Mittwoch, 15. August 2012

Ehe bleibt auch nach Geschlechtsumwandlung bestehen


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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012

Ehe bleibt auch nach Geschlechtsumwandlung bestehen

Transsexuelle dürfen nach einer Geschlechtsumwandlung mit dem bisherigen Ehepartner verheiratet bleiben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Die Richter erklärten eine Regelung im Transsexuellengesetz für grundgesetzwidrig, nach der die rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit davon abhängig gemacht wird, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Damit gab das Karlsruher Gericht am Mittwoch einem dreifachen Familienvater recht, der seit 56 Jahren verheiratet ist, sich aber seit langem als Frau fühlt. Seine intakte Ehe will er nicht aufgeben - weshalb ihm die juristische Anerkennung als Frau versagt wurde.

Scheidung nicht zumutbar

Dem Betroffenen sei eine Aufgabe der Ehe nicht zuzumuten, heißt es in dem Beschluss weiter. Der Beschwerdeführer, ein 1929 geborener Mann, kann damit juristisch als Frau anerkannt werden - und trotzdem mit seiner Frau verheiratet bleiben.

Ehe als "dauerhafte Lebensgemeinschaft"

Nach den Worten der Richter ist einem verheirateten Transsexuellen eine Scheidung nicht zuzumuten. Das folge aus dem besonderen Schutz der Ehe im Grundgesetz - auch mit Rücksicht auf den anderen Ehepartner. Dieser Schutz bleibe auch nach einer Geschlechtsumwandlung erhalten, weil die Ehe grundsätzlich eine "dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft" sei.

Rechte und Pflichten bleiben erhalten

Der Erste Senat setzte die Vorschrift vorerst außer Kraft und räumte dem Gesetzgeber für eine Korrektur eine Frist bis zum 1. August 2009 ein. Bei einer Neuregelung muss den Betroffenen aber nicht zwingend die Möglichkeit zur Beibehaltung einer Ehe eingeräumt werden. Möglich ist dem Gericht zufolge auch die Umwandlung in eine eingetragene Lebenspartnerschaft, wie sie für gleichgeschlechtliche Paare vorgesehen ist, oder eine andere rechtlich abgesicherte Gemeinschaft. Entscheidend sei, dass die in der Ehe erworbenen Rechte und Pflichten ungeschmälert erhalten blieben.

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