Samstag, 12. Juli 2014

Transsexualität darf aus Handelsregister ersichtlich sein, das ist ein Skandal!

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2014
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Transsexualität darf aus Handelsregister ersichtlich sein, das ist ein Skandal!

Kiel/Berlin (DAV). Die transsexuelle Geschäftsführerin einer GmbH hat keinen Anspruch darauf, dass ihr früherer männlicher Vorname aus dem Handelsregistereintrag gelöscht wird. Über diese Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2014 (AZ: 2 W 25/14) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).

Die Geschäftsführerin einer GmbH war in einem männlichen Körper geboren worden und trug zunächst männliche Vornamen. Sie erreichte auf Basis des Transsexuellengesetz (TSG), dass das Gericht ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht aussprach und sie weibliche Vornamen erhielt.

Die Geschäftsführerin beantragte danach, ihren Namenswechsel im Handelsregister einzutragen und ihre männlichen Vornamen vollständig zu löschen. Die Frau erklärte, sie erleide täglich Nachteile durch die bisherige Eintragung.

Und hier ist der Skandal oder diese Diskriminierung gegen welche wir als Blog kämpfen, http://trans-weib.blogspot.de/ macht es Öffentlich, über Ihre Meinung wären wir Glücklich!

Die Richter wiesen ihren Antrag zurück.

Das öffentliche Interesse daran, Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, habe Priorität gegenüber dem Recht der Frau auf vollständigen Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung.

Nach einer rechtskräftigen Namensänderung dürften die früher geführten Vornamen ohne Zustimmung des Beteiligten nur dann offenbart werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten. Dies sei hier der Fall. Das Register diene der verlässlichen Regelung des Firmenverkehrs in ganz Europa. Die besondere Funktion des Registers würde untergraben, wenn sämtliche Hinweise auf den früher geführten männlichen Vornamen aus den Eintragungen und -akten beseitigt würden.

Das Registergericht habe dabei ausreichend Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Frau genommen, indem es in der Eintragung nicht auf eine „Namensänderung nach dem TSG“ hingewiesen habe. Auch habe es dafür gesorgt, dass der Beschluss über die Geschlechtsangleichung nicht öffentlich einsehbar sei.

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