Freitag, 24. April 2015

SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG IST EIN MENSCHENRECHT

Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

Bitte kopiert den Link und Gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG IST EIN MENSCHENRECHT

Ob schwul, lesbisch oder hetero - jeder muss das Recht haben, frei über sein Sexualleben zu entscheiden. Doch immer noch werden weltweit Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. In zahlreichen Staaten werden Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle misshandelt, inhaftiert oder ermordet, fast überall müssen sie mit Diskriminierung und Übergriffen rechnen.

Menschenrechte sind und bleiben etwas ganz besonderes, denn es sind die Basis für ein Leben im Sozialen wie Kulturellen mehr noch Gesellschaftlichen und Arbeit!

Wo möglich werden diese Menschenrechte nicht immer Sorgfältig befolgt mehr noch diese werden allzu gerne Mutwillig nicht befolgt, wenn es nicht der Fall wäre, würde ich diese Zeilen nicht schreiben!

Eine Schuldzuweisung ist meist geprägt durch subjektive Gedanken, man kann sagen nicht Objektiv da die Objektivität meist Fakten bewerten, Fakten sind nicht Veränderbar!

Es sei denn, man Bemüht sich mit Herzblut und richtet die richtigen Fragen an die richtigen Personen, in diesem Fall an die Politik!

Selbst Politiker erkennen die Brisanz dieser Thematik, es ist mit Sicherheit eine Minderheit von Politikern welche sich Überhaupt mit der Thematik befassen. Es werden Vorschläge unterbreitet, welche meist Halbherzig ausgearbeitet werden.

Mit Sicherheit jedoch nicht Beschlossen werden, auch das ist ein Fakt!

Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ berichten über diese Ereignisse Zeit einigen Jahren, der Stoff zu Berichten geht nie wirklich aus, denn es wird viel Versprochen auch Vertröstet doch geschehen nun geschehen tut sich nichts, alles wird Totgeschwiegen keiner möchte sich den Mund verbrennen, Fakt!

Auch wurden Wahlversprechen abgegeben schnelle Hilfe versprochen, die Einsicht dass einige der vielen Gesetze unter jeglicher Menschwürde noch immer vorhanden sind, Stört unsere Politische Elite auf Deutsch gesagt einen Scheißdreck, harte Worte jedoch Begründet durch deren Verhalten!

Auffällig ist das in den letzten Jahren immer mehr SHG in unserem Deutschland entstanden sind, wenn man sich Hinterfragt warum, wird man feststellen das diese wenigen Ansprechpartner welche man denkt zu haben uns nicht beachten, auch das ist ein Fakt!

Jahre vergehen nicht wie Schrecksekunden nein diese sind 365 Tage lang, wo möglich mit einer Seelischen-Zerrissenheit mit Schmerzen mit Minderwertigkeits-Komplexen und und, auch das sind Fakten, jedoch keiner möchte diese Wahrnehmen.

http://trans-weib.blogspot.de/ fragt sich wie lange kann das noch gut gehen, was können wir tun um eine Beachtung zu erlangen???

Nun Lest einmal diese Vorschläge welche gemacht wurden im Jahre 2011 von einer nicht betroffen Person, frage ist zu stellen, wenn jemand diese Vorschläge macht muss an den Protesten der Minderheit von Transgendern doch etwas dran sein oder?

Zieht selbst eure Schlüsse, wir von http://trans-weib.blogspot.de/ werden weiter Berichten

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi  

1. Das Transsexuellengesetz muss aufgehoben werden.

 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf  sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus  Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat  das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) erneut bestätigt. Das Transsexuellengesetz (TSG) ist mit diesem Urteil in  wesentlichen Punkten für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und außer Kraft gesetzt worden.

Das TSG sieht eine sog. kleine und eine sog. große Lösung vor. Die „kleine  Lösung“ ermöglicht den Betroffenen eine Vornamensänderung. Die „große  Lösung“ führt zu einer  personenstandsrechtlichen Anerkennung.

Die Betroffenen können also den Vornamen und den Personenstand an das empfundene Geschlecht angleichen.

 Die sog. große Lösung setzt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nummer 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nummer 4).

Hierfür sind bei  Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung  der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

 Damit wurden die wesentlichen Erfordernisse der „großen Lösung“ außer Kraft  gesetzt, zentrale Forderungen von Betroffenen und Menschenrechtsgruppen er füllt und das gesamte TSG zur Disposition gestellt.

 Das Transsexuellengesetz ist bisher vom Bundesverfassungsgericht in sechs  Fällen für grundgesetzwidrig erklärt und seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert worden. Dem auch von der Bundesregierung konstatierten dringenden Reformbedarf sind bislang keine gesetzgeberischen Initiativen gefolgt. Im  Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP heißt es: „Wir werden das  Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
 (S. 108). Bislang hat die Bundesregierung noch keine Anzeichen erkennen  lassen, in welcher Weise und bezüglich welcher Bereiche sie das TSG zu reformieren gedenkt.

 2. Das Vornamens- und Personenstandsrecht schränkt die Rechte von Intersexuellen und Transgendern ein.

Auch Intersexuelle und Transgender haben nicht die rechtlichen Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.

Intersexuelle Menschen, also Personen mit biologisch uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen, werden nicht als Rechtssubjekte geachtet, da das Recht nur die Geschlechter weiblich oder männlich anerkennt.

Das Personenstandsgesetz verpflichtet zur Geburtsanzeige und damit zugleich zur Wahl zwischen (nur) zwei Geschlechtern durch die Sorgeberechtigten binnen einer Woche nach der Geburt.
Auch das Vornamensrecht schränkt Intersexuelle in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein.

 Die besondere Lebenslage von Transgendern ist ebenfalls nicht berücksichtigt.

 Als Transgender bezeichnen sich Menschen, die sich nicht in den Kategorien männlich oder weiblich wiederfinden. Sie leiden unter der rechtlichen Einengung durch nur zwei Geschlechter im Namens und Personenstandsrecht.
 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Regierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Transsexuellengesetz auf hebt und durch Regelungen im Vornamens- und Personenstandsrecht rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schafft.

Dabei sind die Rechtsfolgen dieser Neuregelungen für das Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht und die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Geschlechtsangleichungen zu regeln sowie Maß nahmen zur Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nicht medizini- scher Forschung zu gewährleisten.

 Folgende Eckpunkte sollen dabei als Mindeststandards berücksichtigt werden:

 1. Vornamensänderung
 Eine Vornamensänderung wird durch eine Willenserklärung gegenüber der zu ständigen Behörde vorgenommen, auf die Änderung besteht ein Rechtsanspruch.
Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts sind möglich.
Der Vorname muss nicht in Bezug zum Personenstand stehen.

 2. Personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag
 Das Personenstandsrecht ist dahingehend zu ändern, dass alle Menschen die Eintragungen „weiblich“ oder „männlich“, „intersexuell“ oder „transgender“ vornehmen oder auch einen Geschlechtseintrag gänzlich streichen lassen können.
Der Eintrag „intersexuell“ oder „transgender“ kann auf Antrag vom Ein trag im Reisepass abweichen, ebenso wie der Eintrag „weiblich“ oder „männlich“.

 3. Offenbarungsverbot
 Das Offenbarungsverbot ist auch nach der Aufhebung des TSG weiterhin rechtlich zu gewährleisten.
Angehörige und Verwandte des Antragstellers/der Antragstellerin dürfen das vor der Geschlechtsangleichung gültige Geschlecht nur mit einer schriftlich dokumentierten Willensbekundung des Antragstellers/der Antragstellerin in öffentlichen Büchern und Registern angeben. Dasselbe gilt auch für den oder die vor der Vornamensänderung angenommenen Vornamen.

4. Ausweitung der Kostenübernahme für geschlechtsangleichende medizini sche Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
 Die Kriterien für die Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizinischer Maßnahmen einschließlich der auch lebenslangen Hormontherapie, der chirurgischen Maßnahmen und psychologischer wie psychotherapeutischer Begleitung müssen durch die GKV überarbeitet werden, so dass den Betroffenen dauerhaft geholfen wird. Dies gilt insbesondere auch für Intersexuelle, die nach der Pubertät eine andere als die festgelegte Geschlechtsidentität beanspruchen.

 5. Begutachtung
 Die bisherige verpflichtende psychiatrische Begutachtung zur Vornahme einer Vornamens- oder Personenstandsänderung entfällt.

 6. Lebenspartnerschaft und Ehe
 Eine Ehe kann von zwei Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität geschlossen werden. Solange das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin besteht, kann es ebenfalls unabhängig von der geschlechtlichen oder sexuellen Identität in Anspruch genommen werden.

 7. Geltungsbereich
 Die neuen Regelungen des Vornamens- und Personenstandsrechts gelten uneingeschränkt auch für nichtdeutsche oder staatenlose Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich (unabhängig vom Aufenthaltstitel) voraussichtlich länger in Deutschland aufhalten werden.
Für Geduldete und Asylsuchende ist nach einem Aufenthalt von drei Jahren von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen.
 Durch eine Härtefallregelung ist auch ein früherer Zugang zu den rechtlichen Möglichkeiten im Vornamens- und Personenstandsrecht zu gewährleisten.

 8. Förderung von Beratungsnetzwerken, Diskriminierungsschutz und nichtmedizinische Forschung Im Bundeshaushalt werden Mittel zur Aufnahme der Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle und zur Initiierung einer Kampagne zur Akzeptanz der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereitgestellt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird beauftragt, eine Studie zur sozialen Lebenslage von Intersexuellen, Transgendern und Transsexuellen fertigen zu lassen.

 9. Eltern-Kind-Verhältnis
Transsexuellen, Intersexuellen und Transgendern steht genauso wie allen anderen Menschen zu, unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, ein Kind zu bekommen, anzunehmen und aufzuziehen.
Das gemeinsame Adoptionsrecht steht Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Eheleuten zu.

 10. Keine Operationen von Intersexuellen vor der Einwilligungsfähigkeit
Die derzeitige Praxis der frühkindlichen Operationen zur Herstellung von Geschlechtseindeutigkeit wird gesetzlich unterbunden. Operationen zur Herstellung der Geschlechtseindeutigkeit sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

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