Freitag, 11. November 2022

Keine Diskriminierung bei Transgender Rente

 Keine Diskriminierung bei Transgender Rente

Der europäische Gerichtshof hat geurteilt. Ein Transgender hat rentenrechtlich die Ansprüche, die er in seinem jeweiligen körperlichen Zustand bei Rentenantragstellung hat. Damit hat der oder die Transgender die Rentenansprüche nach dem jeweiligen Rentensystem, die ihrem Geschlecht entsprechen.

Keine Diskriminierung bei Transgender-Rente wegen Rentenantrag als Frau. So geschehen in England. Der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.06.2018, Aktenzeichen: Az. C-451/16, untersagte Großbritannien die geschlechtsspezifische Diskriminierung in den Fällen von Geschlechtsumwandlungen.

Keine Diskriminierung bei Transgender-Rente: Sachverhalt

Ein  1948 geborener Mann heiratete eine Frau und bekam mit ihr 2 Kinder. Er merkte aber sehr bald, dass er sich als Frau fühlte. Er führte nach 4 Jahren den operativen Eingriff durch. Großbritannien erkannte seine Geschlechtsumwandlung bei Rentenantragstellung 2008 nicht an. Die Frau, die vorher ein Mann war, stellte die Rente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr. Vor 2014 gab es für Menschen, die in einer Ehe lebten, keine Anerkennung dieser Geschlechtsumwandlung. Erst im Dezember 2014 durften Homosexuelle in England legal heiraten. Somit landete das alte Recht der Briten auf dem Richtertisch des EuGH. Das Ehepaar verzichtete aus religiösen Gründen auf die Scheidung.

Keine Diskriminierung bei Transgender-Rente: Die Entscheidung

Die Richter in Luxemburg wollten nicht die Frage entscheiden, ob die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung von einer Ehe abhängig sei. Dies sei Sache der Mitgliedsstaaten. Aber in dem, von dem EuGH zu entscheidenden, Fall ging es um etwas anderes:

Die Richter mussten beurteilen, ob die Anerkennung oder Nichtanerkennung für das Renteneintrittsalter bei Rentenantrag Auswirkung hat oder nicht. In England bestimmt das Rentenrecht, dass vor dem 06.12.1953 geborene Männer mit 65 und vor dem 06.04.1950 geborene Frauen, mit 60 in Rente gehen dürfen. Musste der transsexuelle Mensch sich nun scheiden lassen, um in den Genuss der Rentenvorschriften zu kommen.

Der EuGH sagte: Nein!

Keine Diskriminierung bei Transgender-Rente: keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung

Die Ehe hätte für ungültig erklärt werden müssen, damit die Geschlechtumwandlung hätte bescheinigt werden müssen. Damit wird die Klägerin ungerechtfertigt benachteiligt, gegenüber den Personen, die in einer anerkannten gleichgeschlechtlichen Beziehung/Ehe leben. Einen sachlichen Grund konnte der europäische Gerichtshof nicht erkennen. Die Rente hat die Funktion, gegen das Armutsrisiko im Alter abgesichert zu sein. Dieser Schutz ist universell und betrifft alle Gruppen von Menschen, ob transsexuell oder nicht-transsexuell. Die englische Regelung vor 2014 hatte das Ziel, die homosexuelle Ehe zu verhindern. Dieses Ziel hat nichts mit der gesetzlichen Rente zu tun!

Fazit

Der EuGH setzt die EU- Richtlinie 79/7/EWG von 1978 um. Es geht um den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im sozialen Absicherungsbereich. Diese Richtlinie verbietet eine Diskriminierung aus Gründen der Geschlechts­umwandlung. Für viele Betroffene eine wichtige Entscheidung. In Deutschland ist die Bewertung eines Rentenbeginns wegen Änderung des Geschlechts in der Regel nur noch in seltenen Fällen denkbar. Die geschlechts­spezifische Altersrente für Frauen gilt nur für die Frauen, die vor 1951 geboren sind. Diese Rente ist ein Auslaufmodell und kommt nur noch ganz selten in der Praxis vor. Relevant könnten Sachverhalte noch mit Bezug auf Hinter­bliebenen­renten haben!

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