Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle
Rechte vorbehalten!
Bearbeitet von Nikita Noemi
Rothenbächer 2013
Bitte kopiert den Link und gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Das
Transsexuellen-Urteil und die Homo-Ehe
“Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes macht
wieder einmal deutlich, wie unsinnig und lebensfremd die rechtliche
Hierarchisierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist“
Denn die Lebenspartnerschaft für Lesben und Schwule ist nach
wie vor weit davon entfernt, eine der Ehe gleichberechtigte Institution zu
sein: Zwar stimmen die Pflichten mittlerweile vollständig überein, bei den
Rechten hingegen gibt es noch einiges zu tun: Benachteiligungen im Steuerrecht
haben dramatische Schlechterstellungen zur Folge und die Einschränkungen beim
Adoptionsrecht wären nur als lächerlich zu bezeichnen, würden sie nicht zu
Nachteilen für die Kinder führen.
Ehen werden zwischen Mann und Frau geschlossen – das schien
bis vor wenigen Wochen fast ein deutsches Naturgesetz zu sein. Und dann kam
ausgerechnet das Bundesverfassungsgericht mit einem „aber“.
Was war eigentlich
los?
Ein 1929 geborener Mann, seit 56 Jahren verheiratet und
Vater von drei Kindern, fühlte sich als Frau – so sehr, dass er einen
weiblichen Vornamen annahm, eine operative Geschlechtsumwandlung vornehmen ließ
und nun die weibliche Geschlechtszugehörigkeit auch offiziell feststellen
lassen wollte.
Das deutsche Transsexuellengesetz lässt das aber nicht zu.
Eine der Voraussetzungen wäre, dass die betreffende Person nicht verheiratet
ist, denn nach dem Grundgesetz ist eine Ehe nur zwischen Mann und Frau möglich
– nicht aber zwischen zwei Frauen. (§ 8 Abs. 1 Transsexuellengesetz)
Allerdings wollte das Ehepaar sich nicht scheiden lassen. Ihre Ehe ist intakt und soll bestehen bleiben.
“Es ist eine Beleidigung unserer Gefühle, wenn unsere
kostbare Lebensgemeinschaft juristisch wie eine zerrüttete Ehe behandelt werden
soll”, argumentierten sie.
(zitiert nach: taz vom 24.7.2008)
Was also gegeneinander stand, war der grundgesetzliche
gesicherte Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1) auf der einen Seite
und der Anspruch auf Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach dem
Transsexuellengesetz auf der anderen.
In dieser
Gemengelage kam der Fall bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Es fällte ein überraschendes Urteil:
„Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar,
dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich
von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben
will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete
Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen.“
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr.
77/2008 vom 23.7.2008
Das Transsexuellengesetz ist also
verfassungswidrig. Bis spätestens zum 1. August 2009 muss eine
verfassungsgemäße Lösung gefunden werden und bis dahin darf die Vorschrift der
Ehelosigkeit für Transsexuelle nicht angewendet werden.
Das dürfte Bundestag und Bundesrat überhaupt nicht gefallen.
In der Tat haben sie nun mehrere Möglichkeiten:
Die Ehe kann geöffnet werden, so dass sie künftig nicht nur
Heterosexuelle offen steht, sondern auch für gleichgeschlechtliche
Partnerschaften.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz kann der Ehe vollständig
angeglichen werden, so dass es eine „gleich gesicherte Form“ darstellt.
Es kann eine ganz neue Rechtsform speziell für Paare geben,
bei denen der Partner oder die Partnerin während der Ehe feststellt, dass er
oder sie transsexuell ist.
Es könnte auch eine Ausnahmeregelung speziell für Transsexuelle
geben – das Bundesverfassungsgericht hat wegen der „geringen Zahl der
betroffenen verheirateten Transsexuellen“ offen gelassen.
Allerdings ist mehr als fraglich, ob dies europarechtlich
Bestand hätte – immerhin stellt es Lesben oder Schwule deutlich schlechter als
vormals heterosexuelle Transsexuelle, die nach ihrer Geschlechtsumwandlung
gleichgeschlechtlich leben und deshalb verheiratet bleiben wollen.
Tatsächlich war eine Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften bereits unter der letzten rot-grünen Koalition auf
Bundesebene vorgesehen. Sie scheiterte aber an dem Widerstand der CDU.
Am einfachsten wäre eine entspannte und unkomplizierte Öffnung der
Ehe für andere Partnerschaften als die von Mann und Frau. Dass das
funktioniert, zeigen andere moderne Staaten: In den Ländern Belgien,
Niederlande, Kanada, Südafrika, Spanien, Norwegen (ab 1.1.2009) und zwei
Bundesstaaten der USA (Massachusetts und Kalifornien) können auch
gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen.
Mein Plädoyer: Warum kompliziert wenn’s auch einfach geht?
Weg mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz und ein Hoch auf die Ehe!
Keine Heiratspflicht
für Transsexuelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte Transsexueller
gestärkt. Auch ihnen darf es nicht verwehrt werden, eine eingetragene
Lebenspartnerschaft mit ihrem Lebenspartner einzugehen. Sie müssen sich nicht
auf eine Eheschließung verweisen lassen.
Vor das Gericht gezogen war eine 62-Jährige, die als Mann
geboren wurde, sich aber als Frau fühlt. Sie hat sich für die “kleine Lösung”
nach dem Transsexuellengesetz entschieden, d.h. sie änderte ihren Namen und ihr
Aussehen. Vornehmlich wegen ihres Alters sah sie aber von einer operativen Geschlechtsumwandlung
ab.
Die Betroffene wollte nun eine eingetragene
Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen. Dies hat das Standesamt ihr aber
verweigert, weil sie rechtlich noch als Mann gelte. Erst nach einer operativen
Geschlechtsumwandlung habe sie formal den Personenstand einer Frau. Die
eingetragene Lebenspartnerschaft sei aber gleichgeschlechtlichen Paaren
vorbehalten.
Die Beschwerdeführerin hätte also heiraten müssen. Das
lehnte sie aber ab. Sie störte unter anderem, dass jeder, der von der Heirat wisse,
sich ausmalen könne, dass einer der Partner transsexuell ist. Hierdurch fühlte
sie sich diskriminiert.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Frau recht.
Das
Geschlecht definiert sich nach Auffassung der Richter gar nicht an der Frage,
ob die äußeren Geschlechtsmerkmale operativ angepasst wurden. Vielmehr komme es
darauf an, wie konsequent der Betroffene sein empfundenes Geschlecht lebe.
Zwar gebe es einige juristische Gründe, die für klare
Regelungen sprächen. Zum Beispiel, “dass rechtlich dem männlichen Geschlecht
zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht
zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis
widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte”.
Jedoch müsse dieses Interesse stets mit dem Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen abgewogen werden. Diesem
Selbstbestimmungsrecht gibt das Bundesverfassungsgericht Vorrang, schon weil
die möglichen Problemfälle praktisch extrem selten seien.
Das Gericht hat die betreffenden Normen für
verfassungswidrig erklärt und angeordnet, dass sie nicht mehr angewendet werden
dürfen. Somit kann nun nicht nur die Beschwerdeführerin eine
Lebenspartnerschaft eingehen, sondern auch alle anderen, die vor derselben
Situation stehen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1
BvR 3295/07
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen