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Geschrieben und Bearbeitet von
Nikita Noemi Rothenbächer 2015
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
SEXUELLE
SELBSTBESTIMMUNG IST EIN MENSCHENRECHT
Ob schwul, lesbisch oder hetero - jeder muss das Recht haben, frei über
sein Sexualleben zu entscheiden. Doch immer noch werden weltweit Menschen wegen
ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. In zahlreichen Staaten werden Lesben,
Schwule, Bi- und Transsexuelle misshandelt, inhaftiert oder ermordet, fast
überall müssen sie mit Diskriminierung und Übergriffen rechnen.
Menschenrechte sind und bleiben etwas ganz besonderes, denn es sind die Basis für ein Leben im Sozialen wie Kulturellen mehr noch Gesellschaftlichen und Arbeit!
Wo möglich werden diese Menschenrechte nicht immer
Sorgfältig befolgt mehr noch diese werden allzu gerne Mutwillig nicht befolgt,
wenn es nicht der Fall wäre, würde ich diese Zeilen nicht schreiben!
Eine Schuldzuweisung ist meist geprägt durch subjektive
Gedanken, man kann sagen nicht Objektiv da die Objektivität meist Fakten
bewerten, Fakten sind nicht Veränderbar!
Es sei denn, man Bemüht sich mit Herzblut und richtet die richtigen
Fragen an die richtigen Personen, in diesem Fall an die Politik!
Selbst Politiker erkennen die Brisanz dieser Thematik, es
ist mit Sicherheit eine Minderheit von Politikern welche sich Überhaupt mit der
Thematik befassen. Es werden Vorschläge unterbreitet, welche meist Halbherzig
ausgearbeitet werden.
Mit Sicherheit jedoch nicht Beschlossen werden, auch das ist
ein Fakt!
Wir von http://trans-weib.blogspot.de/
berichten über diese Ereignisse Zeit einigen Jahren, der Stoff zu Berichten
geht nie wirklich aus, denn es wird viel Versprochen auch Vertröstet doch
geschehen nun geschehen tut sich nichts, alles wird Totgeschwiegen keiner
möchte sich den Mund verbrennen, Fakt!
Auch wurden Wahlversprechen abgegeben schnelle Hilfe
versprochen, die Einsicht dass einige der vielen Gesetze unter jeglicher
Menschwürde noch immer vorhanden sind, Stört unsere Politische Elite auf
Deutsch gesagt einen Scheißdreck, harte Worte jedoch Begründet durch deren
Verhalten!
Auffällig ist das in den letzten Jahren immer mehr SHG in
unserem Deutschland entstanden sind, wenn man sich Hinterfragt warum, wird man
feststellen das diese wenigen Ansprechpartner welche man denkt zu haben uns
nicht beachten, auch das ist ein Fakt!
Jahre vergehen nicht wie Schrecksekunden nein diese sind 365
Tage lang, wo möglich mit einer Seelischen-Zerrissenheit mit Schmerzen mit
Minderwertigkeits-Komplexen und und, auch das sind Fakten, jedoch keiner möchte
diese Wahrnehmen.
http://trans-weib.blogspot.de/
fragt sich wie lange kann das noch gut gehen, was können wir tun um eine
Beachtung zu erlangen???
Nun Lest einmal diese Vorschläge welche gemacht wurden im
Jahre 2011 von einer nicht betroffen Person, frage ist zu stellen, wenn jemand
diese Vorschläge macht muss an den Protesten der Minderheit von Transgendern
doch etwas dran sein oder?
Zieht selbst eure Schlüsse, wir von http://trans-weib.blogspot.de/ werden
weiter Berichten
Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi
1. Das Transsexuellengesetz muss
aufgehoben werden.
Jeder Mensch hat das
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11.
Januar 2011 (1 BvR 3295/07) erneut bestätigt. Das Transsexuellengesetz (TSG)
ist mit diesem Urteil in wesentlichen
Punkten für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und außer Kraft gesetzt
worden.
Das TSG sieht eine sog. kleine und eine sog. große Lösung
vor. Die „kleine Lösung“ ermöglicht den
Betroffenen eine Vornamensänderung. Die „große Lösung“ führt zu einer personenstandsrechtlichen Anerkennung.
Die Betroffenen können also den Vornamen und den
Personenstand an das empfundene Geschlecht angleichen.
Die sog. große Lösung
setzt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person
dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nummer 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche
Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist
(Nummer 4).
Hierfür sind bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des
Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären
weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die
operative Entfernung der Gebärmutter,
der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.
Damit wurden die
wesentlichen Erfordernisse der „großen Lösung“ außer Kraft gesetzt, zentrale Forderungen von Betroffenen
und Menschenrechtsgruppen er füllt und das gesamte TSG zur Disposition
gestellt.
Das
Transsexuellengesetz ist bisher vom Bundesverfassungsgericht in sechs Fällen für grundgesetzwidrig erklärt und seit
seinem Inkrafttreten mehrfach geändert worden. Dem auch von der Bundesregierung
konstatierten dringenden Reformbedarf sind bislang keine gesetzgeberischen
Initiativen gefolgt. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
heißt es: „Wir werden das Transsexuellengesetz deshalb unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße
Grundlage stellen, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes
Leben zu ermöglichen.“
(S. 108). Bislang hat
die Bundesregierung noch keine Anzeichen erkennen lassen, in welcher Weise und bezüglich welcher
Bereiche sie das TSG zu reformieren gedenkt.
2. Das Vornamens- und
Personenstandsrecht schränkt die Rechte von Intersexuellen und Transgendern
ein.
Auch Intersexuelle und Transgender haben nicht die
rechtlichen Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.
Intersexuelle
Menschen, also Personen mit biologisch uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen,
werden nicht als Rechtssubjekte geachtet, da das Recht nur die Geschlechter
weiblich oder männlich anerkennt.
Das Personenstandsgesetz verpflichtet zur
Geburtsanzeige und damit zugleich zur Wahl zwischen (nur) zwei Geschlechtern
durch die Sorgeberechtigten binnen einer Woche nach der Geburt.
Auch das Vornamensrecht schränkt
Intersexuelle in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein.
Die besondere Lebenslage von Transgendern ist ebenfalls nicht
berücksichtigt.
Als Transgender
bezeichnen sich Menschen, die sich nicht in den Kategorien männlich oder
weiblich wiederfinden. Sie leiden unter der rechtlichen Einengung durch nur
zwei Geschlechter im Namens und Personenstandsrecht.
II. Der Deutsche
Bundestag fordert die Regierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der das Transsexuellengesetz auf hebt und durch Regelungen im Vornamens- und Personenstandsrecht
rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und
Intersexuelle schafft.
Dabei sind die Rechtsfolgen dieser Neuregelungen für das
Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht und die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen
im Zusammenhang mit Geschlechtsangleichungen zu regeln sowie Maß nahmen zur
Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nicht medizini- scher Forschung
zu gewährleisten.
Folgende Eckpunkte
sollen dabei als Mindeststandards berücksichtigt werden:
1. Vornamensänderung
Eine
Vornamensänderung wird durch eine Willenserklärung gegenüber der zu ständigen
Behörde vorgenommen, auf die Änderung besteht ein Rechtsanspruch.
Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts sind möglich.
Der Vorname muss nicht in Bezug zum Personenstand stehen.
2. Personenstandsrechtlicher
Geschlechtseintrag
Das
Personenstandsrecht ist dahingehend zu ändern, dass alle Menschen die
Eintragungen „weiblich“ oder „männlich“, „intersexuell“ oder „transgender“
vornehmen oder auch einen Geschlechtseintrag gänzlich streichen lassen können.
Der Eintrag „intersexuell“ oder „transgender“ kann auf
Antrag vom Ein trag im Reisepass abweichen, ebenso wie der Eintrag „weiblich“
oder „männlich“.
3. Offenbarungsverbot
Das
Offenbarungsverbot ist auch nach der Aufhebung des TSG weiterhin rechtlich zu
gewährleisten.
Angehörige und Verwandte des Antragstellers/der Antragstellerin
dürfen das vor der Geschlechtsangleichung gültige Geschlecht nur mit einer
schriftlich dokumentierten Willensbekundung des Antragstellers/der
Antragstellerin in öffentlichen Büchern und Registern angeben. Dasselbe gilt
auch für den oder die vor der Vornamensänderung angenommenen Vornamen.
4. Ausweitung der
Kostenübernahme für geschlechtsangleichende medizini sche Maßnahmen durch die
gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Kriterien für die
Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizinischer Maßnahmen einschließlich
der auch lebenslangen Hormontherapie, der chirurgischen Maßnahmen und
psychologischer wie psychotherapeutischer Begleitung müssen durch die GKV
überarbeitet werden, so dass den Betroffenen dauerhaft geholfen wird. Dies gilt
insbesondere auch für Intersexuelle, die nach der Pubertät eine andere als die
festgelegte Geschlechtsidentität beanspruchen.
5. Begutachtung
Die bisherige
verpflichtende psychiatrische Begutachtung zur Vornahme einer Vornamens- oder
Personenstandsänderung entfällt.
6. Lebenspartnerschaft und Ehe
Eine Ehe kann von
zwei Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität geschlossen
werden. Solange das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft
weiterhin besteht, kann es ebenfalls unabhängig von der geschlechtlichen oder
sexuellen Identität in Anspruch genommen werden.
7. Geltungsbereich
Die neuen Regelungen
des Vornamens- und Personenstandsrechts gelten uneingeschränkt auch für
nichtdeutsche oder staatenlose Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz in
Deutschland haben oder sich (unabhängig vom Aufenthaltstitel) voraussichtlich
länger in Deutschland aufhalten werden.
Für Geduldete und Asylsuchende ist nach einem Aufenthalt von
drei Jahren von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen.
Durch eine
Härtefallregelung ist auch ein früherer Zugang zu den rechtlichen Möglichkeiten
im Vornamens- und Personenstandsrecht zu gewährleisten.
8. Förderung von Beratungsnetzwerken,
Diskriminierungsschutz und nichtmedizinische Forschung Im Bundeshaushalt werden
Mittel zur Aufnahme der Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke für
Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle und zur Initiierung einer Kampagne
zur Akzeptanz der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt durch die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereitgestellt. Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes wird beauftragt, eine Studie zur sozialen Lebenslage von
Intersexuellen, Transgendern und Transsexuellen fertigen zu lassen.
9.
Eltern-Kind-Verhältnis
Transsexuellen, Intersexuellen und Transgendern steht
genauso wie allen anderen Menschen zu, unabhängig von ihrer sexuellen oder
geschlechtlichen Identität, ein Kind zu bekommen, anzunehmen und aufzuziehen.
Das gemeinsame Adoptionsrecht steht Menschen in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Eheleuten zu.
10. Keine Operationen von Intersexuellen vor
der Einwilligungsfähigkeit
Die derzeitige Praxis der frühkindlichen Operationen zur
Herstellung von Geschlechtseindeutigkeit wird gesetzlich unterbunden.
Operationen zur Herstellung der Geschlechtseindeutigkeit sind nur mit
Einwilligung der Betroffenen zulässig.
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