Freitag, 10. Mai 2013

Das argentinische Gesetz 26.743 auf Deutsch!



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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013

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Das argentinische Gesetz 26.743 auf Deutsch!
 Folgende Forderungen an die deutsche Bundesregierung haben wir den Vertretern der Staaten, um sie für uns zu stellen mit auf den Weg gegeben:

Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf, das Transsexuellengesetz ab zu schaffen und die Änderung der Papiere, sowohl bezüglich des Namens als auch bezüglich des Geschlechtseintrages, ohne jede Voraussetzung möglich zu machen.

Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf, jeden Therapieversuch an transsexuellen Menschen zu bannen. Diese Therapien sind schädlich und führen zu schweren psychischen Problemen bei vielen transsexuellen Menschen.

Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf anzuerkennen, dass transsexuelle Menschen wirklich existieren, als eine natürliche biologische Variante der vielen geschlechtlichen Erscheinungsformen
Wir fordern die Bundesrepublik Deutschland auf, anzuerkennen, dass transsexuelle Frauen Frauen sind und transsexuelle Männer Männer. Eine transsexuelle Frau ist eine Frau – sie muss sich nicht erst wie die stereotype Vorstellung einer Frau benehmen um zu existieren. Cogito sum. So einfach.

Die Übersetzung ist insbesondere deshalb schwierig, da sich das Gesetz teilweise auf argentinische Rechtsvorstellungen, bzw. Rechte beziehen, die es in dieser Form in Deutschland nicht gibt.

Geschlechtsidentität

Art. 1 Recht auf Geschlechtsidentität

Jede Person hat das Recht:
a) auf Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität;
b) auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Einklang mit ihrer Geschlechtsidentität;
c) gemäß ihrer Geschlechtsidentität behandelt zu werden, insbesondere [hat jede Person das Recht]
auf entsprechende, bei den jeweiligen Stellen registrierte Eintragungen in Bezug auf den/die
Vornamen, das Aussehen und das Geschlecht, sowie in amtlichen Unterlagen zum Nachweis der
Identität.

Art. 2 Definition.

Unter Geschlechtsidentität wird das innere persönlich empfundene Gefühl der Zugehörigkeit eines jeden
Menschen zu einem Geschlecht verstanden. Es kann, muss aber nicht, mit dem bei der Geburt
zugewiesenem Geschlecht, einschließlich der Wahrnehmung des eigenen Körpers, übereinstimmen. Das
kann auch die Veränderung des Aussehens oder der Funktionen des Körpers durch medikamentöse,
chirurgische oder andere Mittel beinhalten, wenn dieses auf freier Entscheidung beruht. Eingeschlossen
sind auch andere geschlechtsspezifische Ausdrucksformen wie Kleidung, Art des Sprechens und
Verhaltensweisen.

 Art. 3 Geltungsbereich.

Jede Person kann die Korrektur des eingetragenen Geschlechts, des Vornamens und den Austausch des
jeweiligen persönlichen Bildes beantragen, falls diese Angaben nicht mit der eigenen Wahrnehmung des
Geschlechts übereinstimmen.

Art. 4 Anforderungen.

[(1)] Alle Personen, die die Berichtigung ihres eingetragenen Geschlechts, Vornamens und Bildes auf der
Grundlage dieses Gesetzes beantragen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis des Mindestalters von achtzehn (18) Jahren mit Ausnahme der Regelung in Artikel 5
dieses Gesetzes.
2. Vorlage ...
i. des Antrags auf Änderung der Eintragung der entsprechenden Identität in der
Geburtsurkunde
ii. und des Personalausweises
… beim Nationalen Personenstandsregister oder den entsprechenden untergeordneten Ämtern
mit dem Verweis auf dieses Gesetz und unter Beibehaltung der ursprünglichen Ausweisnummer.
3. Nennung des neuen Vornamens, dessen Eintragung beantragt wird.
[(2)] In keinem Fall wird der Nachweis einer genitalen Operation oder irgendeines chirurgischen Eingriffes
oder einer hormonellen Therapie oder anderen psychologischen oder medizinischen Behandlungen
gefordert.

Art. 5 Minderjährige Personen.

[(1)] Im Falle von Personen, die das achtzehnte (18.) Lebensjahr noch nicht erreicht haben, muss das in
Artikel 4 dargelegte Antragsstellungsverfahren von den jeweiligen gesetzlichen Vertretern und mit der
ausdrücklicher Zustimmung des/der Minderjährigen unter Berücksichtigung der Grundsätze des
Auffassungsvermögens [Anm.; wörtl.: wachsenden Fähigkeiten)] und des Interesses des Kindes im Einklang
mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und dem Gesetz 26.061 über
den umfassenden Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen erfolgen. Minderjährige benötigen
außerdem einen Rechtsbeistand [(Anwalt des Minderjährigen)] in Übereinstimmung mit Artikel 27 des
Gesetzes 26.061.

[(2)] Wird aus irgendeinem Grund das Einverständnis durch eine(n) der gesetzlichen Vertreter/innen
des/der Minderjährigen verwehrt oder kann dieses nicht erzielt werden, so besteht die Möglichkeit den
Rechtsweg zu beschreiten, damit die entsprechenden Richter/innen unter Berücksichtigung der
Grundsätze des Auffassungsvermögens [(Anm.: wörtl.: wachsenden Fähigkeiten)] und des Interesses des
Kindes und im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und dem Gesetz 26.061 über den umfassenden Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen darüber
entscheiden.

Art. 6 Verfahren.

[(1)] Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 und 5 erfüllt, übermittelt der/die öffentliche Beamte/in die
amtliche Mitteilung über die Änderung des Geschlechts und des Vornamens an das zuständige
Standesamt, in dem die Geburtsurkunde ausgestellt wurde, wobei keine rechtlichen oder administrativen
Verfahren erforderlich sind. Diese stellt daraufhin eine neue Geburtsurkunde entsprechend dem
Veränderungen und einen neuen Personalausweis mit der eingetragenen Änderung des Geschlechts und
des neuen Vornamens aus. Jeder Bezug auf dieses Gesetz in der veränderten Geburtsurkunde und dem
auf dieser Grundlage ausgestellten Personalausweis ist untersagt.

[(2)] Das im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehene Bearbeitungsverfahren zur Eintragsänderung ist
kostenlos, persönlich und erfordert nicht die Einschaltung eines Vermittlers oder Rechtsanwalts.

Art. 7 Auswirkungen.

[Wirksamkeit der Änderungen]

[(1)] Die Änderungen des Geschlechts und des/der Vornamen(s) im Rahmen dieses Gesetzes sind Dritten
ab der amtlichen Eintragung gegenüber wirksam.

[Bestehende Rechtsansprüche]

[(2)] Die Eintragsänderung beeinträchtigt weder, die vor der Eintragung der Änderung bereits
vorhandenen persönlichen Rechtsansprüche und -verpflichtungen des Betreffenden, noch solche aus
familienrechtlichen, auf allen Ebenen und in unterschiedlichen Verhältnissen bestehenden Beziehungen.
Diese bleiben unverändert, was auch die Adoption einschließt.

[Personalausweisnummer]

[(3)] Ausschlaggebend ist in jedem Falle die Personalausweisnummer, jedoch nicht der Vorname oder das
Erscheinungsbild des/der Betreffenden.

Art. 8 [erneute Änderung des Vornamens oder Geschlechtseintrages]

Sobald die Eintragsänderung in Übereinstimmung mit diesem Gesetz vorgenommen wurde, kann sie nur
mit richterlicher Zustimmung erneut geändert werden.

Art. 9 Vertraulichkeit.

[(1)] Auf die Originalgeburtsurkunde kann nur derjenige Zugriff nehmen, der dazu vom Inhaber, bzw. von der Inhaberin befugt ist oder über ein schriftliches und dazu berechtigendes Gerichtsurteil verfügt.

[(2)] Die Änderung der Eintragung des Geschlechts und des Vornamens wird in keinem Fall - es sei denn mit
Erlaubnis des/der Betreffenden - öffentlich bekanntgegeben.

[(3)] Die Veröffentlichung in Zeitungen, auf die Artikel 17 des Gesetzes 18.248 Bezug nimmt, entfällt.

Art 10 Mitteilungen.

Das Nationale Personenstandsregister informiert das Nationale Straffälligkeitsregister über die Änderung
des Personalausweises, das zuständige Staatssekretariat für Wählererfassung zur Änderung des
Wählerverzeichnisses und die alle weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Institutionen, eingeschlossen
diejenigen mit möglichen Informationen über bestehende Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des/der
Betreffenden.

Art. 11 Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

[Erwachsene]

[(1)] Jede Person über achtzehn (18) Jahre kann in Übereinstimmung mit Artikel 1 dieses Gesetzes und zur
Gewährleistung des Genusses eines allgemeinen Gesundheitszustandes vollständige oder teilweise
chirurgische Eingriffe bzw. hormonelle Behandlungen zur Anpassung des Körpers - einschließlich der
Genitalien - an die selbst empfundene Geschlechtsidentität ohne Notwendigkeit einer richterlichen oder
verwaltungsbehördlicher Genehmigung vornehmen lassen.

[(2)] Für eine hormonelle Behandlung ist es nicht nötig, die Bereitschaft zu vollständigen oder teilweisen
chirurgischen Eingriffen zur Genitalangleichung zu erklären. In beiden Fällen ist allein die Einwilligung
des/der Betreffenden nach erfolgter Aufklärung erforderlich.

[Minderjährige]

[(3)] Bei Minderjährigen gelten die Grundsätze und Voraussetzungen des Artikels 5 für die Einholung der
Einwilligung nach erfolgter Aufklärung.

[(3)] Ungeachtet dessen, ist für den Fall eines vollständigen oder teilweisen chirurgischen Eingriffes
außerdem die Zustimmung der zuständigen Justizbehörde jedes Gerichtsbezirks, die über das
Auffassungsvermögen [(wörtl.: die wachsenden Fähigkeiten)] [des Kindes] und im Interesse des Kindes, in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und dem
Gesetz 26.061 über den umfassenden Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen wacht, notwendig.
Die Justizbehörde muss ihre Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechzig (60) Tagen ab
Antragstellung treffen.

[Das Gesundheitswesen]

[(3)] Die ausführenden Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, unabhängig davon, ob es sich
um staatliche, private oder die des Teilbereichs der Krankenversicherungen handelt, müssen dauerhaft die von diesem Gesetz anerkannten Rechte gewährleisten.

[(4)] Alle in diesem Artikel vorgesehenen Gesundheitsleistungen bleiben im Plan Médico Obligatorio
(Pflichtkrankenversicherung) oder dessen jeweiligem Ersatz entsprechend den Festlegungen der
Ausführungsbehörde enthalten

Art. 12 Würdiger Umgang.

[(1)] Die von Menschen, insbesondere die von Kindern und Jugendlichen, angenommene
Geschlechtsidentität muss respektiert werden, insbesondere dann, wenn diese einen anderen als den in
ihrem Personalausweis angegebenen Vornamen benutzen.

[(2)] Allein auf ihr Bitten hin ist ihr angenommener Vorname bei Ladungen, Eintragungen, Akten, Anrufen
und jedem anderen Vorgang oder Dienstleistung sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich zu
verwenden. Sollte die Art des Anliegens die Aufnahme der Daten aus dem Personalausweis notwendig
machen, wird eine Methode angewandt, bei der die Initialen des Vornamens, der vollständige
Familienname, das Geburtsdatum, sowie die Personalausweisnummer erfasst und mit dem, aus Gründen
der Geschlechtsidentität ausgewählten, Vornamen auf Wunsch des/der Betreffenden ergänzt werden.

[(3)] In Fällen, in denen die Person in der Öffentlichkeit erwähnt wird, ist nur der ausgewählte Vorname zu
verwenden, um auf diese Weise die angenommene Geschlechtsidentität zu respektieren.

Art. 13 Anwendung.

[(1)] Alle Vorschriften, Regelungen oder Verfahren haben das Recht des Menschen auf seine
Geschlechtsidentität zu respektieren.

[(2)] Keine Vorschriften, Regelungen oder Verfahren dürfen so ausgelegt werden, dass sie das Recht des
Menschen auf die angenommene Geschlechtsidentität einschränken, begrenzen, ausschließen oder
verbieten. Dabei sind die Grundsätze stets im Sinne einer gleichberechtigten Teilnahme [am öffentlichen
Leben] auszulegen und anzuwenden.

Art. 14 [Schlussbestimmung 1]

Absatz 4 des Artikels 19 des Gesetzes 17.132 wird aufgehoben.

Art. 15 [Schlussbestimmung 2]

Es erfolgt Mitteilung an die Nationale Exekutivgewalt.

Quelltext: ATME Aktion Transsexualität und Menschenrechte


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