Donnerstag, 19. Mai 2016

So viel gibt es bei Homo- und Transrechten noch zu tun, wenn wir es schaffen Diskrimination abzubauen! Das es diese Diskrimination gibt, hier einige Beispiele aus der ganzen Welt!


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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016

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So viel gibt es bei Homo- und Transrechten noch zu tun, wenn wir es schaffen Diskrimination abzubauen!
Das es diese Diskrimination gibt, hier einige Beispiele aus der ganzen Welt!
Aktion Transsexualität und Menschenrecht e.V.

Parteien haben nicht die Aufgabe, aus den Themen von Minderheiten Gesetze für Minderheiten zu machen, sondern tragen die Verantwortung, aus Minderheitenthemen abzulesen, was für Gesetze oder Gesetzesänderungen nötig sind, um jedem einzelnen Menschen in einem Land mehr Rechte zu geben bzw. für mehr Gleichberechtigung zu sorgen.
Es hilft, sich klarzumachen, dass die Konstruktion von Identitäten und Schubladisierungen von Menschen (wie z.B. "Trans*personen") wenig hilfreich ist, um damit Politik für die Bevölkerung eines Landes zu machen. Denn wer Minderheiten-Schubladen konstruiert, und nach Aussen signalisiert, dass diese anders behandelt werden müssten, als die Mehrheit, der muss sich nicht wundern, wenn diese Mehrheit sich dann andere Fürsprecher sucht.
Insofern müssen wir uns über einen gesellschaftlichen Rollback nicht wundern. Er ist das Ergebnis falsch verstandener Minderheitenpolitik und unmittelbare Folge der Konstruktion des "Anderen". Inhaltlich bedienen sich die Protagonisten des Rollbacks an den gesellschaftlichen Vorstellungen derjenigen, die sich nun wundern, in welche Richtung sich das entwickelt. Und die eigentlichen Verursacher wollen gar noch nicht wahrhaben, dass sie die geistigen Wegbereiter des Rollbacks sind, sehen diese sich doch aus Eitelkeit allzu gerne als tolerant, bunt und weltoffen an.
Dringender denn je ist es nun an der Zeit, sich über grundsätzliche Dinge wie Menschenrechte Gedanken zu machen und denjenigen zuzuhören, die in der Lage und Willens sind, Identitätskonstruktionen zu hinterfragen und wissen, dass Politik für alle Menschen und jeden Einzelnen da zu sein hat bzw. von allen und jedem Einzelnen gemacht wird.
Die wichtigste politische Aufgabe ist mehr denn je, den Mensch an sich in den Mittelpunkt zu stellen und an politischen Konzepten zu arbeiten, die jedem einzelnen von uns zu mehr Glück und Frieden verhelfen.

Quelltext: Aktion Transsexualität und Menschenrecht e.V.


Unabhängig davon, was das "eigene Geschlecht" ist und wie dieses genau definiert werden kann, bedeutet Transsexualität, dass körperliche Merkmale von diesem "eigenen Geschlecht" abweichen.
Ausgehend davon finden wir es erstaunlich, dass es immer noch Menschen gibt, die glauben, man könne transsexuellen Menschen helfen, indem man ihnen sagt, sie sollten sich mit ihren Körper arrangieren. Das ist in etwa genaus zynisch wie einem Kurzsichtigen die Brille zu verweigern, einem Lahmen den Stock wegzunehmen oder einem Herzpatienten zu sagen, dass es schon seine Richtigkeit habe, wenn er nicht so lange lebe.
Ja, wir erleben gerade eine Zeit, in der Hass sich wieder einen Namen machen will. Der Nachteil ist, dass wir uns vormachen konnten, wir hätten diese Ignoranz, diesen Zynismus, diese Menschenverachtung bereits überwunden und es sich mitunter gruselig anfühlt, damit so deutlich konfrontiert zu werden. Der Vorteil ist, dass wir nun deutlich vor uns haben, wer die Hassprediger sind, die Menschen das Leben schwer machen.


"Mehrere LGBT-Verbände dürfen auf Druck der 57 Staaten umfassenden Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) nicht an einer UN-Konferenz zu HIV/Aids teilnehmen, die vom 8. bis 10. Juni im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York stattfinden soll. Bei dem "High-level meeting" sollen Strategien erarbeitet werden, wie die Aids-Epidemie bis zum Jahr 2030 beendet werden kann. "


 "Zum elften Mal in Folge hat Moskau die CSD-Demonstration in der russischen Hauptstadt untersagt. Das teilten die Organisatoren um Nikolai Aleksejew am Mittwoch mit. Als Grund für das Verbot sei von den Behörden das Gesetz gegen Homo-"Propaganda" genannt worden, das seit 2013 die öffentliche Darstellung von "nicht-traditionellen" Beziehungen verbietet. Die Moskauer LGBT-Aktivisten hatten beantragt, mehrere öffentliche Events um den "Moscow Pride" am 27. und 28. Mai abzuhalten."


Bei den Rechten für Homo- und Transsexuelle bleibt weltweit viel zu tun - auch in Deutschland. Am Tag gegen Homo-, Bi- und Transphobie gab es am Dienstag auch in Berlin eine Kundgebung.

Tausende Homo-und Transsexuelle sind am Dienstag weltweit auf die Straße gegangen. Auch in Berlin demonstrierten zahlreichen Menschen am Wittenbergplatz, zu der Kundgebung aufgerufen hatte der Lesben- und Schwulenverband LSVD.

Anlass war nicht etwa der Christopher Street Day - sondern der Internationale Tag gegen Homo- und Transphobie (IDAHOT). Der erinnert jährlich daran, dass es trotz vieler gesellschaftlicher Fortschritte weltweit mit den Rechten von LGBTIs (das ist englisch und steht für „Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender and Intersexual“) noch nicht so weit her ist. So forderte der LSVD die Bundesregierung auf, endlich den Nationalen Aktionsplan gegen Homophobie umzusetzen - bei diesem stockt es wie berichtet seit Jahren. Auf der Berliner Kundgebung ging es auch um die Situation queerer Flüchtlinge, die sich in Unterkünften hierzulande oft weiter Übergriffen ausgesetzt sehen.

Der Queerspiegel dokumentiert hier zehn große Felder, wo bei LGBTI-Rechten noch einiges getan werden muss —international wie hierzulande:

In sieben Ländern sind Homosexuelle mit der Todesstrafe bedroht

1.) In sieben Staaten steht Homosexualität gesetzlich unter Todesstrafe, und die Gerichte verhängen diese auch: Und zwar im Iran, in Mauretanien, Saudi-Arabien, im Sudan, Jemen sowie in Teilen von Nigeria und Somalia. Im Irak wird gegen Homosexuelle die Todesstrafe verhängt, obwohl sie das Gesetzbuch offiziell nicht vorsieht, wie es in einem aktuellen Menschenrechtsreport der Organisation "International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association" (ILGA) heißt. Die Terrormiliz Islamischer Staat richtet in den von ihr kontrollierten Gebieten ebenfalls immer wieder Homosexuelle hin.

2.) In mindestens 76 Staaten wird Homosexualität laut den Vereinten Nationen kriminalisiert, wobei die angedrohten Strafen variieren. In vielen Ländern wird sogar Cross-Dressing kriminalisiert. Oft sind die Gesetze sprachlich vage gehalten (etwa sprechen sie von „Verbrechen gegen die natürliche Ordnung“ oder „gegen die Moral“), was die Willkür beim Vorgehen der Behörden vergrößert.

3.) Laut einem aktuellen Ranking des europäisches Ablegers von ILGA ist auch Europa noch weit von einer vollkommenen Gleichstellung von LGBTI entfernt. Für ganz Europa errechnete ILGA 42 von 100 möglichen Punkten, was die Rechte von Homo- und Bisexuellen sowie trans- und intergeschlechtlichen Menschen angeht. ILGA bezog in das Ranking zahlreiche Kriterien wie die Ehe für alle, das Adoptionsrecht, die medizinischen und rechtlichen Möglichkeiten für Transgender ihr Geschlecht anzugleichen, Antidiskriminierungsgesetze oder das Asylrecht für LGBTI ein.

4.) Malta ist demnach das homo- und transfreundlichste Land in Europa. In Aserbaidschan haben LGBTI dagegen praktisch überhaupt keine Rechte. Deutschland liegt auf Platz 16 - es hinkt vor allem hinterher, weil die Ehe bislang nicht für Lesben und Schwule geöffnet wurde und auch das Adoptionsrecht weiterhin ziemlich restriktiv ist.

Sterilisation für Transgender wird oft erzwungen

5.) 24 Staaten in Europa verlangen immer noch die Sterilisation, wenn Transgender ihr Geschlecht offiziell in ihren Personaldokumenten angleichen lassen wollen. Darunter sind laut der Organisation "Transgender Europe" 13 EU-Staaten wie etwa Frankreich und Belgien. In 22 europäischen Staaten müssen sich Transgender als Voraussetzung für die offizielle Personalstandsangleichung zudem scheiden lassen, sollten sie bisher verheiratet sein. In Deutschland ist beides nicht der Fall. Allerdings müssen sich Transgender auch in Deutschland einen "klinisch relevanten Leidensdruck" bescheinigen lassen, wenn die Krankenkasse die Kosten für medizinische Geschlechtsangleichungen tragen soll, sowie zwangsweise Psychotherapien oder Untersuchungen über sich ergehen lassen, was als entwürdigend empfunden werden kann.
6.) Seit dem Jahr 2008 wurden demnach allein in Europa mehr als 100 Transgender wegen ihrer Geschlechtsidentität umgebracht - und das sind nur die dokumentierten Fälle. Die Zahl trans- und homophober Übergriffe, von verbalen bis physischen Attacken, bleibt weltweit hoch.

7.) In Berlin registrierte die schwule Opferberatung „Maneo“ 259 homo- und transphobe Übergriffe im Jahr 2015. Bei den Strafdelikten lagen Körperverletzungen an erster Stelle, gefolgt von Beleidigungen und Nötigungen. Die Dunkelziffer liegt deutlich höher.

Ehe für alle - erst in 21 Ländern

8.) Die Ehe ist erst in 21 von weltweit über 190 Staaten für Lesben und Schwule geöffnet. Deutschland gehört nicht dazu. In Afrika steht die Ehe Homosexuellen nur in Südafrika offen, in Asien in keinem einzigen Land.

9.) Gemeinsam Kinder adoptieren dürfen Lesben und Schwule in 17 Staaten, darunter mehrere in Europa, Kanada, Teilen der USA, Australien, Argentinien, Brasilien und Uruguay. Deutschland gehört auch hier nicht dazu.

10.) In immerhin 62 Staaten ist laut ILGA Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung inzwischen verboten, auch in Deutschland (seit dem Jahr 2006, was im europäischen Vergleich relativ spät war). Allerdings gibt es einen solchen Schutz in praktisch keinem asiatischen Land (Ausnahmen: Taiwan und Israel) und nirgendwo in Afrika.


Rechtslupe » Arbeitsrecht » Unmittelbare Benachteiligung transsexueller Stellenbewerber
Unmittelbare Benachteiligung transsexueller Stellenbewerber

Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss eine Stellenbewerberin nicht „behaupten“, für den Arbeitgeber sei ihre Transsexualität offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen worden. Die Stellenbewerberin muss nach § 22 AGG vielmehr nur Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, sie sei vom Arbeitgeber als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden.

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig.

Nach dem in § 7 Abs. 1 AGG bestimmten Benachteiligungsverbot ist eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Geschlechts und der sexuellen Identität untersagt. § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine – vorliegend wohl nur in Betracht kommende – unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. des Geschlechts und der sexuellen Identität, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Im Hinblick auf eine – insbesondere bei einer Einstellung und Beförderung zu treffende – Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben1. Bereits deshalb kommt es, sofern ein Bewerber vorab ausgenommen und damit vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde, nicht zwangsläufig ausschließlich auf den Vergleich mit dem/der letztlich eingestellten Bewerber/in an.

§ 7 Abs. 1 AGG enthält ein einheitliches generelles Verbot der Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. Ob der Grund tatsächlich in der Person des oder der Beschäftigten vorliegt, ist demnach nicht entscheidend. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG berücksichtigt damit den Umstand, dass Menschen oft bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden, zB allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes2. Macht sich der Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch auszulösen3.Bereits aus diesem Grund kommt es weder darauf an, ob die Stellenbewerberin transsexuell ist, noch ob Herr P von der Transsexualität der Stellenbewerberin wusste.

Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG bestehen nicht. Sofern der Regelungsgehalt von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG nicht ohnehin in den Richtlinien 2006/54/EG und 2000/78/EG enthalten sein sollte, ginge § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG jedenfalls zulässigerweise im Schutzniveau zugunsten der benachteiligten Person über die Richtlinie hinaus.

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist;er muss nicht – gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens – handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt4. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen5.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die „Forderungen der Richtlinien“ (hier insbesondere: Richtlinie 2006/54/EG und Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union6 nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen7.

Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist8. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, sondern ebenso im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG, also bezogen auf die Frage, ob der Benachteiligende das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur angenommen hat.

Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist9. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises10. Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben11. Die Beweiswürdigung erfolgt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Zugrundelegung der Vorgaben von § 22 AGG12.

Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber/einer Bewerberin vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt- und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber seinerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat, sind nur eingeschränkt revisibel13. In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt14.

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz15 musste die Stellenbewerberin nicht „behaupten“, für Herrn P sei ihre Transsexualität offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen worden. Sie musste nach § 22 AGG iVm. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG vielmehr nur Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, sie sei von Herrn P als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden.
Zwar gehört Transsexualität als solche nicht zu den in § 1 AGG genannten Gründen, an die das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG anknüpft. Sie kann jedoch sowohl im Rahmen des in § 1 AGG angeführten Grundes „Geschlecht“ als auch des Grundes „sexuelle Identität“ iSv. § 1 AGG von Bedeutung sein.

Dem steht nicht entgegen, dass der nationale Gesetzgeber die Transsexualität nicht dem Grund „Geschlecht“, sondern dem Grund „sexuelle Identität“ zugeordnet hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden von der „sexuellen Identität“ homosexuelle Männer und Frauen ebenso wie bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen erfasst16. Demgegenüber kennt das Unionsrecht den Begriff der sexuellen Identität nicht, sondern spricht in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2000/78/EG von der „sexuellen Ausrichtung“ und ordnet die Transsexualität dem Begriff „Geschlecht“ zu17. In unionsrechtskonformer Auslegung des § 1 AGG wird die Transsexualität demnach sowohl vom Grund „Geschlecht“ als auch vom Grund „sexuelle Identität“ umfasst.

Da als transsexuell Personen bezeichnet werden, die sich dem Geschlecht, dem sie aufgrund ihrer äußerlichen körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt zugeordnet wurden, nicht (mehr) zugehörig fühlen, sondern sich mit dem „Gegengeschlecht“ identifizieren18, genügt eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen der Transsexualität für beschwert hält, ihrer Darlegungslast gemäß § 22 AGG bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde. In einem solchen Fall ist die Vermutung begründet, dass der Benachteiligende die Transsexualität angenommen hat iSv. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG und diese Annahme mitursächlich für seine Entscheidung war.

Nach § 15 Abs. 4 AGG muss der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der fristgerechten Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG steht nicht entgegen, dass die Stellenbewerberin in ihrem Geltendmachungsschreiben eine Diskriminierung wegen des Geschlechts gerügt und erst in der Berufungsinstanz mitgeteilt hatte, sie sei transsexuell. Wie unter Rn. 31 ausgeführt, wird die Transsexualität in unionsrechtskonformer Auslegung des § 1 AGG sowohl vom Begriff „Geschlecht“ als auch vom Begriff der „sexuellen Identität“ umfasst. Bereits aus diesem Grund kommt es im vorliegenden Verfahren auf das vom Landesarbeitsgericht zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.201319 nicht an. Im Übrigen betraf diese Entscheidung nicht die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG, sondern die Frage der Einhaltung der Klagefrist nach § 61b ArbGG.

Sofern das Benachteiligungsverbot des AGG verletzt ist und der Stellenbewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung zusteht, ist zu beachten, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind20. Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten21. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt22.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 8 AZR 421/14




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