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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ fragen
uns immer und immer wieder, werden Bürger von Deutschland mit zweierlei
Maßstäben behandelt?
Wenn es um Gesetze geht, erscheint es so, heute ist die Thematik der § 175
StGB welcher unglaublich viel Leid anständigen Bürgern zugetragen hat, wir
Berichten immer und immer wieder, Stellten eine Anfrage, bis Dato keine
Antwort.
Das Gutachten ist bis Dato nicht Veröffentlicht worden!
Aus demselben Holz geschnitzt ist es der Fall mit dem so Berühmten TSG „Transsexuellen-Gesetz“,
nichts bewegt sich, man Bedenke Zeit 2011 ist die Problematik vorhanden!
Da fragt man sich, warum gibt es so viele Selbsthilfe-Gruppen selbst
Eingetragene Vereine mit der Thematik Transsexuelle und Transgender!
Die Antwort, der Staat kommt seinen Pflichten nicht nach, dann ist Er
Verwundert das andere Parteien gegründet werden wie die AfD , welche nur
Schaden kann!
Meine Damen und Herren der Politik wollen wir Endlich mal Klartexte
schreiben, wollen wir endlich mal Reformen in das Blickfeld nehmen, da diese
Minderheit von Transgendern ist es satt, es ist wird mit unterschiedlichen
Maßstäben bewertet und gerichtet, da fragt man sich wo ist Sie geblieben diese Demokratie?
Selbst die Steuern werden schnellstens gefordert, das Unwohlsein der
Minderheiten wird Ignoriert mehr noch Sie werden Diskriminiert vom selben Staat
welcher alles Verlangt aber nichts gibt!
Es ist peinlich wenn andere Europäische Länder den Maßstab so hoch
gesetzt haben, weil Sie einfach jeden Ihrer Bürger gleich behandeln!
In einem Bericht schrieb ich, Das Gesetz ist für jeden gleich, die
Antworten waren solange man die Minderheit von Transgendern ausspart könnte es
hin kommen!
Jeder zieht selbst seine Schlüsse, aber es sollte die Politik zum
Nachdenken anregen!
Wie immer mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer
BVerfG
Transsexuellengesetz
ist verfassungswidrig
Man Beachte bitte das Datum 28.01.2011
Das BVerfG hat am Freitag einen Beschluss
veröffentlicht, wonach Transsexuelle künftig auch dann eine Lebenspartnerschaft
eingehen können sollen, wenn sie sich keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen
haben. Bislang stand solchen Paaren nur die Ehe offen, da die Partner
biologisch noch verschiedene Geschlechter haben.
Nach Auffassung der Richter verstößt es gegen das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher
Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe
eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit
herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um
personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit
eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als
gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht (Beschl. v.
11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07).
Voraussetzung einer Eheschließung ist die
Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer
Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen
gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das
personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.
Die jetzt 62-jährige alte Klägerin wurde mit
männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als
Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell
orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1
Transsexuellengesetz (TSG) ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen
geändert. Eine Änderung des Personenstandes erfolgte nicht, da die notwendigen
operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer
Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der
Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts
eröffnet sei. Alle Vorinstanzen bestätigten diese Entscheidung.
Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine
Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als
Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschied nun, dass die im TSG
normierten Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Anerkennung
Transsexueller zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht
vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung nicht anwendbar.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz
verfassungswidrig
Der 1929
geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei
Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen
Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem
Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen weiblichen Vornamen. Im
Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation.
Anschließend beantragte er, nach dem Transsexuellengesetz festzustellen, dass
er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche
Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht
verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die
Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.
Auf eine
Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf das gesetzliche
Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag des Antragstellers zu
entsprechen, kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis,
dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten
Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen
Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich
verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht
wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich
gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1.
August 2009 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum
Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der
Ehelosigkeit) nicht anwendbar.
Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. § 8 TSG
trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der
selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er
die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff
geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht. Allerdings verlangt § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der
Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung wird ein
verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe seine Transsexualität
entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum
anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen
Eingriff auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung
seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht
eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner
Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher
Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen
Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung
zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich
verbunden bleiben wollen.
II. Diese
Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2
TSG erfährt, ist unverhältnismäßig.
1. Das
legitime Anliegen des Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem
besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich
abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern
verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. Die rechtliche
Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten
Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe von Partnern des gleichen
Geschlechts fortgeführt würde.
2.
Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die ein verheirateter
Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt. Insbesondere wird die
bestehende Ehe des Betroffenen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Drängt der
Staat Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem
Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft
zuwider. Es wird damit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG
gewährleistete Schutz entzogen. Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass der
transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren
Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar
im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von
gleichgeschlechtlichen Partnern geführt. Sie ist aber weiterhin eine dauerhafte
Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von zwei Ehegatten. Hinzukommt, dass
auch der Ehegatte des Transsexuellen eine starke Beeinträchtigung des Schutzes
seiner Ehe erfährt. Auch er wird dem Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder
an der Ehe festzuhalten, damit aber zu verhindern, dass sein Ehegatte die
rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsidentität findet, oder sich gegen den
eigenen Willen von seinem Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die
Trennung von ihm auf sich zu nehmen, sondern auch die mit der Ehe verbundene
rechtliche Absicherung zu verlieren.
3. Das
gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von
Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen
Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber
nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung
ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht,
dass durch die Regelung konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell
erfahrene Krise geführt werden. Es geht um das weitere Schicksal eines
gemeinsam gegangenen Lebensweges und damit um Folgen von subjektiv
existentieller Dimension. Demgegenüber wird das Prinzip der
Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten Umstände nur am Rande
berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine
geringe Zahl von Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre Transsexualität
entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden
Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen
beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.
Entscheidend
für die Gewichtung ist insbesondere das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit
dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der
selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des
gesetzgeberischen Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der
Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in
eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer unzumutbaren
Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist daher verfassungswidrig,
weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die
rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne
seine Ehe beenden zu müssen.
III. Es
liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er die
Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, dass Paare in der Ehe
verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit
des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen
Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art.
6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Er muss dann aber Sorge tragen, dass die bisherige
Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte
Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er sie in eine
Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte
Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei aber dafür Sorge tragen,
dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar
ungeschmälert erhalten bleiben.
Angesichts
der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen kann der
Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, ihnen die Möglichkeit der
rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe
zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.
IV.
Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter
Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung einer
empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1
Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.
Die
Entscheidung ist zu Ziff. IV mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
Quelltext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-077.html
Das
gefühlte Geschlecht
Die
Karlsruher Richter haben das Transsexuellengesetz für verfassungswidrig
erklärt. Der Gesetzgeber darf Betroffene nicht mehr zwingen, dass diese sich
vor einer Änderung des Rechtsstatus einer operativen Geschlechtsumwandlung
unterziehen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen Bestimmungen des
Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Eine Frau oder ein Mann
muss sich künftig nicht mehr die Geschlechtsteile entfernen oder umformen
lassen, "um die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen
Geschlecht zu erhalten".
Es sei, so
sagten die höchsten deutschen Richter, unzumutbar, von einem Transsexuellen zu
verlangen, "dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise
dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen
Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die
Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter
Beweis zu stellen".
Transsexualität
wird als "Leiden am falschen Körper" definiert. Das deutsche
Transsexuellengesetz (TSG) gilt seit 1. Januar 1981. Sein voller Titel
lautet: "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen". Es soll Frauen, die sich
als Mann und Männern, die sich als Frau empfinden, die Möglichkeit geben, in
der zu ihnen passenden Geschlechtsrolle leben zu können.
Kleine
und große Lösungen
Das Gesetz
sieht eine so genannte kleine Lösung vor, die es unter bestimmten
Voraussetzungen erlaubt, den oder die Vornamen zu ändern. Die so genannte große
Lösung ändert nicht nur die Vornamen, sondern auch die Eintragung im
Personenstandsregister. Nach der kleinen Lösung wird zwar beispielsweise aus
"Erich" "Ingrid" - aber dahinter bleibt vermerkt
"männlichen Geschlechts". Dieser Eintrag wird erst durch die große
Lösung verändert, also nach einer operativen Geschlechtsumwandlung.
Dieser
Eintrag ist aber allein ausschlaggebend für die die Ehe oder die nichteheliche
Partnerschaft. Voraussetzung einer Eheschließung ist die
Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten. Voraussetzung für die
Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner dem gleichen
Geschlecht angehören.
Die große
Lösung, also die Änderung der Eintragung "männlich" oder
"weiblich" im Personenstandsregister, setzte bisher voraus, dass die
Person, die die Änderung beantragt "dauernd fortpflanzungsunfähig"
ist und "sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist". Der
operative Eingriff gilt als nicht ungefährlich; nach den Operationen muss
lebenslang eine Hormontherapie durchgeführt werden.
Diese
Vorschriften der "großen Lösung" hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts in einem jetzt veröffentlichten und sorgfältig
begründeten Urteil vom 11. Januar für unvereinbar mit der Menschenwürde
und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit erklärt. Die entsprechenden
Passagen des Transsexuellengesetzes wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben;
sie sind bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nicht mehr anwendbar. Das
Urteil erging mit sechs zu zwei Stimmen, zwei Richter haben also dagegen gestimmt.
Gesetz
folgt nicht den Erkenntnissen der Wissenschaft
Das Urteil
verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung
vom 6. Dezember 2005 festgestellt habe, dass das Transsexuellengesetz
nicht dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Es könne
"nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen ernsthaft und
unumstößlich empfundener Transsexualität allein daran festgestellt werden kann,
dass der Betroffene mit allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und
-merkmale als Irrtum der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung
zu korrigieren".
Die
Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines
Transsexuellen lasse sich nicht am Grad einer operativen Anpassung der
Geschlechtsmerkmale messen, sondern daran, "wie konsequent der
Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen
fühlt". Operationen könnten nur ein Indiz sein, aber nicht mehr. Das
Verlangen des Gesetzgebers nach einer Operation sei eine
"übermäßige Anforderung".
Die
höchstrichterliche Entscheidung hat eine 62-jährige Frau erwirkt, die als Mann
geboren worden ist, einen männlichen Vornamen erhalten hat, sich aber als
Angehörige des weiblichen Geschlechts empfindet.
Sie ist
homosexuell orientiert und lebt in Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat nach
den Vorschriften des Transsexuellengesetzes ihre männlichen Vornamen in
weibliche Vornamen geändert (so genannte kleine Lösung). Eine Änderung des
Personenstandes (große Lösung) wurde aber nicht vorgenommen; sie wird jedoch
hormonell behandelt.
In der
Geburtsurkunde steht, trotz Änderung der männlichen Vornamen in weibliche,
weiterhin "männlichen Geschlechts". Als die Frau daher die Eintragung
einer Lebenspartnerschaft begehrte, lehnte das Standesamt Berlindies ab - weil eine
Lebenspartnerschaft nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts
eingetragen werden könne. Rechtlich sei aber die Antragstellerin noch immer
ein Mann.
Dieses Recht
wurde nun vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der
Gesetzgeber muss die rechtlichen Anforderungen an eine Veränderung des
Geschlechts in den amtlichen Registern neu definieren.
Rechtslupe » Familienrecht » Transsexuellengesetz verfassungswidrig?Transsexuellengesetz verfassungswidrig?
Unter
Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zum Transsexuellengesetz1ist
es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht zulässig, Verfahren zur
Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.
Das
Verfahren darf nicht ausgesetzt werden, da der hierfür erforderliche wichtige
Grund (§ 21
Absatz 1 FamFG) fehlt – so das Oberlandesgericht Karlsruhe im hier
entschiedenen Fall. Ein solcher Grund kann insbesondere nicht darin gesehen
werden, dass der Gesetzgeber das Transsexuellengesetz bisher nicht reformiert
hat, nachdem es vom Bundesverfassungsgericht als teilweise mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar erklärt worden ist.
Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 20111 das
Transsexuellengesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die
Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht in § 8 Absatz 1 Nr. 3
und 4 TSG davon abhängig gemacht wird, dass die oder der Betroffene
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den
eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht
worden ist. Es hat dabei2 „angesichts
der Schwere der Beeinträchtigung, die ein Transsexueller dadurch erfährt, dass
sein empfundenes Geschlecht personenstandsrechtlich nicht anerkannt wird“
ausdrücklich angeordnet, dass § 8 Absatz Nr. 3
und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht
anwendbar seien. Eine Zurückweisung des Antrags wegen Nichterfüllung der
Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG ist vor diesem
Hintergrund nicht möglich.
Das
Verfahren darf auch nicht ausgesetzt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das
Bundesverfassungsgericht die angegriffene Norm wegen der verschiedenen in
Betracht kommenden Regelungskonzepte nicht für nichtig, sondern (lediglich) für
mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat3,
weil der Gesetzgeber die Möglichkeit habe, für die personenstandsrechtliche
Anerkennung des empfundenen Geschlechts spezifiziertere Voraussetzungen zum
Nachweis der Ernsthaftigkeit des Bedürfnisses, im anderen Geschlecht zu leben,
aufzustellen, als sie in § 1 Absatz 1 TSG geregelt seien. Es hat aber zugleich
– wie ausgeführt – angeordnet, dass die für verfassungswidrig gehaltenen Normen
bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht angewendet werden dürften.
Anders als
in anderen Fällen der Unvereinbarkeitserklärung4 liegt
hier keine Situation vor, in denen die Nichtanwendung einer beanstandeten
Vorschrift zu einer Vertiefung der Grundgesetzverletzung führen würde. Vielmehr
führt die Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift über eine von mehreren
Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrags dazu, dass diesem unter
erleichterten Voraussetzungen entsprochen werden kann.
Eine
Aussetzung des Verfahrens, wie sie das Amtsgericht verfügt hat, stünde zu der
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtanwendung der Norm im
Widerspruch. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung, § 8 Absatz 1 Nr. 3
und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für unanwendbar zu
erklären, mit der Schwere der Beeinträchtigung für den betroffenen
transsexuellen Menschen. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass es
davon ausgegangen ist, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung Anträgen nach § 8 Absatz 1 TSG zu entsprechen ist, auch wenn die
Voraussetzungen in Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllt sind.
Die in der
Entscheidung angestellte Güterabwägung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn
die Nichtanwendung der Nummern 3 und 4 des § 8 Absatz 1 TSG zur
Folge hätte, dass in der Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung überhaupt
keine Personenstandsänderungen vorgenommen werden könnten.
Dieses
Verständnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird gestützt durch
den Umstand, dass dem Gesetzgeber keine bestimmte Frist für eine Neuregelung
gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung wäre geboten gewesen, wenn die
Unvereinbarkeitserklärung bezüglich einer Voraussetzung der
Personenstandsänderung zu einer Aussetzung der Verfahren bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung hätte führen sollen5.
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Schwebezustand mit zunehmender Dauer
seinerseits verfassungswidrig werden würde. Folgte man nämlich der Auffassung
des Amtsgerichts, hätte dies zur Folge, dass die betroffenen Antragsteller es
für eine unabsehbare Zeit hinnehmen müssten, dass ihrem Antrag nicht
entsprochen wird. Sie könnte sogar dazu führen, dass ihnen dauerhaft eine
Entscheidung versagt wird, wenn es nämlich nicht gelingen sollte, einen
mehrheitsfähigen Entwurf für eine Reform des TSG vorzulegen.
Die
Nichtanwendung von § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG hat zur Folge, dass bis
zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Personenstandsänderung
bereits dann vorgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine
Vornamenänderung vorliegen. Die Voraussetzungen der „kleinen“ und der „großen“
Lösung stimmen damit – entgegen der vom Gesetzgeber ursprünglich gewollten
Differenzierung – überein. Dieser Rechtszustand muss, nachdem das
Bundesverfassungsgericht die vom Gesetzgeber geschaffenen zusätzlichen
Voraussetzungen für verfassungswidrig erachtet hat, derzeit hingenommen werden.
Soweit der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass dies nicht tunlich ist und eine
Personenstandsänderung von weitergehenden Voraussetzungen – etwa einer längeren
als der in §
1 Absatz 1 Nr. 1 TSG genannten dreijährigen Frist – abhängig gemacht
werden muss, hat er es in der Hand, die vom Bundesverfassungsgericht im Januar
2011 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Teile des § 8 Absatz 1 TSG durch
neue zu ersetzen.
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