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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013
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OLG Hamm: Schlechte Nachrichten für Transgender
In Deutschland wird von Menschen, die nach dem TSG ihren
Vornamen ändern lassen möchten, wird nach § 4 Abs. 3 TSG die Vorlage zweier(!)
unabhängiger Gutachten verlangt. Dasselbe gilt für Menschen, die die
Feststellung begehren, dass sie dem anderen Geschlecht zugehören, als
demjenigen, dem sie bislang rechtlich als zugehörig angesehen wurden.
Dieses Erfordernis wird von Betroffenen und deren
Verbündeten schon seit längerer Zeit kritisiert. Es ist eine Zumutung, dass es
nicht akzeptiert wird, als zu welchem Geschlecht angehörig sich Menschen selbst
definieren, sondern sich einer derartigen Zwangsbegutachtung unterziehen
müssen. Leider setzte das OLG Hamm jetzt noch einen zwei drauf, und verlangte
von einer Frau, die erst den Namen wechselte und später auch ihren Namen ändern
lassen wollte, hierfür zwei weitere, mithin also insgesamt vier Gutachten.
Dabei beruft sich das OLG anscheinend auf den Wortlaut des TSG, der dies so vorsehe. So klingt es zumindest in der Pressemitteilung an.
So recht nachvollziehen kann ich das auf Anhieb nicht. Zwar
ist zutreffend, dass sich § 9 TSG, der das Verfahren zur Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit regelt, auf die §§ 2 – 4 TSG beziehen, die das
Verfahren zur Namensänderung regeln, und damit auch das Erfordernis zweier
Sachverständigengutachten für dieses Verfahren übernehmen. Dabei sind die
Anforderungen an die Gutachten für dieses Verfahren auch ausdrücklich noch
etwas weiter gefasst, als in dem Verfahren zur Änderung des Vornamens. Wenn man
jedoch unterstellt, dass die Gutachten diesen erweiterten Anforderungen gerecht
werden – dazu enthält die PM keine eindeutigen Angaben – sehe ich nicht, wieso
die Gutachten nicht erneut verwendet werden können sollten.
Das Gericht sieht offenbar den Zeitablauf als Problem an.
Die Gutachten dürften in diesem Fall etwa fünf Jahre alt gewesen sein.
Abgesehen davon, dass mir dies ken wirklich langer Zeitraum zu sein scheint,
sollen gerade diese Gutachten, um die es hier geht, nach dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers eine Prognose darüber anstellen, “ob sich nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des
Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird” (§ 4 Abs. 3
S. 2 TSG). Wenn also das OLG diesen Gutachten offenbar eine “Halbwertszeit” von
weniger als fünf Jahren beimisst, dann räumt es damit, gewollt oder auch nicht
gewollt, lediglich ein, was von solchen Gutachten zu halten ist – nicht viel.
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