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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2017
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Operationen gehören verboten
Sie verletzen Menschenrechte. Trotzdem
werden weiter Kinder operiert, deren Genitalien nicht eindeutig einem
Geschlecht zuzuordnen sind.
Eine neue
Studie, die erstmals die Zahl geschlechtsverändernder Operationen an nicht
zustimmungsfähigen intergeschlechtlichen Kindern untersucht hat, kommt zu dem
Schluss, dass die Zahl der Eingriffe nicht wesentlich zurückgegangen ist. Zwar
sind seit 2005 die ärztlichen Leitlinien in Deutschland überarbeitet worden,
dies hat aber nur zu einer Verschiebung auf leicht andere Diagnosen, nicht zu
einem Rückgang der umstrittenen Operationen geführt.
Die Anfang
Dezember erschienene Studie „Zur Aktualität kosmetischer Operationen
‚uneindeutiger‘ Genitalien im Kindesalter“ stellt fest, dass im untersuchten
Zeitraum zwischen 2005 und 2014 jedes Jahr rund 1.700 Kinder zwischen null und
neun Jahren operiert werden. Die Datenanalyse hat gezeigt, dass dabei die
Anzahl der klassischen Intersexdiagnosen gesunken, aber die Zahl der Diagnosen,
die zu den „Variationen der körperlichen Geschlechtsmerkmale“ zu rechnen sind,
erheblich gestiegen ist.
Zu vermuten
ist, dass die Ärzte die Veränderung der Leitlinien zur Behandlung von Kindern
mit klassischen Intersex-Diagnosen so verarbeitet haben, dass sie die Diagnosen
verändert haben und die Operationen weiterhin durchführen. Bis zur Überarbeitung
der medizinischen Behandlungsleitlinien für kosmetische Genitaloperationen an
intergeschlechtlichen Kindern rieten diese bei „Störungen der sexuellen
Differenzierung“ zu einer operativen „Korrektur“ eines „uneindeutigen“
Genitals.
Die
Anpassung an das als (für Babys!) normal empfundene Aussehen der
Geschlechtsteile sollte idealerweise innerhalb der ersten sechs Lebensmonate
erfolgen. Dass die Kinder nicht gefragt wurden, versteht sich von selbst. Viele
Ärzte und Eltern sind weiterhin überzeugt, dass eine „geschlechtsangleichende“
Operation das Kind vor gesellschaftlicher Diskriminierung, Spott und
zudringlichen Fragen bewahren wird, also dem „Kindeswohl“ dient. Die invasiven
und irreversiblen Eingriffe können aber schwere Folgen für das geistige und
körperliche Wohlergehen der Kinder haben und müssen daher als Verletzung des
Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit gewertet werden.
Die Studie
wurde vom Bundesfamilienministerium gefördert, das allerdings nicht die daraus
notwendigen Schlüsse ziehen will. Der Ende Oktober veröffentlichte
Zwischenbericht des Ministeriums zur Situation von inter- und transsexuellen
Menschen geht auf nur sehr wenige Forderungen der Interessensvertretungen
intergeschlechtlicher Menschen ein. Die Stärkung nicht diskriminierender
Beratung, auf die das Ministerium fokussiert, ist notwendig, aber keineswegs
hinreichend. Da diese Operationen Menschenrechtsverletzungen darstellen, kann
es nicht den Eltern überlassen werden, sie durchzuführen oder nicht.
Damit jetzt
schon Betroffene nachvollziehen können, was mit ihren Körpern gemacht wurde,
müssen so schnell wie möglich die Aufbewahrungsfristen für die Krankenakten
über die jetzigen zehn Jahre hinaus verlängert und der Beginn der
Verjährungsfristen auf das Erreichen der Volljährigkeit festgesetzt werden.
Dafür zu sorgen, dass diese menschenrechtsverletzenden Eingriffe beendet
werden, erfordert mehr als Beratung und das Vertrauen auf die Selbstregelung
der Ärzteschaft – gerade wenn man die Beweise präsentiert bekommen hat, dass
letztere unter anderem Label Business als usual machen.
Ein
eindeutiges Verbot von kosmetischen Genitaloperationen wäre ein
gesellschaftliches Signal, dass das Kindeswohl eben darin besteht, ein Kind so
sein zu lassen, wie es ist.
Kampf
um Anerkennung von Intersexualität
Kein drittes Geschlecht
Vanja findet, er*sie sei weder weiblich
noch männlich – und zieht durch alle gerichtlichen Instanzen, um sich im
Ausweis „inter/divers“ eintragen zu lassen.
Im Kampf für
eine dritte Option jenseits der Geschlechtseinträge „männlich oder weiblich“
ist Vanja vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Vanja kämpft seit Juli
2014 dafür, seinen*ihren Eintrag im Geburtenregister von „weiblich“ auf
„inter/divers“ zu ändern. Eine Gruppe von Unterstützer*innen begleitet das
Vorgehen mit der Kampagne „Dritte Option“. Angefangen haben sie den Weg durch
die gerichtlichen Instanzen vor dem Standesamt Gehrden bei Hannover. Nachdem
nun der Bundesgerichtshof die Klage zurückwies, kündigten Vanja und die „Dritte
Option“ an, am 2. September eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Vanja hatte
zur Begründung des Antrags eine Chromosomenanalyse vorgelegt – er*sie sei weder
Mann noch Frau, schrieb Vanja in dem Antrag. Bei der Geburt 1989 hatten Vanjas
Eltern ihn*sie als Mädchen eintragen lassen. „Ich bin jedoch keine Frau“,
teilte Vanja dem Standesamt mit, das in Sachen Personenstandsrecht zuständig
ist. „Aber auch eine Änderung des Eintrags, dass ich ein Mann bin, würde nicht
der Wahrheit entsprechen. Einzig ein alternativer Eintrag würde den Tatsachen
entsprechen.“
Das
Standesamt sah sich nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, und gab den Fall
an das Amtsgericht Celle. Dies entschied, dass eine dritte Option nach
geltendem Recht nicht möglich ist. Ebenso urteilte das Oberlandesgericht in
Hannover und nun auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Höchstens das
Aussparen des Geschlechtsantrags komme infrage: Seit November 2013 können
Eltern den Geschlechtseintrag des Kindes leer lassen, wenn das Geschlecht nach
der Geburt nicht eindeutig zuzuordnen ist – dies ist auch rückwirkend möglich.
Mit diesem
Zugeständnis erkennt der Gesetzgeber an, dass es Menschen gibt, die sich keinem
der beiden Geschlechter zuordnen können oder wollen – das bestätigte auch der
Bundesgerichtshof in der Begründung des Urteils. Dort steht, dass es die
Menschenwürde in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gebiete,
die selbst empfundene Geschlechtsidentität jedes Menschen anzuerkennen und ihm
damit zu ermöglichen, „entsprechend seines empfundenen Geschlechts leben zu
können“.
Allerdings,
so sieht es die „Dritte Option“, seien damit nur die Menschenwürde und das
Persönlichkeitsrecht von Transsexuellen gewahrt – nicht das von Intersexuellen.
Das will der BGH aber auch gar nicht: „Wie sich den Gesetzgebungsmaterialien
entnehmen lässt, entspräche die Schaffung eines weiteren Geschlechts auch nicht
dem Willen des Gesetzgebers“, steht in der Begründung. Denn: „Anders als bei
der Zuordnung zu einem schon bestehenden Geschlecht wären durch die Schaffung
eines weiteren Geschlechts staatliche Ordnungsinteressen in weitaus
erheblicherem Umfang betroffen.“
Welche
staatlichen Ordnungsinteressen gemeint sind, führt der BGH nicht aus. Auch
Pressesprecherin Yvonne Ott kan nur mutmaßen, wie das gemeint ist: Man könne
die Regel ja nicht ausschließlich im Personenstandsrecht ändern – schließlich
sei das gesamte Rechtssystem auf eine binäre Geschlechterordnung ausgerichtet.
Man müsste dann alle Bereiche ändern. Kurz gesagt: „Man kann nicht im
Personenstandsrecht die Welt verändern.“
Scheitert
die gesetzliche Gleichstellung von Intersexuellen also daran, dass sie der
Legislative und der Judikative zu viel Arbeit bescheren würde? Das wird wohl
das Verfassungsgericht entscheiden müssen. Die Begründung kommt Moritz Schmidt
verständlicherweise schwach vor. Außerdem, sagt er, bestehe die Notwendigkeit,
die Gesetze zu überarbeiten ja ohnehin wegen der Möglichkeit, den
Geschlechtseintrag leer zu lassen. „Was passiert, wenn eine Person ohne
Geschlechtseintrag heiraten will? Oder Kinder adoptieren?“ Auch deshalb rechnet
er sich gute Chancen aus, dass Vanja vor dem Verfassungsgericht Recht bekommt.
Ohnehin seien sie nicht davon ausgegangen, bei einer früheren Instanz
erfolgreich zu sein.
Quelltext: http://www.taz.de/!5361693/
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