Samstag, 14. April 2018

All people have a "gender identity", but this is only addressed if it deviates from the norm. Two major questions of gender identity challenge the legal system: transgender and intersex. /// Eine "Geschlechtsidentität" haben alle Menschen, diese wird aber nur dann thematisiert, wenn sie von der Norm abweicht. Zwei große Fragestellungen der Geschlechtsidentität fordern das Rechtssystem heraus: Transgender und Intersex.

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Geschlechtsidentität im deutschen Recht
Eine "Geschlechtsidentität" haben alle Menschen, diese wird aber nur dann thematisiert, wenn sie von der Norm abweicht. Zwei große Fragestellungen der Geschlechtsidentität fordern das Rechtssystem heraus: Transgender und Intersex.
Einleitung
Das Recht ist seit jeher ein Ort, in dem Geschlechterfragen verhandelt werden, und demokratisch gesetztes Recht bewegt sich immer im Spannungsfeld zwischen Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz. Nun ist es kein Ding der Unmöglichkeit, eine Mehrheit von den schützenswerten Interessen einer Minderheit zu überzeugen. Eine Herausforderung ist es aber allemal, und dies gilt vor allem für Fragen des Geschlechts. Die historisch wie aktuell relevante gesellschaftliche Ordnungskategorie "Geschlecht" hat - vergleichbar mit der Hautfarbe - die Eigenschaft, insbesondere dann unsichtbar zu sein, wenn sie unproblematisch ist, das heißt der Vorstellung des gesellschaftlich (und rechtlich) gesetzten "Normal-Subjekts" entspricht. "Geschlecht" wird aufgrund dieser Dynamik ebenso wie gender regelmäßig mit der "Frauenfrage" gleichgesetzt. Und auch die "Geschlechtsidentität" ist eine Eigenschaft, die alle Menschen tragen, die aber nur dann thematisiert wird, wenn sie von der Norm abweicht und so zur Herausforderung für das Rechtssystem wird.


Geschlecht und Geschlechtsidentität als unbestimmte Rechtsbegriffe
Ob und wie Geschlechtsidentität ausgelebt werden darf, unterliegt rechtlicher Regulierung. Weder Geschlecht noch Geschlechtsidentität werden allerdings vom Recht definiert. "Geschlecht" ist als Rechtsbegriff von schwindender Bedeutung. Immer weniger Rechtsvorschriften knüpfen an das Geschlecht an. Dies ist natürliche Folge der Anwendung derjenigen Vorschriften, die dies noch tun, nämlich der nationalen, internationalen und europäischen Verbote von Diskriminierung "wegen des Geschlechts". Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verbietet die Diskriminierung unter anderem wegen des Geschlechts, sie ist nach der seit 20 Jahren gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aber gerechtfertigt, wenn sie auf "natürlichen Gründen" beruht. Mit natürlichen Gründen sind biologische gemeint, das heißt, gesellschaftliche Zuschreibungen und Aufgabenzuweisungen sind nach dieser Rechtsprechung keine anerkannten Differenzierungsgründe mehr sie waren es zuvor jahrzehntelang. Das Recht knüpft immer seltener und aktuell nur noch an zwei Stellen an das Geschlecht an: Bei der Entscheidung, ob zwei Menschen (wegen der Verschieden- beziehungsweise Gleichgeschlechtlichkeit ihrer Verbindung) heiraten oder sich "verpartnern" können, und in Artikel 12a GG (Wehrpflicht nur für Männer).

"Geschlecht" wird im Recht also an sich nur noch mit antidiskriminatorischer Zielsetzung und so gut wir gar nicht mehr affirmativ genannt. Dennoch hält das Recht an der Bedeutsamkeit der Frage, wer eigentlich welches Geschlecht "hat", fest: Das Geschlecht eines Menschen wird auf seinem Reisepass (Paragraf 4 Absatz 1 Nr. 6 Passgesetz) sowie seiner Geburtsurkunde (Paragraf 59 Absatz 1 Nr. 2 Personenstandsgesetz (PStG)) vermerkt, und es ist im Geburtsregister (Paragraf 21 Absatz 1 Nr. 3 PStG) erfasst. Keine dieser Regelungen, auf die noch einzugehen ist, enthält eine Definition des Begriffes "Geschlecht". Das Recht erklärt weder, was Geschlecht ist, noch, wie die Geschlechtszugehörigkeit festzustellen ist. 

Da das AGG und einige Landesverfassungen
 den Begriff "sexuelle Identität" verwenden, und damit sowohl die individuelle Geschlechtsidentität, das heißt die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, als auch die sexuelle Orientierung meinen, ist es im deutschen Rechtsdiskurs empfehlenswert von "Geschlechtsidentität" zu sprechen, wenn tatsächlich das individuelle Geschlechtszugehörigkeitsempfinden allein und nicht (auch) die sexuelle Orientierung gemeint ist. Dies entspricht auch dem Sprachgebrauch des BVerfG. Explizit verankert ist der Schutz von "Geschlechtsidentität" nicht.

Schutz von Geschlechtsidentität
Die Annahme, dass es zwei und nur zwei Geschlechter gibt, die sich aufgrund körperlicher Merkmale auf natürliche Weise voneinander unterscheiden, und jeder Mensch (nur) einem dieser beiden Geschlechter eindeutig und unwandelbar zugehört, ist Teil des nicht hinterfragten Alltagswissens, sie prägt unsere Gesellschaft und dementsprechend unser Rechtssystem. Der Schutz von Geschlechtsidentität ist selbstredend gewährleistet, solange diese Annahme bestätigt wird, das heißt das Geschlechtszugehörigkeitsempfinden sich innerhalb dieses binären Systems der Zweigeschlechtlichkeit bewegt und nicht von dem Geschlecht abweicht, das bei Geburt zugewiesen wurde. Dass es durchaus Fälle gibt, auf die diese Annahme nicht zutrifft, gelangt allmählich ins öffentliche Bewusstsein und ist auch dem Recht nicht verborgen geblieben. Obwohl der Alltag von Personen mit "auffälliger" Geschlechtsidentität von zahlreichen Diskriminierungen geprägt ist, die teilweise traumatisierend sind, wird - in der Bundesrepublik - der Schutz von Geschlechtsidentität nicht im Antidiskriminierungsrecht, sondern anlässlich der Frage der personenstandsrechtlichen Anerkennung dieser "abweichenden" Geschlechtsidentität verhandelt. 

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Personenstandsrecht reguliert, welche Informationen persönliche Dokumente wie Ausweise, Pässe, Geburtsurkunden und - diesen entsprechend - Zeugnisse und sonstige Bescheide (zwangs-)offenbaren. Und diese Regulierung bewirkt, dass man an das Geschlecht, das einem bei Geburt zugewiesen wurde, gebunden ist, man kann dieses "rechtliche Geschlecht" nicht ohne Weiteres, also nicht nach Belieben, ändern. Die Geschlechtsidentität eines Menschen lässt sich bei dessen Geburt jedoch nicht erkennen. Sie entwickelt sich erst im Laufe seines Lebens und hängt vor allem von psychischen Faktoren ab. Ob und welche somatischen Faktoren dabei eine Rolle spielen, ist umstritten.

Dennoch werden die beiden Hauptanwendungsfälle eines Rechts auf (ungestörtes Ausleben der) Geschlechtsidentität danach unterschieden, ob sie auf einer angeborenen körperlichen Besonderheit beruhen oder nicht: Von "Intersex" wird bei uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen gesprochen, von "Transgender" oder "Transsexualität", wenn die Geschlechtsidentität nicht mit dem an sich "eindeutigen" Körper übereinstimmt.

Transgender
Der Schauplatz der Anerkennungskämpfe von Transidentitäten heißt in Deutschland "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen - Transsexuellengesetz" (TSG) und ist wie jedes Gesetz ein Kind seiner Zeit. Die in der Regelung verwendeten Ausdrücke "Transsexuelle" und "Transsexualismus" entsprechen dem Sprachgebrauch der Entstehungszeit (1980) und lassen erkennen, dass dem TSG das damals durchaus zeitgemäße Konzept "Transsexualität" zugrunde liegt. Dieses basiert auf einer (pathologisierenden) Vorstellung von Transidentität als psychischer Störung, deren Vorliegen an die Diagnose einiger Schlüsselsymptome geknüpft ist: der seit der Kindheit bestehende Wunsch eindeutig dem anderen Geschlecht zuzugehören, eine heterosexuelle Orientierung im empfundenen Geschlecht sowie Hass auf die eigenen Genitalien und dementsprechend der Wunsch, körperliche Angleichungsmaßnahmen vorzunehmen. Mittlerweile haben Betroffene (mehr) Definitionsmacht eingefordert, und hat die Sexualforschung diese Diagnostik revidiert. Das Unbehagen hinsichtlich des zugewiesenen Geschlechts kann, muss aber nicht unbedingt mit dem Wunsch nach hormonellen oder chirurgischen Maßnahmen einhergehen, kann uneindeutige, auch zwischengeschlechtliche Verortungen einschließen und ist an keine bestimmte sexuelle Orientierung gekoppelt. Dies hat zum einen zur Einführung des Begriffs "Transgender" oder sogar "Trans*" geführt, um die Abgrenzung zu dem Ausschlüsse produzierenden Konzept "Transsexualität" zu verdeutlichen beziehungsweise sich der zuschreibenden Vergeschlechtlichung ganz zu entledigen, und zum anderen zu Revisionen des TSG durch das BVerfG.

Acht Mal hat sich das BVerfG bisher mit Fragen von Transidentität beschäftigt, sechs Mal ging es um Regelungen des TSG, die dann jeweils für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt wurden. In der ersten Entscheidung des BVerfG zum Thema Transsexualität ging es um die Ermöglichung der Personenstandsänderung überhaupt:
 1978 gab es noch kein TSG und damit keine gesetzliche Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern. Das BVerfG befand, dass das Recht auf Anpassung des rechtlichen Geschlechts bei Vorliegen einer medizinisch feststellbaren "transsexuellen Prägung" im Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten sei und forderte den Gesetzgeber auf, ein Verfahren dafür zu installieren. Das war 1978 eine geradezu revolutionäre Infragestellung der gesellschaftlichen Grundannahme der Unwandelbarkeit des Geschlechts. Der nachfolgende Gesetzgebungsprozess hatte die Ressentiments und Berührungsängste zu überwinden, die allem geschlechtlich Unangepassten anhaften. Das Ergebnis war ein Gesetz, dass allein in seiner Existenz einen bahnbrechenden Fortschritt bedeutete (nur Schweden hatte bereits ein ähnliches Gesetz), in seiner Ausgestaltung aber doch recht restriktiv und vor allem deutlich von den Schlüsselsymptomen der Sexualforschung der 1970er Jahre geprägt war. Die beiden Altersbeschränkungen ab jeweils 25 Jahren etwa waren Zugeständnisse an den schwer zu überzeugenden Bundesrat gewesen und wurden durch die zweite und dritte Entscheidung des BVerfG beseitigt

Das TSG kennt zwei Verfahrensarten: Bei der "großen Lösung" (Paragraf 8 TSG) wird die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht gerichtlich festgestellt, das heißt, Geburtseintrag und -urkunde sowie alle anderen Dokumente werden hinsichtlich des Geschlechtseintrags geändert, ein neuer Vorname kann eingetragen werden. Die "kleine Lösung" ermöglicht die Änderung des Vornamens (Paragraf 1 TSG), ohne dass das jedoch Auswirkungen auf das "rechtliche" Geschlecht hat. Der neue Vorname kann bei der "kleinen Lösung" in alle Dokumente eingetragen werden; eine Reform des Passgesetzes erlaubt seit 2007 sogar, dass der Geschlechtsvermerk im Pass dem Geschlecht, auf das der neue Vorname verweist, angepasst wird (also im Widerspruch zum "rechtlichen Geschlecht" steht).

Dass eine Änderung des Vornamens nur Sinn ergibt, wenn die betroffene Person gleichzeitig im empfundenen Geschlecht angeredet wird, hat das BVerfG in seiner vierten Entscheidung festgestellt. Dies bewirkt, dass die Vornamensänderung auch Auswirkungen auf etwaige Titel hat. Die Geburtsurkunde einer adeligen Transfrau, die lediglich die "kleine Lösung" durchlaufen hat, kann sich also so lesen: "L. I. Freifrau ..., männlichen Geschlechts". Warum diese merkwürdige Konstruktion auseinanderfallender Geschlechtsmarker? Die "kleine Lösung" war als Durchgangsstadium konzipiert worden, um eine erhebliche Alltagserleichterung zu bieten, bevor die Voraussetzungen der "großen Lösung" vorlagen. Denn die "große Lösung" hatte ursprünglich sehr viel höhere Voraussetzungen als die "kleine". Beide Varianten setzen eine dauerhafte, wahrscheinlich irreversible "transsexuelle Prägung" voraus. Die weiteren Voraussetzungen des rechtlichen Geschlechtswechsels waren bis zur siebten Entscheidung des BVerfG das Erfordernis, nicht im Ausgangsgeschlecht verheiratet zu sein, und bis zur achten Entscheidung die Vornahme (chirurgischer) Angleichungsmaßnahmen inklusive der Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit. Das Erfordernis der Ehelosigkeit verhinderte, dass durch Änderung des rechtlichen Geschlechts eines Ehepartners dessen bestehende Ehe zur "Homo-Ehe" wurde, was vor und sogar nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erwünscht war. Das BVerfG fand dies ein durchaus legitimes Anliegen des Gesetzgebers, das jedoch vom individuellen Recht, nicht zur Scheidung gezwungen zu werden, übertroffen würde. Die Voraussetzungen der Fortpflanzungsunfähigkeit und der Angleichungsoperation waren Ausdruck der Relevanz, die einer körperlichen Verschiedenheit der Geschlechter(funktionen) gesellschaftlich beigemessen wird. Der von diesen Vorschriften ausgehende "OP-Zwang" war vor der sie aufhebenden Entscheidung Gegenstand rechtspolitischer Diskussion gewesen:

Seit Längerem schon war in Medizin und Sexualforschung die Annahme, wer transsexuell sei, brauche operative Geschlechtsangleichung, und nur, wer operative Geschlechtsangleichung anstrebe, sei transsexuell, als Zirkelschluss entlarvt und waren vielfältigere Formen als ebenso "echte" Transidentität erkannt worden.

Bereits in seiner fünften Entscheidung
 hatte das BVerfG die Notwendigkeit des "OP-Zwangs" infrage gestellt, da viele Betroffene dauerhaft in der "kleinen Lösung" verblieben, weil sie die Voraussetzungen für die "große" nicht erfüllen könnten oder wollten. Gegenstand der Entscheidung war allerdings Paragraf 7 Absatz 1 Nr. 3, nach dem im Falle einer Eheschließung im rechtlichen Geschlecht der in der "kleinen Lösung" geänderte Vorname in den alten Vornamen zurück zu ändern war. Hintergrund war zum einen die Annahme, die Eheschließung beweise, dass sich die Person nunmehr erneut in ihrem "Ausgangsgeschlecht" verorte, und zum anderen das gesetzgeberische Anliegen, den Anschein einer "Homo-Ehe" zu verhindern, der durch Eheschließung zweier rechtlich verschiedengeschlechtlich, aber nach den Vornamen als gleichgeschlechtlich zu beurteilende Menschen entstünde. Auch hier hielt das BVerfG die Bemühungen des Gesetzgebers, die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu schützen, für legitim, ließ dies aber zurücktreten hinter die überwiegenden Rechte erstens auf einen Vornamen, der Ausdruck der empfundenen Geschlechtsidentität ist, und zweitens auf die Möglichkeit, mit der Person seiner Wahl irgendeine Form der rechtlich verbindlichen Partnerschaft eingehen zu können.

Die fünfte, siebte und achte Entscheidung sind Ausdruck der Verquickung von Fragen der Geschlechtsidentität und der sexuellen Orientierung: Auch die achte Entscheidung stand im Zusammenhang mit der Frage, ob einem rechtlich verschiedengeschlechtlichen, aber nach den (der Geschlechtsidentität entsprechenden) Vornamen gleichgeschlechtlichen Paar die Ehe oder die Lebenspartnerschaft offenstehen sollte. Das BVerfG entschied sich dafür, die Änderung des rechtlichen Geschlechts auch ohne körperliche Angleichung zuzulassen, um das Eingehen einer (der empfundenen gleichgeschlechtlichen Orientierung der Beschwerdeführerin entsprechenden) Lebenspartnerschaft zu ermöglichen - und gleichzeitig den Anschein einer "Homo-Ehe" zu verhindern.

Mehrere Paradigmenwechsel haben durch diese Entscheidungen stattgefunden. Mit der Aufgabe der körperlichen Basis von Geschlecht lässt das BVerfG Menschen mit widersprüchlichen "Geschlechtsmerkmalen" zu, was geradezu revolutionär erscheint, aber der Rechtslage vieler anderer Länder entspricht, etwa Großbritanniens und Spaniens. Die Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Orientierung im empfundenen Geschlecht entspricht nicht nur aktueller Sexualforschung, sondern einer größeren gesellschaftlichen und rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Orientierung überhaupt. Die Argumentation mit dem legitimen gesetzgeberischen Anliegen, "Homo-Ehen" oder deren Anschein verhindern zu wollen, scheint zwar eine Verteidigung der letzten Bastion der Strukturmerkmale der Ehe zu sein. Zu beachten ist aber, dass sie in der fünften und siebten Entscheidung zugunsten der individuellen Rechte unterliegen musste und in der achten Entscheidung praktisch die Krücke war, mithilfe derer die Aufgabe der hoch umstrittenen Voraussetzungen Fortpflanzungsunfähigkeit und Angleichungsoperation gerechtfertigt wurde. Das BVerfG meint es offensichtlich gut mit transidenten Menschen. Jedes bisher geführte Verfahren hatte Erfolg und führte zu einer Verbesserung der Rechtslage. Die sechste Entscheidung
 steht ebenfalls unter diesem Zeichen, sie erweiterte den Kreis derjenigen, auf die das TSG anwendbar ist.

Dennoch bleibt noch Einiges zu tun. Die Rede von "Ausgangsgeschlecht", "Geschlechtswechsel" und "Umwandlungsoperationen" suggeriert, dass das "alte" Geschlecht wirklich einmal das "wahre" Geschlecht war, das nun geändert wird. Tatsächlich wird meist durch die Änderung des Vornamens, des Personenstands und gegebenenfalls des Körpers nur einer immer schon bestehenden - psychisch begründeten - Geschlechtszugehörigkeit Ausdruck verliehen. Gleichzeitig ist nicht zu verlangen, dass das Geschlechtszugehörigkeitsempfinden unwandelbar, also schon seit Kindheit und lebenslang bestehen müsse. Temporäre Geschlechtswechsel sollten Teil einer möglichen und anerkennungsfähigen Transidentität sein; für sie bietet das TSG mit seiner jetzigen Voraussetzung der Dauerhaftigkeit keinen Raum. Mit dem Wegfallen der weiteren Voraussetzungen ist jetzt die "große Lösung" zwar zum Preis der "kleinen" zu haben, das heißt so niederschwellig wie nie. Einfach ist ein rechtlicher Geschlechtswechsel dennoch nicht. Die von Paragraf 4 Absatz 3 TSG vorausgesetzten Gutachten legen den Betroffenen ein langwieriges und kostspieliges Verfahren auf; dass Paragraf 1 Absatz 1 Nr. 1 verlangt, vor der Vornamensänderung bereits ganze drei Jahre lang im empfundenen Geschlecht zu leben ("Alltagstest"), ist für viele schlicht eine Zumutung und konterkariert die Idee, die Vornamensänderung solle vor der Personenstandsänderung den Alltag, insbesondere im Umgang mit Arbeitgebern und Behörden, erleichtern. Diese Umstände, nicht ihre geschlechtliche Identität, sind für die Betroffenen Auslöser von Traumatisierungen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber anheimgestellt, wie er mit der Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Voraussetzungen umgeht. Er könne etwa durch eine Veränderung der Voraussetzungen für die Nachweisbarkeit der Transidentität dafür sorgen, dass die Unterscheidung in "kleine" und "große Lösung" aufrechterhalten wird, aber auch das TSG einer Gesamtreform unterziehen.
 Dies lässt befürchten, dass sich die ohnehin schon problematische Gutachterpraxis verschärft, und gleichzeitig hoffen, dass das TSG in einer Gesamtüberarbeitung noch von weiteren diskriminierenden, aber bisher noch nicht angegriffenen Regelungen bereinigt wird.

Das BVerfG sieht zu Recht den Schutz der Geschlechtsidentität im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert. Über diese individualistische Fassung hinaus wäre es angebracht, die Hürden, die Gesellschaft und Rechtssystem dem Ausleben einer normabweichenden Geschlechtsidentität entgegensetzen, als Geschlechtsdiskriminierung zu sehen, da letztlich Menschen danach bevorzugt oder benachteiligt werden, ob sie die Erwartung, sich einem von zwei vorausgesetzten und voneinander klar unterschiedenen Geschlechtern, und möglichst dem bei Geburt zugewiesenen, zuzuordnen, erfüllen oder nicht. Diese Erwartung ist Teil der vielseitigen Zuschreibungen, welche die Kategorisierung "Geschlecht" bedingt, und die Artikel 3 Absatz 3 GG verbietet zu berücksichtigen.
 Eine solche antidiskriminatorische Fassung würde die Privilegierung, die eine normkonforme Geschlechtsidentität bedeutet, in den Blick rücken und hätte im Vergleich zum Schutz über die individuelle Freiheit der Persönlichkeit ein höheres emanzipatorisches Potenzial. Dies gilt auch für die Behandlung der anderen großen Fragestellung der Geschlechtsidentität: Intersex.

Intersex
Auch hier geht es um die Anerkennung einer normabweichenden Geschlechtszugehörigkeit. Während im Rahmen der rechtlichen Behandlung von Trans*-Fragen hauptsächlich der Wechsel von einem zum anderen herkömmlichen Geschlecht (männlich oder weiblich) und zwischengeschlechtliche Verortungen bisher nur am Rande und in der Verfassungsrechtsprechung noch gar nicht thematisiert wurden, ist genau dies bei Inter*-Fragen virulent. Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der "Zwitter" aus dem deutschen Rechtssystem verschwunden, die Eintragung eines weder männlichen noch weiblichen Geschlechts in Geburtsregister, -urkunde und Pass ist bisher noch nicht erreicht worden. Die Thematik hat aber öffentliche Aufmerksamkeit erlangt, Bundestag und Landesparlamente und jüngst der Deutsche Ethikrat im Auftrag der Bundesregierung beschäftigen sich mit ihr. Mangels gesetzgeberischer Initiative bleibt zu hoffen, dass sich das BVerfG, das bisher noch nicht mit der Frage befasst worden ist, zu ihr äußert und - wie in der Geschichte von Trans*-Rechten - zum Wegbereiter wird. Nach heutigem Recht gilt, wie bereits erwähnt, dass das Geschlecht eines Menschen registriert werden muss. Welcher Art der Geschlechtseintrag zu sein hat, ist gesetzlich nicht vorgegeben, seit 2010 weist eine Verwaltungsvorschrift die Standesbeamt_innen erstmals an, entweder "männlich" oder "weiblich" einzutragen.

Verheißungsvoll und fortschrittlich schien die Änderung des PstG zu sein, nach der seit 2009 auf Antrag eine Geburtsurkunde ohne Eintrag des Geschlechts ausgestellt werden kann.
 Dies mag eine begrenzte Alltagserleichterung bedeuten, aber keine echte "Geschlechtsfreiheit": Der Eintrag im Geburtsregister bleibt bestehen, es muss ein binär codiertes Geschlecht eingetragen werden.

Drängend sind aber auch andere Problematiken. Nach wie vor werden Kinder mit uneindeutigen Genitalien an diesen operiert, bevor sie Einwilligungsfähigkeit erlangt haben. Dies kann verhindern, dass sich die Geschlechtsidentität des Kindes (zu welchem Geschlecht auch immer) ungestört entwickeln kann. Durch die Veränderung an den empfindlichen Sexualorganen wird die sexuelle Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigt. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht nur Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern wird von der Kinderrechtskonvention 
ebenso wie vom Strafrecht geschützt: Zu Recht wird die straf- und deliktsrechtliche Bedeutung von Operationen angenommen, die vor der entstehenden Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Betroffenen vorgenommen werden. Es geht dabei einerseits um die Ärzt_innen, die sich wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und unter Umständen sogar wegen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Einwilligung in sterilisierende Operationen nach Paragraf 1631c BGB strafrechtlich verantworten müssten, und andererseits um die Eltern, die möglicherweise gar nicht vertretungsbefugt sind, also die Zustimmung ihrer Kinder nicht ersetzen können. Hier besteht erheblicher Regelungsbedarf. So ist zu verhindern, dass Eltern aus Mangel an Information oder aus Furcht vor einer stigmatisierenden "Besonderheit" ihres Kindes Angleichungsoperationen geschehen lassen, ohne die möglicherweise traumatischen Folgen abschätzen zu können. Außerdem ist zu betonen, dass ein Heileingriff grundsätzlich zur Verbesserung des Wohlbefindens des/der Patient_in, nicht der Angehörigen, stattzufinden hat.

Mit seiner achten Entscheidung zur Transidentität hat das BVerfG die Rechtskategorie "Geschlecht" auf radikale Weise dekonstruiert und denaturalisiert, indem es ihr die Notwendigkeit einer körperlichen Basis abgesprochen hat. Damit könnte rechtsdogmatisch wie -politisch der Weg für eine ebenso radikale Verbesserung der Intersex-Rechtslage bereitet werden. Wichtige Argumentationen der Entscheidung lassen sich für Inter*-Belange ins Feld führen, etwa: "Die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts darf nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bedingen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, wenn diese nach wissenschaftlichem Kenntnisstand keine notwendige Voraussetzung einer dauerhaften und erkennbaren Änderung der Geschlechtszugehörigkeit sind."
 Dies müsste doch umso mehr gelten, wenn gar keine Änderung, sondern lediglich die Anerkennung einer von vornherein bestehenden Identität angestrebt wird. Auch die Aussage, eine "Operation, mit der die Geschlechtsmerkmale eines Menschen großteils entfernt beziehungsweise so umgeformt werden, dass sie im Aussehen dem empfundenen Geschlecht möglichst weitgehend entsprechen," stelle "eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar", gilt erst recht, wenn nicht zum empfundenen Geschlecht hin, sondern eine ganz individuelle Geschlechtszugehörigkeit wegoperiert wird.

Drittes Geschlecht? Warum überhaupt Geschlecht?
In der rechtspolitischen Diskussion wird, neben der straf-, medizin- und sorgerechtlichen Regulierung der Fälle, der Ruf nach der Möglichkeit eines Geschlechtseintrags laut, der weder männlich noch weiblich lautet, eines dritten Geschlechts also. Die Forderung ist mittelfristig zu unterstützen, als sie zwischengeschlechtlichen Identifikationen die rechtliche Anerkennung verleihen würde, die sie verdienen. Dies könnte unter Umständen auch den Zuweisungsdruck nehmen, unter dem Ärzt_innen und Eltern bei Geburt eines geschlechtlich uneindeutigen Babys stehen. Die Zuweisung eines binären Erziehungsgeschlechts mag aber gesellschaftlich praktikabel bleiben. Eine solche neue Geschlechtsgruppe birgt aber die Gefahr der Essenzialisierung der herkömmlichen beiden Gruppen. "Echte" Männer und "echte" Frauen blieben sicherlich die hegemonialen Geschlechtskategorien, das "dritte Geschlecht" ein Sammelbecken für alles geschlechtlich Abweichende und Marginalisierte. Vielversprechender scheint die (näher rückende?) Utopie, auf die Geschlechtszuweisung und -erfassung ganz zu verzichten. Wozu braucht das Recht "Geschlecht"? Affirmativ wie beschrieben eigentlich gar nicht mehr. Als Grund für leider nach wie vor zu befürchtende Diskriminierungen muss das Recht "Geschlecht" noch kennen. Dafür bedarf es aber keiner registerrechtlichen Erfassung - Rassismus kann schließlich auch benannt werden, ohne dass es eines "Rasseeintrags" im Geburtsregister bedarf. Recht würde "Geschlecht" dann nur noch in diesem antidiskriminatorischen Sinne gebrauchen, und damit darauf hinwirken, dass Geschlecht gesellschaftlich als etwas ganz Persönliches, Individuelles behandelt wird, dass mit der körperlichen Ausstattung zusammenhängen kann, aber nicht muss, und vor allem von dem abhängt, was sich im Kopf abspielt, oder, wie jüngst der "Tatort" titelte: "Zwischen den Ohren".


Hallo Leute liebe Gäste, als erstes ein Dankeschön das „Sie“ auf diesen Blog gefunden haben!

Wir wissen nicht was „Sie“ hier erwarten, was wir jedoch jetzt schon sagen können, „Sie“ finden eine Unglaubliche-Menge an Informationen, von Personen bzw. Menschen welche man als „ Minderheiten“ bezeichnet!

Um genau diese geht es hier, um das Rechtliche die Gesetze, mehr noch in Lebenssituationen in welchen diese sich Befinden, welche nicht immer die herrlichsten noch schönsten sind!

Es gibt über 1300 unterschiedliche Berichte, wir versuchen immer die Quelldaten anzugeben, nicht dass man denkt, hier wird etwas Erfunden.

Einiges wird Ihnen als Unglaubwürdig erscheinen, die Realität beweist jedoch, es sind Wahrheiten ungeschönt auch sehr Erschreckend fast zum Verzweifeln!

Wir „wissen“ auch das eine gute Information und Aufklärung das einzige Mittel sein kann, sehr viele Missverständnisse aufzuklären, hoffen das „Sie“ dieses so wahrnehmen möchten, denn so ist es gemeint!
Mit Bedauern müssen wir jedoch auch feststellen, dass es sehr wenige gibt, welche diese Aufklärung nicht für nötig halten, im Gegenteil wo möglich Kratzt es an Ihrem Weltbild von Gesellschaft oder Ihrer Lebensform wo möglich gibt es Religiöse Gründe?

Wenn es so ist, nun dann tut es uns leid!

Doch Wahrheiten müssen oder sollten einfach Wahrheiten bleiben!

Leider dürfen wir hier keine Berichte mehr Teilen, wir denken das „Google“ noch immer nicht Verstanden hat, das wir nur Helfen und Aufklären möchten!
Erneut wurde einiges Gesperrt, das letzte Mal wurden wir der Verbreitung von „Pornographie“ bezichtigt!
Nach sehr viel Aufwand und zuziehen von Rechtsberatung konnten wir weiter Arbeiten, all dieses wird durch uns selbst getragen.

Sollten „ Sie“ der Meinung sein, unsere Beiträge sind nützlich, würden wir uns sehr freuen, wenn „Sie“ nun das Teilen der Berichte übernehmen würden!

Teilen „Sie“ geben Sie anderen die Möglichkeit sich hier wie „Sie“ auch Informationen und Erklärungen zu finden, es wäre eine große Hilfe!

Möchten „Sie“ etwas Spenden, wir sagen schon jetzt Dankeschön, es ist kein muss, aber ein Zeichen der Anerkennung!

Die Daten dafür finden „Sie“ im Blog!

Herzlichen Dank
Hochachtungsvoll
Nikita Noemi Rothenbächer    



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In Austria, intersex babies are being operated on! /// In Österreich werden intersexuelle Babys um operiert!

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In Österreich werden intersexuelle Babys um operiert!

Das Geschlecht von Babys mit nicht-eindeutigen Geschlechtsmerkmalen wird oft „angepasst", obwohl keine medizinische Dringlichkeit besteht.

Die Operationen an Säuglingen fangen bei winzigen Unregelmäßigkeiten wie der Hypospadie an. Eine Hypospadie liegt vor, wenn die Harnröhre verkürzt ist und sich die Öffnung dementsprechend an der Unterseite des Penis befindet. Es wird empfohlen, das Kind um das erste Lebensjahr herum zu operieren, damit es im Stehen Wasser lassen kann und der gängigen Ästhetik entspricht. Die Risiken einer Operation sind Entzündungen und Fisteln, was meistens eine weitere Operation nach sich zieht. Hypospadie wird nicht immer zu Intersexualität gezählt.

Selten haben die Eingriffe medizinische Gründe, wie bei innenliegenden Hoden. Die Wahrscheinlichkeit mit Bauchhoden Kinder zeugen zu können, ist gering. Das Hodenkrebsrisiko ist erhöht. „Wenn jährlich eine Vorsorgeuntersuchung gemacht wird, was soll dann passieren?", fragt sich Jürgen, dem* selbst die Bauchhoden entfernt wurden. Alex Jürgen hat durch die Operation zwar nie Hodenkrebs bekommen, dafür aber Leukämie mit 19 Jahren.

Wenn das Geschlechtsorgan des Babys zwischen Klitoris (kleiner als 0,7cm) und Penis (größer als 2,5cm) liegt, wurde das Kind früher oft verweiblicht, da diese Operation unkomplizierter ist, wie Alex Jürgen erzählt. Heute ist die Medizin weiter fortgeschritten und kann auch aus einer vergrößerten Klitoris einen Penis formen. Jürgen gibt zu bedenken, dass mit diesen Operationen oft Probleme wie Sensivitätsverluste einhergehen.

Verschiedene Firmen bieten pränatale Tests an, die uneindeutige Geschlechterzugehörigkeiten diagnostizieren können. Einige Formen von Intersexualität können mit Urin- oder Bluttests festgestellt werden. Diese Tests können bereits in der neunten Schwangerschaftswoche eingesetzt werden, also bevor die Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch abläuft. Jürgen findet das fatal. „Jedes Leben ist gleich viel wert", meint er*.

In Österreich muss innerhalb einer Woche nach der Geburt ein Geschlecht eingetragen werden. Eltern, die ihren Kindern Stigmata ersparen wollen, werden vor eine schwierige Entscheidung gestellt. Da es kaum Aufklärung gibt, sind die Eltern von der Meinung der Mediziner*innen abhängig. Deswegen versucht der VIMÖ Kontakt mit Ärzt*innen aufzubauen und die Pathologisierung von intersexuellen Personen zu verhindern.

Nicht überall muss ein Geschlecht eingetragen werden. Deutschland erlaubt zum Beispiel seit 2013, das Kästchen auf unbestimmte Zeit freizulassen. Jürgen sieht darin aber ein Problem. Beispielsweise in der Schule kann ein unbestimmtes Geschlecht zu Mobbing führen. Er* plädiert an die Eltern, ein Geschlecht einzutragen und zu versuchen, die Kinder geschlechtsneutral zu erziehen. Außerdem ist der Staat gefragt: Geschlechteränderungen auf dem Papier müssen flexibel und unbürokratisch vorgenommen werden können, falls sich das Kind entscheidet.
Jürgen wünscht sich eine Welt ohne Geschlechtersystem. „Zweierlei Geschlechter in der jeweiligen Gegeninstallation brauche ich einzig und allein zum Kindermachen". 

Die Konstrukte Mann und Frau seien schon lange hinfällig und würden in Österreich nur benutzt, um einzuschränken, welche Menschen einander heiraten dürfen. Sein* eigenes Geschlecht empfindet er* als Privatsache und sieht nicht ein, es ständig angeben zu müssen. Beim Sport hat er* auch eine einfache Lösung parat: Einteilung in Leistungsgruppen, anstatt nach Geschlecht.
Die Sexualkunde an der Schule könnte einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz von intersexuellen Menschen leisten. Allerdings wird ausschließlich über Männer und Frauen gelehrt. Intersexualität wird im weitesten Sinne nur in Biologie angeschnitten. Aber: „Es hat noch niemand versucht, Schnecken umzuoperieren".

  



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This surgery determines the gender of the child /// Diese OP legt das Geschlecht des Kindes fest


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Hello people dear guests, as first a thank you have found the "you" on this blog!

We do not know what "you" expect here, but what we can already say now, "you" will find an incredible amount of information, from people or people called "minorities"!
This is exactly what this law is about, the laws are the laws, even more in life situations in which they are, which are not always the most beautiful and most beautiful!
There are over 1300 different reports, we always try to give the source data, not that you think, something is invented here.

Some things will seem unbelievable to you, but reality proves that truths are unvarnished and very frightening almost to despair!
We also "know" that good information and education can be the only means to clear up a lot of misunderstandings, hope that "you" want to perceive this, because that's the way it is meant!
With regret, however, we must also realize that there are very few who do not consider this enlightenment necessary, on the contrary, where possible Is it scratching your world view of society or your way of life where possible are there religious reasons?

If so, then we are sorry!

But truths must or should simply remain truths!

Unfortunately, we are not allowed to share any reports here, we think that "Google" still does not understand, that we only want to help and educate!
Once again, some things were blocked, the last time we were accused of spreading "pornography"!
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Sincerely
Nikita Noemi Rothenbacher

Diese OP legt das Geschlecht des Kindes fest

This surgery determines the gender of the child

Eine Studie der Berliner Humboldt-Universität belegt, dass die Zahl „kosmetischer Eingriffe“ an intersexuellen Kindern nicht zurückgeht. Sie liegt noch immer bei rund 1700 Operationen pro Jahr.
Nicht immer kann bei einem Neugeborenen das Geschlecht eindeutig festgestellt werden. Dann entscheidet man sich für die eine oder andere Möglichkeit und führt eine entsprechende Operation durch. Studien haben gezeigt, dass Menschen, die als Kind an den Genitalien operiert wurden, manchmal ein ganzes Leben lang an den Folgen dieses Eingriffs leiden. „Kosmetische Operationen“ an intersexuellen Kindern stehen deshalb seit einigen Jahren in der Kritik.

Seit 2005 wurden in Deutschland die medizinischen Behandlungsleitlinien schrittweise überarbeitet – mit dem Ziel, solche Operationen zu begrenzen. Die Zahl der Eingriffe ist seitdem allerdings nicht wesentlich zurückgegangen. Zu diesem Ergebnis kommt nun eine Studie, die das Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien der Humboldt-Universität Berlin jetzt veröffentlicht hat.

Zahl „kosmetischer Operationen“ ist konstant

„Wir haben festgestellt, dass es Verschiebungen zwischen den Diagnosegruppen gibt, aber die Anzahl der kosmetischen Operationen relativ konstant bleibt“, erklärt die Verfasserin der Studie, die Geschlechterforscherin Ulrike Klöppel. Die Datenanalyse der Krankenhausfälle der vergangenen zehn Jahre hat gezeigt, dass die Anzahl der klassischen Intersexdiagnosen gesunken, dabei aber die Zahl der Diagnosen, die zu den „Variationen der körperlichen Geschlechtsmerkmale“ (VG) zu rechnen sind, gestiegen ist.

Es zeigt sich, dass die Operationen an Kindern mit Intersexdiagnosen zwar zurückgegangen sind, hingegen bei Kindern mit entsprechenden VG-Diagnosen gleich blieben oder leicht anstiegen. Einer der befragten Ärzte in der Studie formuliert es so: „Früher wurde das Vorliegen von Intersexualität als Begründung für Operationen benutzt, heute wird das Nichtvorliegen von Intersexualität für Operationen benutzt. Entsprechend den ärztlichen Bedürfnissen erfolgt die Diagnosestellung.“
In der Studie wurden nur Fälle von bis zu neun Jahre alten Kindern analysiert. Kosmetische Operationen in einem solchen Alter können laut Experten nicht als „selbstbestimmt“ gelten und sind deswegen besonders kritisch zu beurteilen.

Im Durchschnitt rund 1700 Operationen pro Jahr

Im Zeitraum von 2005 bis 2014 wurden durchschnittlich rund 1700 Operationen jährlich durchgeführt. Dabei ist nicht von Eingriffen die Rede, welche die Beseitigung eines lebensbedrohlichen Problems als Ziel hatten.
„Es geht also darum, dass die Leitlinien in der klinischen Praxis nur lückenhaft umgesetzt werden“, sagt Klöppel. „Man sollte rechtliche Maßnahmen für den Schutz von Kindern gegen kosmetische Genitaloperationen ergreifen.“

Organisationen intersexueller Menschen fordern ein Verbot solcher Operationen. Wenn dieses nicht umsetzbar sein sollte, müsste man zumindest Strafrechtsnormen anpassen: „Ein Skandal ist, dass die medizinischen Akten nur zehn Jahre aufbewahrt werden. So können die Personen im Erwachsenenalter keine Informationen mehr darüber bekommen, was mit ihnen gemacht wurde.

Menschrechtler sind besorgt

Und weil zudem die Verjährungsfristen zu kurz sind, können sie nicht Klage erheben.“ Nur mit Unterstützung des Rechts, so die Wissenschaftlerin, könne der Druck entstehen, der Ärzte und Eltern zu mehr Verantwortung zwingt.
Menschenrechtler vertreten eine ähnliche Meinung. „Bei medizinisch nicht zwingend notwendigen Eingriffen an intergeschlechtlichen Säuglingen und Kindern handelt es sich um unmenschliche Behandlungen und schädliche Praktiken“, sagt Nina Althoff vom Deutschen Institut für Menschenrechte.
Die wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt „Geschlechtervielfalt im Recht“ weist auch darauf hin, dass sowohl der UN-Kinderrechtsausschuss als auch der UN-Frauenrechtsausschuss den UN-Vertragsstaaten empfohlen hat, die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der Betroffenen zu gewährleisten.

Die Idealvorstellung von Genitalien

Warum werden aber die kosmetischen Operationen immer noch durchgeführt, wenn sie so umstritten sind? Klöppel vermutet die Antwort in der Gesellschaft. „Viele Menschen haben ideale Bilder davon im Kopf, wie Genitalien aussehen sollten, was völlig an der realen Vielfalt vorbeigeht. Man glaubt, durch eine Operation schnell das Problem lösen zu können.“
Doch genau aus diesen Gründen sollte es mehr Aufklärung auf diesem Gebiet geben. Laut den jüngsten Daten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend leben in Deutschland 8000 bis 120.000 intersexuelle Menschen. Die Zahlen variieren so stark, weil es keine einheitliche Erhebungsmethode gibt. Viele Intersexuelle werden schließlich an das männliche oder weibliche Geschlecht angepasst.
Zwar gibt es seit 2013 in Deutschland die Möglichkeit, bei uneindeutigem Geschlecht die Angabe im Geburtenregister freizulassen. Doch davon unabhängig entscheiden die Eltern nach ärztlicher Beratung, ob das gemacht wird oder ob das Kind einer Operation unterzogen wird. Intersexorganisationen hoffen, dass die Bundesregierung in der Zukunft rechtliche Regelungen zum Schutz von intersexuellen Kindern vorbereitet.


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The rights of intersexuals are too often ignored! /// Die Rechte Intersexueller werden allzu häufig nicht zur Kenntnis genommen!

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Die Rechte Intersexueller werden allzu häufig nicht zur Kenntnis genommen!

The rights of intersexuals are too often ignored!

Häufig werden die Grundrechte Intersexueller missachtet, da Intersexuelle in den Gesellschaften Europas weiterhin kaum anerkannt werden. In ihrer jüngsten Forschungsarbeit stellt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) fest, dass sich der allgemein anerkannte Ansatz, Menschen als entweder männlich oder weiblich wahrzunehmen, auf Gesetzgebung und Politik auswirkt. Die in einem neuen Fokuspapier der FRA vorgestellten Ergebnisse belegen die Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften und Verfahren in der EU daraufhin zu überprüfen, ob sie zu Diskriminierung und Verletzungen der körperlichen und geistigen Unversehrtheit insbesondere junger intersexueller Menschen führen können.

Die Rechte Intersexueller wurden jahrelang nicht von politischen EntscheidungsträgerInnen und GesetzgeberInnen in der EU zur Kenntnis genommen“, erklärte der Interimsdirektor der FRA, Constantinos Manolopoulos. „Die Arbeit der FRA zeigt einige der dringenden Herausforderungen auf, die angegangen werden müssen, um die nach wie vor bestehenden diskriminierenden Schranken abzubauen und das durch medizinische Eingriffe verursachte, unnötige Leid zu lindern.
Als Intersexuelle werden hier Menschen mit unterschiedlichen chromosomalen, hormonellen und/oder anatomischen Merkmalen verstanden, die den medizinischen Definitionen von Mann oder Frau nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Bislang wurden Intersexuelle in der Regel einer medizinischen Behandlung unterzogen. Allerdings erkennen Institutionen und Zivilgesellschaft auf EU- und nationaler Ebene zunehmend die grundrechtliche Dimension dieser Vorgehensweise. Das FRA-Fokuspapier untersucht die Situation Intersexueller aus der Grundrechtsperspektive und legt den Schwerpunkt auf drei Themenbereiche.

Registrierung des Geschlechts bei der Geburt: In zahlreichen EU-Mitgliedstaaten verlangt das Gesetz, dass Geburten eingetragen werden und das Geschlecht des Kindes als männlich oder weiblich registriert wird. Dies setzt alle an der Registrierung beteiligten Personen unter Druck, insbesondere Eltern und MedizinerInnen, über das Geschlecht des Neugeborenen und etwaige medizinische Eingriffe zu entscheiden. Jedoch ist es in mindestens vier Mitgliedstaaten zulässig, Neugeborene als geschlechtsneutral zu registrieren, und zwei Länder gestatten die Ausstellung von Geburtsurkunden, die keine Angabe zum Geschlecht enthalten. Geschlechtsangaben in Ausweispapieren und Geburtsregistern sollten also auf den Prüfstand gestellt werden, um Intersexuelle besser zu schützen.

Medizinische Behandlung intersexueller Kinder: In mindestens 21 EU-Mitgliedstaaten werden intersexuelle Kinder geschlechtszuweisenden Operationen unterzogen. In acht Mitgliedstaaten müssen die gesetzlichen VertreterInnen des Kindes zustimmen, 18 Länder setzen das Einverständnis der PatientInnen voraus. Die Einbeziehung von Kindern in derartige Entscheidungen stellt jedoch eine Grauzone dar, da Faktoren wie beispielsweise das Alter des Kindes bestimmen, ob die Entscheidung beim Kind oder bei den Eltern liegt. Zudem stellt sich die Frage, wie vorgegangen wird, wenn sich das intersexuelle Kind und seine Eltern uneinig sind. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass medizinisch nicht notwendige Operationen, die ohne das Einverständnis der Betroffenen vorgenommen werden, im Völkerrecht als inhuman, grausam und erniedrigend gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass keine uneinvernehmlichen, geschlechtszuweisenden medizinischen Behandlungen für Intersexuelle stattfinden.

Schutz vor Diskriminierung: Die Diskriminierung Intersexueller ist eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und nicht der sexuellen Ausrichtung und/oder der Geschlechtsidentität, da die medizinische Bestimmung des Geschlechts zur Ungleichbehandlung führt. Da Intersexualität ein breites Spektrum von Geschlechtsmerkmalen Abdeckt umfasst und es bisher keine spezifischen Rechtsvorschriften über den Schutz Intersexueller gibt, werden Diskriminierungsfälle vermutlich selbst innerhalb ein- und desselben Rechtssystems sehr unterschiedlich angegangen . JuristInnen und MedizinerInnen sollten daher auf die Grundrechte intersexueller Menschen, insbesondere intersexueller Kinder, aufmerksam gemacht werden.
Das Fokuspapier basiert auf den Ergebnissen der dritten Aktualisierung des rechtsvergleichenden FRA-Berichts über Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, der nun auch Intersexualität miteinbezieht. Die Aktualisierung der rechtsvergleichenden Analyse beruht auf Daten, die bis Mitte 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten erhoben wurden, und soll im Lauf dieses Jahres veröffentlicht werden.

Das Fokuspapier zur grundrechtlichen Situation Intersexueller ist auf Englisch verfügbar unter: The fundamental rights situation of intersex people.


Das #BMI wird zum im Mai stattfinden allgemeinen periodischen Überprüfungsverfahren des UN-Menschenrechtsrats UN Human Rights Council für#Deutschland keine Pressemitteilung veröffentlichen.
Es wäre wünschenswert wenn Horst Seehofer mit seiner Männermannschaft, Jens SpahnFranziska GiffeyKatarina Barley und die Verantwortlichen der Bundesregierungnun schriftlich erklären würden, wofür Sie stehen.
Entweder man steht auch Für Gleiche Rechte - auch gegenüber Menschen die den verschiedenen TTI³ Bereiche / Personenkreise zugeordnet werden, oder man steht für ...
Es gibt nichts schön zu reden, denn es handelt sich um systematische teilweise schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Deutschland!
Wenn das BMI und die Bundesregierung nicht handeln will, wird hoffentlich der 19.Deutsche #Bundestag den Mut besitzen, sich der Verantwortung in einer namentlichen Abstimmung gesetzlichen Neuregelungen zu stellen.
Jedes Geschlecht verdient Respekt

Hello people dear guests, as first a thank you have found the "you" on this blog!

We do not know what "you" expect here, but what we can already say now, "you" will find an incredible amount of information, from people or people called "minorities"!
This is exactly what this law is about, the laws are the laws, even more in life situations in which they are, which are not always the most beautiful and most beautiful!
There are over 1300 different reports, we always try to give the source data, not that you think, something is invented here.

Some things will seem unbelievable to you, but reality proves that truths are unvarnished and very frightening almost to despair!
We also "know" that good information and education can be the only means to clear up a lot of misunderstandings, hope that "you" want to perceive this, because that's the way it is meant!
With regret, however, we must also realize that there are very few who do not consider this enlightenment necessary, on the contrary, where possible Is it scratching your world view of society or your way of life where possible are there religious reasons?

If so, then we are sorry!

But truths must or should simply remain truths!

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Nikita Noemi Rothenbacher




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Das Menschliche

Und Sie wissen nicht, mit was Sie es zutun haben! Doch diese bekommen euch, ein Fakt!

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