Freitag, 3. Juni 2016

Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ fragen uns immer und immer wieder, werden Bürger von Deutschland mit zweierlei Maßstäben behandelt?

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
Bitte kopiert den Link und Gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Hey Du hast es und brauchst es, deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch? Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache Ihn Dir den Organspende Ausweis!

Hey you have it and need it, so donating blood, because it is missing in the world!

I had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self  doing Him Get donor card!

Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ fragen uns immer und immer wieder, werden Bürger von Deutschland mit zweierlei Maßstäben behandelt?

Wenn es um Gesetze geht, erscheint es so, heute ist die Thematik der § 175 StGB welcher unglaublich viel Leid anständigen Bürgern zugetragen hat, wir Berichten immer und immer wieder, Stellten eine Anfrage, bis Dato keine Antwort.

Das Gutachten ist bis Dato nicht Veröffentlicht worden!

Aus demselben Holz geschnitzt ist es der Fall mit dem so Berühmten TSG „Transsexuellen-Gesetz“, nichts bewegt sich, man Bedenke Zeit 2011 ist die Problematik vorhanden!

Da fragt man sich, warum gibt es so viele Selbsthilfe-Gruppen selbst Eingetragene Vereine mit der Thematik Transsexuelle und Transgender!

Die Antwort, der Staat kommt seinen Pflichten nicht nach, dann ist Er Verwundert das andere Parteien gegründet werden wie die AfD , welche nur Schaden kann!

Meine Damen und Herren der Politik wollen wir Endlich mal Klartexte schreiben, wollen wir endlich mal Reformen in das Blickfeld nehmen, da diese Minderheit von Transgendern ist es satt, es ist wird mit unterschiedlichen Maßstäben bewertet und gerichtet, da fragt man sich wo ist Sie geblieben diese Demokratie?

Selbst die Steuern werden schnellstens gefordert, das Unwohlsein der Minderheiten wird Ignoriert mehr noch Sie werden Diskriminiert vom selben Staat welcher alles Verlangt aber nichts gibt!
Es ist peinlich wenn andere Europäische Länder den Maßstab so hoch gesetzt haben, weil Sie einfach jeden Ihrer Bürger gleich behandeln!

In einem Bericht schrieb ich, Das Gesetz ist für jeden gleich, die Antworten waren solange man die Minderheit von Transgendern ausspart könnte es hin kommen!

Jeder zieht selbst seine Schlüsse, aber es sollte die Politik zum Nachdenken anregen!

Wie immer mit freundlichen Grüßen

Nikita Noemi Rothenbächer

BVerfG
Transsexuellengesetz ist verfassungswidrig
Man Beachte bitte das Datum 28.01.2011
Das BVerfG hat am Freitag einen Beschluss veröffentlicht, wonach Transsexuelle künftig auch dann eine Lebenspartnerschaft eingehen können sollen, wenn sie sich keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Bislang stand solchen Paaren nur die Ehe offen, da die Partner biologisch noch verschiedene Geschlechter haben.

Nach Auffassung der Richter verstößt es gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht (Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07).
Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.

Die jetzt 62-jährige alte Klägerin wurde mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 Transsexuellengesetz (TSG) ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung des Personenstandes erfolgte nicht, da die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Alle Vorinstanzen bestätigten diese Entscheidung.

Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschied nun, dass die im TSG  normierten Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.


§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz verfassungswidrig

Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach dem Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.

Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. § 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht. Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe seine Transsexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.

II. Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig.

1. Das legitime Anliegen des Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde.

2. Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt. Insbesondere wird die bestehende Ehe des Betroffenen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Drängt der Staat Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird damit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz entzogen. Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt. Sie ist aber weiterhin eine dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von zwei Ehegatten. Hinzukommt, dass auch der Ehegatte des Transsexuellen eine starke Beeinträchtigung des Schutzes seiner Ehe erfährt. Auch er wird dem Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder an der Ehe festzuhalten, damit aber zu verhindern, dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsidentität findet, oder sich gegen den eigenen Willen von seinem Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die Trennung von ihm auf sich zu nehmen, sondern auch die mit der Ehe verbundene rechtliche Absicherung zu verlieren.

3. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden. Es geht um das weitere Schicksal eines gemeinsam gegangenen Lebensweges und damit um Folgen von subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird das Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten Umstände nur am Rande berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.

Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist daher verfassungswidrig, weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne seine Ehe beenden zu müssen.

III. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er die Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, dass Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Er muss dann aber Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er sie in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei aber dafür Sorge tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten bleiben.

Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, ihnen die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.

IV. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung einer empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.

Die Entscheidung ist zu Ziff. IV mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.


Das gefühlte Geschlecht

Die Karlsruher Richter haben das Transsexuellengesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber darf Betroffene nicht mehr zwingen, dass diese sich vor einer Änderung des Rechtsstatus einer operativen Geschlechtsumwandlung unterziehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen Bestimmungen des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Eine Frau oder ein Mann muss sich künftig nicht mehr die Geschlechtsteile entfernen oder umformen lassen, "um die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten".
Es sei, so sagten die höchsten deutschen Richter, unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, "dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen".
Transsexualität wird als "Leiden am falschen Körper" definiert. Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) gilt seit 1. Januar 1981. Sein voller Titel lautet: "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen". Es soll Frauen, die sich als Mann und Männern, die sich als Frau empfinden, die Möglichkeit geben, in der zu ihnen passenden Geschlechtsrolle leben zu können.

Kleine und große Lösungen

Das Gesetz sieht eine so genannte kleine Lösung vor, die es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, den oder die Vornamen zu ändern. Die so genannte große Lösung ändert nicht nur die Vornamen, sondern auch die Eintragung im Personenstandsregister. Nach der kleinen Lösung wird zwar beispielsweise aus "Erich" "Ingrid" - aber dahinter bleibt vermerkt "männlichen Geschlechts". Dieser Eintrag wird erst durch die große Lösung verändert, also nach einer operativen Geschlechtsumwandlung.

Dieser Eintrag ist aber allein ausschlaggebend für die die Ehe oder die nichteheliche Partnerschaft. Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten. Voraussetzung für die Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner dem gleichen Geschlecht angehören.
Die große Lösung, also die Änderung der Eintragung "männlich" oder "weiblich" im Personenstandsregister, setzte bisher voraus, dass die Person, die die Änderung beantragt "dauernd fortpflanzungsunfähig" ist und "sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist". Der operative Eingriff gilt als nicht ungefährlich; nach den Operationen muss lebenslang eine Hormontherapie durchgeführt werden.

Diese Vorschriften der "großen Lösung" hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem jetzt veröffentlichten und sorgfältig begründeten Urteil vom 11. Januar für unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit erklärt. Die entsprechenden Passagen des Transsexuellengesetzes wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben; sie sind bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nicht mehr anwendbar. Das Urteil erging mit sechs zu zwei Stimmen, zwei Richter haben also dagegen gestimmt.

Gesetz folgt nicht den Erkenntnissen der Wissenschaft

Das Urteil verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 festgestellt habe, dass das Transsexuellengesetz nicht dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Es könne "nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen ernsthaft und unumstößlich empfundener Transsexualität allein daran festgestellt werden kann, dass der Betroffene mit allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und -merkmale als Irrtum der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung zu korrigieren".

Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen lasse sich nicht am Grad einer operativen Anpassung der Geschlechtsmerkmale messen, sondern daran, "wie konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt". Operationen könnten nur ein Indiz sein, aber nicht mehr. Das Verlangen des Gesetzgebers nach einer Operation sei eine "übermäßige Anforderung".

Die höchstrichterliche Entscheidung hat eine 62-jährige Frau erwirkt, die als Mann geboren worden ist, einen männlichen Vornamen erhalten hat, sich aber als Angehörige des weiblichen Geschlechts empfindet.
Sie ist homosexuell orientiert und lebt in Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes ihre männlichen Vornamen in weibliche Vornamen geändert (so genannte kleine Lösung). Eine Änderung des Personenstandes (große Lösung) wurde aber nicht vorgenommen; sie wird jedoch hormonell behandelt.

In der Geburtsurkunde steht, trotz Änderung der männlichen Vornamen in weibliche, weiterhin "männlichen Geschlechts". Als die Frau daher die Eintragung einer Lebenspartnerschaft begehrte, lehnte das Standesamt Berlindies ab - weil eine Lebenspartnerschaft nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eingetragen werden könne. Rechtlich sei aber die Antragstellerin noch immer ein Mann.
Dieses Recht wurde nun vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss die rechtlichen Anforderungen an eine Veränderung des Geschlechts in den amtlichen Registern neu definieren.

 Rechtslupe » Familienrecht » Transsexuellengesetz verfassungswidrig?Transsexuellengesetz verfassungswidrig?


Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Transsexuellengesetz1ist es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht zulässig, Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

Das Verfahren darf nicht ausgesetzt werden, da der hierfür erforderliche wichtige Grund (§ 21 Absatz 1 FamFG) fehlt – so das Oberlandesgericht Karlsruhe im hier entschiedenen Fall. Ein solcher Grund kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber das Transsexuellengesetz bisher nicht reformiert hat, nachdem es vom Bundesverfassungsgericht als teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt worden ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 20111 das Transsexuellengesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht in § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG davon abhängig gemacht wird, dass die oder der Betroffene dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. Es hat dabei2 „angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein Transsexueller dadurch erfährt, dass sein empfundenes Geschlecht personenstandsrechtlich nicht anerkannt wird“ ausdrücklich angeordnet, dass § 8 Absatz Nr. 3 und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar seien. Eine Zurückweisung des Antrags wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Das Verfahren darf auch nicht ausgesetzt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Norm wegen der verschiedenen in Betracht kommenden Regelungskonzepte nicht für nichtig, sondern (lediglich) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat3, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit habe, für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts spezifiziertere Voraussetzungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Bedürfnisses, im anderen Geschlecht zu leben, aufzustellen, als sie in § 1 Absatz 1 TSG geregelt seien. Es hat aber zugleich – wie ausgeführt – angeordnet, dass die für verfassungswidrig gehaltenen Normen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht angewendet werden dürften.

Anders als in anderen Fällen der Unvereinbarkeitserklärung4 liegt hier keine Situation vor, in denen die Nichtanwendung einer beanstandeten Vorschrift zu einer Vertiefung der Grundgesetzverletzung führen würde. Vielmehr führt die Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift über eine von mehreren Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrags dazu, dass diesem unter erleichterten Voraussetzungen entsprochen werden kann.
Eine Aussetzung des Verfahrens, wie sie das Amtsgericht verfügt hat, stünde zu der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtanwendung der Norm im Widerspruch. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung, § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für unanwendbar zu erklären, mit der Schwere der Beeinträchtigung für den betroffenen transsexuellen Menschen. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass es davon ausgegangen ist, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung Anträgen nach § 8 Absatz 1 TSG zu entsprechen ist, auch wenn die Voraussetzungen in Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllt sind. 

Die in der Entscheidung angestellte Güterabwägung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Nichtanwendung der Nummern 3 und 4 des § 8 Absatz 1 TSG zur Folge hätte, dass in der Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung überhaupt keine Personenstandsänderungen vorgenommen werden könnten.
Dieses Verständnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird gestützt durch den Umstand, dass dem Gesetzgeber keine bestimmte Frist für eine Neuregelung gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung wäre geboten gewesen, wenn die Unvereinbarkeitserklärung bezüglich einer Voraussetzung der Personenstandsänderung zu einer Aussetzung der Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hätte führen sollen5. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Schwebezustand mit zunehmender Dauer seinerseits verfassungswidrig werden würde. Folgte man nämlich der Auffassung des Amtsgerichts, hätte dies zur Folge, dass die betroffenen Antragsteller es für eine unabsehbare Zeit hinnehmen müssten, dass ihrem Antrag nicht entsprochen wird. Sie könnte sogar dazu führen, dass ihnen dauerhaft eine Entscheidung versagt wird, wenn es nämlich nicht gelingen sollte, einen mehrheitsfähigen Entwurf für eine Reform des TSG vorzulegen.

Die Nichtanwendung von § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG hat zur Folge, dass bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Personenstandsänderung bereits dann vorgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Vornamenänderung vorliegen. Die Voraussetzungen der „kleinen“ und der „großen“ Lösung stimmen damit – entgegen der vom Gesetzgeber ursprünglich gewollten Differenzierung – überein. Dieser Rechtszustand muss, nachdem das Bundesverfassungsgericht die vom Gesetzgeber geschaffenen zusätzlichen Voraussetzungen für verfassungswidrig erachtet hat, derzeit hingenommen werden. Soweit der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass dies nicht tunlich ist und eine Personenstandsänderung von weitergehenden Voraussetzungen – etwa einer längeren als der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 TSG genannten dreijährigen Frist – abhängig gemacht werden muss, hat er es in der Hand, die vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2011 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Teile des § 8 Absatz 1 TSG durch neue zu ersetzen.






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