Mittwoch, 20. März 2013

Wie so oft kommen viele Mail und viele Fragen, heißt einige welche den Blog lesen haben ganz konkrete Fragen gestellt!



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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013

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Wie so oft kommen viele Mail und viele Fragen, heißt einige welche den Blog lesen haben ganz konkrete Fragen gestellt!

Die erste Frage geht um die „ VORNAMENSÄNDERUNG“!

3 Jahre Leben im neuen Geschlecht zu leben für die Vornamensänderung ist nicht notwendig!
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt besagt:

„Zum anderen stellt Paragraph 1 TSG nicht darauf ab, dass der Antragsteller drei Jahre lang entsprechend der Vorstellung gelebt haben muss, sich dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig zu fühlen.

Vielmehr muss es sich nach Paragraph 1 TSG beim Antragsteller um eine Person handeln, die sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren ‚unter dem Zwang steht‘, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben.

Es wird also gerade nicht darauf abgestellt, ob die Person tatsächlich als anderen Geschlecht Zugehörige gelebt hat, bzw. ihr dies tatsächlich gelungen ist, sondern allein darauf, ob sie insoweit unter dem Zwang steht.

“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 24.04.92, Az 2/9 T 323 und 344/92)“

Maria Sabine Augstein, Rechtsanwältin, Tutzing sagt hier zu:

Lasst Euch von Richtern nicht bluffen und einschüchtern und bezieht Euch auf diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt.

Das Urteil fiel im Rahmen der Verhandlung und der Rechtsaufassung des Richters „ Herr Ring“ gegen „Frau Monica Vera“ welche gegen das erste Urteil Beschwerde beim  Landgericht Frankfurt einreichte. Das Landgericht hob die Verfügung auf und setzte so ein Grundsatz-Urteil!

Zweite Frage: PERSONENSTANDSÄNDERUNG

Mit der Entscheidung vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 – hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Transsexuellengesetzes (TSG) mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.

Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
Gleichwohl bedarf es auch weiterhin für den personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel nach § 8 Absatz 1 TSG der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit durch das zuständige Gericht.

Diese Feststellung ist jedoch derzeit nicht davon abhängig, dass die transsexuelle Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder sich einem operativen Eingriff zur Veränderung ihrer äußeren Geschlechtsorgane unterzogen hat, wie dies § 8 Abs. 1 Nummer 3 und Nummer 4 TSG bisher voraussetzten.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 ist unanfechtbar; die Entscheidungsformel des Beschlusses hat gemäß § 31 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzeskraft.


Dritte Frage: Transsexuellen Ehe:

Auch hier ein Bericht von der Süddeutschen Zeitung.

Das gefühlte Geschlecht

Die Karlsruher Richter haben das Transsexuellengesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber darf Betroffene nicht mehr zwingen, dass diese sich vor einer Änderung des Rechtsstatus einer operativen Geschlechtsumwandlung unterziehen.

Von Heribert Prantl
Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen Bestimmungen des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Eine Frau oder ein Mann muss sich künftig nicht mehr die Geschlechtsteile entfernen oder umformen lassen, "um die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten".

Es sei, so sagten die höchsten deutschen Richter, unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, "dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen".

Transsexualität wird als "Leiden am falschen Körper" definiert. Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) gilt seit 1. Januar 1981. Sein voller Titel lautet: "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen". Es soll Frauen, die sich als Mann und Männern, die sich als Frau empfinden, die Möglichkeit geben, in der zu ihnen passenden Geschlechtsrolle leben zu können.

Kleine und große Lösungen

Das Gesetz sieht eine so genannte kleine Lösung vor, die es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, den oder die Vornamen zu ändern. Die so genannte große Lösung ändert nicht nur die Vornamen, sondern auch die Eintragung im Personenstandsregister. Nach der kleinen Lösung wird zwar beispielsweise aus "Erich" "Ingrid" - aber dahinter bleibt vermerkt "männlichen Geschlechts". Dieser Eintrag wird erst durch die große Lösung verändert, also nach einer operativen Geschlechtsumwandlung.

Dieser Eintrag ist aber allein ausschlaggebend für die die Ehe oder die nichteheliche Partnerschaft. Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten. Voraussetzung für die Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner dem gleichen Geschlecht angehören.

Die große Lösung, also die Änderung der Eintragung "männlich" oder "weiblich" im Personenstandsregister, setzte bisher voraus, dass die Person, die die Änderung beantragt "dauernd fortpflanzungsunfähig" ist und "sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist". Der operative Eingriff gilt als nicht ungefährlich; nach den Operationen muss lebenslang eine Hormontherapie durchgeführt werden.

Diese Vorschriften der "großen Lösung" hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem jetzt veröffentlichten und sorgfältig begründeten Urteil vom 11. Januar für unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit erklärt. Die entsprechenden Passagen des Transsexuellengesetzes wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben; sie sind bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nicht mehr anwendbar. Das Urteil erging mit sechs zu zwei Stimmen, zwei Richter haben also dagegen gestimmt.

Gesetz folgt nicht den Erkenntnissen der Wissenschaft

Das Urteil verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 festgestellt habe, dass das Transsexuellengesetz nicht dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Es könne "nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen ernsthaft und unumstößlich empfundener Transsexualität allein daran festgestellt werden kann, dass der Betroffene mit allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und -merkmale als Irrtum der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung zu korrigieren".

Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen lasse sich nicht am Grad einer operativen Anpassung der Geschlechtsmerkmale messen, sondern daran, "wie konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt". Operationen könnten nur ein Indiz sein, aber nicht mehr. Das Verlangen des Gesetzgebers nach einer Operation sei eine "übermäßige Anforderung".

Die höchstrichterliche Entscheidung hat eine 62-jährige Frau erwirkt, die als Mann geboren worden ist, einen männlichen Vornamen erhalten hat, sich aber als Angehörige des weiblichen Geschlechts empfindet.

Sie ist homosexuell orientiert und lebt in Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes ihre männlichen Vornamen in weibliche Vornamen geändert (so genannte kleine Lösung). Eine Änderung des Personenstandes (große Lösung) wurde aber nicht vorgenommen; sie wird jedoch hormonell behandelt.

In der Geburtsurkunde steht, trotz Änderung der männlichen Vornamen in weibliche, weiterhin "männlichen Geschlechts". Als die Frau daher die Eintragung einer Lebenspartnerschaft begehrte, lehnte das Standesamt Berlin dies ab - weil eine Lebenspartnerschaft nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eingetragen werden könne. Rechtlich sei aber die Antragstellerin noch immer ein Mann.

Dieses Recht wurde nun vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss die rechtlichen Anforderungen an eine Veränderung des Geschlechts in den amtlichen Registern neu definieren.


Richter öffnen Lebenspartnerschaft für Transsexuelle

Transsexuelle können künftig eine Homo-Ehe eingehen, auch wenn sie sich keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Damit steht das gesamte Transsexuellengesetz infrage.
Bislang unterlag die Beschwerdeführerin mit ihren Klagen in allen Instanzen: Nun fand sie vor dem Bundesverfassungsgericht Gehör. Die Richter urteilten, dass Transsexuelle in Zukunft auch ohne Geschlechtsumwandlung eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingehen können.

Geklagt hatte eine 62 Jahre alte Frau, die als Mann geboren wurde. Sie wollte ihre Lebensgefährtin mit einer Lebenspartnerschaft absichern. Der Standesbeamte lehnte das Ansinnen jedoch mit dem Verweis ab, dass nur gleichgeschlechtliche Personen den Weg der Homo-Ehe gehen könnten. Da die heute 62-Jährige biologisch noch ein Mann sei, müsse sie ihre Partnerin heiraten.

Genau dadurch fühlte sich die Frau, die vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hatte, diskriminiert. In einer Ehe werde sie offiziell weiterhin als Mann geführt. Zudem müsse sie sich für diesen Akt auch in der Öffentlichkeit als Transsexuelle outen.

Bisher mussten sich Transsexuelle – Menschen, die sich im falschen Körper geboren fühlen – laut Gesetz operieren lassen. Erst dann durften sie als biologisch Gleichgeschlechtliche eine Lebenspartnerschaft schließen. Sonst galten solche Paare als getrenntgeschlechtlich und ihnen stand nur die Ehe offen. In den Augen der obersten Richter ist diese Regelung aus dem Jahr 1980 jedoch diskriminierend und verfassungswidrig.

Die Richter stellten zudem klar, dass die Forderung des Gesetzgebers nach einer Geschlechtsumwandlung zu weit geht. Ob Menschen transsexuell sind, lasse "sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben", heißt es in der Entscheidung.

Mit der Vorbedingung der Geschlechtsumwandlung und damit der Zeugungsunfähigkeit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass rechtlich als Männer anerkannte Frauen keine Kinder bekommen können. Dies hätte weitreichende Folgen für die Rechtsordnung. Dieses Problem sehen auch die Verfassungsrichter, schätzen jedoch das Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit höher ein. Zudem verweisen sie darauf, dass bereits jetzt das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren Kindern unberührt bleibt, sprich: die Betroffenen sind für ihre Kinder Mutter oder Vater, auch wenn sie ihr Geschlecht geändert haben.

Manfred Bruns vom Lesben- und Schwulenverband begrüßte die Klarstellung, "dass die Grundrechte nicht vom biologischen Geschlecht abhängig gemacht werden". Das Bundesverfassungsgericht habe nun zum sechsten Mal die Bestimmungen des Transsexuellengesetzes kritisiert. Deshalb sei es an der Zeit für "ein modernes Gesetz, das die Rechte transsexueller Menschen sichert, anstatt diese einzuengen". Das forderte auch der Bundestagsabgeordnete Volker Beck. Der Grünen-Politiker sprach von einer Ohrfeige für die Bundesregierung, die das Gesetz noch immer nicht reformiert habe.

Derzeit lässt das Transsexuellengesetz für die Betroffenen zwei Wege offen, ihr Geschlecht zu ändern. Die sogenannte "kleine Lösung" besteht in dem Nachweis, dass sie sich dem anderen Geschlecht auf Dauer zugehörig fühlen. Dies muss durch zwei unabhängige Gutachter bescheinigt werden. Dann dürfen die Betroffenen auch ihren Vornamen entsprechend ändern.

Die "große Lösung" ist eine Geschlechtsumwandlung, bei der bei Männern Penis und Hoden amputiert und ein weibliches Geschlechtsorgan nachgebildet wird. Bei Frauen werden Gebärmutter, Eierstöcke und Eileiter entfernt sowie häufig die Brust verkleinert. Diese Operationen sind mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden.


URTEIL
Karlsruhe stärkt Rechte Transsexueller

Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Position Transsexueller verbessert. Sie kippten damit die bisherige gesetzliche Bestimmung, wonach eine Lebenspartnerschaft nur nach einer Geschlechtsumwandlung eingetragen werden konnte.

Die Karlsruher Richter erklärten in einem am Freitag veröffentlichten Grundsatzbeschluss die bislang geltenden rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Transsexuelle eine homosexuelle Lebenspartnerschaft eingehen können, für verfassungswidrig.

Nach dem Transsexuellengesetz können Transsexuelle nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie sich zuvor einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben und dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind. Diese ausnahmslose Regelung sei mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar, entschieden die Karlsruher Richter. Sie dürfe bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr angewendet werden.

Klägerin hatte sich nur umbenannt, nicht umwandeln lassen

Transsexuelle empfinden, dass sie "im falschen Körper" leben und ihr angeborenes Geschlecht nicht ihrem seelisch-psychischen Zustand entspricht. Nicht alle lassen sich jedoch deswegen operieren, manche ändern lediglich ihren Vornamen. Dies tat auch die 62-jährige Klägerin, die als Mann geboren wurde und sich als Frau empfindet. Sie ist homosexuell orientiert und lebt in Berlin mit einer Frau zusammen.

Die Klägerin hat zwar ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen geändert - auch ihren Adelstitel hat sie in die weibliche Form "Freifrau" umgewandelt. Rechtlich gilt sie aber noch als Mann. Denn eine Änderung ihres "Personenstandes" hin zur Frau erfolgte deshalb nicht, weil sie die gesetzlich dafür notwendige geschlechtsändernde Operation nicht vornehmen ließ - vor allem wegen der gesundheitlichen Risiken in ihrem Alter. Sie wird jedoch hormonell behandelt.

Den zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Berliner Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht Schöneberg, das Landgericht Berlin und das Kammergericht bestätigten die Entscheidung. Daraufhin legte die 62-Jährige Verfassungsbeschwerde ein.

(AZ: 1 BvR 3295/07 - Beschluss vom 11. Januar 2011)



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