Samstag, 23. Mai 2020

Rechtssicherheit bei empfundener Intersexualität /// Legal security with perceived intersexuality /// Seguridad legal con intersexualidad percibida

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2020

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Rechtssicherheit bei empfundener Intersexualität


Der XII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat Rechts­si­cher­heit für Men­schen mit emp­fun­de­ner In­ter­se­xua­li­tät ge­schaf­fen. Diese kön­nen künf­tig über eine ana­lo­ge An­wen­dung von § 8 Trans­se­xu­el­len­ge­setz er­rei­chen, dass das Stan­des­amt ihre Ge­schlechts­be­zeich­nung streicht oder durch "di­vers" er­setzt. Das er­gibt sich aus einem Be­schluss vom 22.04.2020.

Bin­dung an das Ge­setz

Dem Fall lag die Klage einer Per­son zu­grun­de, die sich weder als Mann noch als Frau fühl­te, aber ihrem Kör­per nach ein­deu­tig weib­lich war. Sie be­gehr­te die Strei­chung des Ge­burts­ein­trags "weib­lich". Das Stan­des­amt lehn­te dies ab - das Re­gis­ter sei nicht falsch und könne nicht be­rich­tigt wer­den. Im Ge­gen­satz hier­zu ver­half das OLG Düs­sel­dorf dem An­trag, ge­stützt auf eine ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung des Per­so­nen­stands­ge­set­zes, zum Er­folg. In­ter­se­xua­li­tät sei un­ab­hän­gig von kör­per­li­chen Merk­ma­len aus­rei­chend für eine Än­de­rung des Re­gis­ters. Der BGH hatte Sym­pa­thie für das Ziel des OLG, aber nicht für das ge­wähl­te Mit­tel. Der Senat emp­fand die Aus­le­gung des Be­ru­fungs­ge­richts als Über­deh­nung des Ge­set­zes. Er lei­te­te aus der Ge­setz­ge­bungs­ge­schich­te der Re­form des Ge­burts­re­gis­ters ab, dass hier nur Fälle ge­klärt wer­den soll­ten, bei denen das Ge­schlecht auf­grund einer kör­per­li­chen Un­ter­su­chung nicht ein­deu­tig be­stimmt wer­den könne.

Plan­wid­ri­ge Re­ge­lungs­lü­cke

Die Mög­lich­keit einer ana­lo­gen Re­ge­lung sah der BGH aber im Hin­blick auf das Trans­se­xu­el­len­ge­setz (TSG). Unter Rück­griff auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, wo­nach das Emp­fin­den einer Per­son hin­sicht­lich ihrer Se­xua­li­tät zu be­rück­sich­ti­gen sei, er­öff­ne­ten die Rich­ter die An­wen­dung von § 8 Abs. 1 TSG. Die Norm er­mög­licht eine ge­richt­li­che Fest­stel­lung der Zu­ge­hö­rig­keit zum an­de­ren Ge­schlecht. Das dort fest­ge­leg­te bi­nä­re Ge­schlechts­ver­ständ­nis (Frau/Mann) sei durch die Ent­schei­dung des BVerfG über­holt und werde vom Ge­setz­ge­ber grund­sätz­lich selbst für über­ho­lung­be­dürf­tig ge­hal­ten. Daher könne auch bei emp­fun­de­ner In­ter­se­xua­li­tät eine Än­de­rung des Re­gis­ters an­ge­ord­net wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen hier­für er­füllt seien – hier durch Strei­chung oder Ein­tra­gung von "di­vers".

Hö­he­re Hür­den

Grün­de für eine Gleich­be­hand­lung mit Men­schen mit kör­per­li­cher In­ter­se­xua­li­tät sah der BGH aber nicht. Der Ge­setz­ge­ber habe wegen der un­ter­schied­li­chen Nach­weis­bar­keit be­wusst ein ge­stuf­tes Ver­fah­ren ein­ge­führt. In­so­fern hätte die Vor­in­stanz nach § 8 TSG zwei Gut­ach­ten zur Emp­fin­dung der ge­schlecht­li­chen Iden­ti­tät ein­ho­len müs­sen, als sie der "an­trag­stel­len­den Per­son" recht gab. Dies war hier nicht der Fall, wes­halb im Er­geb­nis das Stan­des­amt Recht bekam.


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