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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
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vor, einer Minderheit anzugehören!
Übersetzung des
argentinischen Gesetzes zur Intersexualität.
GESCHLECHTSIDENTITÄT
Gesetz 26.743
Das Recht des Menschen auf Geschlechtsidentität wird
festgeschrieben. Beschlossen am 9. Mai 2012 Erlassen am 23. Mai 2012
Der Senat und die Abgeordnetenkammer der Argentinischen
Nation, die im Kongress versammelt sind, beschließen mit Gesetzeskraft:
ARTIKEL
1 – Recht auf Geschlechtsidentität.
Jeder Mensch hat das Recht: a) auf Anerkennung seiner
Geschlechtsidentität;
b) auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in
Übereinstimmung mit seiner Geschlechtsidentität; c) auf Umgang in
Übereinstimmung mit seiner Geschlechtsidentität und insbesondere auf
entsprechende Eintragung in amtlichen Unterlagen zum Nachweis der Identität in
Bezug auf den/die Vornamen, das Aussehen und das Geschlecht, mit denen er dort
registriert wird;
ARTIKEL 2 –
Definition. Unter Geschlechtsidentität ist das empfundene innere und
persönliche Gefühl der Zugehörigkeit eines jeden Menschen zu einem Geschlecht
zu verstehen. Es kann mit dem bei Geburt zugeordneten Geschlecht, einschließlich
der Wahrnehmung des eigenen Körpers, übereinstimmen oder nicht. Das kann die
Veränderung des Aussehens oder der Funktionen des Körpers durch
pharmakologische, chirurgische oder andere Mittel beinhalten, wenn dies auf
freier Entscheidung beruht. Eingeschlossen sind auch andere Ausdrucksformen des
Geschlechts wie Kleidung, Art des Sprechens und Verhaltensweisen.
ARTIKEL 3 – Geltungsbereich. Jeder Mensch kann die Änderung
des eingetragenen Geschlechts, des Vornamens und des Bildes beantragen, sobald
diese nicht mit der eigenen Wahrnehmung des Geschlechts übereinstimmen.
ARTIKEL
4 – Voraussetzungen. Jeder Mensch, der die Änderung des eingetragenen
Geschlechts, des Vornamens und des Bildes auf der Grundlage dieses Gesetzes
beantragt, hat folgende Voraussetzungen zu beachten: 1. Nachweis des
Mindestalters von achtzehn (18) Jahren mit Ausnahme der Regelung in Artikel 5
dieses Gesetzes;
2. Vorlage des Antrags auf Änderung der Eintragung der
entsprechenden Identität in der Geburtsurkunde und dem neuen Personalausweis
beim Nationalen Personenstandsregister oder den entsprechenden untergeordneten
Ämtern mit dem Verweis auf dieses Gesetz unter Beibehaltung der Originalnummer;
3. Nennung des neuen
Vornamens, dessen Eintragung beantragt wird. Voraussetzung sind auf keinen Fall
chirurgische Eingriffe zur vollständigen oder teilweisen Geschlechtsumwandlung
oder hormonale Therapien sowie psychologische oder ärztliche Behandlung.
ARTIKEL 5 – Minderjährige. Bei Personen unter achtzehn (18)
Jahren muss die Antragstellung, auf die sich Artikel 4 bezieht, von ihren
gesetzlichen Vertretern und mit ausdrücklicher Zustimmung der Minderjährigen
unter Berücksichtigung der Grundsätze der wachsenden Fähigkeiten und des
steigenden Interesses des Kindes in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Übereinkommens über die Rechtes des Kindes und des Gesetzes 26.061 über den
umfassenden Schutz der Rechte der Kinder und Jugendlichen erfolgen.
Minderjährige benötigen außerdem Rechtsbeistand in
Übereinstimmung mit Artikel 27 des Gesetzes 26.061. Wird aus irgendeinem Grund
das Einverständnis durch einen der gesetzlichen VertreterInnen des
Minderjährigen verwehrt oder kann nicht erzielt werden, besteht die
Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, damit die entsprechenden
RichterInnen unter Berücksichtigung der Grundsätze der wachsenden Fähigkeiten
und des steigenden Interesses des Kindes in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechtes des Kindes und des Gesetzes
26.061 über den umfassenden Schutz der Rechte der Kinder und Jugendlichen darüber
entscheiden.
ARTIKEL 6 – Bearbeitung. Sind die Voraussetzungen gemäß
Artikel 4 und 5 erfüllt, macht der/die öffentliche Beamte/Beamtin die amtliche
Mitteilung über die Änderung des Geschlechts und des Vornamens an das
zuständige Standesamt, in dem die Geburtsurkunde ausgestellt wurde. Dieses
stellt dann eine neue Geburtsurkunde entsprechend den Veränderungen und einen
neuen Personalausweis mit der eingetragenen Änderung des Geschlechts und des
neuen Vornamens aus. Jeder Bezug auf dieses Gesetz in der veränderten
Geburtsurkunde und dem auf dieser Grundlage ausgestellten Personalausweis ist
verboten. Die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehene Bearbeitung der
Eintragsänderung ist kostenlos, persönlich und erfordert nicht die Einschaltung
eines Vermittlers oder Rechtsanwalts.
ARTIKEL 7 – Folgen.
Die Folgen der Änderung des Geschlechts und des/der Vornamen(s) im Rahmen
dieses Gesetzes sind Dritten ab der amtlichen Eintragung ausweisbar. Die
Eintragsänderung beeinträchtigt weder persönliche Rechtsansprüche und - verpflichtungen
des Betreffenden vor der Eintragung der Änderung noch solche aus familienrechtlichen
Beziehungen auf allen Ebenen. Sie bleiben unverändert, einschließlich der
Adoption. Ausschlaggebend ist auf jeden Fall die Personalausweisnummer, anders
als der Vorname oder das Erscheinungsbild des Betreffenden.
ARTIKEL 8 – Ist die Eintragsänderung in Übereinstimmung mit
diesem Gesetz einmal vollzogen, kann sie nur mit richterlicher Zustimmung
erneut geändert werden.
ARTIKEL 9 – Vertraulichkeit. Auf die Originalgeburtsurkunde
hat nur derjenige Zugriff, der dazu vom Inhaber/von der Inhaberin befugt ist
oder über ein schriftliches und fundiertes Gerichtsurteil verfügt. Die Änderung
der Eintragung des Geschlechts und des Vornamens wird niemals veröffentlicht,
es sei denn mit Erlaubnis des/der Betreffenden. Die Veröffentlichung in
Zeitungen, auf die Artikel 17 des Gesetzes 18.248 Bezug nimmt, wird
unterlassen.
ARTIKEL 10 – Mitteilungen. Das Nationale
Personenstandsregister informiert das Nationale Straffälligkeitsregister über
die Änderung des Personalausweises, das zuständige Staatssekretariat für
Wählererfassung zur Änderung des Wählerverzeichnisses und die vorgeschriebenen
Institutionen, eingeschlossen diejenigen mit möglichen Informationen über
bestehende Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Betreffenden.
ARTIKEL 11 – Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Jeder Mensch über achtzehn (18) Jahre kann in Übereinstimmung mit Artikel 1
dieses Gesetzes und zwecks Gewährleistung, sich einer ganzheitlichen Gesundheit
zu erfreuen, vollständige und teilweise chirurgische Eingriffe bzw. hormonelle
Ganzheitsbehandlungen zur Anpassung des Körpers einschließlich der Genitalien
an die selbst wahrgenommene Geschlechtsidentität ohne Notwendigkeit einer
richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Genehmigung vornehmen lassen. Für
ganzheitliche hormonelle Behandlungen ist es nicht notwendig, die Bereitschaft
zu vollständigen oder teilweisen chirurgischen Eingriffen zur
Geschlechtsumwandlung zu erklären. In beiden Fällen ist allein die Einwilligung
des Betreffenden nach erfolgter Aufklärung erforderlich. Bei Minderjährigen
gelten die Grundsätze und Voraussetzungen des Artikels 5 für die Einholung der
Einwilligung nach erfolgter Aufklärung. Unbeschadet dessen ist für den Fall
ihrer Einholung zu einem vollständigen oder teilweisen chirurgischen Eingriff
außerdem die Zustimmung der zuständigen Justizbehörde jedes Gerichtsbezirks,
die über die Grundsätze der wachsenden Fähigkeiten und des steigenden
Interesses des Kindes in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Übereinkommens über die Rechtes des Kindes und des Gesetzes 26.061 über den
umfassenden Schutz der Rechte der Kinder und Jugendlichen, nötig. Die
Justizbehörde muss ihre Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von höchstens
sechzig (60) Tagen ab Antragstellung auf Zustimmung treffen. Die ausführenden
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, unabhängig davon, ob es sich
um staatliche, private oder die des Teilbereichs der Krankenversicherungen
handelt, müssen stets von diesem Gesetz anerkannten Rechte gewährleisten. Alle
in diesem Artikel vorgesehenen Gesundheitsleistungen bleiben im Plan Médico
Obligatorio (Pflichtkrankenversicherung) oder dessen Ersatz entsprechend den
Festlegungen der Ausführungsbehörde enthalten.
ARTIKEL 12 – Würdiger Umgang. Die von den Menschen,
insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die einen anderen Vornamen als den
in ihrem Personalausweis angegebenen benutzen, angenommene Geschlechtsidentität
muss respektiert werden. Allein auf ihr Bitten ist ihr angenommener Vorname bei
Ladungen, Eintragungen, Akten, Anrufen und jedem anderen Vorgang oder
Dienstleistung sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich zu verwenden.
Sollte die Art des Anliegens die Aufnahme der Daten aus dem Personalausweis
notwendig machen, wird eine Methode angewandt, bei der die Initialen des
Vornamens, der vollständige Familienname, Geburtstag und Geburtsjahr und die
Personalausweisnummer erfasst und der aus Gründen der Geschlechtsidentität auf
Wunsch des/der Betreffenden ausgewählte Vorname ergänzt werden. In Fällen, bei
denen die Person öffentlich aufgerufen wird, ist nur der ausgewählte Vorname zu
verwenden, um die angenommene Geschlechtsidentität zu respektieren.
ARTIKEL 13 –
Anwendung. Alle Vorschriften, Regelungen oder Verfahren haben das Recht des
Menschen auf die Geschlechtsidentität zu respektieren. Keine Vorschriften,
Regelungen oder Verfahren dürfen die Ausübung des Rechts des Menschen auf die
Geschlechtsidentität einschränken, begrenzen, ausschließen oder verbieten.
Dabei sind die Grundsätze stets im Sinne seiner Inanspruchnahme auszulegen und
anzuwenden.
ARTIKEL 14 – Absatz 4 des Artikels 19 des Gesetzes 17.132
wird aufgehoben.
ARTIKEL 15 – Es
erfolgt Mitteilung an die Nationale Exekutivmacht. Sitzungssaal des
argentinischen Kongresses in Buenos Aires, am neunten Mai zweitausendzwölf.
- Registriert
unter der Nummer 26.743 – AMADO BOUDOU – JULIAN A. DOMINGUEZ – Gervasio Bozzano
– Juan H. Estrada
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