen eingesetzt werden könnte. 

In Bundesrepublik bis 1969 50.000 Männer nach § 175 StGB verurteilt 

Homosexuelle Handlungen unter Männern waren unter wechselnden Tatbestandsvoraussetzungen bis 1994 strafbar. Die junge Bundesrepublik hatte den 1935 durch die Nationalsozialisten verschärften § 175 StGB übernommen. Bis zur Entschärfung des Paragraphen im Jahr 1969 wurden nach Schätzungen rund 50.000 Männer zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, danach etwa 3.500. Sie verloren nicht selten Arbeitsplatz und Wohnung und erlitten soziale Ausgrenzung. Das Leben Hunderttausender weiterer schwuler Männer wurde durch die Angst vor Entdeckung, Erpressung und Existenzvernichtung geprägt. In der DDR wurde § 175 StGB bereits 1968 abgeschafft. Bis dahin wurden weit weniger Männer verurteilt als im Westen, auch sie könnten durch das vorgeschlagene Aufhebungsgesetz rehabilitiert werden. Der Bundestag brachte gegenüber den § 175 StGB-Opfern 2000 zwar sein Bedauern zum Ausdruck, hat sie aber – anders als die bis 1945 verurteilten Männer – bis heute nicht rehabilitiert. Im Sommer 2015 sprach sich der Bundesrat in einer Entschließung für die Aufhebung der Strafurteile aus. 

Maas: Urteile verletzen Menschenwürde der Opfer

Lüders sagte: "Der § 175 war ein beschämender Sonderfall der bundesdeutschen Rechtsgeschichte.

Bloßes Bedauern reicht hier bei Weitem nicht aus. Es ist Zeit, die Urteile aufzuheben." Maas äußerte laut Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 11.05.2016, § 175 StGB sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen.

Die alten Urteile seien Unrecht.

Sie verletzten jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde. "Wir wollen die Opfer rehabilitieren. Die verurteilten homosexuellen Männer sollen nicht länger mit dem Makel der Verurteilung leben müssen."


Sexualstrafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich regelmäßig in Sexualstrafverfahren.
Ich übernehme dabei bewusst keine Nebenklagen oder Opfervertretungen, sondern betreibe ausschließlich die aktive Strafverteidigung des Beschuldigten/Angeklagten.

Das Thema Sexualstrafrecht polarisiert und emotionalisiert stark; viele Kollegen übernehmen solche Mandate bewusst nicht.
Der Mandant benötigt in solchen Fällen einen Strafverteidiger, der ihm keine Vorwürfe oder Vorhalte macht, sondern ihn kompetent und mit Erfahrung verteidigt und darauf achtet, dass der Mandant ein rechtsstaatliches Verfahren erhält.

Der Verteidiger muss gerade in diesen Verfahren das entsprechende Fingerspitzengefühl außerhalb und im Gerichtssaal besitzen, darf dabei aber nicht die Rechte seines Mandanten aus den Augen verlieren.

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung

Gerade bei dem Vorwurf der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs.1 StGB) und dem der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) kommt es nicht selten zu Falschbelastungen. Die Quote der Falschbelastungen ist hier nach meiner beruflichen Erfahrung und Einschätzung höher, als bei vielen anderen Deliktsformen. Welcher Grund hinter diesen Falschbelastungen steht, ob diese bewusst oder unbewusst erfolgten ist zunächst nebensächlich, denn eine frühe und ordentliche Verteidigung ist in jedem Fall unerlässlich. Die immer notwendige Akteneinsicht ist das „Herzstück“ und Grundlage der Verteidigung, daher sollte der erste Gang nach Erhalt einer mündlichen oder schriftlichen Vorladung der Kriminalpolizei der zu einem Strafverteidiger sein. Nur er bekommt die Akteneinsicht von den Ermittlungsbehörden.

Eine weitere Besonderheit haben solche Verfahren auch noch: es werden nicht selten Gutachter eingeschaltet, die durch aussagepsychologische Gutachten im Auftrag des Gerichtes überprüfen sollen, ob der Opferzeuge glaubwürdig ist.

Hier gibt es für die Verteidigung weitere Ansätze, die es zu erkennen und zu nutzen gilt. Auch solche Gutachten müssen vom Verteidiger kritisch hinterfragt und nicht einfach als gegeben hingenommen werden. Denn  auch hier kann es zu Fehlern oder auch zu falschen Gutachten kommen, die weitreichende Folgen für den Mandanten haben können. Was so alles bei Gutachten schief gehen kann wurde 2013 in der ARD-Sendung „Panorama“ vom 31.10.2013 dargestellt.


Justizministerkonferenz: Nach §175 verurteilte homosexuelle Männer rehabilitieren


Bundesregierung und Bundestag in der Pflicht


(02.06.2016) Anlässlich des Beschlusses der Justizministerkonferenz zur Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1949 aufgrund von § 175 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilten Männer erklärt Axel Hochrein, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Die Justizministerkonferenz hat heute ihren Beschluss von 2015 bekräftigt, dass die Opfer antihomosexueller Strafverfolgung durch § 175 StGB und andere Bestimmungen rehabilitiert und entschädigt werden müssen. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt diesen politischen Rückenwind und sieht die Bundesregierung und den Bundestag in der Pflicht, die Betroffenen schnell zu rehabilitieren.

Erst jüngst ist ein im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erstelltes Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber die nach 1949 aufgrund von § 175 StGB verurteilten Männer nicht nur rehabilitieren kann, sondern muss.

Die Beseitigung dieses Unrechts, das im Namen der Bundesrepublik Deutschland erfolgte, muss noch in dieser Legislatur-Periode geschehen. Die Zeit drängt, damit Opfer der Homosexuellenverfolgung noch die Aufhebung der Unrechtsurteile und die Wiederherstellung ihrer Würde erleben.

Der LSVD fordert die gesetzliche Rehabilitierung aller nach 1949 menschenrechtswidrig wegen homosexueller Handlungen Verurteilten, eine individuelle Entschädigung für das erlittene Unrecht sowie einen kollektiven Ausgleich. Ein dementsprechendes Positionspapier hat der LSVD gemeinsam mit der Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS) und der Deutschen AIDS-Hilfe verabschiedet.

Hintergrund


Für Homosexuelle war das NS-Unrechtsregime nach 1945 noch nicht zu Ende. Vom nationalsozialistischen Ungeist geprägt und mit demselben Eifer praktiziert wurde ihre Verfolgung bruchlos fortgesetzt. In der Bundesrepublik blieb § 175 StGB in der nationalsozialistischen Fassung bis 1969 unverändert geltendes Recht, wurde weiter angewandt und zerstörte das Leben unzähliger Menschen. Allein über 50.000 Männer wurden wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt. Viele kamen ins Gefängnis, verloren ihren Beruf – ihre gesamte bürgerliche Existenz wurde zerstört. Während die Urteile nach § 175 aus der NS-Zeit 2002 aufgehoben wurden, steht dieser Schritt für die Verurteilungen in der Bundesrepublik und der DDR noch aus.

Verurteilungen nach § 175 StGB
Plädoyer gegen die Scheinargumente. Warum die Rehabilitierung rechtlich geboten ist


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