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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Das argentinische
Gesetz 26.743 auf Deutsch!
Folgende
Forderungen an die deutsche Bundesregierung haben wir den Vertretern der
Staaten, um sie für uns zu stellen mit auf den Weg gegeben:
Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf, das
Transsexuellengesetz ab zu schaffen und die Änderung der Papiere, sowohl
bezüglich des Namens als auch bezüglich des Geschlechtseintrages, ohne jede
Voraussetzung möglich zu machen.
Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf, jeden
Therapieversuch an transsexuellen Menschen zu bannen. Diese Therapien sind
schädlich und führen zu schweren psychischen Problemen bei vielen
transsexuellen Menschen.
Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf anzuerkennen,
dass transsexuelle Menschen wirklich existieren, als eine natürliche
biologische Variante der vielen geschlechtlichen Erscheinungsformen
Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf,
anzuerkennen, dass transsexuelle Frauen Frauen sind und transsexuelle Männer
Männer. Eine transsexuelle Frau ist eine Frau – sie muss sich nicht erst wie
die stereotype Vorstellung einer Frau benehmen um zu existieren. Cogito sum. So
einfach.
Die Übersetzung ist insbesondere deshalb schwierig, da
sich das Gesetz teilweise auf argentinische Rechtsvorstellungen, bzw. Rechte beziehen, die es in
dieser Form in Deutschland nicht gibt.
Geschlechtsidentität
Art. 1 Recht auf
Geschlechtsidentität
Jede Person hat das Recht:
a) auf Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität;
b) auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Einklang
mit ihrer Geschlechtsidentität;
c) gemäß ihrer Geschlechtsidentität behandelt zu werden,
insbesondere [hat jede Person das Recht]
auf entsprechende, bei den jeweiligen Stellen registrierte
Eintragungen in Bezug auf den/die
Vornamen, das Aussehen und das Geschlecht, sowie in
amtlichen Unterlagen zum Nachweis der
Identität.
Art. 2 Definition.
Unter Geschlechtsidentität wird das innere persönlich
empfundene Gefühl der Zugehörigkeit eines jeden
Menschen zu einem Geschlecht verstanden. Es kann, muss aber
nicht, mit dem bei der Geburt
zugewiesenem Geschlecht, einschließlich der Wahrnehmung des
eigenen Körpers, übereinstimmen. Das
kann auch die Veränderung des Aussehens oder der Funktionen
des Körpers durch medikamentöse,
chirurgische oder andere Mittel beinhalten, wenn dieses auf
freier Entscheidung beruht. Eingeschlossen
sind auch andere geschlechtsspezifische Ausdrucksformen wie
Kleidung, Art des Sprechens und
Verhaltensweisen.
Art. 3 Geltungsbereich.
Jede Person kann die Korrektur des eingetragenen
Geschlechts, des Vornamens und den Austausch des
jeweiligen persönlichen Bildes beantragen, falls diese
Angaben nicht mit der eigenen Wahrnehmung des
Geschlechts übereinstimmen.
Art. 4 Anforderungen.
[(1)] Alle Personen, die die Berichtigung ihres
eingetragenen Geschlechts, Vornamens und Bildes auf der
Grundlage dieses Gesetzes beantragen, müssen die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis des Mindestalters von achtzehn (18) Jahren mit
Ausnahme der Regelung in Artikel 5
dieses Gesetzes.
2. Vorlage ...
i. des Antrags auf Änderung der Eintragung der
entsprechenden Identität in der
Geburtsurkunde
ii. und des Personalausweises
… beim Nationalen Personenstandsregister oder den
entsprechenden untergeordneten Ämtern
mit dem Verweis auf dieses Gesetz und unter Beibehaltung der
ursprünglichen Ausweisnummer.
3. Nennung des neuen Vornamens, dessen Eintragung beantragt
wird.
[(2)] In keinem Fall wird der Nachweis einer genitalen
Operation oder irgendeines chirurgischen Eingriffes
oder einer hormonellen Therapie oder anderen psychologischen
oder medizinischen Behandlungen
gefordert.
Art. 5 Minderjährige
Personen.
[(1)] Im Falle von Personen, die das achtzehnte (18.)
Lebensjahr noch nicht erreicht haben, muss das in
Artikel 4 dargelegte Antragsstellungsverfahren von den
jeweiligen gesetzlichen Vertretern und mit der
ausdrücklicher Zustimmung des/der Minderjährigen unter
Berücksichtigung der Grundsätze des
Auffassungsvermögens [Anm.; wörtl.: wachsenden Fähigkeiten)]
und des Interesses des Kindes im Einklang
mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes und dem Gesetz 26.061 über
den umfassenden Schutz der Rechte von Kindern und
Jugendlichen erfolgen. Minderjährige benötigen
außerdem einen Rechtsbeistand [(Anwalt des Minderjährigen)]
in Übereinstimmung mit Artikel 27 des
Gesetzes 26.061.
[(2)] Wird aus irgendeinem Grund das Einverständnis durch
eine(n) der gesetzlichen Vertreter/innen
des/der Minderjährigen verwehrt oder kann dieses nicht
erzielt werden, so besteht die Möglichkeit den
Rechtsweg zu beschreiten, damit die entsprechenden Richter/innen
unter Berücksichtigung der
Grundsätze des Auffassungsvermögens [(Anm.: wörtl.:
wachsenden Fähigkeiten)] und des Interesses des
Kindes und im Einklang mit den Bestimmungen des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes und dem Gesetz 26.061 über den
umfassenden Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen darüber
entscheiden.
Art. 6 Verfahren.
[(1)] Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 und 5
erfüllt, übermittelt der/die öffentliche Beamte/in die
amtliche Mitteilung über die Änderung des Geschlechts und
des Vornamens an das zuständige
Standesamt, in dem die Geburtsurkunde ausgestellt wurde,
wobei keine rechtlichen oder administrativen
Verfahren erforderlich sind. Diese stellt daraufhin eine
neue Geburtsurkunde entsprechend dem
Veränderungen und einen neuen Personalausweis mit der
eingetragenen Änderung des Geschlechts und
des neuen Vornamens aus. Jeder Bezug auf dieses Gesetz in
der veränderten Geburtsurkunde und dem
auf dieser Grundlage ausgestellten Personalausweis ist
untersagt.
[(2)] Das im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehene
Bearbeitungsverfahren zur Eintragsänderung ist
kostenlos, persönlich und erfordert nicht die Einschaltung
eines Vermittlers oder Rechtsanwalts.
Art. 7 Auswirkungen.
[Wirksamkeit der Änderungen]
[(1)] Die Änderungen des Geschlechts und des/der Vornamen(s)
im Rahmen dieses Gesetzes sind Dritten
ab der amtlichen Eintragung gegenüber wirksam.
[Bestehende Rechtsansprüche]
[(2)] Die Eintragsänderung beeinträchtigt weder, die vor der
Eintragung der Änderung bereits
vorhandenen persönlichen Rechtsansprüche und
-verpflichtungen des Betreffenden, noch solche aus
familienrechtlichen, auf allen Ebenen und in
unterschiedlichen Verhältnissen bestehenden Beziehungen.
Diese bleiben unverändert, was auch die Adoption
einschließt.
[Personalausweisnummer]
[(3)] Ausschlaggebend ist in jedem Falle die
Personalausweisnummer, jedoch nicht der Vorname oder das
Erscheinungsbild des/der Betreffenden.
Art. 8 [erneute
Änderung des Vornamens oder Geschlechtseintrages]
Sobald die Eintragsänderung in Übereinstimmung mit diesem
Gesetz vorgenommen wurde, kann sie nur
mit richterlicher Zustimmung erneut geändert werden.
Art. 9
Vertraulichkeit.
[(1)] Auf die Originalgeburtsurkunde kann nur derjenige
Zugriff nehmen, der dazu vom Inhaber, bzw. von der Inhaberin befugt ist oder
über ein schriftliches und dazu berechtigendes Gerichtsurteil verfügt.
[(2)] Die Änderung der Eintragung des Geschlechts und des
Vornamens wird in keinem Fall - es sei denn mit
Erlaubnis des/der Betreffenden - öffentlich bekanntgegeben.
[(3)] Die Veröffentlichung in Zeitungen, auf die Artikel 17
des Gesetzes 18.248 Bezug nimmt, entfällt.
Art 10 Mitteilungen.
Das Nationale Personenstandsregister informiert das
Nationale Straffälligkeitsregister über die Änderung
des Personalausweises, das zuständige Staatssekretariat für
Wählererfassung zur Änderung des
Wählerverzeichnisses und die alle weiteren gesetzlich
vorgeschriebenen Institutionen, eingeschlossen
diejenigen mit möglichen Informationen über bestehende
Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des/der
Betreffenden.
Art. 11 Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit.
[Erwachsene]
[(1)] Jede Person über achtzehn (18) Jahre kann in
Übereinstimmung mit Artikel 1 dieses Gesetzes und zur
Gewährleistung des Genusses eines allgemeinen
Gesundheitszustandes vollständige oder teilweise
chirurgische Eingriffe bzw. hormonelle Behandlungen zur
Anpassung des Körpers - einschließlich der
Genitalien - an die selbst empfundene Geschlechtsidentität ohne
Notwendigkeit einer richterlichen oder
verwaltungsbehördlicher Genehmigung vornehmen lassen.
[(2)] Für eine hormonelle Behandlung ist es nicht nötig, die
Bereitschaft zu vollständigen oder teilweisen
chirurgischen Eingriffen zur Genitalangleichung zu erklären.
In beiden Fällen ist allein die Einwilligung
des/der Betreffenden nach erfolgter Aufklärung erforderlich.
[Minderjährige]
[(3)] Bei Minderjährigen gelten die Grundsätze und
Voraussetzungen des Artikels 5 für die Einholung der
Einwilligung nach erfolgter Aufklärung.
[(3)] Ungeachtet dessen, ist für den Fall eines
vollständigen oder teilweisen chirurgischen Eingriffes
außerdem die Zustimmung der zuständigen Justizbehörde jedes
Gerichtsbezirks, die über das
Auffassungsvermögen [(wörtl.: die wachsenden Fähigkeiten)]
[des Kindes] und im Interesse des Kindes, in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes und dem
Gesetz 26.061 über den umfassenden Schutz der Rechte von
Kindern und Jugendlichen wacht, notwendig.
Die Justizbehörde muss ihre Entscheidung innerhalb eines
Zeitraums von höchstens sechzig (60) Tagen ab
Antragstellung
treffen.
[Das Gesundheitswesen]
[(3)] Die ausführenden Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens, unabhängig davon, ob es sich
um staatliche, private oder die des Teilbereichs der
Krankenversicherungen handelt, müssen dauerhaft die von diesem Gesetz
anerkannten Rechte gewährleisten.
[(4)] Alle in diesem Artikel vorgesehenen
Gesundheitsleistungen bleiben im Plan Médico Obligatorio
(Pflichtkrankenversicherung) oder dessen jeweiligem Ersatz
entsprechend den Festlegungen der
Ausführungsbehörde enthalten
Art. 12 Würdiger
Umgang.
[(1)] Die von Menschen, insbesondere die von Kindern und
Jugendlichen, angenommene
Geschlechtsidentität muss respektiert werden, insbesondere
dann, wenn diese einen anderen als den in
ihrem Personalausweis angegebenen Vornamen benutzen.
[(2)] Allein auf ihr Bitten hin ist ihr angenommener Vorname
bei Ladungen, Eintragungen, Akten, Anrufen
und jedem anderen Vorgang oder Dienstleistung sowohl im
öffentlichen wie im privaten Bereich zu
verwenden. Sollte die Art des Anliegens die Aufnahme der
Daten aus dem Personalausweis notwendig
machen, wird eine Methode angewandt, bei der die Initialen
des Vornamens, der vollständige
Familienname, das Geburtsdatum, sowie die
Personalausweisnummer erfasst und mit dem, aus Gründen
der Geschlechtsidentität ausgewählten, Vornamen auf Wunsch
des/der Betreffenden ergänzt werden.
[(3)] In Fällen, in denen die Person in der Öffentlichkeit
erwähnt wird, ist nur der ausgewählte Vorname zu
verwenden, um auf diese Weise die angenommene
Geschlechtsidentität zu respektieren.
Art. 13 Anwendung.
[(1)] Alle Vorschriften, Regelungen oder Verfahren haben das
Recht des Menschen auf seine
Geschlechtsidentität zu respektieren.
[(2)] Keine Vorschriften, Regelungen oder Verfahren dürfen
so ausgelegt werden, dass sie das Recht des
Menschen auf die angenommene Geschlechtsidentität
einschränken, begrenzen, ausschließen oder
verbieten. Dabei sind die Grundsätze stets im Sinne einer
gleichberechtigten Teilnahme [am öffentlichen
Leben] auszulegen und anzuwenden.
Art. 14
[Schlussbestimmung 1]
Absatz 4 des Artikels 19 des Gesetzes 17.132 wird
aufgehoben.
Art. 15
[Schlussbestimmung 2]
Es erfolgt Mitteilung an die Nationale Exekutivgewalt.
Quelltext: ATME Aktion
Transsexualität und Menschenrechte
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