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Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi
Rothenbächer 2012
Ja meine Lieben Leser es ist eine Sauerei,Geschlechtsidentität
und Menschenrechte im internationalen Kontext!
Bevor ich nun euch diesem sehr guten Text überlasse möchte
ich dieses "Klarstellen" die Autorin
dieses Blog ist nicht Bestechbar noch Mut tot zu bekommen, schlicht einfach
aber auch ehrlich, Berichte ich und sage meine Meinung, berufe mich in dieser
Hinsicht auf § 5 des Deutschen Grund Gesetz Buches, welcher nichts anderes
bedeutet, als „Meinungsfreiheit“!
Es ist an der Zeit das wir Trans-Gender nicht nur Lesen was
uns Vorgesetzt wird, sondern auch Stellung dazu nehmen!
Ihr Betreiber von: „http.wwwTravesta.de“
werdet mich nicht Mund tot machen mit einem Rausschmiss aus eurem Forum! Über
dieses was ich Berichte, es ist Wahrheitsgetreu und weder ihr noch der Staat
Deutschland werdet es schaffen, das dieser Blog geschlossen wird!
Ja auch unter Trans-Gender gibt es eine viel Zahl von „Ignoranten und Unwissenden Wesen“, wenn
diesem so ist, ist es ein Fakt das Ihr gar nicht wollt, das diese für sich selbst
Reden!
Könnte ja sein, das einiges an das Tageslicht
kommt, was weder Betreibern von Privaten-Plattformen wie Travesta oder dem
Staat Deutschland gefallen könnte!
Muss man euch denn erst daran erinnern dass
der § 175 StGB hier in Deutschland erst vor knapp 20 Jahren abgeschafft wurde!
Aus dieser Zeit gibt es noch viele Trans-Gender welche einfach durch Ihre
Eigenschaft Trans-Gender zu sein, von euch Verfolgt wurden, nicht nur das
sondern auch ständigem Psychologischen Druck ausgesetzt waren! Aber auch in den
Strafvollzug gingen einfach nur weil Sie Trans-Gender waren!
Intersexuelle Wesen gibt es angeblich in
Deutschland ja nicht, wow, was seid Ihr den für ein Pack von Asozialen der
Politik, als deutsche Staatsbürgerin Schäme ich mich in eurem Namen!
Was man auch als „Folter“ betrachten
könnte, dieses ist keine Annahme sondern ein Fakt welche diese Autorin selbst
miterlebt hat.
Somit
keiner wird mich dazu bewegen können den „Blog „ zu Schließen!
Nikita Noemi Rothenbächer
Geschlechtsidentität
und Menschenrechte im internationalen Kontext
Während meiner offiziellen Besuche der 47 Mitgliedsstaaten
des Europarates war ich erschüttert über die Wissensdefizite bezüglich der
Menschenrechtsbelange von transgender Personen, sogar bei politischen
Entscheidungsträgern.“
Was Thomas Hammarberg, der ehemalige Menschenrechtskommissar
des Europarates, beobachtet hat, ist ein bis heute ungelöstes
Menschenrechtsproblem. Die rechtliche, medizinische und gesellschaftliche
Diskriminierung von Transsexuellen, Transidenten, Transgendern,
transgeschlechtlichen Menschen (kurz: Trans*), aber auch die von
Intersexuellen, Intersex, zwischen- oder intergeschlechtlichen Menschen (kurz:
Inter*) ist vielfach belegt, politisch umstritten und menschenrechtlich nur
ungenügend thematisiert.
Das verwundert nicht, steht doch nicht weniger als das
gesellschafts- und staatstragende Zweigeschlechtersystem auf dem Spiel.
Sieht
man genauer hin, entdeckt man hinter der Einfalt des Systems jedoch eine
Vielfalt von Menschen, die – gleich welchen Geschlechtes – als
Rechtsträger_innen in ihren Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechten bis
heute nahezu überall auf der Welt massiv eingeschränkt sind.
Dieser Artikel bietet einen kurzen Abriss der Geschichte
internationaler Menschenrechte in Bezug auf Geschlechtsidentität sowie globale
Einblicke in die Lebens- und Diskriminierungssituation von Trans* und Inter*.
Als deutsches Autorinnen-Team haben wir uns entschieden, mithilfe von lokalen
Selbstzeugnissen internationaler Aktivistinnen den Weg von Unsichtbarmachung,
Ausschluss und Unterdrückung hin zum Sichtbarwerden und zu wertschätzender
Anerkennung von geschlechtlicher und körperlicher Vielfalt zu beschreiben.
Vielfalt von Geschlecht – ohne Recht?
Was meint eigentlich diese Vielfalt geschlechtlicher
Identitäten genau, die nicht zu verwechseln ist mit dem deutschen Konzept der
„sexuellen Identität“? Letzteres findet im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Anwendung und umfasst Homo-, Bi- Trans- und Intersexuelle, wird allerdings im
internationalen Sprachgebrauch eher mit dem Begriffspaar sexuelle Orientierung
und Geschlechtsidentität (SOGI) wiedergegeben. Global und auf der Ebene der
Vereinten Nationen (VN) setzt sich zunehmend die Definition des englischen
gender identity, wie in den Yogyakarta-Prinzipien (YP) formuliert, durch: „
Unter ‚geschlechtlicher Identität‘ versteht man das tief empfundene innere und
persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das mit dem
Geschlecht, das der betroffene Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt
oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers
(darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen
Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische,
chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des
Geschlechts, z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein.“
Indem die YP bewegungspolitische Formulierungen aufgreifen,
geben sie trans* und inter* Menschen die Definitionsmacht über ihr ureigenes
geschlechtliches Empfinden und dessen Ausdrucksform(en) zurück. Damit stehen
die YP am Ende einer über 60-jährigen, kontroversen und bis in die jüngste
Vergangenheit vorwiegend medizinisch-psychologisch geführten Debatte zur
Identitätsbestimmung, die Trans- und Intersexualität nach wie vor
pathologisiert. 6 Die YP wurden 2006 von einem international besetzten Gremium
von Menschenrechtsspezialist_innen aus dem Globalen Süden und Norden in der
indonesischen Stadt Yogyakarta entworfen und abgestimmt. Die Rechtsexpertinnen
verfassten darin einen Katalog von 29 Prinzipien zu verschiedenen
Schutzbereichen aus spezifischer trans* und inter* Sicht. Sie sind nicht
bindend, werden aber mittlerweile als Lehrmeinung internationaler
Völkerrechtlerinnen neben völkerrechtlichen Verträgen, Völkergewohnheitsrecht
und allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Hilfsmittel zur Feststellung von
Völkerrecht herangezogen. Ein begleitender rechtswissenschaftlicher Kommentar
stellt klar, dass sie keine neuen Rechte schaffen, sondern lediglich bestehende
verbindliche Menschenrechtsstandards und Schutzmechanismen aus
SOGI-Perspektive(n) zusammenfassen. 7LSBTI 8 -Bewegungsorganisationen
entwickelten zu ihrer Umsetzung einen aktivistischen Leitfaden, um die Adaption
der YP voranzubringen.
Gerade westliche Staaten, die den globalen Süden und Osten
gerne auf Menschenrechtskonformität in Bezug auf SOGI-Fragen drängen, machen
sich unglaubwürdig, wenn sie sich den YP fortgesetzt verweigern. Hierzu zählt
leider nach wie vor auch Deutschland.
Wie gestaltet sich nun der aktuelle internationale
Diskriminierungs- und Menschenrechtsschutz? Die Anerkennung und der Schutz von
Geschlechtsidentität sind in den VN-Menschenrechtsverträgen selbst nicht
explizit genannt, dennoch ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot gegeben,
das alle Menschen – also auch Trans* und Inter* – umfasst. Die
Anerkennungsgeschichte von sexueller Orientierung ist dabei der von
Geschlechtsidentität vorgängig und verläuft teilweise überlappend. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte schon 1981 und damit
als erste internationale gerichtliche Instanz fest, dass die Verfolgung von
einvernehmlichen homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen
menschenrechtswidrig sei. Diesem Urteil folgten zahlreiche weitere
Entscheidungen bezüglich der Legalisierung homosexueller Praktiken. Aus
Perspektive von trans* oder inter* Personen mag der sexualitätsbezogene Aspekt
des internationalen Menschenrechtsschutzes auf den ersten Blick nicht relevant
erscheinen. Aber da in vielen Ländern der Welt die juristische und/oder
medizinische Anpassung an das Identitätsgeschlecht nicht vorgesehen ist, können
sie sich im Falle der Strafbarkeit von gleichgeschlechtlichen Handlungen jener
schuldig machen – selbst wenn sie heterosexuelle Kontakte und Partnerschaften
suchen. 10 Allgemein geraten trans* und inter* Selbstrepräsentationsweisen
häufiger in Konflikt mit Geschlechterstereotypen, weil ihr Geschlechtsausdruck
meist nicht eindeutig ist, das heißt, sie werden in Zusammenhang mit
Partnerschaften oft als schwul oder lesbisch interpretiert und entsprechend
sanktioniert.
Von mindestens fünf Staaten ist bekannt, dass sie ein
drittes Geschlecht anerkennen beziehungsweise in Reisepässen als
Geschlechtseintrag ein „X“ vorsehen (Indien, Pakistan, Nepal, Australien, Neuseeland).
In Bezug auf völkerrechtliche Abkommen fanden sexuelle Orientierung und
Geschlechtsidentität 2009 in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 20 des
VN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erstmals
Erwähnung. Jener bekräftigte darin, dass sexuelle Orientierung und
Geschlechtsidentität in die Kategorie des sonstigen Status (Artikel 2.2) des
internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
fallen. Damit fand gleichzeitig das Konzept der Geschlechtsidentität als
verbotener Diskriminierungsgrund zum ersten Mal Eingang bei den VN. Die
Einführung der ersten Resolution zu sexueller Orientierung und
Geschlechtsidentität führte über drei vergebliche Resolutionsanläufe und
erhebliche Widerstände hinweg 2011 schließlich zum Erfolg.
Auf Initiative von Südafrika und besonders dank intensiver
NRO-Arbeit der auf internationaler Ebene noch sehr jungen Trans*-Organisationen
fand sich am 17. Juni 2011 im VN-Menschenrechtsrat zwar eine äußerst knappe,
aber zum ersten Male eine Mehrheit für eine SOGI-Resolution, die den
allgemeinen Diskriminierungsschutz für LSBTI betont.
Auf regionaler Ebene finden im interamerikanischen
Menschenrechtssystem der Organisation Amerikanischer Staaten erste
Auseinandersetzungen mit beiden Merkmalen der sexuellen Orientierung und
Geschlechtsidentität statt. Die Interamerikanische Kommission für
Menschenrechte und ihr Gerichtshof befassten sich bisher „nur“ mit sexueller
Orientierung. Die afrikanische Charta der Menschenrechte der Afrikanischen
Union ist seit 1986 in Kraft, seit 2004 gibt es auch einen afrikanischen
Gerichtshof für Menschenrechte, allerdings war die Frage der
Geschlechtsidentität bisher noch nicht Gegenstand von Rechtsprechung oder
Erlassen. Im asiatisch-pazifischen Raum hat 2009 das Asien-Pazifik-Forum die
Annahme der Yogyakarta-Prinzipien beschlossen, die seitdem Leitprinzip sind.
Im europäischen Menschenrechtssystem hat das zwar nicht
bindende, aber Grundlagen schaffende Themenpapier zu Geschlechtsidentität und
Menschenrechten von Thomas Hammarberg zentrale Bedeutung und wird von trans*
Aktivist_innen geschätzt. Hier wurden 2009 insbesondere für trans* Personen
wegweisende menschenrechtliche, aber auch gesundheitliche und soziale Standards
formuliert – inter* Perspektiven jedoch größtenteils vernachlässigt. 2010
folgten die Verabschiedung von Empfehlungen im Ministerrat und ein Beschluss
der Generalversammlung des Europarates, die sich gegen die Diskriminierung auch
aufgrund von Geschlechtsidentität wenden. Erwähnenswert ist in diesem
Zusammenhang, dass sich der Europarat als die weltweit erste zwischenstaatliche
Einrichtung schon 1989 zu den Bedingungen von Transsexuellen äußerte. Er sprach
Empfehlungen wie die Ermöglichung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen an die
Mitgliedstaaten aus, die allerdings größtenteils folgenlos blieben. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) behandelt Diskriminierung
aufgrund von Geschlechtsidentität seit 2002 als „Verletzung von
Persönlichkeitsrechten, also von Freiheitsrechten“.
Anders als der Europäische Gerichtshof (EuGH), der alle
Klagen von trans* Menschen als geschlechtsspezifische Benachteiligung
abgeurteilt hat, sieht der EGMR keinen Zusammenhang mit der Benachteiligung
„wegen des Geschlechts“. Die Diskriminierung von Inter* wurde bisher an keinem
der beiden Gerichte behandelt. Das mag an ihrer besonderen Marginalisierung und
den Entmachtungspraxen in Recht und Medizin liegen.
Lebenslagen und Diskriminierung von Inter* und Trans*
Weltweit sind viele Trans* und Inter* trotz der sich
allmählich verbessernden internationalen Menschenrechtslage nach wie vor Ziel
von Diskriminierung und Gewalt bis hin zu Kapitalverbrechen.
Gesundheit. In den meisten Ländern dieser Welt ist eine
juristische sowie medizinische Geschlechtsangleichung an das
Identitätsgeschlecht versagt beziehungsweise ist an hohe und entmündigende
Hürden geknüpft. Dies können zwingend vorgeschriebene Operationen, die
Sterilisation oder auch hohe Behandlungskosten sein.
Die derzeit international anerkannten
Klassifizierungssysteme für Krankheiten führen die Diagnose
„Geschlechtsidentitätsstörung“ entweder als psychische Gesundheitsstörung
(Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, kurz: DSM) oder listen
Transsexualität als Geistes- und Verhaltensstörung (International Statistical
Classification of Diseases and Related Health Problems, kurz: ICD).
Die medizinischen Diagnosen Transsexualität und
Intersexualität werden einerseits dazu benutzt, Trans* und Inter* als
abweichend und krank zu stigmatisieren. Andererseits bildet der
Krankheitsstatus beziehungsweise der Leidensdruck an der gesellschaftlichen
Reaktion in manchen Ländern die Basis für die Kostenerstattung medizinischer
Maßnahmen. Zugang zu medizinisch überwachter und bezahlbarer Hormontherapie und
geschlechtsangleichenden Maßnahmen gibt es nur in wenigen Ländern.
Qualitätsstandards für Operationen existieren häufig nicht.
In Ländern, in denen keine trans*- oder inter*-spezifische
gesundheitliche Betreuung existiert, und dort, wo Trans* und Inter* nicht die
Vorbedingungen für eine medizinische Behandlung erfüllen, besorgen sie sich
häufig die Hormone auf dem Schwarzmarkt und nehmen diese ohne medizinische
Betreuung ein. Ebenso ohne medizinische Aufsicht spritzen viele Transfrauen
industrielles Silikon zum Brustaufbau ein oder lassen Genitalanpassungen (vor
allem Emaskulationen) ausführen – mit oft gravierenden gesundheitlichen Schäden
bis hin zur Todesfolge.
In Indien wird Trans* häufig unterstellt, HIV-positiv
beziehungsweise an AIDS erkrankt zu sein.
Aufgrund der so
projizierten vermeintlichen Übertragungs- und Ansteckungsgefahr für andere
Menschen sind oft nur Sterilisations- beziehungsweise Kastrationsmethoden und
geschlechtsangleichende Maßnahmen außerhalb von Krankenhäusern verfügbar, die
nicht sicher sind und meist zu Komplikationen, mitunter zum Tod führen. Sind
trans* und inter* Menschen tatsächlich HIV-infiziert, sind sie oft
Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt.
Während Trans* häufig unter der Verweigerung gewollter
medizinischer Behandlung leiden, werden Inter* durch Zwangsbehandlungen
traumatisiert.
Sie werden vor allem in den ausdifferenzierten Gesundheitssystemen
des globalen Nordens, aber auch vermehrt im Süden, im
nicht-einwilligungsfähigen Alter ohne tatsächliche medizinische Notwendigkeit
geschlechtszuweisend operiert. Kleinkindliche Genitale gelten bis zu einer
gewissen Größe als „uneindeutig“ und werden operationstechnisch bedingt meist
als weiblich angelegt. Traumatisierende Weiterbehandlungsmethoden (etwa
Bougieren, das künstliche Weiten der Neo-Vagina) sind die Folge. Die meisten
Neo-Genitale weisen – entgegen medizinischer Machbarkeitsversprechen – keine
oder keine ausgeprägte Sensibilität auf, Unfruchtbarkeit ist oft eine weitere
Konsequenz. Medizinische Fehler oder Fehlbehandlungen können kaum nachvollzogen
werden, da eine Akteneinsicht vor allem für im Säuglingsalter vorgenommene
Eingriffe oft nicht gewährleistet ist beziehungsweise Verjährungsfristen
greifen. Inter* Aktivist_innen bezeichnen diese in vielen Ländern gängige
Praxis als Genitalverstümmelung, die den
betreffenden Personen die Möglichkeit zur freien geschlechtlichen und sexuellen
Selbstentfaltung nimmt. Die wichtigste Forderung für eine verbesserte Situation
für Inter* lautet daher, gesundheitlich nicht zwingend erforderliche
medizinische Eingriffe nur im einwilligungsfähigen Alter vorzunehmen. Nach dem
Prinzip der vorherigen informierten Zustimmung sollten Inter* selbst wählen
können, ob, wann und welche geschlechtsangleichende Maßnahmen sie durchführen
lassen möchten.
Klinische Ethikkommissionen, bestehend aus Psycholog_innen,
Medizinethiker_innen, Endokrinolog_innen und weiterem Fachpersonal, sollen
neuerdings etwa in Brasilien Eltern bei der Geburt eines als DSD klassifizierten Kindes in ihrer Entscheidung
unterstützen. Betroffenenorganisationen lehnen Fremdentscheidungen jedoch
grundsätzlich ab. Sie kritisieren zudem, dass der neue medizinische Terminus
DSD für Intersex darauf ausgelegt ist, immer mehr Intersexvarianten,
beispielsweise auf genetischer Basis, zu identifizieren und unzutreffenderweise
als behandlungsbedürftig darzustellen.
Es besteht auch die Befürchtung, dass mittels pränataler
Diagnostik Eltern bei DSD entweder eine pränatale Hormonbehandlung oder gar der
Schwangerschaftsabbruch nahegelegt wird.
In Australien und Kolumbien haben Gerichtsurteile das
elterliche Zustimmungsrecht anstelle ihrer geschäftsunfähigen Kinder bei
geschlechtszuweisenden Eingriffen bereits stark eingeschränkt – aber nicht
unmöglich gemacht.
Auch in Deutschland konnte sich der Deutsche Ethikrat nicht
zu dem von Intersex-Verbänden dringend geforderten Moratorium für solche
Operationen durchringen.
Die unkritische Einführung solch westlicher medizinischer
Standards gefährdet Inter* zunehmend auch im globalen Süden. Dies gilt vor
allem für die wenigen noch vorhandenen vorkolonialen Gesellschaften, die von
der Zweigeschlechtlichkeit abweichende sozioreligiöse Strukturen kennen, in
denen Inter* und Trans* geschützt leben können.
Personenstand und rechtliche Lage. Um diskriminierungsfrei im Identitätsgeschlecht zu leben, ist für viele Trans* und manche Inter* der Zugang zu Verfahren für die Geschlechtseintragung und Vornamensänderung entscheidend.
Ausweisdokumente weisen oft das bei der Geburt zugewiesene
Geschlecht aus. Verfahren zur Änderung sind, wenn überhaupt vorhanden,
langwierig und bürokratisch. In dieser Zeit sind Trans* und Inter* häufig in
ihrer Teilhabe an Bildung, dem Arbeitsmarkt, an Sozial- und Gesundheitssystemen
eingeschränkt und in ihrer Bewegungs- und Reisefreiheit gehindert.
Im Rahmen des Transrespekt-versus-Transphobie-Projektes
wurden 61 Länder unter anderem auf die Möglichkeit hin untersucht, den Vornamen
sowie die Geschlechtseintragung rechtlich zu ändern. In 30 Ländern sind
Änderungen möglich, allerdings sind diese an jeweils variierende Bedingungen
geknüpft, in der Regel jedoch psychiatrische Gutachten, geschlechtsangleichende
Maßnahmen und mitunter auch die Unfruchtbarmachung umfassen.
Auch in den meisten afrikanischen Ländern fehlt bisher eine
geschlechterspezifische Antidiskriminierungsgesetzgebung. Eine Ausnahme bildet
die Gender Recognition Legislation in Südafrika. Das Problem liegt hier
allerdings in der Umsetzung des Gesetzes: In der Realität stoßen viele Trans*
und Inter* ohne operative geschlechtsangleichende Maßnahmen, die im Gesetz zwar
nicht explizit gefordert werden, trotzdem auf Probleme bei den Behörden. Diese
können häufig erst dann gelöst werden, wenn mit Hilfe von Selbsthilfegruppen
Anwälte eingeschaltet werden oder dies angedroht wird. Allerdings haben viele
Trans* (wie auch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Inter*) häufig keinen Zugang
zu den wenigen Beratungsangeboten und wissen demnach nicht, wie sie die
grundsätzlich gute Rechtslage zu ihrem Schutz einsetzen können.
In vielen Ländern werden trans*- und inter*-spezifische
Bedürfnisse kaum von nicht-trans* oder -inter* Menschen, der Öffentlichkeit und
auch der Politik wahrgenommen werden. Es existieren kaum Informationsangebote,
verschiedene Geschlechtidentitäten und sexuelle Orientierungen werden von den
wenigen, die sensibilisiert sind, unter der Kategorie LSBTI zusammengefasst und
in der öffentlichen Wahrnehmung häufig mit Homosexualität gleichgesetzt – und
sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen sind in einer
Vielzahl von afrikanischen und islamisch geprägten Staaten kriminalisiert, die
Strafen gehen bis hin zur Todesstrafe. Insgesamt ist ein besorgniserregender
Trend zur Kriminalisierung auch von trans* Ausdrucksweisen zu beobachten.
Obwohl hierzulande vor allem von Ethnolognnen oft als
Positivbeispiel zitiert, kämpft auch die trans*, inter* und hijra -Community in
Indien nach wie vor um eine rechtliche Anerkennung ihrer Identität(en). 2009
wurden die Begriffe sexuelle Orientierung und LSBT in die indische Verfassung
aufgenommen.
Geschlechtsidentität und Trans*/Inter*/ hijra werden jedoch nicht
explizit genannt. In Dokumenten, wie dem Pass, der Wähleridentifikationskarte
oder auch im Zensus können sich Trans* inzwischen als „andere(s)“ Geschlecht
eintragen, wenn sie sich nicht als Mann oder Frau identifizieren. Individuelle
Trans*-Identitäten können jedoch nicht angegeben werden. Ebenso kann das
Geschlecht auf Geburtsurkunden nach wie vor nicht geändert werden. Am
fortschrittlichsten innerhalb Indiens ist die Gesetzgebung für Trans* im
südindischen Bundesstaat Tamil Nadu. Dieser verfolgt eine offene Politik gegenüber
Transfrauen/ hijra und hat eine Reihe unterstützender Maßnahmen eingeführt,
unter anderem eine besondere Zuständigkeit für Trans* in den sozialen
Sicherungssystemen. Die National Legal Services Authority hat die Transgender
inzwischen in die Definition marginalisierter Gruppen integriert. Dies
ermöglicht Trans* beispielsweise die Inanspruchnahme eines kostenlosen
Rechtsbeistands.
Obwohl auf nationaler Ebene gesetzlich nicht kriminalisiert,
sind in Argentinien travesti , Transsexuelle und Transgender ähnlichen lokalen
Regelungen unterworfen, die zum Beispiel das Tragen der Kleidung des anderen
Geschlechtes in der Öffentlichkeit oder das Anbieten von Sex-Dienstleistungen –
oft die einzige Einnahmequelle – im Namen der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Moral und Ordnung unterbinden. 29 Gleichzeitig verfügt Argentinien über den
derzeit weltweit fortschrittlichsten Gesetzentwurf zur rechtlichen Anerkennung
der Geschlechtsangleichung. Die Personenstandsänderung ist qua Eigenerklärung
möglich und verzichtet auf eine pathologisierende Diagnose. Zusätzlich gewährt
er Trans* auf Basis der freien, informierten Zustimmung Zugang zu allen
gewünschten medizinischen Maßnahmen innerhalb eines staatlich finanzierten
Gesundheitssystems.
Aufgrund der noch kaum existenten inter*-Bewegung und der
allgemeinen Unsichtbarkeit von Inter* werden nur äußerst selten Fälle von
Diskriminierung aktenkundig. Einer der wenigen ist der Fall Muasya in Kenia.
Die intersexuelle Person, die als Mann lebte und wegen der Teilnahme an der Gruppenvergewaltigung
einer Frau verurteilt wurde, reichte gegen die für sie als falsch empfundene
Unterbringung im Männergefängnis Klage ein.
Ohne die Gründe für
die Verurteilung in Abrede zu stellen, verdeutlicht dieser Fall die generelle
Problematik der Geschlechtertrennung in öffentlichen Einrichtungen für Inter*
wie für Trans*.
Sozioökonomische Situation. Armut und Arbeitslosigkeit
stellen für trans* Personen überall auf der Welt eine elementare Sorge dar. In
den meisten Ländern des Globalen Südens sind sie damit automatisch in ihrer
Existenz bedroht. Viele sehen aufgrund ihrer extremen Stigmatisierung keinen
anderen Ausweg als Sexarbeit oder die Arbeit in anderen illegalen oder
gefährlichen Untergrundökonomien. Sind Trans* berufstätig, sind sie an ihrem
Arbeitsplatz Diskriminierung im Sinne von Mobbing und Schikanen durch die
Arbeitgeber_innen oder Kolleg_innen ausgesetzt. 32 In Indien können viele
trans* und inter* Menschen nicht zur Schule gehen und nicht legal arbeiten, da
sie auf allen gesellschaftlichen Ebenen diskriminiert werden. Akzeptanz finden
transfrauen/ hijra und inter* Menschen nur in traditionellen, aber
stigmatisierten „Berufen“ wie Segnungen (gegen Geld oder Geschenke) und
Betteln. Auch in Südost- und Ostasien leiden Trans* besonders unter Armut.
Gewalt, gesellschaftliche Diskriminierung
und Stigmatisierung. Transphobie 33 überschneidet sich
teilweise mit Homophobie, denn besonders Personen mit nicht
geschlechtskonformen Auftreten sind Ziel von Diskriminierung und Gewalt. 34 Die
Dunkelziffern sind sehr hoch. So wird zum Beispiel in Ländern des Balkans
Gewalt zum Teil von den eigenen Familien, aber vor allem von Polizei,
extremistischen Gruppen und Hooligans ausgeübt. Auch in afrikanischen Ländern
ist das Maß an Diskriminierung und Gewalt sehr hoch: mitunter kommt es zu
Folter und Morden. Eine Ursache könnte in der erhöhten Sichtbarkeit und
internationalen Thematisierung von lesbisch-schwulen Anliegen liegen, die
Gegenreaktionen auslöst.
Von politischen Entscheidungsträgern und anderen wird die
Gewalt entweder propagiert oder sie verhalten sich nicht dazu. Nur selten
finden sich öffentliche Fürsprecher, die sich für den Schutz der Menschenrechte
von LSBTI einsetzen. All dies schafft ein gesellschaftliches Klima der
Kriminalisierung und Stigmatisierung. In verschiedenen Ländern wie dem Senegal
wurden Trans* von der Polizei inhaftiert, misshandelt und missbraucht. Auch in
Indien werden sie häufig von Polizisten zum Sex gezwungen – ohne eine
Möglichkeit, Beschwerde einzulegen oder sich rechtlich dagegen zu wehren. In
Tansania wurden mehrere Trans* exhumiert und deren Körper tagelang öffentlich
zur Schau gestellt. Straflosigkeit bis offene Unterstützung bestärkt die Täter
in ihrem Verhalten. Die menschenrechtlichen Garantien auf Schutz vor
willkürlichen Festnahmen, Folter und unmenschlicher Behandlung werden von
Polizei und Sicherheitskräften missachtet.
Es gibt auch Positivbeispiele zum Verhalten einflussreicher
öffentlicher Personen, beispielsweise im pazifischen Raum. So wird das TLA
& Pacific Sexual Diversity Network von hochrangigen Personen wie dem
Premierminister von Samoa, den Präsidenten von Papua Neuguinea und Fidschi,
verschiedenen Ministern und Mitgliedern des Königshauses Tonga unterstützt. Ein
Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass Trans* schon immer in der Region
sichtbar waren. Präkoloniale Gesellschaftsordnungen des globalen Südens und
Ostens hatten durchaus nicht-heteronormative und -binäre Lösungen vorgesehen,
die jedoch häufig über die Kolonialzeit in Vergessenheit gerieten
beziehungsweise durch diese gezielt verdrängt wurden.
Die Förderung der Menschenrechte von „T“ und „I“ wäre jedoch
unvollständig, würde sie nur den globalen Süden und Osten in den Blick nehmen.
Die westliche Introspektive zeigt schnell: Selbst in den Ländern des Nordens
sind LSBTI weder rechtlich noch gesellschaftlich vollkommen gleichgestellt –
auch nicht in Deutschland, wie die fortgesetzte Ungleichbehandlung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft, der medizinisch-rechtliche Umgang mit
Zwittern sowie das erst 2011 vom Bundesverfassungsgericht als Menschenrechtsverletzung
außer Kraft gesetzte Sterilitätsgebot im Transsexuellengesetz verdeutlichen.
Das niederländische Transsexuellengesetz schreibt die Sterilität nach wie vor
zwingend vor und ruft internationale Menschenrechtsorganisationen auf den Plan.
36
Bewegungspolitik stärken
Die Menschenrechtsverletzungen sind eindeutig, der
Menschenrechtsschutz noch nicht. 37 Ein Bewusstsein für die unterschiedlichen
Diskriminierungslagen von Trans* und Inter* herzustellen ist eine
internationale Menschenrechtsaufgabe, die alle gleichermaßen leisten müssen.
Trans* und Inter* haben ähnliche aber auch unterschiedliche Probleme.
Gemeinsamkeiten liegen zum Beispiel im Mangel an geschlechtlicher
Selbstbestimmung, in der fehlenden Akzeptanz von Zwischengeschlechtern und der Pathologisierung.
Unterschiede finden sich vor allem darin, dass es für Trans* keinen oder einen
mit hohen Hürden versehenen Zugang zu gewünschter und nötiger medizinischer
Versorgung gibt, wohingegen Inter* ungewünschte und unnötige Eingriffe abwehren
müssen.
Aktuelle Menschenrechtsinstrumente und an LSBTI gerichtete
Programme verfolgen unter Verwendung des Begriffes Geschlechtsidentität eine
einbeziehende Strategie, wobei jedoch die konzeptionelle Schärfe und Tiefe
unterschiedlich sind. Meist herrscht die rein rhetorische Einbeziehung in SOGI
ohne inhaltliche Entsprechung der Problemlagen von trans* und inter* Personen
vor. Selbst wenn Geschlechtsidentität inhaltlich ausgestaltet ist, finden sich
dann vor allem die Bedürfnisse von Trans* wieder. Inter*, ihre Anliegen und
ihre körperliche und geschlechtliche Vielfalt sind selbst im
Geschlechtsidentitätskonzept randständig bis unsichtbar – eine konzeptionelle
Leerstelle, die sich auch im Ausbleiben von Fördermitteln widerspiegelt.
So
existiert beispielsweise keine empirische Forschung zu den Lebens- und
Diskriminierungslagen von Inter* und nur wenig zu Trans*. Solche
Forschungsvorhaben sollten partizipativ erfolgen: Sogenannte
betroffenenkontrollierte Ansätze zielen darauf, dass die Menschen, deren Erfahrungen
Gegenstand der Untersuchung sind, an der Konzeption, Ausführung, Auswertung und
Veröffentlichung teilhaben, dass ihr spezielles Wissen in die Forschung
einfließt, und dass die Forschung für sie nützlich sein muss. Daran sollten die
jeweiligen Bewegungen beteiligt werden.
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