Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle
Rechte vorbehalten!
Bearbeitet von Nikita Noemi
Rothenbächer 2012
Ehe bleibt auch nach
Geschlechtsumwandlung bestehen
Transsexuelle dürfen nach einer Geschlechtsumwandlung mit
dem bisherigen Ehepartner verheiratet bleiben. Das hat das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Die Richter erklärten eine Regelung im Transsexuellengesetz
für grundgesetzwidrig, nach der die rechtliche Anerkennung der anderen
Geschlechtszugehörigkeit davon abhängig gemacht wird, dass der Betroffene nicht
verheiratet ist. Damit gab das Karlsruher Gericht am Mittwoch einem dreifachen
Familienvater recht, der seit 56 Jahren verheiratet ist, sich aber seit langem
als Frau fühlt. Seine intakte Ehe will er nicht aufgeben - weshalb ihm die
juristische Anerkennung als Frau versagt wurde.
Scheidung nicht
zumutbar
Dem Betroffenen sei eine Aufgabe der Ehe nicht zuzumuten,
heißt es in dem Beschluss weiter. Der Beschwerdeführer, ein 1929 geborener
Mann, kann damit juristisch als Frau anerkannt werden - und trotzdem mit seiner
Frau verheiratet bleiben.
Ehe als
"dauerhafte Lebensgemeinschaft"
Nach den Worten der Richter ist einem verheirateten
Transsexuellen eine Scheidung nicht zuzumuten. Das folge aus dem besonderen
Schutz der Ehe im Grundgesetz - auch mit Rücksicht auf den anderen Ehepartner.
Dieser Schutz bleibe auch nach einer Geschlechtsumwandlung erhalten, weil die
Ehe grundsätzlich eine "dauerhafte Lebens- und
Verantwortungsgemeinschaft" sei.
Rechte und
Pflichten bleiben erhalten
Der Erste Senat setzte die Vorschrift vorerst außer Kraft
und räumte dem Gesetzgeber für eine Korrektur eine Frist bis zum 1. August 2009
ein. Bei einer Neuregelung muss den Betroffenen aber nicht zwingend die
Möglichkeit zur Beibehaltung einer Ehe eingeräumt werden. Möglich ist dem
Gericht zufolge auch die Umwandlung in eine eingetragene Lebenspartnerschaft,
wie sie für gleichgeschlechtliche Paare vorgesehen ist, oder eine andere
rechtlich abgesicherte Gemeinschaft. Entscheidend sei, dass die in der Ehe
erworbenen Rechte und Pflichten ungeschmälert erhalten blieben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen