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Bearbeitet von Nikita Noemi
Rothenbächer 2012
Nun meine lieben Leser, anscheinend gibt es einige welche das mit der Kostenübernahme bei Geschlechtsangleichung nicht all zu gut Verstehen.
Aus meiner Sicht verständlich, da es unterschiedliche Gutachten gibt aber genauso die unterschiedlichen Auslegungen der Krankenkasse samt MDK!
Nun hier erneut zwei Beiträge welche für Klarheit sorgen müssten!
Krankenkassen
und -versicherungen müssen auch Korrekturoperationen für Transsexuellen
Patienten bezahlen!
Transsexuelle haben
Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Krankenkassen und privaten
Krankenversicherungen bei kosmetischen Operationen durch die
Krankenversicherungen. Wiesbadener Richter entschieden im Brust-Prozess.
Hat eine
Krankenversicherung oder eine der gesetzlichen Krankenkassen einer
geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt, so muss sie im Nachhinein auch
die Folgekosten notwendig werdender Korrektur-Operationen bezahlen.
Der ursprüngliche
und der Gerichtsentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich so dar,
dass ein mittlerweile 30-Jähriger, als Frau geborener Kläger sich im Januar
2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der
beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation unterzog. Dabei
ist es zunächst unerheblich, ob der Patient Mitglied in einer gesetzlichen
Kasse ist oder in eine private Krankenversicherung einzahlt. In diesem
konkreten Fall wurde unter anderem die weibliche Brust entfernt.
Fragen dazu
entstehend noch in weitergehenden Bereichen, die noch nicht abschliessend
beurteilt worden sind. Zum Beispiel ob es möglich ist, dass ein transsexueller
Mann (gebürtig weiblich) eine Erektion bekommen kann? Und wie bzw. aus welchem
"Material" wird das Glied gebildet und bezahlt dieses die
Krankenkasse bzw. Krankenversicherung. Praktisch ist es so, dass die Chirurgie
mittlerweile so weit ist, Implantate einzusetzen die man "aufpumpen"
kann. Diese Implantate werden bei "echten" Männern, also solchen die
seit ihrer Geburt einen Penis haben, des Öfteren eingesetzt. Teils aus
medizinischer Notwendigkeit, teils aber auch zur Behandlung der Impotenz.
Bei Transsexuellen
können Ärzte aus dem Körpergewebe des Patienten einen Penis modellieren der
teilweise sensibel ist (das heißt, man spürt etwas). Dabei gibt es verschiedene
Methoden zu operieren, und bei vielen kann man solch ein Implantat einsetzen.
Die Implantate gibt es mit Hydraulik zum aufpumpen oder aus biegsamen Silikon
zum selber hinbiegen.
Abgesehen von der in
jedem Einzelfall bis zur Fällung einer generellen Entscheidung offenen Frage
der Kostenträgerschaft ist diese Operation noch sehr risikoreich und sollte
wohl überlegt sein. Es ist davon auszugehen, dass im PKV Vergleich der privaten
Versicherungen die Kostenübernahme positiv beantwortet würde, obschon dies
nicht prinzipiell durch die Rechtsprechung gedeckt ist.
Im Falle der
Brustentfernung kam es in der Folge zu einer Wulst- und Faltenbildung an der
Brust des Klägers. Er beantragte bei seiner Krankenkasse für eine Korrektur-OP
die Kostenübernahme. Die Kasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung
ab, im Vordergrund stünde für den Kläger der kosmetische Nutzen. Eine
funktionelle Beeinträchtigung würde nicht vorliegen.
Das Sozialgericht
Wiesbaden (Urteil S 1 KR 89/08) gab dem Kläger Recht. Es seien beim Kläger
unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen der Brust verblieben, jedoch
seien die sonst üblichen Begutachtungsgrundsätze nicht ohne Weiteres
übertragbar. Man müsse berücksichtigen, dass das Ziel der ursprünglichen
Operation die Angleichung an einen von Natur aus männlichen Oberkörper gewesen
sei. Dieses Ziel jedoch war beim Kläger nicht erreicht worden. Und weil die
Krankenkasse die Kostenübernahme der ursprünglichen geschlechtsangleichenden
Operation zusicherte, müsse sie nun auch die Konsequenzen tragen und
dementsprechend erforderlich werdende Korrekturkosten ebenfalls tragen.
Krankenkasse und Kosten für Transsexuelle
Transsexualität oder Transsexualismus ist eine Störung der
eigenen Geschlechtsidentität. Sie liegt vor, wenn ein Mensch körperlich
eindeutig zwar dem männlichen oder weiblichen Geschlecht angehört, sich jedoch
als Angehöriger des anderen Geschlechts empfindet. Die medizinischen Maßnahmen
umfassen vornehmlich Hormontherapien und geschlechtsangleichenden Operationen.
Es stellt sich daher die Frage, welche Kosten die Krankenkassen zu übernehmen
haben.
Kosten einer Brustvergrößerung bei Transsexuellen
Die gesetzliche Krankenkasse kann die Kosten für eine
Brustvergrößerung bei Mann-zu-Frau-Transsexualität übernehmen. Das gilt aber
nur, wenn die geschlechtsangleichende Operation nicht zu einem akzeptablen
Wachstum geführt hat oder nicht durchgeführt werden soll. So entschied zum
Beispiel das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 11. Februar 2011
(AZ: L 1 KR 243/09), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
mitteilen.
Die Klägerin wird seit 15 Jahren mit einer Hormontherapie behandelt
und lebt seit 2006 als Frau in der Öffentlichkeit. Aufgrund ihres immer noch
männlichen Erscheinungsbildes und ihrer männlichen Stimme beantragte sie bei
ihrer Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Operation sowie eine zweite
Stimmbandoperation. Die Stimmbandoperation übernahm die Krankenkasse.
Allerdings verweigerte sie die Zahlung einer Brustvergrößerung, da die Klägerin
bereits eine geschlechtsangleichende Operation beantragt hatte. Grundsätzlich
wachse die Brust nach der Entfernung der männlichen Keimdrüsen noch, so dass
eine Brustvergrößerung vor dieser OP unnötig sei. Ob die Brust wachse und in
welcher Größe, sei allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich.
Bereits das Sozialgericht Berlin gab der Krankenkasse Recht.
Nur im Falle einer unaufschiebbaren Behandlung müsse die Krankenkasse zahlen.
Eine solche habe die Klägerin allerdings nicht geltend gemacht. Außerdem sei
die Operation für die Klägerin weder erforderlich noch notwendig, denn ihre
Brust sei vom Normalbild der weiblichen Brust nicht so weit abweichend, dass
sie entstellend wirke. Auch ein psychischer Leidensdruck könne zu keinem
anderen Ergebnis führen. Das LSG folgte der Argumentation der ersten Instanz.
Außerdem sei noch nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit eine Krankheit. Der
Versicherte müsse objektiv an einer körperlichen Auffälligkeit leiden, die so
erheblich sei, dass es sein Leben in der Gesellschaft gefährde. Auch das sei
hier nicht erkennbar gewesen.
Auch im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 25. Januar 2012 - AZ: L 5 KR 375/10 ist eine ähnliche Entscheidung gefällt
worden. Zum Sachverhalt: Der transsexuelle Mann hatte eine Östrogentherapie und
eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau durchführen lassen. Die Kosten
hierfür hatte die Krankenkasse übernommen. Die Hormontherapie hatte zu einem
mäßigen Brustwachstum geführt, eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu
keinem weiteren Wachstum. Die Patientin beantragte daraufhin bei der
Krankenkasse, die Kostenübernahme für eine operative Brustvergrößerung. Dies
lehnte die Krankenkasse ab. Die Frau argumentierte, dass sie psychisch
erheblich unter dem geringen Brustwachstum leide.
Die Richter in erster und zweiter Instanz sahen keinen
Anspruch auf Kostenübernahme. Bei dem geringen Brustwachstum der Klägerin
handele es sich nicht um eine Krankheit. Grundsätzlich gelte, dass Operationen
am gesunden Körper, die psychische Leiden lindern sollten, keine notwendige
Behandlung darstellten. Eine Ausnahme sei zwar die Transsexualität, da hier
unter gewissen Umständen operative Eingriffe gerechtfertigt sein könnten. Dies
beschränke sich jedoch auf das Ziel einer deutlichen körperlichen Angleichung
an das andere Geschlecht.
Eine Brustvergrößerung falle nicht darunter. Es bestehe nur
ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper, nicht
jedoch auf eine möglichst weitgehende Angleichung und erst recht nicht auf ein
Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit würden für Transsexuelle Mann-zu-Frau
keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten. Auch diese hätten,
selbst bei erheblichem psychischen Leidensdruck, keinen Anspruch auf die
Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung.
Kosten für Korrektur-Operation bei Transsexuellen
Anders liegt der Sachverhalt, wenn die Krankenkasse vorher
die Kosten für eine Brustentfernung übernommen haben und nun beim
Transsexuellen eine Korrektur-Operation erforderlich ist. Nach dem Urteil des
Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 (AZ: S 1 KR 89/08) muss die
Krankenkasse diese Aufwendungen übernehmen, wenn nach einer von der
Krankenversicherung bewilligten Brustentfernung bei einem Transsexuellen eine
Korrektur-Operation notwendig wird. Das gilt auch dann, wenn die Brust keine
funktionellen Störungen aufweist.
Zum Sachverhalt: Ein als Frau geborener Transsexueller
unterzog sich zwei geschlechtsangleichenden Operationen. Unter anderem wurde
die weibliche Brust entfernt. In der Folge kam es zu einer Falten- und
Wulstbildung an der Brust des Mannes. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die
Kostenerstattung für eine Korrekturoperation der Brust. Diese lehnte die
Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im
Vordergrund stehe der kosmetische Nutzen. Der Mann klagte und hatte Erfolg.
Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei
ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Arbeitsunfähigkeit und/oder
eine ärztliche Behandlung zur Folge habe, führten die Richter aus. Eine
Krankenbehandlung sei notwendig, wenn durch sie eine Verbesserung oder
Linderung erreicht oder eine Verschlimmerung verhindert werden könne. Das
Gericht war der Auffassung, dass bei dem Mann ein solch regelwidriger Zustand
vorlag. Zwar seien bei ihm keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust
verblieben. Das Ziel der ursprünglichen Operation sei jedoch die Angleichung an
den männlichen Oberkörper gewesen. Dieses Ziel sei nicht erreicht worden. Da
die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation
zugestimmt habe, müsse sie auch die Konsequenzen tragen und die notwendigen
Korrekturen ebenfalls zahlen.
Transsexualität ist keine Behinderung
Grundsätzlich stellt eine Transsexualität keine
eigenständige Behinderung dar. Auch wenn die geschlechtsangleichende Operation
nicht dazu führt, dass eine Transsexuelle den vollständigen körperlichen
Zustand einer Frau erreicht, ist dies kein Grund, eine Behinderung
anzuerkennen. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 23.
Juli 2010 - Az.: L 8 SB 3543/09.
Zum Sachverhalt: Eine Transsexuelle war vor Gericht gezogen,
um ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als
Behinderung anerkennen zu lassen. Unter Einbeziehung weiterer Einschränkungen
wollte sie einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 zuerkannt haben.
Sie argumentierte, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als
Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders
berücksichtigt werden müssten.
In erster Instanz stellten die Richter zwar einen GdB von 50
und damit die Schwerbehinderteneigenschaft fest. Die Transsexualität selber
erkannten sie jedoch nicht als Behinderung an. Auch die Berufung blieb ohne
Erfolg. Die Transsexualität selbst sei keine eigenständige
Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB, so die Richter. Die
Operation hätte zwar nicht den vollständigen körperlichen Zustand einer Frau
herstellen können, doch habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos
durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als
eigenständige Behinderung anzuerkennen sei.
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