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Nikita Noemi Rothenbächer 2014
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In Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes
Ist die
Geschlechtsidentität Menschen-rechtlich Schützens-wert?
Die Antwort ist ambivalent. Einen Schutz gab es zunächst nur
bei Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht.
Die
europäische Rechtskultur kennt allerdings nur zwei Geschlechter an womit per se
- und auch durch die Antidiskriminierungsrichtlinie - Personen anderer
Geschlechter diskriminiert werden.
Der Schutz der Geschlechtsidentität wurde erstmals im
Kontext der Transsexualität sprich Transidentität relevant.
Das Europäische Parlament verabschiedete schon 1989 eine
Resolution zur Diskriminierung gegen Transsexuelle sprich Transident, der
Europarat veröffentlichte im selben Jahr "Empfehlungen zur Lage von
Transsexuellen sprich Transidenten".
Relevanter ist die EU-Richtlinie zur "Verwirklichung
des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und
Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen" (2006), die - wie in der
Präambel klar gestellt wird - auch uneingeschränkt vor Diskriminierung aufgrund
einer "Geschlechtsumwandlung" sprich "Geschlechtsangleichung" schützt.
Ein Diskriminierungsschutz für Transsexuelle sprich
Transidentischen Menschen ist mittlerweile in 13 EU-Staaten als Diskriminierung
aufgrund von Geschlechtszugehörigkeit verankert.
In zwei Staaten wird
das Thema als Form der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
behandelt. In 11 EU-Staaten gibt es keinen Diskriminierungsschutz für
Transgender-Personen.
Diese Gesetze beziehen sich aber nur auf eklatante Fälle der Diskriminierung,
wie etwa Motivkündigungen im Zuge eines Geschlechtswechsels. Sie bieten an sich
aber keinen Schutz der Identität.
Zu dieser Frage hat die Europäische Kommission für
Menschenrechte 1994 ein richtungsweisendes Urteil gefällt.
Im Fall Burghartz gegen die Schweiz, bei der es um die
Änderung des Familiennamens eines verheirateten Mannes ging, resümierte sie:... das Recht auf Schutz des Privatlebens, wie es in Art. 8
§1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert
ist, sichert einen Raum, innerhalb dessen jeder der Entwicklung und Erfüllung
seiner Persönlichkeit frei nachgehen kann. Das Recht zur Entwicklung seiner
Persönlichkeit umfasst notwendigerweise das Recht auf Identität und folglich,
auf Namen.
De facto gehört das Recht auf Identität
und Namen heute aber noch ins Reich der Utopie.
So musste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
noch 2002 von Großbritannien einmahnen, für Transsexuelle sprich
Transidentische Menschen die Änderung des Geschlechtseintrags in Ausweisen zu
ermöglichen. Eine offizielle Änderung
des Vornamens in einen des anderen Geschlechts ist außerhalb des anglikanischen
Rechtsraums fast überall untersagt.
Wer dies möchte muss zuerst eine Änderung des staatlich
verankerten Geschlechtseintrags vornehmen. Doch dies ist eine äußerst
aufwendige Angelegenheit.
Geschlechtsidentitäten
dürfen nicht mehr vom Staat reguliert und kontrolliert werden!
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