Mittwoch, 24. Juli 2013

Der rechtliche Umgang mit Trans-Identitäten in Europa

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013


Bitte kopiert den Link und gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Wie so oft schreibe ich hier in diesem Blog welcher Unabhängig ist von Politik oder Verfassungsgericht oder sonstigen Behörden über das was viele von diesen oben genannten am liebsten nicht schreiben bzw. Sprechen würden!
Die Rechte von Menschen mit Trans-Identität sind durch die Behauptung einer vermeintlich natürlichen Zweigeschlechtlichkeit limitiert und legalisieren also nur jene Transsexuellen, die sich mit dieser Bipolarität identifizieren, auch wenn sie sich ihrer Empfindung nach im „falschen“ Geschlecht wiederfinden.
Diese Tatsache entlarvt den Schein der Handlungsfreiheit und damit der offenen Gestaltungsmöglichkeit von Geschlechterrollen – sie sind immer noch streng festgelegt und normiert durch die angeborene oder operativ zum anderen Geschlecht hin veränderte Körperlichkeit.
Alles muss geregelt sein, alles unterliegt Strenger Überwachung von Politik und Medizinern, welche jedoch dann in der Realität kaum eine von diesen Betroffen kennen Werder Fragen noch nach den Umständen und den Beweggründen, nein man geht Stur und Starr diesen Weg weiter, bis zu dem Punkt das ein Bundes Verfassungs-Gericht sagt, das TSG ist Verfassungswidrig und muss verändert werden!
Jedoch diese Veränderungen kommen nicht, ich habe darüber Berichtet!
Und das Vertrauen nun das geht immer mehr Verloren, jedoch diese welche von diesem allen Profitieren, nein das spricht man nicht aus, doch da gibt es einige! Mit Absoluter Sicherheit, jedoch wenn man darüber Schreibt tritt sofort die Zensur in Kraft, wie schon mehr Mals geschehen auf diesem Blog, das letzte Mal als Ausgesprochen wurde was jeder Deutsche Staatsbürger ob Betroffen oder nicht als eine Diktatur und die Herrschaft von Herrn Präsident Putin betrifft!
Das körperliche Geschlecht ist an geschlechtskonforme Erwartungshaltung gebunden, und sei es nur darin, eine den Anreden „Frau“ oder „Herr“ konforme Erscheinung zu haben. Menschen mit Trans-Identität und manchmal auch mit Trans-Erscheinungsbild müssen mit der rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung leben, die sich in einem unendlichen Kreislauf reproduziert und die Grenze zwischen „unserer“ Welt und der der „Anderen“ aufrechterhält.
Somit bitte Lest den Bericht, denn Er Beschreibt einige Fundamentale Wahrheiten, welche zwar ein sehr schlechtes Bild auf uns Deutsche wirft, aber nichts andere ist als eine Kritik, an dem was bislang gemacht wurde!

Die Verleugnung des „dritten“ Geschlechts
Der rechtliche Umgang mit Trans-Identitäten in Europa


Dass der Staat den Erfolg von Gleichstellungsmaßnahmen („Emanzipation“) auf den Prüfstand stellt, hängt auch mit dem Wandel von Rollenbildern zusammen, der sich in den letzten fünf Jahrzehnten in Deutschland und Europa vollzogen hat.

Kinder und Küche bestimmen schon lange nicht mehr das Leben der meisten Frauen, und früher ausschließlich männlich dominierte öffentliche Räume wie Fußballstadien öffnen sich, zögerlich, auch Zuschauerinnen. Sicher, im „Gleichstellungsbericht“ wird auch stehen, wie viel noch zu tun bleibt (man denke an die Unterschiede der Höhe des Einkommens für die gleiche Arbeit), aber vorausgesetzt, wir lassen in den Bemühungen zur Gleichstellung nicht nach, können wir mit der Entwicklung zufrieden sein.

Unabhängig von tradierten Rollenzuschreibungen glauben wir bestimmen zu können, wie wir leben wollen.
Die beweglich gewordenen Geschlechterrollen in den heutigen westlichen Gesellschaften stoßen jedoch an eine Grenze, die durch das biologische, angeborene Geschlecht bestimmt wird. Solange wir uns mit unserem  biologischen Frau- oder Mannsein identifizieren und es nach unseren Wertvorstellungen ausfüllen können, fühlen wir uns frei.

Diese Bewegungsfreiheit bleibt aber denen verwehrt, die „anders“ sind, weil sich die allgemein erwartete Identifikation mit ihrem „natürlichen“ Geschlecht bei ihnen nicht einstellt. Es gibt viele verschiedene Bezeichnungen für diese Menschen: Transsexuelle, Intersexuelle oder Zwitter, Transvestiten oder Cross-Dresser, Transgender.

Die Vielzahl der Bezeichnungen deutet darauf hin, dass es sich dabei keineswegs nur um eine homogene (Rand-) Gruppe handelt.

Gemeinsam ist ihnen nur, dass sie im Gegensatz zu den „Normalen“ ständig dazu gezwungen sind, die zweigeschlechtliche Realität als alles durchdringende Parallelwelt zu erleben, die sie zwar sehen, aus der sie aber ausgeschlossen sind und die sie nicht betreten können.

Schon die Frage, welche der beiden Türen einer öffentlichen Toilette die richtige ist, kann für eine Trans-Person ein alltägliches Problem sein, ein Lavieren zwischen körperlicher und gefühlter Geschlechtsidentität und den Optionen, ihr wahres Geschlecht zu verleugnen oder Aufmerksamkeit und Missfallen zu erregen.

Diese Nichtidentifikation mit ihrem Körper, ihrem „angeborenen“ Geschlecht führt zu einer ständigen Problematisierung ihrer Existenz, die medizinisch bzw. psychologisch auf eine einfache Formel gebracht wird – Diagnose: Störung der Geschlechtsidentität.


Die rechtliche Situation


Diese Diagnose von Psycholog_innen oder Sexualmediziner_innen ist hier in Deutschland wie in den meisten Ländern Europas die Voraussetzung für eine rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines Trans-Menschen, ohne die eine Korrektur des Vornamens und aller offiziellen Papiere nicht möglich ist.

Das Umschreiben vom angeborenen zum gelebten Geschlecht ist für viele aus der zweigeschlechtlichen Norm Fallenden von größter Bedeutung, denn nur so entgehen sie dem Rechtfertigungszwang, der entsteht, wenn die äußere Erscheinung nicht mit dem „Herr“ oder „Frau“ auf der EC-Karte oder dem Personalausweis zusammenpasst.


Dennoch ist das Verfahren streng limitiert und mit fragwürdigen Auflagen verbunden.
 


Das deutsche Recht regelt derartige Fälle seit 1980 mit dem Transsexuellengesetz.

Dieses, wie die meisten anderen Gesetzesregelungen in Europa, zwingt die Betroffenen, für eine Änderung des Personenstands – also die vollständige Anpassung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister und der Geburtsurkunde – zu einem „ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.“.


Dieses Verfahren beinhaltet in einigen Ländern, darunter Deutschland, auch die Sterilisation.


Wenn also die sichtbaren und unsichtbaren Spuren der Trans-Identität beseitigt wurden und die Person sich äußerlich wieder in die Zweigeschlechtlichkeit einreihen lässt, folgt ein einjähriger Alltagstest des Lebens im „Wahlgeschlecht“, das so genannte Passing, etwa zu übersetzen als „Übergangszeit“.

Wie das geschlechtskonforme Verhalten aussehen muss, das zum Bestehen des Tests notwenig ist, liegt dabei ganz in der Definitionsmacht der „Expert_innen“, die solche Tests durchführen und eine Diagnose stellen. 
So kann das Tragen der Langhaarfrisur oder das Fahren eines alten Damenfahrrads für einen Mann mit weiblicher Vergangenheit schon zum Stolperstein werden.

Bis vor kurzem war für verheiratete Trans-Personen auch die Scheidung obligatorisch, obwohl nicht alle Ehen an dem Geschlechtswechsel eines Partners zerbrechen.

Neben dem Ausfüllen der neuen Geschlechterrolle ist für ein positives Gutachten weiterhin nachzuweisen, dass die transsexuelle Person unter ihrem undefinierten Zustand zwischen den Geschlechtern leidet.



Zwänge


Diese Vorbedingungen, die in den meisten Staaten Europas gelten, werden von vielen nicht erfüllt.


Sie müssen das Gutachten manipulieren, indem sie einen Leidensdruck vortäuschen, den sie so nicht fühlen, oder sie müssen sich geschlechterkonform verhalten, obwohl sie dies eigentlich gar nicht wollen.

Die Änderung des Personenstands ist für sie eine Notwendigkeit, um in der zweigeschlechtlich strukturierten Welt nicht in erster Linie als anders aufzufallen und ständig auf ihr Zwischen-Geschlecht reduziert zu werden, das ihnen im Job oder auf der Wohnungssuche leicht zum Verhängnis werden kann.

Dafür müssen sie sich einem Gesetz fügen, welches sie, Hand in Hand mit der Medizin, in die bipolare Ordnung zurückpresst.


Es wünschen sich auch nicht alle Trans-Menschen eine so genannte geschlechtsangleichende Operation und kaum jemand von ihnen befürwortet eine Sterilisation, die das Verfahren mit ihrem Anklang an die Behandlung „Asozialer“, Behinderter und anderer gesellschaftlicher Randexistenzen in vielen Ländern Europas zwischen den zwanziger und vierziger Jahren, gipfelnd in der Nazidiktatur, noch fragwürdiger macht.

So weitreichende Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit zur Bedingung für eine bürokratische Kleinigkeit zu machen, ist derartig unverhältnismäßig, dass man – wie der Kommissar des Europarates für Menschenrechte Thomas Hammarberg – von Diskriminierung sprechen muss. 

Welchen Zweck kann der Zwang zur äußerlichen Geschlechtskonformität haben, außer dem, Abweichungen von der zweigeschlechtlichen Norm zu entfernen, damit die Realität wieder zurechtgerückt werden kann?


Auch das Passing als ein wesentliches Element der Geschlechtsumwandlung hat den Zweck des Unsichtbarmachens geschlechtlicher Erscheinungen jenseits des Anerkannten.

Es zwingt Trans-Personen zur Verleugnung ihrer Lebensgeschichte und damit eines großen Teils ihrer Identität.


Einige wünschen sich, ihre Vorgeschichte zu vergessen.


Viele – und im Zuge einer sich verbreitenden queeren Kritik an der Zweigeschlechtlichkeit immer mehr – Trans-Personen wollen aber nicht mehr um den Preis des Eingliederns in die zweigeschlechtliche Ordnung Stereotype reproduzieren und das TRANS in ihrer Identität ZWISCHEN den Geschlechtern verstecken.

Dessen ungeachtet werden sie von den Behörden als psychisch Kranke kategorisiert, deren Leiden unter der eigenen Existenz als Voraussetzung für eine rechtliche Anerkennung erwartet wird. 

Das Problem mit dem von der Gesellschaft diesen Personen zugeschriebenen Geschlecht wird somit auf die  Ebene einer individuellen psychischen Störung von Trans-Personen verschoben, während es mindestens ebenso sehr ein Problem der gesellschaftlichen Konventionen und rechtlich-bürokratischen Regeln ist.

Das Rechtssystem negiert auf diese Weise die gesellschaftliche Konstruktion und Konvention von Geschlechtsidentität und verunmöglicht die Identifikation mit dem Dazwischen sein, dem Weder-noch von Männlich und Weiblich, wie es von vielen Transsexuellen als natürlich empfunden wird.

Die Rechte von Menschen mit Trans-Identität sind durch die Behauptung einer vermeintlich natürlichen Zweigeschlechtlichkeit limitiert und legalisieren also nur jene Transsexuellen, die sich mit dieser Bipolarität identifizieren, auch wenn sie sich ihrer Empfindung nach im „falschen“ Geschlecht wiederfinden. Diese Tatsache entlarvt den Schein der Handlungsfreiheit und damit der offenen Gestaltungsmöglichkeit von Geschlechterrollen – sie sind immer noch streng festgelegt und normiert durch die angeborene oder operativ zum anderen Geschlecht hin veränderte Körperlichkeit.

Das körperliche Geschlecht ist an geschlechtskonforme Erwartungshaltung gebunden, und sei es nur darin, eine den Anreden „Frau“ oder „Herr“ konforme Erscheinung zu haben. Menschen mit Trans-Identität und manchmal auch mit Trans-Erscheinungsbild müssen mit der rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung leben, die sich in einem unendlichen Kreislauf reproduziert und die Grenze zwischen „unserer“ Welt und der der „Anderen“ aufrechterhält.

Allerdings gibt es auch einige wenige Versuche, der vielgeschlechtlichen Wirklichkeit Rechnung zu tragen: 2006 führte die Harvard Business School für ihr Online-Formular die Kategorie Transgender ein. Dies ist ein kleiner Schritt, der allerdings genau den Reflektionsprozess voraussetzt, der, würde er bei uns allen einsetzen, irgendwann die strenge zweigeschlechtliche Organisation unserer Gesellschaft durchbrechen und der kategorischen Diskriminierung von Trans-Menschen ein Ende bereiten würde. Im „Gleichstellungsbericht“ der Bundesregierung wird diese dritte Kategorie jedoch fehlen. Damit bleibt die wichtige Frage nach der wirklichen Geschlechtergerechtigkeit – vom Gesetzgeber – vorerst ungestellt.

Quelltext: http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/ger/de7089003.htm

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer

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