Freitag, 5. Juli 2013

OLG Hamm: Schlechte Nachrichten für Transgender

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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013


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OLG Hamm: Schlechte Nachrichten für Transgender

In Deutschland wird von Menschen, die nach dem TSG ihren Vornamen ändern lassen möchten, wird nach § 4 Abs. 3 TSG die Vorlage zweier(!) unabhängiger Gutachten verlangt. Dasselbe gilt für Menschen, die die Feststellung begehren, dass sie dem anderen Geschlecht zugehören, als demjenigen, dem sie bislang rechtlich als zugehörig angesehen wurden.

Dieses Erfordernis wird von Betroffenen und deren Verbündeten schon seit längerer Zeit kritisiert. Es ist eine Zumutung, dass es nicht akzeptiert wird, als zu welchem Geschlecht angehörig sich Menschen selbst definieren, sondern sich einer derartigen Zwangsbegutachtung unterziehen müssen. Leider setzte das OLG Hamm jetzt noch einen zwei drauf, und verlangte von einer Frau, die erst den Namen wechselte und später auch ihren Namen ändern lassen wollte, hierfür zwei weitere, mithin also insgesamt vier Gutachten.


Dabei beruft sich das OLG anscheinend auf den Wortlaut des TSG, der dies so vorsehe. So klingt es zumindest in der Pressemitteilung an.


So recht nachvollziehen kann ich das auf Anhieb nicht. Zwar ist zutreffend, dass sich § 9 TSG, der das Verfahren zur Änderung der Geschlechtszugehörigkeit regelt, auf die §§ 2 – 4 TSG beziehen, die das Verfahren zur Namensänderung regeln, und damit auch das Erfordernis zweier Sachverständigengutachten für dieses Verfahren übernehmen. Dabei sind die Anforderungen an die Gutachten für dieses Verfahren auch ausdrücklich noch etwas weiter gefasst, als in dem Verfahren zur Änderung des Vornamens. Wenn man jedoch unterstellt, dass die Gutachten diesen erweiterten Anforderungen gerecht werden – dazu enthält die PM keine eindeutigen Angaben – sehe ich nicht, wieso die Gutachten nicht erneut verwendet werden können sollten.

Das Gericht sieht offenbar den Zeitablauf als Problem an. Die Gutachten dürften in diesem Fall etwa fünf Jahre alt gewesen sein. Abgesehen davon, dass mir dies ken wirklich langer Zeitraum zu sein scheint, sollen gerade diese Gutachten, um die es hier geht, nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Prognose darüber anstellen, “ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird” (§ 4 Abs. 3 S. 2 TSG). Wenn also das OLG diesen Gutachten offenbar eine “Halbwertszeit” von weniger als fünf Jahren beimisst, dann räumt es damit, gewollt oder auch nicht gewollt, lediglich ein, was von solchen Gutachten zu halten ist – nicht viel.

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