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Geschrieben und Bearbeitet von
Nikita Noemi Rothenbächer 2014
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
In Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Transsexualität darf aus
Handelsregister ersichtlich sein, das ist ein Skandal!
Kiel/Berlin (DAV). Die transsexuelle Geschäftsführerin einer
GmbH hat keinen Anspruch darauf, dass ihr früherer männlicher Vorname aus dem
Handelsregistereintrag gelöscht wird. Über diese Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2014 (AZ: 2 W 25/14)
informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwalt Vereins
(DAV).
Die Geschäftsführerin einer GmbH war in einem männlichen
Körper geboren worden und trug zunächst männliche Vornamen. Sie erreichte auf
Basis des Transsexuellengesetz (TSG), dass das Gericht ihre Zugehörigkeit zum
weiblichen Geschlecht aussprach und sie weibliche Vornamen erhielt.
Die Geschäftsführerin beantragte danach, ihren Namenswechsel
im Handelsregister einzutragen und ihre männlichen Vornamen vollständig zu
löschen. Die Frau erklärte, sie erleide täglich Nachteile durch die bisherige
Eintragung.
Und hier ist der Skandal oder diese
Diskriminierung gegen welche wir als Blog kämpfen, http://trans-weib.blogspot.de/ macht es Öffentlich, über Ihre Meinung wären wir Glücklich!
Die
Richter wiesen ihren Antrag zurück.
Das öffentliche
Interesse daran, Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu
gewährleisten, habe Priorität gegenüber dem Recht der Frau auf vollständigen
Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung.
Nach einer
rechtskräftigen Namensänderung dürften die früher geführten Vornamen ohne
Zustimmung des Beteiligten nur dann offenbart werden, wenn besondere Gründe des
öffentlichen Interesses dies erforderten. Dies sei hier der Fall. Das Register
diene der verlässlichen Regelung des Firmenverkehrs in ganz Europa. Die
besondere Funktion des Registers würde untergraben, wenn sämtliche Hinweise auf
den früher geführten männlichen Vornamen aus den Eintragungen und -akten
beseitigt würden.
Das Registergericht habe dabei ausreichend Rücksicht auf die
Persönlichkeitsrechte der Frau genommen, indem es in der Eintragung nicht auf
eine „Namensänderung nach dem TSG“ hingewiesen habe. Auch habe es dafür
gesorgt, dass der Beschluss über die Geschlechtsangleichung nicht öffentlich
einsehbar sei.
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