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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Wie so oft kommen
viele Mail und viele Fragen, heißt einige welche den Blog lesen haben ganz konkrete
Fragen gestellt!
Die erste Frage geht um die „ VORNAMENSÄNDERUNG“!
3 Jahre Leben im neuen Geschlecht zu leben für die Vornamensänderung
ist nicht notwendig!
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt besagt:
„Zum anderen stellt Paragraph 1 TSG nicht darauf ab, dass
der Antragsteller drei Jahre lang entsprechend der Vorstellung gelebt haben
muss, sich dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht
zugehörig zu fühlen.
Vielmehr muss es sich nach Paragraph 1 TSG beim Antragsteller um
eine Person handeln, die sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr
dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als
zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren ‚unter dem Zwang steht‘,
ihren Vorstellungen entsprechend zu leben.
Es wird also gerade nicht darauf abgestellt, ob die Person
tatsächlich als anderen Geschlecht Zugehörige gelebt hat, bzw. ihr dies tatsächlich
gelungen ist, sondern allein darauf, ob sie insoweit unter dem Zwang steht.
“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt
vom 24.04.92, Az 2/9 T 323 und 344/92)“
Maria Sabine Augstein, Rechtsanwältin, Tutzing sagt hier zu:
Lasst Euch von Richtern nicht bluffen und einschüchtern und
bezieht Euch auf diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt.
Das Urteil fiel im Rahmen der Verhandlung und der Rechtsaufassung
des Richters „ Herr Ring“ gegen „Frau Monica Vera“ welche gegen das erste Urteil
Beschwerde beim Landgericht Frankfurt
einreichte. Das Landgericht hob die Verfügung auf und setzte so ein Grundsatz-Urteil!
Zweite Frage: PERSONENSTANDSÄNDERUNG
Mit der Entscheidung vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 – hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
rechtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 und
Nummer 4 des Transsexuellengesetzes (TSG) mit dem Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel
1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.
Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer
gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
Gleichwohl bedarf es auch weiterhin für den
personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel nach § 8 Absatz 1 TSG der
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit durch das zuständige Gericht.
Diese Feststellung ist jedoch derzeit nicht davon abhängig, dass die
transsexuelle Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder sich einem
operativen Eingriff zur Veränderung ihrer äußeren Geschlechtsorgane unterzogen
hat, wie dies § 8 Abs. 1 Nummer 3 und Nummer 4 TSG bisher voraussetzten.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar
2011 ist unanfechtbar; die Entscheidungsformel des Beschlusses hat gemäß § 31
Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzeskraft.
Dritte Frage: Transsexuellen Ehe:
Auch hier ein Bericht von der Süddeutschen Zeitung.
Das gefühlte Geschlecht
Die Karlsruher Richter haben das Transsexuellengesetz für
verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber darf Betroffene nicht mehr zwingen,
dass diese sich vor einer Änderung des Rechtsstatus einer operativen
Geschlechtsumwandlung unterziehen.
Von Heribert Prantl
Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen
Bestimmungen des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Eine
Frau oder ein Mann muss sich künftig nicht mehr die Geschlechtsteile entfernen
oder umformen lassen, "um die personenstandsrechtliche Anerkennung im
empfundenen Geschlecht zu erhalten".
Es sei, so sagten die höchsten deutschen Richter,
unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, "dass er sich
derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen
Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn
sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und
Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen".
Transsexualität wird als "Leiden am falschen
Körper" definiert. Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) gilt seit 1.
Januar 1981. Sein voller Titel lautet: "Gesetz über die Änderung der
Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen". Es soll Frauen, die sich als Mann und Männern, die sich als Frau
empfinden, die Möglichkeit geben, in der zu ihnen passenden Geschlechtsrolle
leben zu können.
Kleine und große Lösungen
Das Gesetz sieht eine so genannte kleine Lösung vor, die es
unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, den oder die Vornamen zu ändern. Die
so genannte große Lösung ändert nicht nur die Vornamen, sondern auch die
Eintragung im Personenstandsregister. Nach der kleinen Lösung wird zwar
beispielsweise aus "Erich" "Ingrid" - aber dahinter bleibt
vermerkt "männlichen Geschlechts". Dieser Eintrag wird erst durch die
große Lösung verändert, also nach einer operativen Geschlechtsumwandlung.
Dieser Eintrag ist aber allein ausschlaggebend für die die
Ehe oder die nichteheliche Partnerschaft. Voraussetzung einer Eheschließung ist
die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten. Voraussetzung für die
Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner dem gleichen Geschlecht
angehören.
Die große Lösung, also die Änderung der Eintragung
"männlich" oder "weiblich" im Personenstandsregister,
setzte bisher voraus, dass die Person, die die Änderung beantragt "dauernd
fortpflanzungsunfähig" ist und "sich einem ihre äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den
eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts
erreicht worden ist". Der operative Eingriff gilt als nicht ungefährlich;
nach den Operationen muss lebenslang eine Hormontherapie durchgeführt werden.
Diese Vorschriften der "großen Lösung" hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem jetzt veröffentlichten und
sorgfältig begründeten Urteil vom 11. Januar für unvereinbar mit der
Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit erklärt. Die
entsprechenden Passagen des Transsexuellengesetzes wurden mit sofortiger
Wirkung aufgehoben; sie sind bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nicht
mehr anwendbar. Das Urteil erging mit sechs zu zwei Stimmen, zwei Richter haben
also dagegen gestimmt.
Gesetz folgt nicht den Erkenntnissen der Wissenschaft
Das Urteil verweist darauf, dass das
Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005
festgestellt habe, dass das Transsexuellengesetz nicht dem heutigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Es könne "nicht mehr davon ausgegangen
werden, dass das Vorliegen ernsthaft und unumstößlich empfundener
Transsexualität allein daran festgestellt werden kann, dass der Betroffene mit
allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und -merkmale als Irrtum
der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung zu korrigieren".
Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen
Geschlechts eines Transsexuellen lasse sich nicht am Grad einer operativen
Anpassung der Geschlechtsmerkmale messen, sondern daran, "wie konsequent
der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm
angekommen fühlt". Operationen könnten nur ein Indiz sein, aber nicht
mehr. Das Verlangen des Gesetzgebers nach einer Operation sei eine
"übermäßige Anforderung".
Die höchstrichterliche Entscheidung hat eine 62-jährige Frau
erwirkt, die als Mann geboren worden ist, einen männlichen Vornamen erhalten
hat, sich aber als Angehörige des weiblichen Geschlechts empfindet.
Sie ist homosexuell orientiert und lebt in Partnerschaft mit
einer Frau. Sie hat nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes ihre
männlichen Vornamen in weibliche Vornamen geändert (so genannte kleine Lösung).
Eine Änderung des Personenstandes (große Lösung) wurde aber nicht vorgenommen;
sie wird jedoch hormonell behandelt.
In der Geburtsurkunde steht, trotz Änderung der männlichen
Vornamen in weibliche, weiterhin "männlichen Geschlechts". Als die
Frau daher die Eintragung einer Lebenspartnerschaft begehrte, lehnte das
Standesamt Berlin dies ab - weil eine Lebenspartnerschaft nur für zwei
Beteiligte des gleichen Geschlechts eingetragen werden könne. Rechtlich sei
aber die Antragstellerin noch immer ein Mann.
Dieses Recht wurde nun vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss die rechtlichen Anforderungen
an eine Veränderung des Geschlechts in den amtlichen Registern neu definieren.
Richter öffnen
Lebenspartnerschaft für Transsexuelle
Transsexuelle können künftig eine Homo-Ehe eingehen, auch
wenn sie sich keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Damit steht das
gesamte Transsexuellengesetz infrage.
Bislang unterlag die Beschwerdeführerin mit ihren Klagen in
allen Instanzen: Nun fand sie vor dem Bundesverfassungsgericht Gehör. Die
Richter urteilten, dass Transsexuelle in Zukunft auch ohne
Geschlechtsumwandlung eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingehen
können.
Geklagt hatte eine 62 Jahre alte Frau, die als Mann geboren
wurde. Sie wollte ihre Lebensgefährtin mit einer Lebenspartnerschaft absichern.
Der Standesbeamte lehnte das Ansinnen jedoch mit dem Verweis ab, dass nur
gleichgeschlechtliche Personen den Weg der Homo-Ehe gehen könnten. Da die heute
62-Jährige biologisch noch ein Mann sei, müsse sie ihre Partnerin heiraten.
Genau dadurch fühlte sich die Frau, die vor dem
Bundesverfassungsgericht geklagt hatte, diskriminiert. In einer Ehe werde sie
offiziell weiterhin als Mann geführt. Zudem müsse sie sich für diesen Akt auch
in der Öffentlichkeit als Transsexuelle outen.
Bisher mussten sich Transsexuelle – Menschen, die sich im
falschen Körper geboren fühlen – laut Gesetz operieren lassen. Erst dann
durften sie als biologisch Gleichgeschlechtliche eine Lebenspartnerschaft
schließen. Sonst galten solche Paare als getrenntgeschlechtlich und ihnen stand
nur die Ehe offen. In den Augen der obersten Richter ist diese Regelung aus dem
Jahr 1980 jedoch diskriminierend und verfassungswidrig.
Die Richter stellten zudem klar, dass die Forderung des
Gesetzgebers nach einer Geschlechtsumwandlung zu weit geht. Ob Menschen
transsexuell sind, lasse "sich nicht am Grad der operativen Anpassung
ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie
konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben", heißt es in der
Entscheidung.
Mit der Vorbedingung der Geschlechtsumwandlung und damit der
Zeugungsunfähigkeit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass rechtlich als
Männer anerkannte Frauen keine Kinder bekommen können. Dies hätte weitreichende
Folgen für die Rechtsordnung. Dieses Problem sehen auch die Verfassungsrichter,
schätzen jedoch das Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung
unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit höher ein. Zudem verweisen sie
darauf, dass bereits jetzt das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller
zu ihren Kindern unberührt bleibt, sprich: die Betroffenen sind für ihre Kinder
Mutter oder Vater, auch wenn sie ihr Geschlecht geändert haben.
Manfred Bruns vom Lesben- und Schwulenverband begrüßte die
Klarstellung, "dass die Grundrechte nicht vom biologischen Geschlecht
abhängig gemacht werden". Das Bundesverfassungsgericht habe nun zum
sechsten Mal die Bestimmungen des Transsexuellengesetzes kritisiert. Deshalb
sei es an der Zeit für "ein modernes Gesetz, das die Rechte transsexueller
Menschen sichert, anstatt diese einzuengen". Das forderte auch der
Bundestagsabgeordnete Volker Beck. Der Grünen-Politiker sprach von einer
Ohrfeige für die Bundesregierung, die das Gesetz noch immer nicht reformiert
habe.
Derzeit lässt das Transsexuellengesetz für die Betroffenen
zwei Wege offen, ihr Geschlecht zu ändern. Die sogenannte "kleine
Lösung" besteht in dem Nachweis, dass sie sich dem anderen Geschlecht auf
Dauer zugehörig fühlen. Dies muss durch zwei unabhängige Gutachter bescheinigt
werden. Dann dürfen die Betroffenen auch ihren Vornamen entsprechend ändern.
Die "große Lösung" ist eine Geschlechtsumwandlung,
bei der bei Männern Penis und Hoden amputiert und ein weibliches
Geschlechtsorgan nachgebildet wird. Bei Frauen werden Gebärmutter, Eierstöcke
und Eileiter entfernt sowie häufig die Brust verkleinert. Diese Operationen
sind mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden.
Quelltext: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-01/transsexuelle-lebenspartnerschaft-urteil
URTEIL
Karlsruhe stärkt Rechte Transsexueller
Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Position
Transsexueller verbessert. Sie kippten damit die bisherige gesetzliche
Bestimmung, wonach eine Lebenspartnerschaft nur nach einer Geschlechtsumwandlung
eingetragen werden konnte.
Die Karlsruher Richter erklärten in einem am Freitag
veröffentlichten Grundsatzbeschluss die bislang geltenden rechtlichen
Voraussetzungen, unter denen Transsexuelle eine homosexuelle
Lebenspartnerschaft eingehen können, für verfassungswidrig.
Nach dem Transsexuellengesetz können Transsexuelle nur dann
eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie sich zuvor einer
geschlechtsändernden Operation unterzogen haben und dauerhaft
fortpflanzungsunfähig sind. Diese ausnahmslose Regelung sei mit dem Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar,
entschieden die Karlsruher Richter. Sie dürfe bis zum Inkrafttreten einer
gesetzlichen Neuregelung nicht mehr angewendet werden.
Klägerin hatte sich nur umbenannt, nicht umwandeln lassen
Transsexuelle empfinden, dass sie "im falschen
Körper" leben und ihr angeborenes Geschlecht nicht ihrem
seelisch-psychischen Zustand entspricht. Nicht alle lassen sich jedoch deswegen
operieren, manche ändern lediglich ihren Vornamen. Dies tat auch die 62-jährige
Klägerin, die als Mann geboren wurde und sich als Frau empfindet. Sie ist
homosexuell orientiert und lebt in Berlin mit einer Frau zusammen.
Die Klägerin hat zwar ihren männlichen Vornamen in einen
weiblichen geändert - auch ihren Adelstitel hat sie in die weibliche Form
"Freifrau" umgewandelt. Rechtlich gilt sie aber noch als Mann. Denn
eine Änderung ihres "Personenstandes" hin zur Frau erfolgte deshalb
nicht, weil sie die gesetzlich dafür notwendige geschlechtsändernde Operation
nicht vornehmen ließ - vor allem wegen der gesundheitlichen Risiken in ihrem
Alter. Sie wird jedoch hormonell behandelt.
Den zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf
Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Berliner Standesbeamte ab, weil
diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das
Amtsgericht Schöneberg, das Landgericht Berlin und das Kammergericht
bestätigten die Entscheidung. Daraufhin legte die 62-Jährige
Verfassungsbeschwerde ein.
(AZ: 1 BvR 3295/07 - Beschluss vom 11. Januar 2011)
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