Donnerstag, 4. August 2022

Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot, Loyalitätspflicht

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Grund- und Menschenrechte als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geben wesentliche Inhalte und Maßstäbe für politische Bildung vor. Lehrende in der schulischen und außerschulischen Bildung haben daher eine zentrale Rolle bei der Vermittlung von Menschenrechten − einschließlich des Schutzes vor Diskriminierung. Wesentlicher Bestandteil ihrer Aufgaben ist es, Positionen, die den Menschenrechten widersprechen, kritisch und diskriminierungssensibel zu thematisieren.

Was meint man mit neutral?

Neutralität oder neutral (von lateinisch ne-utrum „keines von beiden“) bedeutet unparteiisch, geschlechtslos, ungeladen, ausgewogen, wertfrei und steht für: Neutralität (internationale Politik), unparteiische Haltung im Konfliktfall.

Neutralität bedeutet, dass man zu keiner von zwei Seiten gehört. Wer neutral ist, mischt sich nicht ein. Ein anderes deutsches Wort dafür ist Unparteilichkeit: Man schließt sich keiner Partei an. Mit Partei ist keine Partei in der Politik gemeint, sondern eine Seite in einem Streit.

Ein ausgewogener Artikel ist in einem durchgehend sachlich-neutralen, d. h. nicht emotional gefärbten Ton gefasst. Bei vorwiegend kontroversen Themen empfiehlt es sich, neben den eher befürwortenden Positionen auch entgegengesetzte Standpunkte darzustellen.

Das wurde gesagt: The German Institute for Human Rights seeks to promote respect for human rights and a culture of human rights in politics and society, through research, policy advice and human rights education. This report provides insights into the diversity of our work, through which we aim to contribute to making the human rights of everyone in Germany a reality.

Grundpflichten von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 33 verschiedene Grundpflichten von Beamten. Für Beamte des Bundes gilt § 60 Bundesbeamtengesetz (BBG).


§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Verfassungstreuepflicht, Neutralitätspflicht:

Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln.


Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot, Loyalitätspflicht:

Der Beamte darf sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten.

Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten aber dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben.

Und als Demokratisch denkender Mensch unabhängig von Geschlecht ganz neutral, werde Ich Behaupten, das Prizip ist gut, doch die Umsetzung in die Reale-Gelebte -Welt ist "Mangelhaft" denn die Demokratie wird in allen Bereichen untergraben!

Das ist diese Moderne Neutralität!


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