Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle
Rechte vorbehalten!
Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2017
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Wenn euch dieser Blog gefällt, helft „Teilt“ Ihn mit mir
denn Wissen ist Macht!
Keine Reaktion von der Plattform Google
No response from the platform Google
Ist es richtig diesen
Blog als Pornographisch zu verleugnen, Ihn zu Sperren die Autorin als
Pornographische Promoterin zu verleugnen?
Meine Damen
und Herren guten Abend, Freunde und Lektoren dieses Blog S`, Zeit geraumer Zeit,
haben wir Schwierigkeiten mit der Plattform von Google!
Diese
Aussage ist gewagt, entspricht jedoch der Realität!
Der Blog: http://trans-weib.blogspot.de/
Existiert nicht Zeit gestern, nein dieser Existiert Zeit 13.05.2012 der erste Text:
Noemi nicht mehr, aber auch nicht
weniger!
Ich rief
diesen Blog in die Welt mit der Absicht meine Gedanken sowohl einiges aus dem
Leben eines Intersexuellen Wesen bzw. Menschen preis zu geben!
Ja wir
Intersexuelle Menschen, nicht Wesen gehören zu dieser Gesellschaft, ob es die
Gesellschaft mag oder nicht, wir sind Teil dieser 7 Milliarden von Menschen auf
dieser Erde!
Einige von
euch werden nie davon gehört haben, wenn es so ist, ist dieser Blog schlicht
einfach nur eine der unglaublich vielen in der ganzen Welt welche sich Verhör
verschaffen möchten!
Was mit über
1000 Berichten hier gespiegelt wird ist nichts anderes als Realitäten!
Realitäten
welche geprägt sind von Ungerechtigkeiten, Verstöße gegen diese allgemeinen
Gesetze, Folter und Misshandlungen an Säuglingen mit Zwang Operationen und
einer Lobby von Medizinern welche aus all diesem Bedauerlichen noch Ihre
Profite ziehen!
Ganze
Regierungen sind daran beteiligt, deren Repräsentanten heißt Politiker welche
sich nie mit der Thematik befasst haben sind in jeder Sekunde wie Minute oder
Stunde mit daran Beteiligt Unschuldige in eine Geschlechtsrolle einzupassen!
Sie Spielen
unseren Gott!
Was dabei
keine Rolle spielt sind die Betroffenen, diese Zwangskastrierten diese
Verstümmelten dieser Abschaum der Gesellschaft wie es so einige gerne
definieren!
Nur sehr
wenige dieser Betroffen haben den Mut sich gegen diese Mächtigen und Lobbyisten
auf zu Begehren.
Ich Nikita
Noemi Rothenbächer Zwangsverstümmelt in meinem Säugling wie Kindheit brauchte
mehr als 40 Jahre um den Mut zusammen zu bekommen mich zu Wehren!
Habe Bücher
geschrieben blieb dem Land welches mein Leben zerstörte 33 Jahre fern aus Angst,
Angst vor Familie, Angst vor Gesellschaft Angst vor der Welt! Eine Aufarbeitung
der Vorkommnisse hat nie stattgefunden, das Erleben das Erfahren wer bist Du
ein langer Weg!
Die
Selbsterkenntnis Du bist was Du bist, das Fürchterliche muss man gewachsen sein
zu Ertragen oder auch Hinzunehmen, was ist deine Persönlichkeit, die Frage wer
bist Du brennt Tag täglich!
Das sind nur
einige Motive diesen Blog zu gestalten!
In
Deutschland gibt es einen Artikel im Grund Gesetz Buch welcher benannt wird Artikel
5 GGB!
Artikel 5
Grundgesetz
Aktuell
(1) Jeder
hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese
Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
persönlichen Ehre.
(3) Kunst
und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Grundgesetz
der
Bundesrepublik Deutschland
Das meine
Damen und Herren habe ich Nikita Noemi Rothenbächer in Anspruch genommen, über
diese Jahre habe ich nie ein einziges Problem mit der Plattform Google gehabt!
Der Blog ist
mit der Zeit International gewachsen, mehr als 2 Millionen Lektoren haben hier
Informationen gefunden wo möglich auch Erklärungen oder auch Trost?
Jegliche
Anfragen welche gestellt wurden, über 132 tausend wurden von mir persönlich
Beantwortet mit Verweisen auf Literatur Ärzte oder Ministerien, nichts wurde
geschönt noch Unbeantwortet gelassen!
Wir
Berichten von Ereignissen von Lügen und Betrug am Volk nicht unserem Volk sondern
der Weltgemeinschaft! Wir nehmen kein Blatt vor den Mund wir Berichten mit
Quell-Angaben jeglicher Berichte über Unmenschliches so auch über Vorschritte
im Kampf für diese welche keine Stimme haben!
Sie haben
keine Stimme weil die Institutionen Sie so eingeschüchtert so Verletzt und
Gedemütigt haben das Sie jegliches Selbstwert-Empfinden verloren haben, das ist
eine Realität!
In den
letzten Monaten ging und geht es sehr Markant gegen den vom Volk gewählten
Herrn Präsidenten Donald John Trump ist der 45. Präsident der Vereinigten
Staaten und ein ehemaliger Unternehmer. Er ist der Inhaber des Mischkonzerns
Trump Organization und leitete diesen von 1971 bis 2017 als CEO. Wikipedia
Geboren: 14.
Juni 1946 (Alter 71), Jamaica Hospital Medical Center, New York City, New York,
Vereinigte Staaten
Größe: 1,88
m
Partei:
Republikanische Partei
Vermögen:
3,5 Milliarden USD (2017) Forbes
Ehepartnerinnen:
Melania Trump (verh. 2005), Marla Maples (verh. 1993–1999), Ivana Trump (verh.
1977–1992)
Kinder: Ivanka Trump, Tiffany Trump, Eric Trump,
Barron Trump, Donald Trump Jr.
Welcher sich
nicht zu Schade ist jegliche Wahlversprechen zu brechen, sondern nun gegen
genau diese Minderheiten wie Homosexuelle Transsexuelle wie auch Intersexuelle
vorgeht!
Nein das
Reicht nicht, Er geht gegen seine eigen schwarzen Mitbürger vor, bekennt sich
jedoch nicht zu einem Staatlich geförderten Rassismus!
Zum Anfang
nur dieser Blog wurde Verwarnt, 14 Tage keine Aktivitäten, dann die Vollkommene
Sperre, mit der Begründung die Autorin verbreitet Pornographische Inhalte!
Ich Nikita
Noemi Rothenbächer bin darüber Empört, denn hier geht es nicht nur um diesen
Blog sondern um Rufmord, das Vernichten einer Aktivistin welche mit
Nachweislichen Berichten ,mit jeglichen Quellangaben über verschwiegene
Wahrheiten berichtet!
Auf Grund
dessen wurde die Rechtsberatung tätig, jetzt zu diesem Moment ist der Blog frei
geschalten, warum????
Meine Damen
und Herren lassen Sie es nicht zu das dieser Blog geschlossen wird, denn wir
wollen nur Aufklären und Helfen!
Solidarität
ist ein schönes Wort, schöner ist die Umsetzung von Solidarität, jetzt brauche
Ich Sie, helfen Sie mir, denn es wäre schade wenn Wahrheiten nicht mehr
ausgesprochen werden könnten oder dürften!
Hochachtungsvoll
Nikita Noemi Rothenbächer
Zum Anfang
nur dieser Blog wurde Verwarnt, 14 Tage keine Aktivitäten, dann die Vollkommene
Sperre, mit der Begründung die Autorin verbreitet Pornographische Inhalte!
Ich Nikita
Noemi Rothenbächer bin darüber Empört, denn hier geht es nicht nur um diesen
Blog sondern um Rufmord, das Vernichten einer Aktivistin welche mit Nachweislichen
Berichten ,mit jeglichen Quellangaben über verschwiegene Wahrheiten berichtet!
Auf Grund
dessen wurde die Rechtsberatung tätig, jetzt zu diesem Moment ist der Blog frei
geschalten, warum????
Meine Damen
und Herren lassen Sie es nicht zu das dieser Blog geschlossen wird, denn wir
wollen nur Aufklären und Helfen!
Solidarität
ist ein schönes Wort, schöner ist die Umsetzung von Solidarität, jetzt brauche
Ich Sie, helfen Sie mir, denn es wäre schade wenn Wahrheiten nicht mehr
ausgesprochen werden könnten oder dürften!
Hochachtungsvoll
Nikita Noemi Rothenbächer
Am Montag
wird meine Rechtsberatung in Zusammenarbeit mit Justiz und Sozialministerium
Klage gegen Sie erheben, da Sie mich als Autorin so auch diese Ministerien als
Pornopromotoren Verleugnen somit Rufmord begehen!
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil
(§§ 80 - 358)
14. Abschnitt - Beleidigung
(§§ 185 - 200)
§ 186
Üble
Nachrede
Wer in
Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zunächst
wird die Äußerung von Tatsachen vorausgesetzt. Dies sind äußere Geschehnisse,
Zustände und Verhältnisse, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können.
Jedoch sind auch innere Sachverhalte erfasst, sobald diese zur äußeren
Erscheinung in Beziehung treten.
Die
Tatsache, das bedeutet der Inhalt der Wahrheitsbehauptung, muss bei
Kenntnisnahme durch Dritte geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu
machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Tathandlung
ist das Behaupten oder Verbreiten der zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen
geeigneten Tatsache.
Behaupten
heißt, etwas als nach eigener Überzeugung richtig hinstellen, auch wenn man es
von dritten Personen erfahren hat. Unerheblich ist dabei die Zufügung von
einschränkenden Zusätzen, z. B. „wie ich glaube“, „wahrscheinlich“.
Verbreiten
ist das Mitteilen einer Tatsache als von anderer Seite gehört, nicht als
Gegenstand eigener Erkenntnis oder Überzeugung. Die Tatsache muss nicht
erweislich wahr sein. Die Strafbarkeit entfällt, falls die Tatsache als wahr
erwiesen wird.
Da Ihre
Verwarnung und Sperr-Mail eindeutig die Nachweise erbringen, wird es Schwierig
werden das Gegenteil zu Behaupten, heißt Sie tätigen nicht nur Rufmord gegen
mich sondern selbst Ministerien des Bundestages, Sie sollten wie unsere
Rechtsberatung die ganzen Berichte durchforsten sowohl die Verwendeten Logos!
Ansprüche
bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Als
absolutes und umfassendes Recht eines Jeden, so auch von Unternehmen, auf
Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, bietet das allgemeine
Persönlichkeitsrecht den betroffenen Rechteinhabern eine Reihe von Rechten und
Ansprüchen gegenüber Rechteverletzern. Diese und die Möglichkeiten der
Durchsetzung derselben sollen im Folgenden dargestellt werden.
I. Welche
Ansprüche bestehen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen?
1.
Unterlassungsanspruch
Bei
der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der
Verletzte zunächst immer einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten
Rechtsverletzung, welcher sich aus § 1004 Abs. 1 BGBanalog i.V.m. §§
823 ff. BGB ergibt. Der Unterlassungsanspruch ist auf ein zukünftiges
Unterlassen bestimmter Äußerungen oder anderer
persönlichkeitsrechtsverletzender Handlungen gerichtet. So verpflichtet sich
der Verletzer zumeist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung, in welcher er erklärt, künftig bestimmte unwahre
Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Äußerungen zu unterlassen oder
beispielsweise Fotos, auf denen der Verletzte abgebildet ist, zu
veröffentlichen. Ein Unterlassungsanspruch besteht insbesondere auch beim
Vorliegen von sogenannter Schmähkritik. Von einer solchen spricht man,
wenn Werturteile lediglich dazu dienen sollen, einen Dritten in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihn zu diffamieren. Es handelt sich
hierbei nicht um konstruktive Kritik mit sachlichem Bezug, sondern um ein
Bloßstellen und Anprangern des Betroffenen. Derartige Werturteile sind nicht
von dem Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt und lösen
daher unter anderem einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen wegen der Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus.
Ein
Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts setzt stets eine Wiederholungsgefahr oder
Erstbegehungsgefahr in Bezug auf eine Rechtsverletzung voraus. Eine
Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung
gekommen ist. Von der Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkret erfolgte
Rechtsverletzung umfasst, sondern auch kerngleiche Verletzungshandlungen.
2. Anspruch
auf Widerruf/Berichtigung/Ergänzung
Bei
der Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch
erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, welche Ihr Persönlichkeitsrecht
fortdauernd beeinträchtigen, haben Sie darüber hinaus einen Anspruch auf
Widerruf der konkreten Tatsachenbehauptung, welcher sich aus § 1004 Abs. 1 BGB
analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB ergibt. Zu beachten ist, dass es sich bei diesen
Ansprüchen um verschuldensunabhängige Ansprüche des Verletzten handelt, sodass
eine Durchsetzung erleichtert wird.
Als
Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet der Widerrufsanspruch den Verletzer zur
vollständigen Beseitigung der aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptung. Der
Berichtigungsanspruch hingegen ist auf die Korrektur einer verfälschenden oder
entstellenden Tatsachenbehauptung über eine Person oder deren
Persönlichkeitsbild durch den Verletzer gerichtet. Der Berichtigungsanspruch
dient dazu, andauernder Beeinträchtigungen der Persönlichkeit des Verletzten zu
beseitigen.
Der
Ergänzungsanspruch des Betroffenen Rechteinhabers schließlich verpflichtet den
Verletzer wesentliche Tatsachen zu ergänzen, um vorher etwa aus dem
Zusammenhang gerissene Tatsachenbehauptungen, die zu Missverständnissen führen
könnten, klarzustellen und zu vervollständigen. Zu berücksichtigen ist dabei,
dass der Verletzer verpflichtet ist, klarzustellen, dass seine unwahren oder
unvollständigen Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen und daher zurückgenommen
oder berichtigt werden.
Zu beachten
ist, dass Meinungsäußerungen wie Werturteile über eine Person grundsätzlich nicht
Gegenstand eines Widerrufs-, Berichtigungs- oder Ergänzungsanspruchs sein
können. Dies ist nur dann möglich, wenn die Meinungsäußerung auf unwahren
Tatsachenbehauptungen basiert oder essentielle Tatsachen, welche für die
Meinungsbildung von Bedeutung sind, nicht mitgeteilt werden.
Der
Verletzer ist schließlich zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten
verpflichten, Widerruf, Berichtigung oder Ergänzung auf dieselbe Art und Weise
zu gestalten wie die rechtsverletzende Äußerung, die es zu beseitigen gilt. So
muss etwa im Falle einerpersönlichkeitsrechtsverletzenden unwahren
Tatsachenbehauptung in der Presse der Widerruf auf der Seite erfolgen, auf
welcher zuvor die rechtsverletzenden Äußerungen platziert wurden.
Gleiches gilt für Größe und Aufmachung des Artikels. Auch diesbezüglich müssen
diepersönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung und der Widerruf, die
Berichtigung oder die Ergänzung deckungsgleich sein.
3.
Gegendarstellungsanspruch
Der
Gegendarstellungsanspruch ist einer der wichtigsten Ansprüche des betroffenen
Rechteinhabers bei der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Nach dem
Unterlassungsanspruch, der am häufigsten Gegenstand außergerichtlicher sowie
gerichtlicher Streitigkeiten ist, folgt der Gegendarstellungsanspruch an
nächster Rangstelle. Er ist in den einzelnen Landespressegesetzen geregelt.
So heißt es
beispielsweise in § 10 Abs. 1 Berliner Pressegesetz:
Der
verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind
verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu
bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des
Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
Zweck des
Gegendarstellungsanspruchs ist es, dem von einem Medienbericht Betroffenen im
Wege der Waffengleichheit die Möglichkeit zu geben, eine eigene Version in
Bezug auf einen Sachverhalt kund zu tun und an genau der Stelle veröffentlichen
zu lassen, an der zuvor die unwahre Tatsachenbehauptung veröffentlicht wurde.
Der Unterschied zum Widerrufsanspruch besteht somit darin, dass nicht der Verletzer
selbst, sondern vielmehr der Verletzte die zuvor aufgestellte
Tatsachenbehauptung richtig stellen muss.
Der
Gegendarstellungsanspruch wegen (unwahrer) Tatsachenbehauptungen in
Pressemedien ist in den Landespressegesetzen geregelt. Allerdings gelten die
Regelungen gleichermaßen für den Bereich des Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen).
Seine Entsprechung findet der Gegendarstellungsanspruch für Telemedien in § 56
Rundfunkstaatsvertrag ( RStV).
Der
Gegendarstellungsanspruch ist jedoch nur bedingt geeignet, bestehendePersönlichkeitsrechtsverletzungen zu
beseitigen. Zum einen wird zur Zulässigkeit der Gegendarstellung nicht geprüft,
ob die zuvor aufgestellte Tatsachenbehauptung wirklich unwahr ist, sodass der
Inhalt einer Gegendarstellung von der Öffentlichkeit und so auch beispielsweise
vom Leser einer Zeitung in der Regel nicht als per se wahr unterstellt wird.
Zudem ist mit der Veröffentlichung einer Gegendarstellung stets auch die
wiederholte Veröffentlichung der zugrunde liegenden unwahren Tatsachenbehauptung,
die den Betroffenen in ein negatives Licht rückt, verbunden, sodass nicht in
jedem Fall dazu geraten werden kann, einen Gegendarstellungsanspruch
durchzusetzen. Die Entscheidung obliegt daher einer Abwägung im Einzelfall.
Zu beachten
ist ferner, dass ein Gegendarstellungsanspruch nicht immer und auch nicht
grenzenlos besteht. So heißt es beispielsweise in § 10 Abs. 2 Berliner
Pressegesetz wie folgt:
Die Pflicht
zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person
oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die
Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die
ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die
Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als
angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken
und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Der Abdruck der Gegendarstellung kann
von dem Betroffenen oder seinem Vertreter nur verlangt werden, wenn die
Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich,
spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Die
Gegendarstellung bedarf der Schriftform.
Gegen wen
sich der Gegendarstellungsanspruch richtet, hängt davon ab, in welchem Medium
diepersönlichkeitsrechtsverletzenden unwahren Äußerungen verbreitet
wurden. Bei Presseveröffentlichungen ist Anspruchsgegner der jeweilige Verlag
sowie der verantwortliche Redakteur. Wurden unwahre Tatsachenbehauptungen im
Rundfunk veröffentlicht, muss der Verletzte den Gegendarstellungsanspruch
ausschließlich gegenüber der Sendeanstalt geltend machen. Bei
Internetäußerungen richtet sich der Gegendarstellungsanspruch gegen den
Anbieter des jeweiligen Telemediums. Zu beachten ist, dass grundsätzlich jeder
Inhaber einer Webseite, die auch redaktionellen Inhalt aufweist,
Anspruchsgegner eines Gegendarstellungsanspruchs sein kann.
Wichtig ist,
dass der Gegendarstellungsanspruch unverzüglich, d.h., ohne schuldhaftes
Zögern, geltend gemacht wird. Hier sind die jeweiligen Regelungen zum
Gegendarstellungsanspruch in den Landespressgesetzen zu beachten. Die
gesetzlich normierten Ausschlussfristen liegen zwischen zwei und drei Monaten.
4.
Schadensersatzanspruch
Neben den
vorgenannten Ansprüchen kann der Verletzte im Falle der Beeinträchtigung
seinesPersönlichkeitsrechts auch einen Anspruch auf materiellen
Schadensersatz gegen den Verletzer geltend machen. Dem Schadensersatzanspruch
kommt vor allem auch eine präventive Funktion zu, da Pressemedien im Vorfeld
der Veröffentlichung eines Artikels genauer schauen müssen, ob
durch enthaltene Äußerungen Persönlichkeitsrechte Dritter
verletzt werden, um Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen.
Die zentrale
Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz ist § 823 BGB,
welcher das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht
schützt. Ist ein Unternehmen von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
betroffen, kommen daneben Schadensersatzansprüche aus § 824 BGB wegen
Kreditgefährdung sowie ein Anspruch gemäß § 826 BGB wegen
sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Voraussetzung
für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches ist jedoch stets ein
rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
Hier ist zunächst zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, in das
Persönlichkeitsrecht eines Dritten einzugreifen. Hier sind insbesondere die
Vorschriften des § 193 StGB und des § 824 Abs. 2 BGB zu
berücksichtigen. Eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung kann aber
auch dann rechtmäßig sein, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an einer
Berichterstattung überwiegt. Die Rechtfertigung ergibt sich dann aus Art 5 Abs.
1 und 3 GG.
Neben dem
Erfordernis der Rechtswidrigkeit setzt ein Schadensersatzanspruch weiter
voraus, dass ein Verschulden des Anspruchsgegners vorliegt. Dieses bestimmt
sich nach § 276 Abs. 1 BGB und erfordert vorsätzliches oder
fahrlässiges Handeln.
Um einen
Schadensersatz überhaupt geltend machen zu können, muss vor allem aber zunächst
ein Schaden entstanden sein. Erforderlich ist ein „Vermögensschaden“ (z.B.
Erwerbsschäden ,entgangener Gewinn oder Aufwendungen wie
Rechtsverfolgungskosten). Der Verletzte muss den entstandenen Schaden konkret
darlegen und im Rahmen seiner Beweislast auch nachweisen. Wenn ein Schaden noch
nicht bezifferbar ist, etwa weil Schäden noch nicht eingetreten oder weitere zu
befürchten sind, muss der Verletzte im Rahmen der Schadensersatzklage die
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen und ggf. unter Beweis
stellen. Es dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an den Verletzten
gestellt werden.
Schließlich
muss der entstandene oder drohende Schaden auf
derPersönlichkeitsrechtsverletzung beruhen, um einen
Schadensersatzanspruch zu begründen. Den Nachweis der Kausalität hat der
Verletzte zu erbringen.
Der
Schadensersatzanspruch ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich und
vorrangig auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen
würde, wenn die Rechtsverletzung und das Schadensereignis nicht erfolgt
wären. Stattdessen kann der Verletzte gemäß § 249 Abs. 2 BGB aber auch Schadensersatz
in Geld verlangen, wenn er oder eine in seinem Vermögen stehende Sache verletzt
wurden. Beispielhaft zu nennen sind Erwerbsschäden, welche der Betroffene
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen kann, etwa wenn
Äußerungen dazu geführt haben, dass der Betroffene von seinem Arbeitgeber
gekündigt wurde, aber auch entgangener Gewinn, Ersatz von Aufwendungen wie z.B.
die Kosten der Rechtsverfolgung.
5. Anspruch
auf Geldentschädigung
Beim
Vorliegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht
neben dem Ersatz des eben dargestellten materiellen Schadens auch ein Anspruch
auf Ersatz des immateriellen Schadens. Der immaterielle
Geldentschädigungsanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1
BGB i.V.m.Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und kommt in Betracht, wenn
die durch einePersönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile
anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können. Neben der
Ausgleichsfunktion liegt die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs vor allem
in der Genugtuung des Verletzten. Aber auch eine erhebliche
Präventionswirkung in Bezug auf künftige Rechtsverletzungen soll bezweckt
werden.
Der
Geldentschädigungsanspruch setzt zunächst eine rechtswidrige und schuldhafte
Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus. Zur positiven Feststellung einer
Rechtsverletzung ist wie bei allen anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit der
verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts immer eine Abwägung der
gegenläufigen Interessen erforderlich. So muss bei der Frage, ob ein
Entschädigungsanspruch besteht, stets geprüft werden, ob der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht nicht vielleicht durch schutzwürdige Interessen Dritter
gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall liegt zwar ein Eingriff in
das Persönlichkeitsrechts vor, dieser ist jedoch nicht rechtswidrig,
sodass ein Geldentschädigungsanspruch von vornherein ausscheidet. Das für den
Anspruch erforderliche Verschulden setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit des
Handelnden voraus.
Der
immaterielle Geldentschädigungsanspruch unterscheidet sich jedoch unter anderem
dadurch wesentlich vom materiellen Schadensersatzanspruch, dass neben einer
rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung
des Persönlichkeitsrechts eines Dritten zusätzlich das
Tatbestandsmerkmal „schwerer Eingriff“ vorliegen muss. Der Bundesgerichtshof
hat in diversen Entscheidungen klargestellt, dass es sich um eine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln muss,
damit ein Anspruch auf Geldentschädigung in Frage kommt. Voraussetzung ist
also, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein
Ausgleich durch andere Ansprüche nicht möglich und ausreichend erscheint.
Kriterien für den Schweregrad der Rechtsverletzung sind unter anderem
„Beweggrund“ des Verletzers, „Bedeutung und Tragweite“ der Verletzung sowie der
„Verschuldensgrad“. Das Persönlichkeitsbild des Betroffenen muss wesentlich in
Mitleidenschat gezogen worden sein. Bei der Verletzung der Intimsphäre des
Betroffenen kommen regelmäßig Geldentschädigungsansprüche in Betracht, da es
sich um einen absolut geschützten Teil des Persönlichkeitsrechts handelt.
Die Höhe des
Geldentschädigungsanspruchs ist maßgeblich davon abhängig, wie schwer die
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung wiegt, welche
Beweggründe der Verletzer hatte und wie groß sein Verschulden an der
Rechtsverletzung ist. Eine weitere Bemessungsgrundlage ist die
Gewinnerzielungsabsicht des Verletzers durch die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Verletzten. Dieses Kriterium kommt insbesondere
bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Prominenter ins Spiel. Der
Präventionsgedanke erfordert in jedem Fall eine für den Verletzer empfindliche
Geldentschädigung.
6. Anspruch
auf Herausgabe/Bereicherungsanspruch
Schließlich
hat der Betroffene im Falle der Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechtseinen Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Verletzer
durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletzten ohne
rechtlichen Grund erlangt hat. Dieser sogenannte Bereicherungsanspruch ergibt
sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB und gilt auch für
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, da das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen
Person anhaftet und nur dieser Rechte und Befugnisse aus
dem Persönlichkeitsrecht zugewiesen werden.
Derartige
Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten kommen zumeist in den Fällen in
Betracht, in denen fremde Persönlichkeitsrechte, oft solche von
Prominenten, zu Werbezwecken verletzt werden. So gibt es diverse
Gerichtsentscheidungen zu Fällen, in denen Fotos prominenter Personen ungefragt
zu Werbezwecken missbraucht wurden. Derartige Handlungen durch den Verletzer
stellen einen Verstoß gegen den Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts dar.
Nur der Träger des Persönlichkeitsrechts selbst soll entscheiden können, wie er
sein Persönlichkeitsrecht nutzt und kommerzialisiert.
Der
Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist auf die Herausgabe
des Erlangten gerichtet. Erlangt sind z.B. der durch die rechtswidrige Nutzung
des Persönlichkeitsrechts erzielte Gewinn oder auch die ersparten Aufwendungen
wie z.B. Lizenzgebühren für die Nutzung eines Fotos. Hierbei ist zu fragen,
welchen Betrag der verletzer an den Verletzten hätte zahlen müssen, damit
dieser die Nutzung des Persönlichkeitsrechts gestattet. Im Zweifel
besteht die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
II. Wie
können Ansprüche durchgesetzt werden?
Als Inhaber
von Persönlichkeitsrechten sind Sie Rechtsverletzungen nicht
schutzlos ausgeliefert. Wurden Sie in Ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, stehen
Ihnen unterschiedlichste Ansprüche gegen den Täter
der Persönlichkeitsrechtsverletzung, aber auch gegen den sogenannten
Störer der Rechtsverletzung (z.B. Hostprovider, welche es unterlassen,
rechtsverletzende Inhalte von ihrem Portal zu entfernen) zu, welche ich Ihnen
helfen, effizient durchzusetzen.
Ich
übernehme für Sie alle erforderlichen und in Ihrem speziellen Fall geeigneten
rechtlichen Schritte zur Durchsetzung Ihrer persönlichen Interessen. Als
Rechtsanwalt für Medienrecht bin ich spezialisiert auf den Schutz
von Persönlichkeitsrechten und erörtere mit Ihnen in einem Erstgespräch
Ihre Situation und zeige Ihnen mögliche und vor allem zielführende Maßnahmen
zur Beseitigung der Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte auf.
Es gibt
vielerlei Möglichkeiten und rechtliche Mittel, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Diese sollen im Folgenden näher dargelegt werden.
1.
Ermittlung der Identität des Verletzers
Da gerade im
Internet die Möglichkeit besteht, anonym zu agieren und sich ohne Angabe des
eigenen Namens in sozialen Netzwerken, Bewertungsportalen oder Foren zu
registrieren, kommt es tagtäglich vor, dass Menschen unter dem Deckmantel der
Anonymität Persönlichkeitsrechte anderer verletzen. Die Tatsache, dass der
Verletzte in der Regel nicht weiß, wer sich hinter Namen wie „PeterPan23“ oder
„Giant-Hannover“ verbirgt, erschwert die Verfolgung eigener Ansprüche gegen den
Verletzer ungemein. In vielen Fällen kann die Identität des Verletzers jedoch
über Umwege herausgefunden werden.
Die
Identität des Verletzers kann weiterhin nur durch das Stellen einer
Strafanzeige und eines Strafantrages bei einer der Ermittlungsbehörden
(Polizei, Staatsanwaltschaft) in Erfahrung gebracht werden. Da ein Großteil
der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet strafrechtlich
relevant ist, weil etwa unwahre Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzende
Äußerungen den Straftatbestand der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung,
Verleumdung, üble Nachrede) erfüllen, galt es in der Vergangenheit als probates
Mittel, durch Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten und
durch Akteneinsicht die den Namen des Verletzers herauszufinden. Im Rahmen
eines Strafverfahrens kann ein Beschluss erwirkt werden, wonach der Provider
verpflichtet wird, die IP-Adresse, von welcher aus die Rechtsverletzung verübt
wurde, zu nennen.
Zwar wurde
bis vor kurzem noch von einigen Oberlandesgerichten entschieden, dass dem
verletzten Inhaber eines Persönlichkeitsrechts ein direkter
zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Betreibern von Internetportalen
auf Herausgabe der Daten des Verletzers zuzubilligen sei, wenn diese in
Kenntnis rechtsverletzender Inhalte Prüfpflichten verletzen. Diese sich
zwischenzeitlich auf dem Vormarsch befindliche Rechtsauffassung, welche die
Verfolgung vonPersönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ungemein
erleichtert hätte, wurde jedoch nunmehr durch ein wegweisendes Grundsatzurteil
des Bundesgerichtshofes gekippt. (BGH, Urteil vom 1.7.2014 – Az. VI ZR 345/13).
Der BGH entschied, dass kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem
Betreiber eines Internetportals auf Herausgabe von Anmeldedaten bestehe. Nach
Auffassung des BGH ist der verletzte Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt, da
ihm der Weg über das Strafverfahren offenstehe. Die Anonymität im Internet
müsse geschützt werden. Nach dem Gesetzwortlaut des § 13 Abs. 6 Satz 1
TMG müssen Betreiber die anonyme Nutzung von Diensten gewährleisten,
soweit dies technisch möglich ist. Ferner fehle es an einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG zur Herausgabe
der Anmeldedaten des Verletzers.
Da es
erfahrungsgemäß für die
von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen mit Stress
verbunden ist, juristische, insbesondere strafprozessuale Besonderheiten zu
beachten, übernehmen wir für Sie selbstverständlich alle formalen Schritte im
Zusammenhang mit der Ermittlung der Identität des Verletzers, insbesondere das
Stellen von Strafanzeigen und Strafanträgen bei den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden sowie die weitere Korrespondenz mit den Behörden.
2. Mittel
zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Hat man die
Identität des Täters/Verletzers erst einmal ermittelt, stellt sich die Frage,
auf welche Art und Weise bestehende Ansprüche effizient durchgesetzt werden
können. In vielen Fällen kommt es dem Verletzten aber vor allem darauf an, dass
rechtsverletzende Inhalte wie unwahre, rufschädigende oder beleidigende
Äußerungen aus dem Internet verschwinden, um eine fortdauernde Abrufbarkeit und
Verbreitung derselben zu verhindern. Hier kann es ratsam sein, sich nicht
allein auf den Täter zu fokussieren, sondern auch auf den Betreiber einer
Internetplattform selbst. Dies kann in vielen Fällen weitaus effizienter sein,
da der Betreiber in der Regel kein Interesse daran hat, dass rechtsverletzende
Inhalte auf der von ihm angebotenen Plattform verbreitet werden. Erlangt er
Kenntnis von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, ist er verpflichtet,
zu prüfen, ob die in Rede stehenden Inhalte rechtswidrig sind. Wird er diesen
Prüfpflichten nicht gerecht bzw. löscht er die rechtsverletzenden Inhalte
nicht, kann der Portalbetreiber als sogenannter Störer auf Unterlassung und
Beseitigung in Anspruch genommen werden.
Folgende
Mittel stehen dem Betroffenen Anspruchsinhaber zur Verfügung, um seine Rechte
gegenüber dem Täter und/oder dem Störer durchzusetzen:
a) Abmahnung
Zunächst ist
es geboten, den Anspruchsgegner vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme auf
Unterlassung oder Beseitigung vorprozessual abzumahnen. Bei der Abmahnung
handelt es sich um ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung, welches
die Funktion der Warnung hat. Zum anderen dient die Abmahnung dazu, dass ein
bestehender Rechtsstreit kostengünstig und schnell aus der Welt geschafft wird.
Mit der
Abmahnung wird der Anspruchsgegner aufgefordert, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben, durch welche er sich verpflichtet, eine
konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. Dabei gibt
der Anspruchsgegner zugleich ein Vertragsstrafe-Versprechen ab, durch welches
er sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die erteilte
Unterlassungserklärung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Allein durch
eine derartige vertragliche Regelung wird die Ernsthaftigkeit der
Unterlassungserklärung begründet. Zugleich wird der Anspruchsgegner
aufgefordert, die rechtsverletzenden Inhalte zu löschen.
Eine
Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn der Anspruchsgegner durch sein
Vorverwalten deutlich gemacht hat, dass er eine Unterlassungserklärung nicht
abgeben wird und die Abmahnung ohne jeden Erfolg bleiben wird. Gerade bei
schwerwiegendenPersönlichkeitsrechtsverletzungen wäre es dem Verletzten
dann nicht zumutbar, dem Verletzer zunächst eine kurze Frist zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Beseitigung einzuräumen, wenn abzusehen ist,
dass der Anspruch des Verletzten nicht erfüllt werden wird. In diesem Fall kann
der Verletzte selbstverständlich sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Kosten der
Abmahnung (idR Rechtsanwaltsgebühren) haben im Falle des tatsächlichen
Vorliegens einer Rechtsverletzung der in Anspruch genommene Verletzer
und/oder Störer zu tragen.
b)
Einstweiliger Rechtsschutz
Hat der
Anspruchsgegner die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte nicht
innerhalb der Frist gelöscht und /oder keiner hinreichend strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben, ist es aufgrund der bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Regel gegebenen Dringlichkeit
zweckmäßig, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer
einstweiligen Verfügung zu beantragen. Zu denken ist unter anderem an die
Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines intimen
Fotos. Für den Anspruchsinhaber wäre es fatal und unzumutbar, wenn er zunächst
ein langwieriges Klageverfahren anstrengen müsste, um die Beseitigung des Fotos
zu erreichen. Hier ist Eilrechtsschutz dringend geboten, um weitere Schäden zu
verhindern. In vielen Fällen kann bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren
eine endgültige Streitbeilegung erreicht werden, etwa weil der Anspruchsgegner
eine Unterlassungserklärung doch noch abgibt oder aufgrund der
Aussichtslosigkeit einer Verteidigung eine sogenannte Abschlusserklärung
abgibt, durch welche er sich verpflichtet auf einen Widerspruch gegen die
ergangene einstweilige Verfügung zu verzichten oder einen bereits eingelegten
Widerspruch zurückzunehmen.
Zu beachten
ist, dass der Anspruch auf Berichtigung (Widerruf; Richtigstellung) nur im
Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) und somit nicht wie z.B. der
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch oder der Gegendarstellungsanspruch im
einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden kann. Dies liegt darin
begründet, dass der Berichtigungsanspruch in besonderem Maße in die Interessen
des Anspruchsgegners eingreift, sodass die Unwahrheit einer beanstandeten
Äußerung bewiesen werden muss. Die lediglich summarische Prüfung im Rahmen
eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann dies nicht gewährleisten. Anders
verhält es sich, wenn die Unwahrheit einer Äußerung offenkundig ist. In diesem
Fall ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Pflicht
zur Berichtigung der getätigten Äußerung nicht ausgeschlossen. Auch zivilrechtliche
Auskunftsansprüche sind einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht
zugänglich, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.
Denn ist die Auskunft aufgrund einer einstweiligen Verfügung erteilt worden,
hilft es dem Anspruchsgegner wenig, wenn in einem anschließenden Klageverfahren
festgestellt wird, dass gar kein Auskunftsanspruch besteht.
c)
Klageverfahren
Da nur für
die Durchsetzung bestimmter Ansprüche die Möglichkeit des einstweiligen
Verfügungsverfahrens eröffnet ist, ist es in vielen Fällen erforderlich, eine
Klage im Hauptsacheverfahren einzureichen, um seine Ansprüche wegen
einerPersönlichkeitsrechtsverletzung geltend zu machen. So können
Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens
durchgesetzt werden. Dasselbe gilt für den Widerrufsanspruch. Anders herum gibt
es jedoch auch Ansprüche, welche nahezu ausschließlich im einstweiligen
Verfügungsverfahren geltend gemacht werden können, wie z.B. der
Gegendarstellungsanspruch, welcher nach den meisten gesetzlichen Regelungen nur
im Eilverfahren durchsetzbar ist. Aufgrund der gebotenen Aktualität einer
Gegendarstellung ist dies auch nachvollziehbar.
Bei
Unterlassungsklagen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist
dringend zu beachten, dass eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn der
Klageantrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO ist. Gerade bei Unterlassungsanträgen sollte man daher am Besten die
konkrete Verletzungsform, auf welche das Unterlassen gerichtet sein soll,
bezeichnen und beispielsweise
rechtswidrige persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen zitieren
und nicht umformulieren. Anderenfalls kann es passieren, dass der Sinngehalt
der monierten Äußerung verfälscht wird und die Klage als zu unbestimmt
abgewiesen wird.
Ansprüche
bei Persönlichkeitsrechtsverletzung – Fazit
Wie Sie
sehen, müssen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hingenommen
werden. Dem Verletzten stehen eine Reihe wirkungsvoller Ansprüche zur Seite,
welche je nach Schwere und Art der Verletzung zur Anwendung kommen.
Je nach
Zielrichtung gibt es unterschiedliche verfahrensrechtliche Möglichkeiten, diese
Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts geltend zu machen und durchzusetzen. Um gegen den
Verletzer selbst vorzugehen, muss zunächst dessen Identität ermittelt werden.
Da dies in vielen Fällen nicht möglich ist, sollte man stets in Erwägung
ziehen, alternativ gegen den Störer (z.B. Portalbetreiber) vorzugehen und eine Löschung
derpersönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte zu erreichen.
Hiermit
Weise Ich Sie darauf hin das auch eine Zivilklage eingereicht wird mit sehr
hohen Finanziellen Forderungen, da Durch Ihr Handeln mein Name momentan auf der
Buchmesse Frankfurt/ Main gewaltigen Svhaden hat, jegliche Ausfälle an
Verkäufen aud Fällen von Podiumsdiskusionen werden wir Ihnen in Rechnung
stellen!
Eine
Stellungnahme von Ihnen wird Erwartet, wie auch die sofortige Freischaltung des
von mir angelegten Profiles!
Hochachtungsvoll
Dr. Nikita Noemi Rothenbächer Weilmünster 14.10.2017
Kopie
Rechtsberatung und Direktion Google Hamburg, Staatsanwaltschaft Weilburg wie
Polizeiliche Behörde Weilburg
Nikita Noemi
Rothenbächer
35789
Weilmünster
Laubusstrasse
40
Tele/Fax
06475/267011
Autorin und
Aktivistin für Menschenrechte
http://trans-weib.blogspot.de/
Nikita_Noemi_Rothenbaecher@gmx.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen