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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
So viel gibt es bei Homo-
und Transrechten noch zu tun, wenn wir es schaffen Diskrimination abzubauen!
Das es diese Diskrimination
gibt, hier einige Beispiele aus der ganzen Welt!
Aktion Transsexualität und Menschenrecht e.V.
Parteien haben nicht die Aufgabe, aus den Themen von
Minderheiten Gesetze für Minderheiten zu machen, sondern tragen die
Verantwortung, aus Minderheitenthemen abzulesen, was für Gesetze oder
Gesetzesänderungen nötig sind, um jedem einzelnen Menschen in einem Land mehr
Rechte zu geben bzw. für mehr Gleichberechtigung zu sorgen.
Es hilft, sich klarzumachen, dass die Konstruktion von
Identitäten und Schubladisierungen von Menschen (wie z.B.
"Trans*personen") wenig hilfreich ist, um damit Politik für die
Bevölkerung eines Landes zu machen. Denn wer Minderheiten-Schubladen
konstruiert, und nach Aussen signalisiert, dass diese anders behandelt werden
müssten, als die Mehrheit, der muss sich nicht wundern, wenn diese Mehrheit
sich dann andere Fürsprecher sucht.
Insofern müssen wir uns über einen gesellschaftlichen Rollback
nicht wundern. Er ist das Ergebnis falsch verstandener Minderheitenpolitik und
unmittelbare Folge der Konstruktion des "Anderen". Inhaltlich
bedienen sich die Protagonisten des Rollbacks an den gesellschaftlichen
Vorstellungen derjenigen, die sich nun wundern, in welche Richtung sich das
entwickelt. Und die eigentlichen Verursacher wollen gar noch nicht wahrhaben,
dass sie die geistigen Wegbereiter des Rollbacks sind, sehen diese sich doch
aus Eitelkeit allzu gerne als tolerant, bunt und weltoffen an.
Dringender denn je ist es nun an der Zeit, sich über
grundsätzliche Dinge wie Menschenrechte Gedanken zu machen und denjenigen
zuzuhören, die in der Lage und Willens sind, Identitätskonstruktionen zu
hinterfragen und wissen, dass Politik für alle Menschen und jeden Einzelnen da
zu sein hat bzw. von allen und jedem Einzelnen gemacht wird.
Die wichtigste politische Aufgabe ist mehr denn je, den Mensch
an sich in den Mittelpunkt zu stellen und an politischen Konzepten zu arbeiten,
die jedem einzelnen von uns zu mehr Glück und Frieden verhelfen.
Quelltext: Aktion Transsexualität und Menschenrecht e.V.
Unabhängig davon, was das "eigene
Geschlecht" ist und wie dieses genau definiert werden kann, bedeutet
Transsexualität, dass körperliche Merkmale von diesem "eigenen
Geschlecht" abweichen.
Ausgehend
davon finden wir es erstaunlich, dass es immer noch Menschen gibt, die glauben,
man könne transsexuellen Menschen helfen, indem man ihnen sagt, sie sollten
sich mit ihren Körper arrangieren. Das ist in etwa genaus zynisch wie einem
Kurzsichtigen die Brille zu verweigern, einem Lahmen
den Stock wegzunehmen oder einem Herzpatienten zu sagen, dass es schon seine
Richtigkeit habe, wenn er nicht so lange lebe.
Ja, wir erleben gerade eine Zeit, in
der Hass sich wieder einen Namen machen will. Der Nachteil ist, dass wir uns
vormachen konnten, wir hätten diese Ignoranz, diesen Zynismus, diese
Menschenverachtung bereits überwunden und es sich mitunter gruselig anfühlt,
damit so deutlich konfrontiert zu werden. Der Vorteil ist, dass wir nun
deutlich vor uns haben, wer die Hassprediger sind, die Menschen das Leben
schwer machen.
Quelltext: http://religion.orf.at/stories/2774899/
"Mehrere
LGBT-Verbände dürfen auf Druck der 57 Staaten umfassenden Organisation für
Islamische Zusammenarbeit (OIC) nicht an einer UN-Konferenz zu HIV/Aids
teilnehmen, die vom 8. bis 10. Juni im Hauptquartier der Vereinten Nationen in
New York stattfinden soll. Bei dem "High-level meeting" sollen
Strategien erarbeitet werden, wie die Aids-Epidemie bis zum Jahr 2030 beendet
werden kann. "
"Zum elften Mal in Folge hat Moskau die
CSD-Demonstration in der russischen Hauptstadt untersagt. Das teilten die
Organisatoren um Nikolai Aleksejew am Mittwoch mit. Als Grund für das Verbot
sei von den Behörden das Gesetz gegen Homo-"Propaganda" genannt
worden, das seit 2013 die öffentliche Darstellung von
"nicht-traditionellen" Beziehungen verbietet. Die Moskauer
LGBT-Aktivisten hatten beantragt, mehrere öffentliche Events um den
"Moscow Pride" am 27. und 28. Mai abzuhalten."
Bei den Rechten für Homo- und
Transsexuelle bleibt weltweit viel zu tun - auch in Deutschland. Am Tag gegen
Homo-, Bi- und Transphobie gab es am Dienstag auch in Berlin eine Kundgebung.
Tausende Homo-und Transsexuelle sind am Dienstag weltweit
auf die Straße gegangen. Auch in Berlin demonstrierten zahlreichen Menschen am
Wittenbergplatz, zu der Kundgebung aufgerufen hatte der Lesben- und
Schwulenverband LSVD.
Anlass war nicht etwa der Christopher Street Day - sondern
der Internationale Tag gegen Homo- und Transphobie (IDAHOT). Der erinnert
jährlich daran, dass es trotz vieler gesellschaftlicher Fortschritte weltweit
mit den Rechten von LGBTIs (das ist englisch und steht für „Lesbian, Gay,
Bisexual, Transgender and Intersexual“) noch nicht so weit her ist. So forderte
der LSVD die Bundesregierung auf, endlich den Nationalen Aktionsplan gegen
Homophobie umzusetzen - bei diesem stockt es wie berichtet seit Jahren. Auf der
Berliner Kundgebung ging es auch um die Situation queerer Flüchtlinge, die sich
in Unterkünften hierzulande oft weiter Übergriffen ausgesetzt sehen.
Der Queerspiegel dokumentiert hier zehn große Felder, wo bei
LGBTI-Rechten noch einiges getan werden muss —international wie hierzulande:
In sieben Ländern sind Homosexuelle mit der Todesstrafe bedroht
1.) In sieben Staaten steht Homosexualität gesetzlich unter
Todesstrafe, und die Gerichte verhängen diese auch: Und zwar im Iran, in
Mauretanien, Saudi-Arabien, im Sudan, Jemen sowie in Teilen von Nigeria und
Somalia. Im Irak wird gegen Homosexuelle die Todesstrafe verhängt, obwohl sie
das Gesetzbuch offiziell nicht vorsieht, wie es in einem aktuellen
Menschenrechtsreport der Organisation "International Lesbian, Gay,
Bisexual, Trans and Intersex Association" (ILGA) heißt. Die Terrormiliz Islamischer
Staat richtet in den von ihr kontrollierten Gebieten ebenfalls immer wieder
Homosexuelle hin.
2.) In mindestens 76 Staaten wird Homosexualität laut den
Vereinten Nationen kriminalisiert, wobei die angedrohten Strafen variieren. In
vielen Ländern wird sogar Cross-Dressing kriminalisiert. Oft sind die Gesetze
sprachlich vage gehalten (etwa sprechen sie von „Verbrechen gegen die
natürliche Ordnung“ oder „gegen die Moral“), was die Willkür beim Vorgehen der
Behörden vergrößert.
3.) Laut einem aktuellen Ranking des europäisches Ablegers
von ILGA ist auch Europa noch weit von einer vollkommenen Gleichstellung von
LGBTI entfernt. Für ganz Europa errechnete ILGA 42 von 100 möglichen Punkten,
was die Rechte von Homo- und Bisexuellen sowie trans- und intergeschlechtlichen
Menschen angeht. ILGA bezog in das Ranking zahlreiche Kriterien wie die Ehe für
alle, das Adoptionsrecht, die medizinischen und rechtlichen Möglichkeiten für
Transgender ihr Geschlecht anzugleichen, Antidiskriminierungsgesetze oder das
Asylrecht für LGBTI ein.
4.) Malta ist demnach das homo- und transfreundlichste Land
in Europa. In Aserbaidschan haben LGBTI dagegen praktisch überhaupt keine
Rechte. Deutschland liegt auf Platz 16 - es hinkt vor allem hinterher, weil die
Ehe bislang nicht für Lesben und Schwule geöffnet wurde und auch das
Adoptionsrecht weiterhin ziemlich restriktiv ist.
Sterilisation für Transgender wird oft erzwungen
5.) 24 Staaten in Europa verlangen immer noch die
Sterilisation, wenn Transgender ihr Geschlecht offiziell in ihren
Personaldokumenten angleichen lassen wollen. Darunter sind laut der
Organisation "Transgender Europe" 13 EU-Staaten wie etwa Frankreich
und Belgien. In 22 europäischen Staaten müssen sich Transgender als Voraussetzung
für die offizielle Personalstandsangleichung zudem scheiden lassen, sollten sie
bisher verheiratet sein. In Deutschland ist beides nicht der Fall. Allerdings
müssen sich Transgender auch in Deutschland einen "klinisch relevanten
Leidensdruck" bescheinigen lassen, wenn die Krankenkasse die Kosten für
medizinische Geschlechtsangleichungen tragen soll, sowie zwangsweise
Psychotherapien oder Untersuchungen über sich ergehen lassen, was als
entwürdigend empfunden werden kann.
6.) Seit dem Jahr 2008 wurden demnach allein in Europa mehr
als 100 Transgender wegen ihrer Geschlechtsidentität umgebracht - und das sind
nur die dokumentierten Fälle. Die Zahl trans- und homophober Übergriffe, von
verbalen bis physischen Attacken, bleibt weltweit hoch.
7.) In Berlin registrierte die schwule Opferberatung „Maneo“
259 homo- und transphobe Übergriffe im Jahr 2015. Bei den Strafdelikten lagen
Körperverletzungen an erster Stelle, gefolgt von Beleidigungen und Nötigungen.
Die Dunkelziffer liegt deutlich höher.
Ehe für alle - erst in 21 Ländern
8.) Die Ehe ist erst in 21 von weltweit über 190 Staaten für
Lesben und Schwule geöffnet. Deutschland gehört nicht dazu. In Afrika steht die
Ehe Homosexuellen nur in Südafrika offen, in Asien in keinem einzigen Land.
9.) Gemeinsam Kinder adoptieren dürfen Lesben und Schwule in
17 Staaten, darunter mehrere in Europa, Kanada, Teilen der USA, Australien,
Argentinien, Brasilien und Uruguay. Deutschland gehört auch hier nicht dazu.
10.) In immerhin 62 Staaten ist laut ILGA Diskriminierung am
Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung inzwischen verboten, auch in
Deutschland (seit dem Jahr 2006, was im europäischen Vergleich relativ spät
war). Allerdings gibt es einen solchen Schutz in praktisch keinem asiatischen
Land (Ausnahmen: Taiwan und Israel) und nirgendwo in Afrika.
Rechtslupe » Arbeitsrecht »
Unmittelbare Benachteiligung transsexueller Stellenbewerber
Unmittelbare Benachteiligung
transsexueller Stellenbewerber
Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss
eine Stellenbewerberin nicht „behaupten“, für den Arbeitgeber sei ihre
Transsexualität offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen worden. Die
Stellenbewerberin muss nach § 22 AGG vielmehr nur Indizien vortragen und im
Bestreitensfall beweisen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf
schließen lassen, sie sei vom Arbeitgeber als transsexueller Mensch
wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden.
Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt
einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot
voraus (§ 15 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist
verschuldensunabhängig.
Nach dem in § 7 Abs. 1 AGG bestimmten Benachteiligungsverbot
ist eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen
des Geschlechts und der sexuellen Identität untersagt. § 7 Abs. 1 AGG verbietet
sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz
1 AGG liegt eine – vorliegend wohl nur in Betracht kommende – unmittelbare
Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes,
ua. des Geschlechts und der sexuellen Identität, eine weniger günstige
Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Im Hinblick auf eine – insbesondere bei einer Einstellung
und Beförderung zu treffende – Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden
sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation,
wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben1. Bereits deshalb kommt es,
sofern ein Bewerber vorab ausgenommen und damit vorzeitig aus dem
Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde, nicht zwangsläufig ausschließlich auf
den Vergleich mit dem/der letztlich eingestellten Bewerber/in an.
§ 7 Abs. 1 AGG enthält ein einheitliches generelles Verbot
der Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Nach § 7 Abs. 1
Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes
benachteiligt werden. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG auch, wenn die
Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG
genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. Ob der Grund tatsächlich
in der Person des oder der Beschäftigten vorliegt, ist demnach nicht
entscheidend. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG berücksichtigt damit den Umstand, dass
Menschen oft bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben
werden, zB allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes2. Macht sich der
Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines
Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch
auszulösen3.Bereits aus diesem Grund kommt es weder darauf an, ob die
Stellenbewerberin transsexuell ist, noch ob Herr P von der Transsexualität der
Stellenbewerberin wusste.
Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität von § 7 Abs. 1
Halbs. 2 AGG bestehen nicht. Sofern der Regelungsgehalt von § 7 Abs. 1 Halbs. 2
AGG nicht ohnehin in den Richtlinien 2006/54/EG und 2000/78/EG enthalten sein
sollte, ginge § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG jedenfalls zulässigerweise im
Schutzniveau zugunsten der benachteiligten Person über die Richtlinie hinaus.
Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht
jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in §
1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in
§ 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist
es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das
ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des
Benachteiligenden ist;er muss nicht – gewissermaßen als vorherrschender
Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens – handlungsleitend oder
bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits
dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft
oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt4. Bei der
Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne
einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen5.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der
Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, § 15
Abs. 1 Satz 1 AGG. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen
eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei
Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Nach der
Begründung des Gesetzesentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die „Forderungen
der Richtlinien“ (hier insbesondere: Richtlinie 2006/54/EG und Richtlinie
2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union6
nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei
Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen7.
Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG
eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine
Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist,
die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten
lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein
Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast
bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen
eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist8. Dies gilt nicht nur im
Hinblick auf § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, sondern ebenso im Hinblick auf das
Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG, also bezogen auf die
Frage, ob der Benachteiligende das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes
bei der Benachteiligung nur angenommen hat.
Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die
andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist9. Hierfür gilt jedoch das
Beweismaß des sog. Vollbeweises10. Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen
vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere
als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt
haben11. Die Beweiswürdigung erfolgt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter
Zugrundelegung der Vorgaben von § 22 AGG12.
Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem
Bewerber/einer Bewerberin vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt-
und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber
seinerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein
Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat,
sind nur eingeschränkt revisibel13. In beiden Fällen beschränkt sich die
revisionsgerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht
sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff
umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des
Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen
Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt14.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz15 musste die Stellenbewerberin nicht „behaupten“, für Herrn P
sei ihre Transsexualität offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen
worden. Sie musste nach § 22 AGG iVm. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG vielmehr nur
Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, sie sei von Herrn P als
transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden.
Zwar gehört Transsexualität als solche nicht zu den in § 1
AGG genannten Gründen, an die das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG
anknüpft. Sie kann jedoch sowohl im Rahmen des in § 1 AGG angeführten Grundes
„Geschlecht“ als auch des Grundes „sexuelle Identität“ iSv. § 1 AGG von
Bedeutung sein.
Dem steht nicht entgegen, dass der nationale Gesetzgeber die
Transsexualität nicht dem Grund „Geschlecht“, sondern dem Grund „sexuelle
Identität“ zugeordnet hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden von der
„sexuellen Identität“ homosexuelle Männer und Frauen ebenso wie bisexuelle,
transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen erfasst16. Demgegenüber
kennt das Unionsrecht den Begriff der sexuellen Identität nicht, sondern
spricht in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2000/78/EG von der „sexuellen
Ausrichtung“ und ordnet die Transsexualität dem Begriff „Geschlecht“ zu17. In
unionsrechtskonformer Auslegung des § 1 AGG wird die Transsexualität demnach
sowohl vom Grund „Geschlecht“ als auch vom Grund „sexuelle Identität“ umfasst.
Da als transsexuell Personen bezeichnet werden, die sich dem
Geschlecht, dem sie aufgrund ihrer äußerlichen körperlichen Geschlechtsmerkmale
zum Zeitpunkt der Geburt zugeordnet wurden, nicht (mehr) zugehörig fühlen,
sondern sich mit dem „Gegengeschlecht“ identifizieren18, genügt eine Person,
die sich durch eine Benachteiligung wegen der Transsexualität für beschwert
hält, ihrer Darlegungslast gemäß § 22 AGG bereits dann, wenn sie Indizien
vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen,
dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde.
In einem solchen Fall ist die Vermutung begründet, dass der Benachteiligende
die Transsexualität angenommen hat iSv. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG und diese
Annahme mitursächlich für seine Entscheidung war.
Nach § 15 Abs. 4 AGG muss der Entschädigungsanspruch nach §
15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend
gemacht werden. Der fristgerechten Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG steht
nicht entgegen, dass die Stellenbewerberin in ihrem Geltendmachungsschreiben
eine Diskriminierung wegen des Geschlechts gerügt und erst in der
Berufungsinstanz mitgeteilt hatte, sie sei transsexuell. Wie unter Rn. 31
ausgeführt, wird die Transsexualität in unionsrechtskonformer Auslegung des § 1
AGG sowohl vom Begriff „Geschlecht“ als auch vom Begriff der „sexuellen
Identität“ umfasst. Bereits aus diesem Grund kommt es im vorliegenden Verfahren
auf das vom Landesarbeitsgericht zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
26.09.201319 nicht an. Im Übrigen betraf diese Entscheidung nicht die
Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG, sondern die Frage der Einhaltung der
Klagefrist nach § 61b ArbGG.
Sofern das Benachteiligungsverbot des AGG verletzt ist und
der Stellenbewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung zusteht, ist zu
beachten, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der
festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des
Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und
Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der
Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind20. Die Entschädigung muss einen
tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten21. Die Härte der Sanktionen
muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine
wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt22.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 8 AZR
421/14
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