Samstag, 21. Juli 2012

Das TSG war zwar eine Verbesserung für Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität aber von Anfang an ein Verstoß gegen die Menschenrechte und das Grundgesetz.


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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012

Das TSG war zwar eine Verbesserung für Menschen mit abweichender   

Geschlechtsidentität aber von Anfang an ein Verstoß gegen die Menschenrechte

 und das Grundgesetz.

Seit das TSG besteht Verfolgen viele SHG das Ziel  durch Aufklärung der Aus- und Abgrenzung entgegen zu wirken. Alle Politiker, Wissenschaftler und Experten müssen endlich begreifen, dass es höchste Zeit wird dem Versuch durch Pathologisierung das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, die durch kulturelle Verengung in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit behindert werden, entgegen zu wirken.

Eine Neuregelung zur Umsetzung der Menschenrechte für Menschen mit uneindeutigen oder mehrdeutigen Geschlechtsmerkmalen und Menschen mit einer abweichenden Geschlechtsidentität, entgegen dem Hebammengeschlecht, muss unseres Erachtens folgende Eckpunkte bei der Umsetzung berücksichtigen:

Die Eintragungen im Geburtenbuch, bezogen auf Vorname und Geschlecht, sind Fremdzuweisungen in einem gesetzlich geregelten Verwaltungsakt. Jedem Menschen muss das Recht zugestanden werden diese Eintragungen durch eigene Willensentscheidung zu ändern. Diese Änderung von Namen und/oder Geschlecht muss ebenfalls in einem Verwaltungsakt ermöglicht werden

Wird bei einem Neugeborenen ein uneindeutiges oder mehrdeutiges Geschlecht festgestellt, so muss den Eltern das Recht der freien Namenswahl, auch geschlechtsneutraler Namen, zugestanden werden. Sie haben auch das Recht auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten.

In den Fällen von 2. sind somatische Maßnahmen, die ausschließlich einer geschlechtlichen Vereindeutigung dienen, gesetzlich zu verbieten. Das Recht der geschlechtlichen Zuweisung durch somatische Maßnahmen steht ausschließlich dem Betroffenen selbst zu.

Die Fremdzuweisung von Name und Geschlecht bei der Geburt trifft für alle Menschen zu. Ebenso wie Niemand nachweisen muss, oder per erneuter Fremdbestimmung durch Gutachter belegen muss, dass diese Fremdzuweisung für ihn zutreffend ist,
darf von Niemandem, der unter Wahrnehmung seines Rechtes auf Selbstbestimmung feststellt, dass diese Fremdzuweisung für ihn nicht zutrifft, dieses Recht auf Selbstbestimmung dadurch eingeschränkt werden, dass Gutachter bestätigen müssen, dass der Betreffende zur Wahrnehmung seiner Rechte „gesund genug“ ist.

Auf Grund der gesellschaftlich geprägten kulturellen Verengung von Geschlecht, der sozialen Einschränkung der Entwicklung der Persönlichkeit, der auch heute noch in der Lehrmeinung „wissenschaftlich“ begründeten Eindeutigkeit oder scheinbaren Erziehungsmöglichkeit zur geschlechtlichen Eindeutigkeit, werden Menschen mit uneindeutigen oder mehrdeutigen Geschlechtsmerkmalen und Menschen mit einer vom Hebammengeschlecht abweichenden Geschlechtsidentität durch die Gesellschaft in ihrer Persönlichkeitsentwicklung behindert. Ihnen steht deshalb ein Anspruch auf soziale, psychologische, somatische und chirurgische Rehabilitation nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen zu. Dies muss als Rechtsanspruch gesetzlich gesichert werden.

Erneut wichtige Paragraphen des Transsexuellengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht mit sofortiger Wirkung für rechtsunwirksam erklärt, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sind

Mit dem Beschluss vom 11. Januar 2011, verkündet am 28.01.11, hat das Bundesverfassungsgericht erneut wichtige Paragraphen des Transsexuellengesetzes außer Kraft gesetzt (siehe Az. 1 BvR 3295/07). Sie dürfen ab sofort, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht mehr angewandt werden.

Es geht dabei um den § 8 des TSG, die rechtlichen Voraussetzungen zur Änderung des Personenstandes für Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität. Unabhängig vom ursprünglichen Klagegegenstand stellt das Verfassungsgericht fest:

1. § 8 Abs. 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe nicht vereinbar.

2. § 8 Abs. 1 Nummer 3 und 4 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

3. und 4. betrifft darüber hinaus die spezielle Situation des zu entscheidenden Falls.
Was bedeutet dies ab heute praktisch?

Der 2. Abschnitt des TSG befasst sich mit der „Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit“. Im § 8 werden die Voraussetzungen dafür geregelt. Der Absatz 1 zählt dabei die Voraussetzungen auf:

1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 sind erfüllt (Anmerkung: Voraussetzungen zur Namensänderung)

2. nicht verheiratet ist (nach Verfassungsgerichtsurteil 1 BvL 10/05 aus 2008 durch den Gesetzgeber als Voraussetzung gestrichen)

3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist (durch das heutige Urteil außer Kraft gesetzt)

4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. (durch das heutige Urteil außer Kraft gesetzt)

Damit sind derzeit die Voraussetzungen für die Namensänderung nach TSG und die Personenstandsänderung identisch. Ebenso entfallen die Gründe für einen Vorabentscheid nach § 9 TSG. Es kann somit jeder, der ein Verfahren nach § 1 TSG anstrebt, statt dessen gleich nach § 8 beantragen, sowie bei laufenden Verfahren beim Gericht beantragen, dass nach § 8 entschieden wird.

Gerichte haben sich in ihren Entscheidungen an die aktuell geltenden Gesetze zu halten. Wenn die Gültigkeit von Gesetzesteilen also vom Verfassungsgericht aufgehoben wurde, dann müssen die Gerichte derartige höchstrichterliche Entscheidungen sofort, auch bei laufenden Verfahren, berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht gibt damit Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität endlich das Recht über ihren Körper selbst zu bestimmen.

Was bleibt jetzt vom TSG noch übrig?


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„Wenn man den Geist nicht so verändern kann, dass er zum
Körper passt, dann sollten wir uns vielleicht dazu
entschliessen,
den Körper so zu verändern, dass er dem Geist entspricht.“



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