Dienstag, 24. April 2018

Jegliche Provokation der AfD, auf die man eingeht, macht sie stärker.

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
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Hey Du hast es und brauchst es, deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch? Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache Ihn Dir den Organspende Ausweis!

Hey you have it and need it, so donating blood, because it is missing in the world!
I had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self  doing Him Get donor card!


Jegliche Provokation der AfD, auf die man eingeht, macht sie stärker.

Wir haben aber festgestellt, dass sie auch stärker wird, wenn man nicht reagiert.

Deswegen verlieren wir kein weiteres Wort, über ……………………..? „Braun“?

Die Große Koalition verspricht eine stabile Renten und einen moderaten Beitragssatz. Beides zusammen sehen Experten jedoch skeptisch. Die Pläne würden zu Zusatzkosten in Milliardenhöhe führen.


Es gibt Menschen, die sind weder Mann noch Frau, sondern intersexuell. Sie haben sowohl weibliche als auch männliche Geschlechtsmerkmale. Wenn Kinder so auf die Welt kommen, hat man sie bisher meist operiert, um ein Geschlecht festzulegen. "Diese Verstümmelung muss aufhören"!



„Vielfalt von Geschlecht“ ist für viele Menschen ein schwieriges, häufig kaum nachvollziehbares Thema. Gibt es denn neben Frauen und Männern noch andere Geschlechter? Ist Geschlecht nicht dasselbe wie Genital? Was verbirgt sich hinter Begriffen wie „inter“, „trans“, „nicht-binär“ und „cis“ und was bedeuten diese Begriffe für die jeweiligen Menschen? Was meint eigentlich „Gender“ und warum gibt es dabei Sternchen und Streit? Warum macht es manchen Menschen Angst, wenn die Grenzen zwischen Männern und Frauen immer weiter verschwimmen? Und was bedeutet dies für die Gesellschaft? Unisex für alle?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Dritten Option war ein Meilenstein! Bis Ende 2018 muss eine weitere Option neben „männlich“ und „weiblich“ im Personenstand geschaffen werden, und so wird endlich anerkannt: Menschen lassen sich nicht einfach in zwei Töpfe sortieren. Geschlechter sind vielfältig und häufig kompliziert. Welche weiteren Konsequenzen wird das Gesetz haben und wann kommt endlich ein neues Transsexuellengesetz, dass sich an den betroffenen Menschen orientiert?

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil die Einführung einer dritten Geschlechtsangabe für intersexuelle Menschen verlangt. In der Arbeitswelt dürften schon bald die ersten Folgen des Richterspruchs deutlich werden.

Wird in Deutschland ein Mensch geboren, kennt das Geburtenregister bislang nur „männlich“ und „weiblich“. Für schätzungsweise 80.000 bis 120.000 intersexuelle Menschen in Deutschland ist dies ein großes Problem. Sie haben sowohl weibliche als auch männliche Geschlechtsmerkmale. In diesem Fall ist die Angabe des Geschlechts - nach derzeitigem Recht - freizulassen. Hinzu kommt etwa die gleiche Anzahl von (transidenten) Personen, die sich trotz eindeutiger Geschlechtsmerkmale mit keinem der beiden herkömmlichen Geschlechter identifizieren können.

Richter setzen Gesetzgeber unter Handlungsdruck


In einem bahnbrechenden Beschluss haben die obersten Verfassungsrichter nun die Einführung eines dritten Geschlechtes gefordert. Intersexuellen Menschen sollte ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität auch im Geburtenregister "positiv" eintragen zu lassen.

Geklagt hatte eine intersexuelle Person - ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale - die sich weder als Mann noch als Frau identifiziert und im Personenstandsregister als inter/divers bezeichnet werden möchte. Die Richter fordern in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2017, im Personenstandsregister – neben Mann und Frau – eine dritte Geschlechtsangabe. Die derzeitige Nichtberücksichtigung intersexueller Personen verstoße gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Betroffene Personen auf die Option "ohne Angabe" zu verweisen, genüge nicht. Die Verfassung schütze die geschlechtliche Identität einer Person, da sie Kern des persönlichen Selbstverständnisses und der gesellschaftlichen Wahrnehmung sei: Dieser Schutz umfasse auch die positive Bezeichnung des Geschlechts.
Der Karlsruher Beschluss lässt dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, hierzu Neuregelungen zu treffen. Praktische Folgen für Arbeitgeber ergeben sich bereits jetzt in mehrfacher Hinsicht in Bezug auf alle Mitarbeiter, die sich nicht in die Zweigeschlechtlichkeit einordnen: Grundsätzlich wird die bloße Angabe, dass von "m/w" alle Personen erfasst seien nicht mehr ausreichen, um diskriminierungsrechtlichen Sanktionen zu entgehen.

Ein "m/w" in Stellenanzeigen reicht künftig nicht mehr

Bereits vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses stellt sich die Frage der angemessenen Ausschreibung von offenen Stellen. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist die fehlende Bezeichnung, dass beide Geschlechter angesprochen sind regelmäßig ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Diskriminierung. Unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung gilt nunmehr, dass die bisher zulässige Ausschreibung. "Ingenieur (m/w) gesucht" nicht mehr ausreichend sein wird. Welcher geeignete Zusatz hier in Frage kommt, ist bisher weder rechtlich noch sprachlich geklärt. Denkbar wäre entweder die Ergänzung um ein "d" für divers (m/w/d) oder die Verwendung von Hilfszeichen "Ingenieur_In" oder "Ingenieur*In" um auch intersexuelle Bewerber einzubeziehen.

In Zukunft sollte für alle Ansprachen an die Belegschaft bzw. einzelne Arbeitnehmer eine inklusive Wortwahl, beispielsweise "Sehr geehrte*r Frau*Herr" bzw. "Mitarbeiter*Innen, gewählt oder gänzlich auf eine geschlechtsbezogene Anrede unter Verwendung des Namens verzichtet werden. Wenn es intersexuelle Menschen im Betrieb gibt, können und sollten Arbeitgeber sie nach ihrer Anredeform fragen, um diese entsprechend berücksichtigen und im Rahmen der Fürsorgepflicht auch innerbetrieblich kommunizieren zu können.


Welchen Einfluss hat der Beschluss auf Wasch- und Toilettenräume?


Eine weitere rechtliche Vorgabe wird sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergeben: Arbeitgeber müssen allen Mitarbeiter entsprechende geschlechtergetrennte Wasch- und Toilettenräume zur Verfügung stellen. Arbeitgeber sollten daher so bald wie möglich die entsprechenden Einrichtungen schaffen. Dem Diskriminierungsrecht würde es schon genügen, gäbe es in Betrieben für jeden Mitarbeiter eine gut zugängliche Möglichkeit, sich vor der Toilettentür weder für das männliche noch weibliche Geschlecht entscheiden zu müssen, sondern eine "offene" Toilette wählen zu können.

Auf dem Prüfstand stehen auch Vorgaben zu Haarlänge, Make-up und Schmuck
Ebenfalls zu klären ist, wie geschlechtsspezifische Kleiderordnungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgeber zukünftig gehandhabt werden. Auf dem Prüfstand stehen auch Vorgaben zu Haarlänge, Make-up und Schmuck, die nach dem Geschlecht – bisher männlich und weiblich – unterscheidet. Wünschenswert wären geschlechtsneutrale Vorgaben von Arbeitgeber zum äußeren Erscheinungsbild der Mitarbeiter oder zumindest die Option hierauf.

„Drittgeschlechtsquote“

Weniger pragmatisch werden sich die sogenannte „Frauenquote“ und die Rechtsfragen lösen lassen, die die Beseitigung der Geschlechterdiskriminierung insbesondere auf Führungsebenen zum Ziel haben. Auch die Besetzung der Vorstands- und Aufsichtsratsebene dürfte von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sein. Dann müsste die Frauenquote um eine „Drittgeschlechtsquote“ erweitert werden. Ungeachtet des Handlungsbedarfes beim Gesetzgeber sollten Arbeitgeber sich mit den praktischen innerbetrieblichen Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vertraut machen und ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld schaffen.


Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 18.Legislaturperiode ist vereinbart:

„Wir werden darauf hinwirken, dass bestehende Diskriminierungen […] von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beendet werden. Wir verurteilen […] Transphobie und werden entschieden dagegen vorgehen. […] Die durch die Änderung des Personenstandrechts für intersexuelle Menschen erzielten Verbesserungen werden wir evaluieren und gegebenenfalls ausbauen und die besondere Situation von trans- und intersexuellen Menschen in den Fokus nehmen“.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich diesem Auftrag umfassend gewidmet.
Auf interministerieller Ebene wurde in Form einer Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein regelmäßiger Austausch mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Verteidigung geführt.

Begleitend zur interministeriellen Arbeitsgruppe hat sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und Sachverständigen intensiv mit nationalen wie internationalen Entwicklungen, wissenschaftlichen Studien sowie gesellschaftlichen Diskursen zu Schutz und Akzeptanz von geschlechtlicher Vielfalt auseinandergesetzt.

Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind auf vier öffentlichen Fachaustauschen vorgestellt und diskutiert worden und sind anschließend in die Arbeit der interministeriellen Arbeitsgruppe eingeflossen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Grundlage der Begleitforschung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (veröffentlicht unter www.bmfsfj.de), des intensiven Dialogs mit Sachverständigen und Zivilgesellschaft sowie dem interministeriellen Austausch hierzu aus Sicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgender dringender gesetzgeberischer und gesellschaftspolitischer Handlungsbedarf besteht:

1. Die Ersetzung des Transsexuellengesetzes durch ein Gesetz zum Schutz und zur Akzeptanz der geschlechtlichen Vielfalt Das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahre 1980 stellt nach sechs Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu darin als verfassungswidrig erkannten Regelungsinhalten keine menschen- und grundrechtskonforme Gesetzesgrundlage dar.

2. Eine klarstellende Verbotsregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass Eltern von Kindern mit angeborenen Variationen der körperlichen Geschlechtsmerkmale in Operationen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit nicht einwilligen dürfen – ergänzend dazu eine obligatorische Beratungspflicht für Eltern

3. Die Aufnahme einer weiteren Geschlechtskategorie im Personenstandsrecht

4. Ein klarstellendes Diskriminierungsverbot im Hinblick auf geschlechtliche Vielfalt

5. Der Ausbau von Maßnahmen zur Akzeptanzförderung und zum Abbau von Diskriminierung


6. Die Schaffung von flächendeckenden Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für Trans- und intergeschlechtliche Menschen und ihre Familien



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