Samstag, 14. April 2018

Amnesty kritisiert Genitaloperationen an intersexuellen Kindern /// Amnesty criticizes genital surgery on intersex children


Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
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Amnesty kritisiert Genitaloperationen an intersexuellen Kindern

Amnesty criticizes genital surgery on intersex children
Operationen an Menschen, die mit einer Variation der Geschlechts­merkmale zur Welt kommen, verstoßen nach Ansicht von Amnesty International gegen Menschenrech­te. Die Eingriffe seien unumkehrbar und könnten langfristige körperliche und seelische Folgen haben, heißt es in einem aktuellen Bericht. Amnesty führte dafür 70 Interviews mit Betroffenen, Aktivisten, Eltern, Ärzten und Experten.
Kinder oder Jugendliche würden häufig operiert oder hormonellen Behandlungen unter­zo­gen, hieß es. „Werden diese Behandlungen ohne akute medizinische Notwendigkeit vorgenommen, verstoßen sie gegen internationale Menschenrechtsstandards wie die Rechte auf Gesundheit und auf Selbstbestimmung“, sagte Maja Liebing, Expertin für Rechte von intergeschlechtlichen Menschen beiAmnesty in Deutschland.
Sie erklärte, in der Praxis würden Ärzte den Eltern häufig Genitaloperationen empfehlen, um die Kinder zu „normalisieren“. Dabei würden die Eltern nur unzureichend über Metho­den und Fol­gen der Operation informiert oder psychologisch unterstützt, betonte Lie­bing. Zwar gebe es gute Leitlinien für die Behandlung von Menschen mit Variationen der Geschlechts­merk­male, diese seien jedoch nicht verbindlich genug, kritisierte Amnesty.
Die Organisation forderte die Bundesregierung auf, dies zu ändern und somit sicherzu­stellen, „dass mit Ausnahme von Notfallbehandlungen keine Eingriffe durchgeführt wer­den“. Operationen sollten wenn möglich aufgeschoben werden, bis das Kind die Reife besitze, um über seinen Körper mitzuentscheiden.
Die Bundes­ärzte­kammer (BÄK) hatte bereits 2015 eine Stellungnahme zu „Disorders of Sex Development“ (DSD) veröffentlicht. Ziel der Stellungnahme sei es, die öffentliche De­batte zu versachlichen, hieß es damals. Laut BÄK müsse dem Recht auf Selbstbe­stim­m­ung und dem „Recht auf eine offene Zukunft“ des Kindes müsse Rechnung getragen wer­den.
In der Vergangenheit seien entsprechende Operationen im Säuglings- und Klein­kind­alter durchgeführt, auch wenn sie nicht medizinisch notwendig, häufig unum­kehr­bar waren und oft mit dem Verlust der Empfindungsfähigkeit einhergingen, betonte dieBÄK weiter. „Wir brau­chen in unserer Gesellschaft mehr Verständnis für Menschen mit seltenen Vari­anten/Störungen der Geschlechts­entwicklung“, forderte damals BÄK-Vorstands­mitglied Heidrun Gitter.
Als intergeschlechtlich oder intersexuell werden Menschen bezeichnet, bei denen Chro­mosomen und innere oder äußere Geschlechtsorgane nicht eindeutig einem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. In Deutschland sind schät­zungs­­weise 80.000 Menschen be­troffen.


Hello people dear guests, as first a thank you have found the "you" on this blog!

We do not know what "you" expect here, but what we can already say now, "you" will find an incredible amount of information, from people or people called "minorities"!
This is exactly what this law is about, the laws are the laws, even more in life situations in which they are, which are not always the most beautiful and most beautiful!
There are over 1300 different reports, we always try to give the source data, not that you think, something is invented here.

Some things will seem unbelievable to you, but reality proves that truths are unvarnished and very frightening almost to despair!
We also "know" that good information and education can be the only means to clear up a lot of misunderstandings, hope that "you" want to perceive this, because that's the way it is meant!
With regret, however, we must also realize that there are very few who do not consider this enlightenment necessary, on the contrary, where possible Is it scratching your world view of society or your way of life where possible are there religious reasons?

If so, then we are sorry!

But truths must or should simply remain truths!

Unfortunately, we are not allowed to share any reports here, we think that "Google" still does not understand, that we only want to help and educate!
Once again, some things were blocked, the last time we were accused of spreading "pornography"!
After a lot of effort and legal advice, we were able to continue working, all this is supported by ourselves.
If "you" think our posts are useful, we would be very happy if "you" would now be sharing the reports!
Sharing "you" gives others the opportunity to find information and explanations here like "you", it would be a great help!
Would you like to donate something, we say thank you already, it is not a must, but a sign of recognition!
The data for it is "you" in the blog!thank you very much!

Sincerely
Nikita Noemi Rothenbacher



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In Tschetschenien werden Schwule in Lager gesperrt und gefoltert /// In Chechnya, gays are being locked up in camps and tortured

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In Tschetschenien werden Schwule in Lager gesperrt und gefoltert

Wie Menschenrechtsorganisationen versuchen, die Lage zu entschärfen.

Was seit einigen Wochen homosexuellen Männern am Nordkaukasus widerfährt, ist erschreckend: Massenverhaftungen, illegale Gefangenenlager, Folter und Mord. Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch oder OutRight Action International schlagen Alarm. Zahlreiche NGOs haben die russische Regierung zum Handeln aufgefordert, während andere sich darum kümmern, homosexuelle Tschetschenen aus dem Land und in Sicherheit zu schaffen.
Bislang haben die Regierungsvertreter mit demonstrativem Desinteresse reagiert. Ein Sprecher des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow sagtegegenüber Journalisten: "Man kann niemanden verhaften oder unterdrücken, den es in der Republik gar nicht gibt." Schwule in Tschetschenien? Ausgeschlossen.
Da Tschetschenien trotz seiner Autonomie eine russische Republik ist, steht es unter Aufsicht russischer Politiker, von denen sich viele offen feindselig gegenüber LGBTQ-Menschen äußern – nicht zuletzt Präsident Wladimir Putin, der 2014 für eine "Reinigung" der Gesellschaft von Homosexualität appelliert hatte.
Für viele in der Region ist Homosexualität ein Phänomen, das aus dem Westen importiert wurde. Homosexualität ist seit einem Jahrhundert gesetzeswidrig und Kadyrow selbst hat ein strenges islamisches Gesetz implementiert, das auch "Ehrenmorde" an Frauen unterstützt.
"Seit vielen Jahren ist die Gegend feindlich gegenüber LGBT-Menschen eingestellt", sagt Kimahli Powell, Leiter von Rainbow Railroad, einer kanadischen Non-Profit-Organisation, die dabei hilft, LGTBQ-Menschen aus solchen Gebieten zu holen. "Dort gibt es eine Kultur des schwulenfeindlichen Verhaltens."
Experten sind sich unsicher, warum in der Republik vor Kurzem damit begonnen wurde, Schwule einzusperren. In vielen Medien ist zwar die Rede von"Konzentrationslagern", allerdings weisen Augenzeugen darauf hin, dass man eher von illegalen Gefangenenlagern sprechen muss, in denen verschiedene Gruppierungen unterschiedlich lange festgehalten werden.
NGOs mobilisieren gerade, um weitere Übergriffe zu verhindern und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und sammeln Spenden.
"Ende März erreichten uns die ersten Berichte über Entführungen und Ermordungen schwuler Männer in Tschetschenien", sagt Svetlana Zakharova, Kommunikationsmanagerin beim Russian LGBT Network. Seit mehr als zehn Jahren setzt sich ihre Organisation für eine Stärkung der Menschenrechte in Russland ein und kümmert sich um eine sichere Umsiedlung russischer Bürger, die sich in Gefahr befinden. Die aktuelle Krise stellt sie vor bislang ungekannte Herausforderungen.
"Das Schwierigste ist, die Menschen dazu zu bringen, uns zu vertrauen", sagte sie. "Sie haben Angst. Für sie ist es schwer, irgendjemandem zu trauen." Viele Opfer hätten die Organisation kontaktiert, allerdings könnte sie aus Sicherheitsgründen weder mitteilen, wie viele es waren, noch ob sie jemanden aus der Region evakuiert haben. "Wenn sie uns nicht vertrauen, werden sie in Tschetschenien bleiben müssen."
Während kleinere Organisationen wie jene von Zakharova vor Ort tätig werden, drängen größere Gruppen wie Amnesty International auf eine Intervention westlicher Staaten.
"Die Vereinigten Staaten müssen diese Menschenrechtsvergehen klar als solche bezeichnen und ein Handeln der russischen Regierung einfordern", sagte Tarah Demant, Leiterin von Amnestys Identity and Discrimination Unit.
Bislang hat das US-Außenministerium nur ein knappes Statement zu der Krise veröffentlicht, in dem es eine Strafverfolgung auf der Grundlage sexueller Orientierung verurteilt und Russlands Regierung dazu auffordert, gegen die Übergriffe "Stellung zu beziehen". In dem Statement wurden die Behörden allerdings nicht dazu aufgefordert, für den Schutz der Opfer zu sorgen. Eine Sprecherin des Außenministeriums lehnte eine weitere Stellungnahme ab.
Menschenrechtsorganisationen zufolge ist internationaler Druck für eine Beendigung der Übergriffe unverzichtbar.
"Es muss sichergestellt werden, dass die westlichen Regierungen das Problem gegenüber hochgradigen Vertretern Russlands ansprechen und darauf achten, welche Aufklärungsmaßnahmen getroffen werden und wie die Sicherheit der Betroffenen gewährleistet wird", so Tanya Lokshina vom Russlandbüro vonHuman Rights Watch.
"Es gibt eine ganze Bandbreite von Interessenträgern", sagt Björn von Roozendaal, Programmdirektor beim europäischen Ableger der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association. Lokalpolitiker in Tschetschenien, die Regierung in Moskau und internationale Politiker stünden alle in der Verantwortung, diese Gewaltausbrüche zu beenden.
"Wir bitten Menschen darum, uns über die Vorgänge zu informieren", sagte Zakharova. "Darum, vor der russischen Botschaft zu demonstrieren, solange es sicher ist. Wir glauben daran, dass Druck die Behörden dazu bringen kann, eine Untersuchung der Vorgänge in die Wege zu leiten."
"Für besorgte Bürger ist es extrem wichtig, dass sie ihre Regierung kontaktieren und fragen: 'Werden wir den Betroffenen, die fliehen wollen, bei uns Zuflucht gewähren?'", empfiehlt Tanya Lokshina von Human Rights Watch.
"Wenn das Klima der Straffreiheit weiter anhält, befürchten wird, dass mehr Männer zu Opfern werden", schrieb Heather McGill, die Eurasienexpertin von Amnesty International. "Männer, denen vielleicht vorgeworfen wird, mit ihrer Homosexualität die 'Ehre' ihre Familie 'befleckt' zu haben, oder die für schwul gehalten werden, sind bedroht, von Mitgliedern ihrer eigenen Familie umgebracht zu werden. Täter dieser 'Ehrenmorde' kommen in Tschetschenien oft ungestraft davon."
Quelltext: https://www.vice.com/de/article/jpzq44/in-tschetschenien-werden-schwule-in-lager-gesperrt-und-gefoltert?utm_campaign=sharebutton



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Intersexualität: Auch eine Frage des Rechts Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten dritten Geschlecht hat für viel Aufsehen gesorgt. Deutschland muss nun bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, die die positive rechtliche Anerkennung eines Geschlechts jenseits von männlich und weiblich, etwa in Pässen und Personalausweisen, ermöglicht.

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Intersexualität: Auch eine Frage des Rechts
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten dritten Geschlecht hat für viel Aufsehen gesorgt. Deutschland muss nun bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, die die positive rechtliche Anerkennung eines Geschlechts jenseits von männlich und weiblich, etwa in Pässen und Personalausweisen, ermöglicht. Dr. Jens Scherpe, der unter anderem dem DAAD-University of Cambridge Research Hub for German Studies angehört, forscht an der britischen Spitzenuniversität schon länger zu den rechtlichen Implikationen von Intergeschlechtlichkeit. Ein Interview über konkrete Konsequenzen, Toleranz – und die Chance eines historischen Durchbruchs.
Herr Dr. Scherpe, Sie forschen und publizieren unter anderem zur rechtlichen Situation von Transsexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen. Warum?
Jens Scherpe: Das Themengebiet Geschlecht und Recht hat mich schon länger interessiert. Außerdem habe ich in meinem Bekanntenkreis miterlebt, wie stark Personen, die nach ihrem empfundenen Geschlecht leben, die Missachtung ihrer Umgebung zu spüren bekommen haben. Man mag es kaum glauben, aber selbst in Deutschland werden immer noch Babys operiert, deren Geschlecht nicht eindeutig ist. Das ist eine Menschenrechtsverletzung, die ich nicht hinnehmen kann. Das Kind muss im Alltag ohnehin nicht zwingend eine rechtlich definierte weibliche oder männliche Rolle einnehmen. Der oder die Heranwachsende entwickelt seine sexuelle Identität oft erst nach und nach. Es ist also nicht nötig, dass der Staat gleich nach der Geburt darauf pocht, das Geschlecht festzulegen.
Wie reagieren andere Juristen auf Ihre Forschung?
Neben positiven Reaktionen gibt es auch Kollegen, die mit Unverständnis reagieren. Sie sehen das Thema als juristisches Randgebiet, was es meiner Ansicht nach aber nicht ist: Schließlich geht es um die wichtige Frage, wer das Recht haben soll, das Geschlecht eines Menschen als Statuselement festzulegen. Meiner Meinung nach sollte dem Staat diese Entscheidungsbefugnis entzogen werden. Es darf auch nicht ausschlaggebend sein, was der Arzt sagt, oder was die „Mehrheit“ der Bevölkerung hinsichtlich der geschlechtlichen Identität für „normal“ hält. Ich frage mich: Besteht überhaupt die Notwendigkeit, dass das Geschlecht eines Menschen rechtlich festgelegt wird? Wenn man diese Frage bejaht, dann muss meiner Ansicht nach jeder Mensch selbst definieren dürfen, welches Geschlecht er hat. Das ist in meinen Augen ein Menschenrecht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied Ende 2017, dass es künftig einen dritten Geschlechtseintrag im Behördenregister geben muss. Außer M für männlich oder W für weiblich kann jetzt auch ein X im Pass stehen. Hat Sie diese Änderung des Personenstandsgesetzes überrascht?
Ja – was die Eindeutigkeit der Formulierung anbelangt. Die Richter stellen sogar infrage, ob man das Geschlecht überhaupt definieren muss. Ich begrüße grundsätzlich, dass das Bundesverfassungsgericht die binäre rechtliche Einteilung in männlich und weiblich für beendet erklärt hat. Allerdings sehe ich auch die Gefahr, dass das Urteil die Sicht zementieren könnte, Menschen jenseits der Kategorien männlich und weiblich seien „anders“ als „normal“. Aber was ist anders, was ist normal – und wer darf das definieren? Überdies gibt es laut Studien etliche Personen, die unter medizinischen Gesichtspunkten zwar als intersexuell gelten, die sich aber selbst klar als männlich oder weiblich identifizieren. Ihnen dann die Kategorie „Drittes Geschlecht“ aufzuzwingen, wäre grundfalsch. Das rechtliche Geschlecht muss eine Frage der Selbstbestimmung sein.
Dass ausgerechnet ein deutsches Gericht dieses Urteil gefällt hat, ist auch vor dem geschichtlichen Hintergrund zu sehen: Im sogenannten Dritten Reich fanden furchtbare medizinische Versuche an Menschen statt, wurden Menschen wegen ihres vermeintlichen Andersseins verächtlich gemacht und umgebracht. In den vergangenen Jahrzehnten haben wir im Umgang mit dem vermeintlich Anderen viel Sensibilität entwickelt.
Sie gehören dem Management Committee des DAAD-University of Cambridge Research Hub for German Studies an. Was leistet dieses besondere Forschungszentrum?
Der DAAD hatte schon 2015 die großartige Idee, in Cambridge ein Zentrum für Deutschlandstudien einzurichten. Nach dem Brexit wird es sich als noch wertvoller erweisen, da die Forschungskooperation dann trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten auf internationaler Ebene nahtlos fortgesetzt werden kann. Im Umfeld dieses „German Hub“ sind viele bemerkenswerte Projekte entstanden. In Cambridge habe ich auch zusammen mit Kollegen einen aus Mitteln des DAAD finanzierten Workshop zum „Legal Status of Intersex Persons“ organisiert, um die Situation in Deutschland nach Änderung des Personenstandsgesetzes mit anderen Ländern zu vergleichen. Daran nahmen Juristen, Theologen, Mediziner, Psychologen und andere Wissenschaftler aus acht Staaten teil.
Zu welchem Ergebnis kamen Sie?
Wir waren uns alle einig in dem Punkt, dass eine sexuelle Identität jenseits von M und W weder „gut“ noch „schlecht“ ist. Sie ist einfach, was sie ist. Auch haben wir festgestellt, dass es – von der Bibel über künstlerische Darstellungen in griechischen Tempeln bis hin zu wissenschaftlichen Publikationen aus unserer Zeit – viele Versuche gab und gibt, sich dieser Identität zu nähern. Darüber hinaus haben sich viele meiner Forscherkollegen gefragt, welche praktischen Folgen denn ein nicht-binäres rechtliches Geschlechtersystem hätte. Wenn jemand, der statt eines M oder eines W ein X im Pass stehen hat, jetzt in ein anderes Land einreist, wird man sich damit auch dort wohl noch stärker auseinandersetzen müssen als bisher – und das ist gut so. Für uns alle.

Hallo Leute liebe Gäste, als erstes ein Dankeschön das „Sie“ auf diesen Blog gefunden haben!

Wir wissen nicht was „Sie“ hier erwarten, was wir jedoch jetzt schon sagen können, „Sie“ finden eine Unglaubliche-Menge an Informationen, von Personen bzw. Menschen welche man als „ Minderheiten“ bezeichnet!

Um genau diese geht es hier, um das Rechtliche die Gesetze, mehr noch in Lebenssituationen in welchen diese sich Befinden, welche nicht immer die herrlichsten noch schönsten sind!

Es gibt über 1300 unterschiedliche Berichte, wir versuchen immer die Quelldaten anzugeben, nicht dass man denkt, hier wird etwas Erfunden.

Einiges wird Ihnen als Unglaubwürdig erscheinen, die Realität beweist jedoch, es sind Wahrheiten ungeschönt auch sehr Erschreckend fast zum Verzweifeln!

Wir „wissen“ auch das eine gute Information und Aufklärung das einzige Mittel sein kann, sehr viele Missverständnisse aufzuklären, hoffen das „Sie“ dieses so wahrnehmen möchten, denn so ist es gemeint!
Mit Bedauern müssen wir jedoch auch feststellen, dass es sehr wenige gibt, welche diese Aufklärung nicht für nötig halten, im Gegenteil wo möglich Kratzt es an Ihrem Weltbild von Gesellschaft oder Ihrer Lebensform wo möglich gibt es Religiöse Gründe?

Wenn es so ist, nun dann tut es uns leid!

Doch Wahrheiten müssen oder sollten einfach Wahrheiten bleiben!

Leider dürfen wir hier keine Berichte mehr Teilen, wir denken das „Google“ noch immer nicht Verstanden hat, das wir nur Helfen und Aufklären möchten!
Erneut wurde einiges Gesperrt, das letzte Mal wurden wir der Verbreitung von „Pornographie“ bezichtigt!
Nach sehr viel Aufwand und zuziehen von Rechtsberatung konnten wir weiter Arbeiten, all dieses wird durch uns selbst getragen.

Sollten „ Sie“ der Meinung sein, unsere Beiträge sind nützlich, würden wir uns sehr freuen, wenn „Sie“ nun das Teilen der Berichte übernehmen würden!

Teilen „Sie“ geben Sie anderen die Möglichkeit sich hier wie „Sie“ auch Informationen und Erklärungen zu finden, es wäre eine große Hilfe!

Möchten „Sie“ etwas Spenden, wir sagen schon jetzt Dankeschön, es ist kein muss, aber ein Zeichen der Anerkennung!

Die Daten dafür finden „Sie“ im Blog!

Herzlichen Dank
Hochachtungsvoll
Nikita Noemi Rothenbächer    



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Für Beatrix von Storch ist Intersexualität "Schwachsinn" Die AfD-Politikerin bezeichnet die vom Verfassungsgericht geforderte Anerkennung eines Dritten Geschlechts als "absurd" und "großen Quatsch". Derweil streiten Union und SPD um die Umsetzung des Urteils.

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Die AfD-Politikerin bezeichnet die vom Verfassungsgericht geforderte Anerkennung eines Dritten Geschlechts als "absurd" und "großen Quatsch". Derweil streiten Union und SPD um die Umsetzung des Urteils.
Die AfD-Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch hat sich erneut im Ton vergriffen. In einem Interview mit der "Basler Zeitung" bezeichnete die Rechtsaußen-Politikerin die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Anerkennung eines Dritten Geschlechts als "Schwachsinn", "absurd" und "großen Quatsch".

"Wir haben in Deutschland unlängst das dritte Geschlecht eingeführt", sagte von Storch wörtlich. "Diesen Schwachsinn denkt sich ja kein Vater aus, keine Mutter. Eltern kommen nicht auf den Gedanken, dass sich ihr Kind mit 18 Jahren entscheiden muss, welches Geschlecht es haben möchte. Das sind irgendwelche weltfremden Hirne, die sich so was ausdenken."

Sie wolle sich damit gar nicht weiter beschäftigen, so die AfD-Vizechefin weiter. "Es ist absurd. Wir führen jetzt diesbezüglich die Debatte, wir halten es den Menschen vor, sagen, was ihr da macht, ist absurd, ist die Ablehnung der Realität."

Anordnung aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Oktober letzten Jahres entschieden, dass bis Ende 2018 ein drittes Geschlecht im Geburtenregister eingeführt oder gänzlich auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden muss. Das Urteil hatte bereits damals zu einiger Hetze aus der Ecke der AfD geführt; die AfD in Thüringen sprach gar von einem "Recht auf Schizophrenie", das Karlsruhe eingeführt habe.

Vor dem Gericht geklagt hatte eine 27-jährige intersexuellen Person, die in offiziellen Formularen nicht mit dem Geschlecht "männlich" oder "weiblich" eingetragen werden wollte, sondern mit "inter/divers" oder hilfsweise nur mit "divers".

Wie der "Spiegel" in der aktuellen Ausgabe berichtet, sind sich Union und SPD uneins, wie das Urteil umgesetzt werden soll. Das Bundesinnenministerium von Thomas de Maizière (CDU) bevorzuge eine verwaltungsrechtliche Minimallösung, bei der in erster Linie in den Melderegistern neben "männlich" und "weiblich" noch die Kategorie "anderes" eingeführt wird. Das SPD-geführte Familienministerium fordere dagegen ein Mantelgesetz, das umfassende Änderungen auch im Zivilrecht oder Transsexuellenrecht vornimmt. Wie sich das SPD-geführte Justizministerium positionieren wird, ist nach Angaben des "Spiegel" noch unklar.

 "Das Bundesinnenministerium hat sich schon in der vergangenen Wahlperiode einer Reform des Personenstandsrechts zum Schutz der Geschlechtervielfalt verweigert", erklärte Staatssekretär Ralf Kleindiek (SPD) gegenüber dem Nachrichtenmagazin. "Ich erwarte, dass sich diese Haltung nun ändert."

Das Familienministerium hatte bereits im September 2017 das Positionspapier "Schutz und Akzeptanz von geschlechtlicher Vielfalt" sowie im Februar Gutachten zur Reform des Transsexuellengesetzes veröffentlicht. Darin werden Änderungen an gut einem Dutzend Regelwerken vorgeschlagen, vom Bürgerlichen Gesetzbuch über das Strafvollzugsgesetz bis zum Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung.




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All people have a "gender identity", but this is only addressed if it deviates from the norm. Two major questions of gender identity challenge the legal system: transgender and intersex. /// Eine "Geschlechtsidentität" haben alle Menschen, diese wird aber nur dann thematisiert, wenn sie von der Norm abweicht. Zwei große Fragestellungen der Geschlechtsidentität fordern das Rechtssystem heraus: Transgender und Intersex.

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Geschlechtsidentität im deutschen Recht
Eine "Geschlechtsidentität" haben alle Menschen, diese wird aber nur dann thematisiert, wenn sie von der Norm abweicht. Zwei große Fragestellungen der Geschlechtsidentität fordern das Rechtssystem heraus: Transgender und Intersex.
Einleitung
Das Recht ist seit jeher ein Ort, in dem Geschlechterfragen verhandelt werden, und demokratisch gesetztes Recht bewegt sich immer im Spannungsfeld zwischen Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz. Nun ist es kein Ding der Unmöglichkeit, eine Mehrheit von den schützenswerten Interessen einer Minderheit zu überzeugen. Eine Herausforderung ist es aber allemal, und dies gilt vor allem für Fragen des Geschlechts. Die historisch wie aktuell relevante gesellschaftliche Ordnungskategorie "Geschlecht" hat - vergleichbar mit der Hautfarbe - die Eigenschaft, insbesondere dann unsichtbar zu sein, wenn sie unproblematisch ist, das heißt der Vorstellung des gesellschaftlich (und rechtlich) gesetzten "Normal-Subjekts" entspricht. "Geschlecht" wird aufgrund dieser Dynamik ebenso wie gender regelmäßig mit der "Frauenfrage" gleichgesetzt. Und auch die "Geschlechtsidentität" ist eine Eigenschaft, die alle Menschen tragen, die aber nur dann thematisiert wird, wenn sie von der Norm abweicht und so zur Herausforderung für das Rechtssystem wird.


Geschlecht und Geschlechtsidentität als unbestimmte Rechtsbegriffe
Ob und wie Geschlechtsidentität ausgelebt werden darf, unterliegt rechtlicher Regulierung. Weder Geschlecht noch Geschlechtsidentität werden allerdings vom Recht definiert. "Geschlecht" ist als Rechtsbegriff von schwindender Bedeutung. Immer weniger Rechtsvorschriften knüpfen an das Geschlecht an. Dies ist natürliche Folge der Anwendung derjenigen Vorschriften, die dies noch tun, nämlich der nationalen, internationalen und europäischen Verbote von Diskriminierung "wegen des Geschlechts". Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verbietet die Diskriminierung unter anderem wegen des Geschlechts, sie ist nach der seit 20 Jahren gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aber gerechtfertigt, wenn sie auf "natürlichen Gründen" beruht. Mit natürlichen Gründen sind biologische gemeint, das heißt, gesellschaftliche Zuschreibungen und Aufgabenzuweisungen sind nach dieser Rechtsprechung keine anerkannten Differenzierungsgründe mehr sie waren es zuvor jahrzehntelang. Das Recht knüpft immer seltener und aktuell nur noch an zwei Stellen an das Geschlecht an: Bei der Entscheidung, ob zwei Menschen (wegen der Verschieden- beziehungsweise Gleichgeschlechtlichkeit ihrer Verbindung) heiraten oder sich "verpartnern" können, und in Artikel 12a GG (Wehrpflicht nur für Männer).

"Geschlecht" wird im Recht also an sich nur noch mit antidiskriminatorischer Zielsetzung und so gut wir gar nicht mehr affirmativ genannt. Dennoch hält das Recht an der Bedeutsamkeit der Frage, wer eigentlich welches Geschlecht "hat", fest: Das Geschlecht eines Menschen wird auf seinem Reisepass (Paragraf 4 Absatz 1 Nr. 6 Passgesetz) sowie seiner Geburtsurkunde (Paragraf 59 Absatz 1 Nr. 2 Personenstandsgesetz (PStG)) vermerkt, und es ist im Geburtsregister (Paragraf 21 Absatz 1 Nr. 3 PStG) erfasst. Keine dieser Regelungen, auf die noch einzugehen ist, enthält eine Definition des Begriffes "Geschlecht". Das Recht erklärt weder, was Geschlecht ist, noch, wie die Geschlechtszugehörigkeit festzustellen ist. 

Da das AGG und einige Landesverfassungen
 den Begriff "sexuelle Identität" verwenden, und damit sowohl die individuelle Geschlechtsidentität, das heißt die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, als auch die sexuelle Orientierung meinen, ist es im deutschen Rechtsdiskurs empfehlenswert von "Geschlechtsidentität" zu sprechen, wenn tatsächlich das individuelle Geschlechtszugehörigkeitsempfinden allein und nicht (auch) die sexuelle Orientierung gemeint ist. Dies entspricht auch dem Sprachgebrauch des BVerfG. Explizit verankert ist der Schutz von "Geschlechtsidentität" nicht.

Schutz von Geschlechtsidentität
Die Annahme, dass es zwei und nur zwei Geschlechter gibt, die sich aufgrund körperlicher Merkmale auf natürliche Weise voneinander unterscheiden, und jeder Mensch (nur) einem dieser beiden Geschlechter eindeutig und unwandelbar zugehört, ist Teil des nicht hinterfragten Alltagswissens, sie prägt unsere Gesellschaft und dementsprechend unser Rechtssystem. Der Schutz von Geschlechtsidentität ist selbstredend gewährleistet, solange diese Annahme bestätigt wird, das heißt das Geschlechtszugehörigkeitsempfinden sich innerhalb dieses binären Systems der Zweigeschlechtlichkeit bewegt und nicht von dem Geschlecht abweicht, das bei Geburt zugewiesen wurde. Dass es durchaus Fälle gibt, auf die diese Annahme nicht zutrifft, gelangt allmählich ins öffentliche Bewusstsein und ist auch dem Recht nicht verborgen geblieben. Obwohl der Alltag von Personen mit "auffälliger" Geschlechtsidentität von zahlreichen Diskriminierungen geprägt ist, die teilweise traumatisierend sind, wird - in der Bundesrepublik - der Schutz von Geschlechtsidentität nicht im Antidiskriminierungsrecht, sondern anlässlich der Frage der personenstandsrechtlichen Anerkennung dieser "abweichenden" Geschlechtsidentität verhandelt. 

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Personenstandsrecht reguliert, welche Informationen persönliche Dokumente wie Ausweise, Pässe, Geburtsurkunden und - diesen entsprechend - Zeugnisse und sonstige Bescheide (zwangs-)offenbaren. Und diese Regulierung bewirkt, dass man an das Geschlecht, das einem bei Geburt zugewiesen wurde, gebunden ist, man kann dieses "rechtliche Geschlecht" nicht ohne Weiteres, also nicht nach Belieben, ändern. Die Geschlechtsidentität eines Menschen lässt sich bei dessen Geburt jedoch nicht erkennen. Sie entwickelt sich erst im Laufe seines Lebens und hängt vor allem von psychischen Faktoren ab. Ob und welche somatischen Faktoren dabei eine Rolle spielen, ist umstritten.

Dennoch werden die beiden Hauptanwendungsfälle eines Rechts auf (ungestörtes Ausleben der) Geschlechtsidentität danach unterschieden, ob sie auf einer angeborenen körperlichen Besonderheit beruhen oder nicht: Von "Intersex" wird bei uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen gesprochen, von "Transgender" oder "Transsexualität", wenn die Geschlechtsidentität nicht mit dem an sich "eindeutigen" Körper übereinstimmt.

Transgender
Der Schauplatz der Anerkennungskämpfe von Transidentitäten heißt in Deutschland "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen - Transsexuellengesetz" (TSG) und ist wie jedes Gesetz ein Kind seiner Zeit. Die in der Regelung verwendeten Ausdrücke "Transsexuelle" und "Transsexualismus" entsprechen dem Sprachgebrauch der Entstehungszeit (1980) und lassen erkennen, dass dem TSG das damals durchaus zeitgemäße Konzept "Transsexualität" zugrunde liegt. Dieses basiert auf einer (pathologisierenden) Vorstellung von Transidentität als psychischer Störung, deren Vorliegen an die Diagnose einiger Schlüsselsymptome geknüpft ist: der seit der Kindheit bestehende Wunsch eindeutig dem anderen Geschlecht zuzugehören, eine heterosexuelle Orientierung im empfundenen Geschlecht sowie Hass auf die eigenen Genitalien und dementsprechend der Wunsch, körperliche Angleichungsmaßnahmen vorzunehmen. Mittlerweile haben Betroffene (mehr) Definitionsmacht eingefordert, und hat die Sexualforschung diese Diagnostik revidiert. Das Unbehagen hinsichtlich des zugewiesenen Geschlechts kann, muss aber nicht unbedingt mit dem Wunsch nach hormonellen oder chirurgischen Maßnahmen einhergehen, kann uneindeutige, auch zwischengeschlechtliche Verortungen einschließen und ist an keine bestimmte sexuelle Orientierung gekoppelt. Dies hat zum einen zur Einführung des Begriffs "Transgender" oder sogar "Trans*" geführt, um die Abgrenzung zu dem Ausschlüsse produzierenden Konzept "Transsexualität" zu verdeutlichen beziehungsweise sich der zuschreibenden Vergeschlechtlichung ganz zu entledigen, und zum anderen zu Revisionen des TSG durch das BVerfG.

Acht Mal hat sich das BVerfG bisher mit Fragen von Transidentität beschäftigt, sechs Mal ging es um Regelungen des TSG, die dann jeweils für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt wurden. In der ersten Entscheidung des BVerfG zum Thema Transsexualität ging es um die Ermöglichung der Personenstandsänderung überhaupt:
 1978 gab es noch kein TSG und damit keine gesetzliche Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern. Das BVerfG befand, dass das Recht auf Anpassung des rechtlichen Geschlechts bei Vorliegen einer medizinisch feststellbaren "transsexuellen Prägung" im Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten sei und forderte den Gesetzgeber auf, ein Verfahren dafür zu installieren. Das war 1978 eine geradezu revolutionäre Infragestellung der gesellschaftlichen Grundannahme der Unwandelbarkeit des Geschlechts. Der nachfolgende Gesetzgebungsprozess hatte die Ressentiments und Berührungsängste zu überwinden, die allem geschlechtlich Unangepassten anhaften. Das Ergebnis war ein Gesetz, dass allein in seiner Existenz einen bahnbrechenden Fortschritt bedeutete (nur Schweden hatte bereits ein ähnliches Gesetz), in seiner Ausgestaltung aber doch recht restriktiv und vor allem deutlich von den Schlüsselsymptomen der Sexualforschung der 1970er Jahre geprägt war. Die beiden Altersbeschränkungen ab jeweils 25 Jahren etwa waren Zugeständnisse an den schwer zu überzeugenden Bundesrat gewesen und wurden durch die zweite und dritte Entscheidung des BVerfG beseitigt

Das TSG kennt zwei Verfahrensarten: Bei der "großen Lösung" (Paragraf 8 TSG) wird die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht gerichtlich festgestellt, das heißt, Geburtseintrag und -urkunde sowie alle anderen Dokumente werden hinsichtlich des Geschlechtseintrags geändert, ein neuer Vorname kann eingetragen werden. Die "kleine Lösung" ermöglicht die Änderung des Vornamens (Paragraf 1 TSG), ohne dass das jedoch Auswirkungen auf das "rechtliche" Geschlecht hat. Der neue Vorname kann bei der "kleinen Lösung" in alle Dokumente eingetragen werden; eine Reform des Passgesetzes erlaubt seit 2007 sogar, dass der Geschlechtsvermerk im Pass dem Geschlecht, auf das der neue Vorname verweist, angepasst wird (also im Widerspruch zum "rechtlichen Geschlecht" steht).

Dass eine Änderung des Vornamens nur Sinn ergibt, wenn die betroffene Person gleichzeitig im empfundenen Geschlecht angeredet wird, hat das BVerfG in seiner vierten Entscheidung festgestellt. Dies bewirkt, dass die Vornamensänderung auch Auswirkungen auf etwaige Titel hat. Die Geburtsurkunde einer adeligen Transfrau, die lediglich die "kleine Lösung" durchlaufen hat, kann sich also so lesen: "L. I. Freifrau ..., männlichen Geschlechts". Warum diese merkwürdige Konstruktion auseinanderfallender Geschlechtsmarker? Die "kleine Lösung" war als Durchgangsstadium konzipiert worden, um eine erhebliche Alltagserleichterung zu bieten, bevor die Voraussetzungen der "großen Lösung" vorlagen. Denn die "große Lösung" hatte ursprünglich sehr viel höhere Voraussetzungen als die "kleine". Beide Varianten setzen eine dauerhafte, wahrscheinlich irreversible "transsexuelle Prägung" voraus. Die weiteren Voraussetzungen des rechtlichen Geschlechtswechsels waren bis zur siebten Entscheidung des BVerfG das Erfordernis, nicht im Ausgangsgeschlecht verheiratet zu sein, und bis zur achten Entscheidung die Vornahme (chirurgischer) Angleichungsmaßnahmen inklusive der Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit. Das Erfordernis der Ehelosigkeit verhinderte, dass durch Änderung des rechtlichen Geschlechts eines Ehepartners dessen bestehende Ehe zur "Homo-Ehe" wurde, was vor und sogar nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erwünscht war. Das BVerfG fand dies ein durchaus legitimes Anliegen des Gesetzgebers, das jedoch vom individuellen Recht, nicht zur Scheidung gezwungen zu werden, übertroffen würde. Die Voraussetzungen der Fortpflanzungsunfähigkeit und der Angleichungsoperation waren Ausdruck der Relevanz, die einer körperlichen Verschiedenheit der Geschlechter(funktionen) gesellschaftlich beigemessen wird. Der von diesen Vorschriften ausgehende "OP-Zwang" war vor der sie aufhebenden Entscheidung Gegenstand rechtspolitischer Diskussion gewesen:

Seit Längerem schon war in Medizin und Sexualforschung die Annahme, wer transsexuell sei, brauche operative Geschlechtsangleichung, und nur, wer operative Geschlechtsangleichung anstrebe, sei transsexuell, als Zirkelschluss entlarvt und waren vielfältigere Formen als ebenso "echte" Transidentität erkannt worden.

Bereits in seiner fünften Entscheidung
 hatte das BVerfG die Notwendigkeit des "OP-Zwangs" infrage gestellt, da viele Betroffene dauerhaft in der "kleinen Lösung" verblieben, weil sie die Voraussetzungen für die "große" nicht erfüllen könnten oder wollten. Gegenstand der Entscheidung war allerdings Paragraf 7 Absatz 1 Nr. 3, nach dem im Falle einer Eheschließung im rechtlichen Geschlecht der in der "kleinen Lösung" geänderte Vorname in den alten Vornamen zurück zu ändern war. Hintergrund war zum einen die Annahme, die Eheschließung beweise, dass sich die Person nunmehr erneut in ihrem "Ausgangsgeschlecht" verorte, und zum anderen das gesetzgeberische Anliegen, den Anschein einer "Homo-Ehe" zu verhindern, der durch Eheschließung zweier rechtlich verschiedengeschlechtlich, aber nach den Vornamen als gleichgeschlechtlich zu beurteilende Menschen entstünde. Auch hier hielt das BVerfG die Bemühungen des Gesetzgebers, die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu schützen, für legitim, ließ dies aber zurücktreten hinter die überwiegenden Rechte erstens auf einen Vornamen, der Ausdruck der empfundenen Geschlechtsidentität ist, und zweitens auf die Möglichkeit, mit der Person seiner Wahl irgendeine Form der rechtlich verbindlichen Partnerschaft eingehen zu können.

Die fünfte, siebte und achte Entscheidung sind Ausdruck der Verquickung von Fragen der Geschlechtsidentität und der sexuellen Orientierung: Auch die achte Entscheidung stand im Zusammenhang mit der Frage, ob einem rechtlich verschiedengeschlechtlichen, aber nach den (der Geschlechtsidentität entsprechenden) Vornamen gleichgeschlechtlichen Paar die Ehe oder die Lebenspartnerschaft offenstehen sollte. Das BVerfG entschied sich dafür, die Änderung des rechtlichen Geschlechts auch ohne körperliche Angleichung zuzulassen, um das Eingehen einer (der empfundenen gleichgeschlechtlichen Orientierung der Beschwerdeführerin entsprechenden) Lebenspartnerschaft zu ermöglichen - und gleichzeitig den Anschein einer "Homo-Ehe" zu verhindern.

Mehrere Paradigmenwechsel haben durch diese Entscheidungen stattgefunden. Mit der Aufgabe der körperlichen Basis von Geschlecht lässt das BVerfG Menschen mit widersprüchlichen "Geschlechtsmerkmalen" zu, was geradezu revolutionär erscheint, aber der Rechtslage vieler anderer Länder entspricht, etwa Großbritanniens und Spaniens. Die Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Orientierung im empfundenen Geschlecht entspricht nicht nur aktueller Sexualforschung, sondern einer größeren gesellschaftlichen und rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Orientierung überhaupt. Die Argumentation mit dem legitimen gesetzgeberischen Anliegen, "Homo-Ehen" oder deren Anschein verhindern zu wollen, scheint zwar eine Verteidigung der letzten Bastion der Strukturmerkmale der Ehe zu sein. Zu beachten ist aber, dass sie in der fünften und siebten Entscheidung zugunsten der individuellen Rechte unterliegen musste und in der achten Entscheidung praktisch die Krücke war, mithilfe derer die Aufgabe der hoch umstrittenen Voraussetzungen Fortpflanzungsunfähigkeit und Angleichungsoperation gerechtfertigt wurde. Das BVerfG meint es offensichtlich gut mit transidenten Menschen. Jedes bisher geführte Verfahren hatte Erfolg und führte zu einer Verbesserung der Rechtslage. Die sechste Entscheidung
 steht ebenfalls unter diesem Zeichen, sie erweiterte den Kreis derjenigen, auf die das TSG anwendbar ist.

Dennoch bleibt noch Einiges zu tun. Die Rede von "Ausgangsgeschlecht", "Geschlechtswechsel" und "Umwandlungsoperationen" suggeriert, dass das "alte" Geschlecht wirklich einmal das "wahre" Geschlecht war, das nun geändert wird. Tatsächlich wird meist durch die Änderung des Vornamens, des Personenstands und gegebenenfalls des Körpers nur einer immer schon bestehenden - psychisch begründeten - Geschlechtszugehörigkeit Ausdruck verliehen. Gleichzeitig ist nicht zu verlangen, dass das Geschlechtszugehörigkeitsempfinden unwandelbar, also schon seit Kindheit und lebenslang bestehen müsse. Temporäre Geschlechtswechsel sollten Teil einer möglichen und anerkennungsfähigen Transidentität sein; für sie bietet das TSG mit seiner jetzigen Voraussetzung der Dauerhaftigkeit keinen Raum. Mit dem Wegfallen der weiteren Voraussetzungen ist jetzt die "große Lösung" zwar zum Preis der "kleinen" zu haben, das heißt so niederschwellig wie nie. Einfach ist ein rechtlicher Geschlechtswechsel dennoch nicht. Die von Paragraf 4 Absatz 3 TSG vorausgesetzten Gutachten legen den Betroffenen ein langwieriges und kostspieliges Verfahren auf; dass Paragraf 1 Absatz 1 Nr. 1 verlangt, vor der Vornamensänderung bereits ganze drei Jahre lang im empfundenen Geschlecht zu leben ("Alltagstest"), ist für viele schlicht eine Zumutung und konterkariert die Idee, die Vornamensänderung solle vor der Personenstandsänderung den Alltag, insbesondere im Umgang mit Arbeitgebern und Behörden, erleichtern. Diese Umstände, nicht ihre geschlechtliche Identität, sind für die Betroffenen Auslöser von Traumatisierungen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber anheimgestellt, wie er mit der Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Voraussetzungen umgeht. Er könne etwa durch eine Veränderung der Voraussetzungen für die Nachweisbarkeit der Transidentität dafür sorgen, dass die Unterscheidung in "kleine" und "große Lösung" aufrechterhalten wird, aber auch das TSG einer Gesamtreform unterziehen.
 Dies lässt befürchten, dass sich die ohnehin schon problematische Gutachterpraxis verschärft, und gleichzeitig hoffen, dass das TSG in einer Gesamtüberarbeitung noch von weiteren diskriminierenden, aber bisher noch nicht angegriffenen Regelungen bereinigt wird.

Das BVerfG sieht zu Recht den Schutz der Geschlechtsidentität im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert. Über diese individualistische Fassung hinaus wäre es angebracht, die Hürden, die Gesellschaft und Rechtssystem dem Ausleben einer normabweichenden Geschlechtsidentität entgegensetzen, als Geschlechtsdiskriminierung zu sehen, da letztlich Menschen danach bevorzugt oder benachteiligt werden, ob sie die Erwartung, sich einem von zwei vorausgesetzten und voneinander klar unterschiedenen Geschlechtern, und möglichst dem bei Geburt zugewiesenen, zuzuordnen, erfüllen oder nicht. Diese Erwartung ist Teil der vielseitigen Zuschreibungen, welche die Kategorisierung "Geschlecht" bedingt, und die Artikel 3 Absatz 3 GG verbietet zu berücksichtigen.
 Eine solche antidiskriminatorische Fassung würde die Privilegierung, die eine normkonforme Geschlechtsidentität bedeutet, in den Blick rücken und hätte im Vergleich zum Schutz über die individuelle Freiheit der Persönlichkeit ein höheres emanzipatorisches Potenzial. Dies gilt auch für die Behandlung der anderen großen Fragestellung der Geschlechtsidentität: Intersex.

Intersex
Auch hier geht es um die Anerkennung einer normabweichenden Geschlechtszugehörigkeit. Während im Rahmen der rechtlichen Behandlung von Trans*-Fragen hauptsächlich der Wechsel von einem zum anderen herkömmlichen Geschlecht (männlich oder weiblich) und zwischengeschlechtliche Verortungen bisher nur am Rande und in der Verfassungsrechtsprechung noch gar nicht thematisiert wurden, ist genau dies bei Inter*-Fragen virulent. Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der "Zwitter" aus dem deutschen Rechtssystem verschwunden, die Eintragung eines weder männlichen noch weiblichen Geschlechts in Geburtsregister, -urkunde und Pass ist bisher noch nicht erreicht worden. Die Thematik hat aber öffentliche Aufmerksamkeit erlangt, Bundestag und Landesparlamente und jüngst der Deutsche Ethikrat im Auftrag der Bundesregierung beschäftigen sich mit ihr. Mangels gesetzgeberischer Initiative bleibt zu hoffen, dass sich das BVerfG, das bisher noch nicht mit der Frage befasst worden ist, zu ihr äußert und - wie in der Geschichte von Trans*-Rechten - zum Wegbereiter wird. Nach heutigem Recht gilt, wie bereits erwähnt, dass das Geschlecht eines Menschen registriert werden muss. Welcher Art der Geschlechtseintrag zu sein hat, ist gesetzlich nicht vorgegeben, seit 2010 weist eine Verwaltungsvorschrift die Standesbeamt_innen erstmals an, entweder "männlich" oder "weiblich" einzutragen.

Verheißungsvoll und fortschrittlich schien die Änderung des PstG zu sein, nach der seit 2009 auf Antrag eine Geburtsurkunde ohne Eintrag des Geschlechts ausgestellt werden kann.
 Dies mag eine begrenzte Alltagserleichterung bedeuten, aber keine echte "Geschlechtsfreiheit": Der Eintrag im Geburtsregister bleibt bestehen, es muss ein binär codiertes Geschlecht eingetragen werden.

Drängend sind aber auch andere Problematiken. Nach wie vor werden Kinder mit uneindeutigen Genitalien an diesen operiert, bevor sie Einwilligungsfähigkeit erlangt haben. Dies kann verhindern, dass sich die Geschlechtsidentität des Kindes (zu welchem Geschlecht auch immer) ungestört entwickeln kann. Durch die Veränderung an den empfindlichen Sexualorganen wird die sexuelle Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigt. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht nur Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern wird von der Kinderrechtskonvention 
ebenso wie vom Strafrecht geschützt: Zu Recht wird die straf- und deliktsrechtliche Bedeutung von Operationen angenommen, die vor der entstehenden Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Betroffenen vorgenommen werden. Es geht dabei einerseits um die Ärzt_innen, die sich wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und unter Umständen sogar wegen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Einwilligung in sterilisierende Operationen nach Paragraf 1631c BGB strafrechtlich verantworten müssten, und andererseits um die Eltern, die möglicherweise gar nicht vertretungsbefugt sind, also die Zustimmung ihrer Kinder nicht ersetzen können. Hier besteht erheblicher Regelungsbedarf. So ist zu verhindern, dass Eltern aus Mangel an Information oder aus Furcht vor einer stigmatisierenden "Besonderheit" ihres Kindes Angleichungsoperationen geschehen lassen, ohne die möglicherweise traumatischen Folgen abschätzen zu können. Außerdem ist zu betonen, dass ein Heileingriff grundsätzlich zur Verbesserung des Wohlbefindens des/der Patient_in, nicht der Angehörigen, stattzufinden hat.

Mit seiner achten Entscheidung zur Transidentität hat das BVerfG die Rechtskategorie "Geschlecht" auf radikale Weise dekonstruiert und denaturalisiert, indem es ihr die Notwendigkeit einer körperlichen Basis abgesprochen hat. Damit könnte rechtsdogmatisch wie -politisch der Weg für eine ebenso radikale Verbesserung der Intersex-Rechtslage bereitet werden. Wichtige Argumentationen der Entscheidung lassen sich für Inter*-Belange ins Feld führen, etwa: "Die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts darf nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bedingen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, wenn diese nach wissenschaftlichem Kenntnisstand keine notwendige Voraussetzung einer dauerhaften und erkennbaren Änderung der Geschlechtszugehörigkeit sind."
 Dies müsste doch umso mehr gelten, wenn gar keine Änderung, sondern lediglich die Anerkennung einer von vornherein bestehenden Identität angestrebt wird. Auch die Aussage, eine "Operation, mit der die Geschlechtsmerkmale eines Menschen großteils entfernt beziehungsweise so umgeformt werden, dass sie im Aussehen dem empfundenen Geschlecht möglichst weitgehend entsprechen," stelle "eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar", gilt erst recht, wenn nicht zum empfundenen Geschlecht hin, sondern eine ganz individuelle Geschlechtszugehörigkeit wegoperiert wird.

Drittes Geschlecht? Warum überhaupt Geschlecht?
In der rechtspolitischen Diskussion wird, neben der straf-, medizin- und sorgerechtlichen Regulierung der Fälle, der Ruf nach der Möglichkeit eines Geschlechtseintrags laut, der weder männlich noch weiblich lautet, eines dritten Geschlechts also. Die Forderung ist mittelfristig zu unterstützen, als sie zwischengeschlechtlichen Identifikationen die rechtliche Anerkennung verleihen würde, die sie verdienen. Dies könnte unter Umständen auch den Zuweisungsdruck nehmen, unter dem Ärzt_innen und Eltern bei Geburt eines geschlechtlich uneindeutigen Babys stehen. Die Zuweisung eines binären Erziehungsgeschlechts mag aber gesellschaftlich praktikabel bleiben. Eine solche neue Geschlechtsgruppe birgt aber die Gefahr der Essenzialisierung der herkömmlichen beiden Gruppen. "Echte" Männer und "echte" Frauen blieben sicherlich die hegemonialen Geschlechtskategorien, das "dritte Geschlecht" ein Sammelbecken für alles geschlechtlich Abweichende und Marginalisierte. Vielversprechender scheint die (näher rückende?) Utopie, auf die Geschlechtszuweisung und -erfassung ganz zu verzichten. Wozu braucht das Recht "Geschlecht"? Affirmativ wie beschrieben eigentlich gar nicht mehr. Als Grund für leider nach wie vor zu befürchtende Diskriminierungen muss das Recht "Geschlecht" noch kennen. Dafür bedarf es aber keiner registerrechtlichen Erfassung - Rassismus kann schließlich auch benannt werden, ohne dass es eines "Rasseeintrags" im Geburtsregister bedarf. Recht würde "Geschlecht" dann nur noch in diesem antidiskriminatorischen Sinne gebrauchen, und damit darauf hinwirken, dass Geschlecht gesellschaftlich als etwas ganz Persönliches, Individuelles behandelt wird, dass mit der körperlichen Ausstattung zusammenhängen kann, aber nicht muss, und vor allem von dem abhängt, was sich im Kopf abspielt, oder, wie jüngst der "Tatort" titelte: "Zwischen den Ohren".


Hallo Leute liebe Gäste, als erstes ein Dankeschön das „Sie“ auf diesen Blog gefunden haben!

Wir wissen nicht was „Sie“ hier erwarten, was wir jedoch jetzt schon sagen können, „Sie“ finden eine Unglaubliche-Menge an Informationen, von Personen bzw. Menschen welche man als „ Minderheiten“ bezeichnet!

Um genau diese geht es hier, um das Rechtliche die Gesetze, mehr noch in Lebenssituationen in welchen diese sich Befinden, welche nicht immer die herrlichsten noch schönsten sind!

Es gibt über 1300 unterschiedliche Berichte, wir versuchen immer die Quelldaten anzugeben, nicht dass man denkt, hier wird etwas Erfunden.

Einiges wird Ihnen als Unglaubwürdig erscheinen, die Realität beweist jedoch, es sind Wahrheiten ungeschönt auch sehr Erschreckend fast zum Verzweifeln!

Wir „wissen“ auch das eine gute Information und Aufklärung das einzige Mittel sein kann, sehr viele Missverständnisse aufzuklären, hoffen das „Sie“ dieses so wahrnehmen möchten, denn so ist es gemeint!
Mit Bedauern müssen wir jedoch auch feststellen, dass es sehr wenige gibt, welche diese Aufklärung nicht für nötig halten, im Gegenteil wo möglich Kratzt es an Ihrem Weltbild von Gesellschaft oder Ihrer Lebensform wo möglich gibt es Religiöse Gründe?

Wenn es so ist, nun dann tut es uns leid!

Doch Wahrheiten müssen oder sollten einfach Wahrheiten bleiben!

Leider dürfen wir hier keine Berichte mehr Teilen, wir denken das „Google“ noch immer nicht Verstanden hat, das wir nur Helfen und Aufklären möchten!
Erneut wurde einiges Gesperrt, das letzte Mal wurden wir der Verbreitung von „Pornographie“ bezichtigt!
Nach sehr viel Aufwand und zuziehen von Rechtsberatung konnten wir weiter Arbeiten, all dieses wird durch uns selbst getragen.

Sollten „ Sie“ der Meinung sein, unsere Beiträge sind nützlich, würden wir uns sehr freuen, wenn „Sie“ nun das Teilen der Berichte übernehmen würden!

Teilen „Sie“ geben Sie anderen die Möglichkeit sich hier wie „Sie“ auch Informationen und Erklärungen zu finden, es wäre eine große Hilfe!

Möchten „Sie“ etwas Spenden, wir sagen schon jetzt Dankeschön, es ist kein muss, aber ein Zeichen der Anerkennung!

Die Daten dafür finden „Sie“ im Blog!

Herzlichen Dank
Hochachtungsvoll
Nikita Noemi Rothenbächer    



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