Samstag, 12. Juli 2014

Ist die Geschlechtsidentität Menschen-rechtlich Schützenwert?

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2014
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                                      In Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Ist die Geschlechtsidentität Menschen-rechtlich Schützens-wert?

Die Antwort ist ambivalent. Einen Schutz gab es zunächst nur bei Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht.
Die europäische Rechtskultur kennt allerdings nur zwei Geschlechter an womit per se - und auch durch die Antidiskriminierungsrichtlinie - Personen anderer Geschlechter diskriminiert werden.
 
Der Schutz der Geschlechtsidentität wurde erstmals im Kontext der Transsexualität sprich Transidentität  relevant.

Das Europäische Parlament verabschiedete schon 1989 eine Resolution zur Diskriminierung gegen Transsexuelle sprich Transident, der Europarat veröffentlichte im selben Jahr "Empfehlungen zur Lage von Transsexuellen sprich Transidenten".

Relevanter ist die EU-Richtlinie zur "Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen" (2006), die - wie in der Präambel klar gestellt wird - auch uneingeschränkt vor Diskriminierung aufgrund einer "Geschlechtsumwandlung" sprich "Geschlechtsangleichung" schützt. 

Ein Diskriminierungsschutz für Transsexuelle sprich Transidentischen Menschen ist mittlerweile in 13 EU-Staaten als Diskriminierung aufgrund von Geschlechtszugehörigkeit verankert.

In zwei Staaten wird das Thema als Form der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung behandelt. In 11 EU-Staaten gibt es keinen Diskriminierungsschutz für Transgender-Personen.

Diese Gesetze beziehen sich aber nur auf eklatante Fälle der Diskriminierung, wie etwa Motivkündigungen im Zuge eines Geschlechtswechsels. Sie bieten an sich aber keinen Schutz der Identität. 

Zu dieser Frage hat die Europäische Kommission für Menschenrechte 1994 ein richtungsweisendes Urteil gefällt.

Im Fall Burghartz gegen die Schweiz, bei der es um die Änderung des Familiennamens eines verheirateten Mannes ging, resümierte sie:... das Recht auf Schutz des Privatlebens, wie es in Art. 8 §1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, sichert einen Raum, innerhalb dessen jeder der Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit frei nachgehen kann. Das Recht zur Entwicklung seiner Persönlichkeit umfasst notwendigerweise das Recht auf Identität und folglich, auf Namen.

De facto gehört das Recht auf Identität und Namen heute aber noch ins Reich der Utopie.

So musste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte noch 2002 von Großbritannien einmahnen, für Transsexuelle sprich Transidentische Menschen die Änderung des Geschlechtseintrags in Ausweisen zu ermöglichen.  Eine offizielle Änderung des Vornamens in einen des anderen Geschlechts ist außerhalb des anglikanischen Rechtsraums fast überall untersagt.
Wer dies möchte muss zuerst eine Änderung des staatlich verankerten Geschlechtseintrags vornehmen. Doch dies ist eine äußerst aufwendige Angelegenheit.

Geschlechtsidentitäten dürfen nicht mehr vom Staat reguliert und kontrolliert werden! 


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