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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012
Das TSG war zwar eine
Verbesserung für Menschen mit abweichender
Geschlechtsidentität aber von Anfang
an ein Verstoß gegen die Menschenrechte
und das Grundgesetz.
Seit das TSG besteht Verfolgen viele SHG das Ziel durch
Aufklärung der Aus- und Abgrenzung entgegen zu wirken. Alle Politiker,
Wissenschaftler und Experten müssen endlich begreifen, dass es höchste Zeit
wird dem Versuch durch Pathologisierung das Selbstbestimmungsrecht von
Menschen, die durch kulturelle Verengung in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit
behindert werden, entgegen zu wirken.
Eine Neuregelung zur Umsetzung der Menschenrechte für
Menschen mit uneindeutigen oder mehrdeutigen Geschlechtsmerkmalen und Menschen
mit einer abweichenden Geschlechtsidentität, entgegen dem Hebammengeschlecht,
muss unseres Erachtens folgende Eckpunkte bei der Umsetzung berücksichtigen:
Die Eintragungen im Geburtenbuch, bezogen auf Vorname und
Geschlecht, sind Fremdzuweisungen in einem gesetzlich geregelten
Verwaltungsakt. Jedem Menschen muss das Recht zugestanden werden diese
Eintragungen durch eigene Willensentscheidung zu ändern. Diese Änderung von
Namen und/oder Geschlecht muss ebenfalls in einem Verwaltungsakt ermöglicht
werden
Wird bei einem Neugeborenen ein uneindeutiges oder
mehrdeutiges Geschlecht festgestellt, so muss den Eltern das Recht der freien
Namenswahl, auch geschlechtsneutraler Namen, zugestanden werden. Sie haben auch
das Recht auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten.
In den Fällen von 2. sind somatische Maßnahmen, die
ausschließlich einer geschlechtlichen Vereindeutigung dienen, gesetzlich zu
verbieten. Das Recht der geschlechtlichen Zuweisung durch somatische Maßnahmen
steht ausschließlich dem Betroffenen selbst zu.
Die Fremdzuweisung von Name und Geschlecht bei der Geburt
trifft für alle Menschen zu. Ebenso wie Niemand nachweisen muss, oder per
erneuter Fremdbestimmung durch Gutachter belegen muss, dass diese
Fremdzuweisung für ihn zutreffend ist,
darf von Niemandem, der unter Wahrnehmung seines Rechtes auf
Selbstbestimmung feststellt, dass diese Fremdzuweisung für ihn nicht zutrifft,
dieses Recht auf Selbstbestimmung dadurch eingeschränkt werden, dass Gutachter
bestätigen müssen, dass der Betreffende zur Wahrnehmung seiner Rechte „gesund
genug“ ist.
Auf Grund der gesellschaftlich geprägten kulturellen
Verengung von Geschlecht, der sozialen Einschränkung der Entwicklung der
Persönlichkeit, der auch heute noch in der Lehrmeinung „wissenschaftlich“
begründeten Eindeutigkeit oder scheinbaren Erziehungsmöglichkeit zur
geschlechtlichen Eindeutigkeit, werden Menschen mit uneindeutigen oder
mehrdeutigen Geschlechtsmerkmalen und Menschen mit einer vom Hebammengeschlecht
abweichenden Geschlechtsidentität durch die Gesellschaft in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung behindert. Ihnen steht deshalb ein Anspruch auf
soziale, psychologische, somatische und chirurgische Rehabilitation nach den
jeweiligen individuellen Erfordernissen zu. Dies muss als Rechtsanspruch
gesetzlich gesichert werden.
Erneut wichtige
Paragraphen des Transsexuellengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht mit
sofortiger Wirkung für rechtsunwirksam erklärt, da sie mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind
Mit dem Beschluss vom 11. Januar 2011, verkündet am
28.01.11, hat das Bundesverfassungsgericht erneut wichtige Paragraphen des
Transsexuellengesetzes außer Kraft gesetzt (siehe Az. 1 BvR 3295/07). Sie
dürfen ab sofort, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht mehr
angewandt werden.
Es geht dabei um den § 8 des TSG, die rechtlichen
Voraussetzungen zur Änderung des Personenstandes für Menschen mit abweichender
Geschlechtsidentität. Unabhängig vom ursprünglichen Klagegegenstand stellt das
Verfassungsgericht fest:
1. § 8 Abs. 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1654) ist mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe
nicht vereinbar.
2. § 8 Abs. 1 Nummer 3 und 4 des Transsexuellengesetzes ist
bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
3. und 4. betrifft darüber hinaus die spezielle Situation
des zu entscheidenden Falls.
Was bedeutet dies ab heute praktisch?
Der 2. Abschnitt des TSG befasst sich mit der „Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit“. Im § 8 werden die Voraussetzungen dafür
geregelt. Der Absatz 1 zählt dabei die Voraussetzungen auf:
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 sind erfüllt
(Anmerkung: Voraussetzungen zur Namensänderung)
2. nicht verheiratet ist (nach Verfassungsgerichtsurteil 1
BvL 10/05 aus 2008 durch den Gesetzgeber als Voraussetzung gestrichen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist (durch das heutige
Urteil außer Kraft gesetzt)
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. (durch das
heutige Urteil außer Kraft gesetzt)
Damit sind derzeit die Voraussetzungen für die
Namensänderung nach TSG und die Personenstandsänderung identisch. Ebenso
entfallen die Gründe für einen Vorabentscheid nach § 9 TSG. Es kann somit
jeder, der ein Verfahren nach § 1 TSG anstrebt, statt dessen gleich nach § 8
beantragen, sowie bei laufenden Verfahren beim Gericht beantragen, dass nach §
8 entschieden wird.
Gerichte haben sich in ihren Entscheidungen an die aktuell
geltenden Gesetze zu halten. Wenn die Gültigkeit von Gesetzesteilen also vom
Verfassungsgericht aufgehoben wurde, dann müssen die Gerichte derartige
höchstrichterliche Entscheidungen sofort, auch bei laufenden Verfahren,
berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht gibt damit Menschen mit
abweichender Geschlechtsidentität endlich das Recht über ihren Körper selbst zu
bestimmen.
Was bleibt jetzt vom TSG noch übrig?
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„Wenn man den Geist nicht so verändern kann, dass er zum
Körper passt, dann sollten wir uns vielleicht dazu
entschliessen,
den Körper so zu verändern, dass er dem Geist entspricht.“
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