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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Varianten der
Geschlechtsentwicklung – die Vielfalt der Natur
Unsere Welt ist vielfältig. Dies gilt auch für
Geschlechtlichkeit, denn entgegen unserem Alltagsverständnis existieren nicht
nur Männer und Frauen. Bis heute werden jedoch von der weiblichen und
männlichen Norm abweichende Körper pathologisiert. Unter dem in der Medizin
verwendeten Begriff „Disorder/Difference of Sex Development (DSD)“ werden diese
Varianten der ´körperlichen` Geschlechtsentwicklung zusammengefasst.
Definition
Bei der
Zwischengeschlechtlichkeit handelt es sich um Variationen der genetischen,
gonadalen, hormonalen oder genitalen Beschaffenheit eines Menschen, die dazu
führen, dass er nicht eindeutig den biologischen Kategorien weiblich oder
männlich zugeordnet werden kann. Die Nomenklatur dieser Varianz ist strittig.
DSD verweist vor allem auf eine angenommene medizinisch definierte
`körperliche´ Störung. Diese Zuschreibung blendet allerdings die Komplexität
der Natur aus. Wie die Biologie zeigt, kann die Aufteilung in zwei Geschlechter
der Realität nicht standhalten. Aktuelle Debatten darum, dass Geschlecht eher
polar anstatt binär anzusehen ist,
gewinnen an Beachtung.
Politische Brisanz
Dass die Variation der Geschlechtsentwicklung nicht nur ein medizinisches
Thema ist, zeigen neuere politische Initiativen. Seit 2010 beschäftigt sich die
Bundesregierung mit der Problematik ‚Intersexualität‘. Sie beauftragte den
Deutschen Ethikrat mit einer Stellungnahme, welche 2012 veröffentlicht wurde .
2013 folgte dann eine Änderung im Personenstandsgesetz
(PStG), welche die Offenlassung des Geschlechtseintrags für neugeborene Kinder
ermöglicht, und zwar nur dann, wenn das Kind nicht eindeutig dem weiblichen
oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Für die betroffenen Kinder
ist es ein Zwangsouting. Die freie Wahl des Geschlechts, also männlich oder
weiblich, ist nicht zugelassen.
Die gesetzliche Regelung „nicht eingetragen“
gilt allerdings nicht für ältere intersexuelle Kinder und Erwachsene. Keine
Krankheit oder Fehlbildung Auch die Bundesärztekammer (BÄK) befasst sich mit
dem Phänomen und gab im Januar 2015 eine Stellungnahme zur „Versorgung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Varianten/ Störungen der
Geschlechtsentwicklung (Disorders of Sex Development, DSD)“ heraus, welche im
Folgenden kurz vorgestellt wird. Die BÄK macht hier deutlich, dass „ die
Gleichsetzung von DSD mit Fehlbildung oder Krankheit nicht angemessen [ist]“.
Von der BÄK wird insbesondere kritisiert: „[D] ie Überschätzung der
‚normalisierenden‘ Wirkung eines äußerlich unauffällig wirkenden Genitales; […]
die Unterschätzung des traumatisierenden Potenzials dieser Eingriffe; […] in
deren Folge noch heute für viele Verfahren […] keine ausreichende Evidenz
vorhanden ist“.
Eine ähnliche Tendenz ist bei der neu überarbeiteten Version
der Leitlinien der DGKJ zu erwarten.
Eine geschlechtliche Varianz kann zwar mit
Funktionsstörungen (Nebennierenrindeninsuffizienz, Verschluss der Vagina
o. ä.) einhergehen, doch oft beeinflusst eine stereotype Vorstellung von
Geschlecht und Geschlechterrollen die Beurteilung des Gesundheitszustandes und
führt zur Pathologisierung eines gesunden Menschen. Die in der Vergangenheit
praktizierte ´optimal gender policy´ führte zu (zum Teil starken)
Traumatisierungen und wurde vor allem von Betroffenen stark kritisiert.
Heute fordert man: „dazu gehört auch und besonders die
Akzeptanz seiner anatomischen Besonderheit im Genitalbereich, die unangetastet
bleiben sollte“ .
Die bei verschiedenen UN-Kommissionen eingereichten Klagen
führten zu deutlichen Mahnungen an die Bundesregierung. Diese stimmt mittlerweile
mit dem Deutschen Ethikrat überein, dass es sich bei einer Operation, die die
Fortpflanzungsfähigkeit oder die sexuelle Empfindungsfähigkeit eines Menschen
dauerhaft beeinträchtigen könnte, um einen gravierenden Eingriff in dessen
Rechte handelt. Auch Juan Ernesto Méndez, Sonderberichterstatter des Human
Rights Council, verurteilte die genitalen Operationen. Er unterstreicht in
seinem Bericht, dass es auf die Auswirkungen ankomme, auch wenn vielleicht eine
gute Absicht zu Grunde lag.
Frühe Operationen negativ für das Wohlbefinden
Es bleibt festzuhalten, dass eine geschlechtliche Varianz
keine Störung oder Krankheit ist.
Medizinisch nicht notwendige Operationen finden dennoch
statt, obwohl keine Studie zeigt, dass Operationen die Lebensqualität
intersexueller Menschen verbessern. Grundsätzlich besteht, auch in der
internationalen Literatur, ein eklatanter Mangel an Evidenz. „Insbesondere
Untersuchungen zur langfristigen Prognose sind unzureichend“, schreibt die BÄK.
Demgegenüber stehen neben unterschiedlichen wissenschaftlichen Studien auch
viele Berichte erwachsener Intersexueller und Eltern welche zeigen, dass sich
frühe genitale Operationen negativ auf das Wohlbefinden auswirken können.
Neben dem möglichen Sensibilitätsverlust der Klitoris,
Schmerzen beim Sexualverkehr o.ä. kann es auch zu erheblichen psychischen
Problemen kommen.
Der Verlust der körperlichen Unversehrtheit und das Gefühl,
in wichtigen Entscheidungen übergangen worden zu sein, können das
Selbstbewusstsein und das Verhältnis zu Eltern extrem verschlechtern.
Zudem sollte nicht vergessen werden, dass es sich um
irreversible, kosmetische Eingriffe handelt – wobei die Entscheidung für
eine solche Operation auf einer stereotypen Vorstellung von Geschlecht beruht.
Ethische Grundsätze müssen im Umgang mit Betroffenen beachtet werden.
Zudem mehren sich Berichte von Eltern, dass Kinder, die
intersexuell aufwachsen, auch ohne Festlegung eines eindeutigen Geschlechts von
ihrer Umgebung akzeptiert werden.
Die Proteste von
Organisationen der intersexuellen Menschen und erfolgreiche Anklagen bei vier
UN-Kommissionen sowie die Stellungnahmen des Deutschen Ethikrates und
Diskussionen im Deutschen Parlament konnten bisher keine wesentlichen
Änderungen der Zahlen von Genitaloperationen von 2005 bis 2014 an Vagina und
Vulva (DRGStatistik 5-705, 5-706 bzw. 5-716, 5-718) der unter Einjähringen bis
Ein- bis Fünfjährigen Kindern bewirken; bei den Klitorisoperationen (5-713)
fällt die Zahl an den unter Einjährigen Kindern etwas ab, allerdings ist eine
deutliche Reduktion bei den Klitorisoperationnen an Ein- bis Fünfjährigen
Kindern festzustellen.
Das zeigen die DRG-Statistiken des Bundesinstitut für
Statistik: in dieser Zeit wurden an weiblich eingestuften Kindern im Alter von
unter 1 Jahr bis 5 Jahre im Jahresdurchschnitt 167 (allein im Jahr 2014 an 177
Kindern) Operationen (s. DRG) an den Genitalien ausgeführt.
Ethisch begründete Therapie Hinsichtlich der „Therapie“
befürwortet die Bundesärztekammer die Ausrichtung an ethischen Grundsätzen wie
dem Recht auf Selbstbestimmung, auf körperliche Unversehrtheit und auf
angemessene Berücksichtigung der Meinung des Kindes.
Konkret bedeutet dies, dass ein chirurgischer Eingriff nur
dann gerechtfertigt ist, wenn Symptome mit Krankheitswert vorliegen. Auch
Gonadektomien sollten nicht nur auf Grund eines Verdachts auf ein erhöhtes
Tumorrisiko (in den meisten Fällen besteht eben nur ein geringes Risiko)
durchgeführt werden, sondern bedürfen einer besonderen Begründung. Es ist eben
nur ein „Risiko“, keine medizinisch begründete „Tatsache“.
Bei angeborenen Variationen der körpergeschlechtlichen
Entwicklung muss von einer elektiven Indikation ausgegangen werden, d.h. nicht
die Eltern können entscheiden, ob ein weibliches oder ein männliches Geschlecht
zugewiesen wird, oder ob das Geschlecht „nicht eingetragen“ wird, sondern nur
das Kind selbst kann über seine eigene Geschlechtsidentität entscheiden.
Das gesetzliche Recht auf Freiheit zur Selbstverortung, zur
Findung der eigenen Geschlechtsidentität, muss allen Kindern zugestanden
werden, unabhängig von einer nicht medizinisch indizierten Diagnose oder dem
Willen der Eltern.
Zur Personensorge der Eltern gehört auch das Recht, unter Einhaltung
bestimmter Anforderungen in die Genitaloperationen ihres einsichts- und
urteilsfähigen intersexuellen Kindes einzuwilligen, doch sollte dies erst
möglich sein, sofern das Kind das 14. Lebensjahr (unter besonderen Umständen
das 12 Lebensjahr) vollendet hat und es - nach umfassender Aufklärung und
reiflicher Überlegung – selbstbestimmt entscheiden kann, ob es sich einer
Operation unterziehen möchte – oder eben nicht.
Auf Grund derzeitiger Erkenntnisse ist zweierlei
erforderlich: zum einen müssen Eltern eine angemessene medizinische Betreuung
erhalten; zum anderen ist eine kompetente lebensweltliche Beratung unabdingbar.
Um eine optimale
Betreuung zu gewährleisten, möchten wir Folgendes anregen:
Bei dem Verdacht
einer Varianz der Geschlechtsentwicklung sind die Eltern umfassend aufzuklären
und zu beraten.
Nach der Geburt sollte der erstbetreuende Kinder- und
Jugendarzt Ruhe verbreiten und den initialen Schrecken und eine mögliche
aufkommenden Angst der Eltern dämpfen. Zudem brauchen Eltern unbedingt eine
unabhängige Beratung durch fachkundige Psychologen und Selbsthilfegruppen, wie
sie mit der Besonderheit des Kindes, vor allem im sozialen Umfeld, umgehen
können.
Die medizinische Diagnostik kann im Anschluss erfolgen; sie
hat Zeit (ein hormonal bedingter Salzverlust und eine Urinverhaltung müssen
allerdings sofort ausgeschlossen sein).
Weitere Gespräche sollten nach einer genauen medizinischen
Diagnose geführt werden. Das Kind ist im weiteren Verlauf der Betreuung
wiederholt und entwicklungsangemessen aufzuklären.
Die Eltern werden ermutigt, offen mit ihrem Kind über
körperliche Besonderheiten und die Besuche beim Arzt zu sprechen.
Besonders wichtig ist es, die seelische und körperliche
Integrität des Kindes zu wahren. Bei der wiederkehrenden Betreuung ist es
wichtig, dass alle Beteiligten eine gemeinsame Sprache entwickeln.
Auf keinen Fall
sollte eine Geheimhaltung stattfinden.
In den Jahren der Präadoleszenz sollte besonders auf
Unzufriedenheit mit dem eigenen Geschlecht geachtet werden. Dabei sind
selbstbewusste, offene Kommunikationsstrategien genauso denkbar wie der Wunsch
nach Privatheit.
Mit zunehmendem Alter ist es wichtig, dass das Kind einen
autonomen Raum für Gespräche mit dem Arzt und/oder einem Psychologen und
Peer-Gruppen erhält.
Eine begleitende kompetente lebensweltliche Beratung ist
unabdingbar, sie muss das soziale Umfeld der Familie einbeziehen.
Dies kann nicht in einem einmaligen Gespräch erfolgen und
muss der altersentsprechenden Aufnahmefähigkeit des Kindes angemessen sein. Die
Aufklärung sollte so diskriminierungsfrei wie möglich geschehen.
Es kann zum Beispiel darauf verwiesen werden, dass zwar die
meisten Frauen einen XX-Chromosomensatz haben, aber eben nicht alle. Gespräche
über Identität, Geschlechtsidentität und Sexualität können daran anschließen.
Wenn eine geschlechtliche Varianz erst im Rahmen der
Pubertätsentwicklung festgestellt wird, bedürfen Eltern und Kinder besonders
intensiver und sensibler Betreuung.
Zusätzliche Hilfe können sie bei Selbsthilfeverbänden
beziehen, diese bieten unter anderem Peer Beratung für Angehörige und
Betroffene an. Außerdem sollte das Kind unbedingt an sachkundige
Psychologen/Psychiater vermittelt bzw. überwiesen werden. Auch die Eltern
selbst brauchen psychologische Unterstützung für eine zuwendungsorientierte,
liebevolle Aufklärung des Kindes, nicht nur in der ersten Zeit nach der Geburt,
sondern auch immer wieder im Verlauf von vielen Jahren, besonders in der Zeit
der Pubertät des Kindes. Schutz der körperlichen Unversehrtheit.
Eine Genitaloperation ohne Einverständnis des Kindes ist
eine schwerwiegende Entscheidung mit unabsehbaren Folgen.
Die Kinderrechtskonvention der UN definiert in den Artikeln
3 und 12 das Recht des Kindes auf Gehör und die Pflicht zur Beteiligung von
Kindern an allen sie betreffenden Angelegenheiten; das Kind muss angemessen und
entsprechend seiner Reife angehört werden (informed consent).
Daher sollten solche Operationen bei Neugeborenen und
kleinen Kindern nicht vorgenommen werden. Die elterliche Sorge und die damit
einhergehende Verantwortung für die Zukunft des Kindes muss die körperliche
Unversehrtheit einer unmündigen und nicht einwilligungsfähigen Person schützen.
Es ist eine Tatsache, dass die Entwicklung der Geschlechtsidentität nur
prognostiziert und im Kleinkindalter nicht definiert werden kann.
Quelltext: http://www.vlsp.de/files/pdf/kraemer2016.pdf
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