Freitag, 27. Mai 2016

Ex-Bundesverfassungsrichter: §175 war nicht rechtswidrig

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
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Es war Klar, das etwas kommen musste, jedoch ist die Aufarbeitung mehr eine Frage was denken die Betroffenen! Ist Kirche diese welche Gesetze besser gesagt hatte die Kirche diesen Einfluß auf Politik?

Debatte um Rehabilitierung
Ex-Bundesverfassungsrichter: §175 war nicht rechtswidrig

 
Everhardt Franßen rechtfertigt in der FAZ die Verfolgung schwuler Männer nach 1945 mit den damaligen "sittlichen Anschauungen des Volkes".

Die Vergangenheitsbewältigung der deutschen Nachkriegsjustiz und -politik stockt weiter, bevor sie überhaupt begonnen hat. In einem Gastbeitrag hat der frühere Bundesverfassungsrichter Dr. Everhardt Franßen am Mittwoch in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" die Bestätigung des Paragrafen 175, der einvernehmlichen Geschlechtsverkehr unter Männern unter Strafe stellte, durch das Bundesverfassungsgericht 1957 gerechtfertigt.

Er reagierte damit auf Äußerungen von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD), der vor zwei Wochen einen Gesetzentwurf zur Rehabilitierung der Männer angekündigt hat, die aufgrund des Paragrafen 175 verurteilt wurden. Nur wenige Stunden zuvor hatte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Gutachten vorgestellt, wonach diese Rehabilitierung, wie sei bei Verfolgten des Paragrafen aus der Nazi-Zeit bereits geschehen ist, rechtlich möglich und sogar geboten sei.

Maas teilte öffentlich mit, dass der Paragraf "von Anfang an verfassungswidrig" gewesen sei und die darauf gestützten Urteile "jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde" verletzte hätten. Auf diese Äußerungen stürzte sich nun der damals von der SPD ernannte Bundesverfassungsrichter.


Christliches Sittenempfinden als rechtmäßige Verfolgungsgrundlage


In Folge verteidigt Franßen, der von 1987 bis 1991 Richter in Karlsruhe und danach bis 2002 Präsident des Bundesverwaltungsgerichts war, das Bundesverfassungsgericht, das 1957 den Paragrafen bestätigt hatte.
Franßen wiederholt die damalige Abwägung Karlsruhes, wonach nach Artikel zwei, Absatz eins des Grundgesetzes das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter anderem durch das Sittengesetz eingeschränkt werde.

Franßen wiederholt in diesem Zusammenhang aus dem Urteil, dass "die öffentlichen Religionsgesellschaften, insbesondere die beiden großen christlichen Kirchen, aus deren Lehren große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten entnehmen, die gleichgeschlechtliche Unzucht als unsittlich verurteilen". 


Der Staat könne sich zur Rechtfertigung der Bestrafung auf die "sittlichen Anschauungen des Volkes berufen".

Bonn schuld, nicht Karlsruhe 

In Deutschland sei Homosexualität "sittlich missbilligt" gewesen, so Franßen: "Dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Homosexualität die im Jahre 1957 herrschenden Anschauungen und Wertungen korrekt wiedergegeben hat, wird man schwerlich bestreiten können.

" Das Gericht habe daher im Sinne des Grundgesetzes nicht anders urteilen können – zumal es nicht habe ahnen können, ob etwas, was heute "als unsittlich verworfen wird, morgen schon als sittlich und damit als besonders schützenswert angesehen werden kann".

Die Entscheidung könne aus heutiger Sicht ihre "Bindungswirkung verloren haben", so Franßen, sei deswegen aber kein Verstoß gegen die Verfassung gewesen. Er verweist auch darauf, dass der Gesetzgeber jederzeit die Strafbarkeit hätte aufheben können.

Der Ex-Verfassungsrichter erklärt weiter, dass man eine kollektive Aufhebung der Verurteilungen durchaus mit dem Argument rechtfertigen könne, dass diese "unter heutiger Bewertung einen rechtlich nicht mehr zulässigen, besonders intensiven Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen enthalten". Auch sei die Aufrechterhaltung "mit einer unverdienten Kränkung der Betroffenen verbunden".

Er schließt aber seine Ausführungen mit der Aussage: "Die weit darüber hinausgehende Argumentation des Bundesjustizministers ist dagegen nur geeignet, sowohl politischen wie auch rechtlichen Widerstand gegen eine solche Maßnahme hervorzurufen; sie kann damit im Blick auf das von ihm angestrebte Ziel nur kontraproduktiv wirken."

Vielleicht sind aber auch die Äußerungen Franßens kontraproduktiv: Wenn das derzeitige Grundgesetz nicht ausreicht, die Menschenwürde und Freiheit schwuler Männer dauerhaft zu sichern – Sittenansichten können sich schließlich ändern – wird darüber zu diskutieren sein, ob die entsprechende Passage in Artikel 2 einer Änderung bedarf oder ob die Merkmale "sexuelle Orientierung" und "sexuelle Identität" endlich in den Schutzbereich des Diskriminierungsschutzes aus Artikel 3 aufgenommen werden sollten.


Die SPD hatte das vor der letzten Bundestagswahl versprochen, Heiko Maas als neuer Justizminister dann aber als unnötig abgelehnt.



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