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und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
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deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
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Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann für
ein mit ihrem Samen gezeugtes Kindes rechtlich nur als Vater anerkannt werden
Man-to-woman transsexuals can legally only be recognized as fathers for
a child conceived with their semen
Rechtliche Zuweisung von Vater und Mutter verstößt nicht
gegen Grundrechte von transsexuellen Personen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine
Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind
gezeugt wurde, rechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen
kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Beteiligte zu 1 ist transsexuell. Der Beschluss über die Feststellung ihrer
Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben im September 2015 eine
eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Zuvor hatte die Beteiligte zu 2 im
Juni 2015 das betroffene Kind geboren. Dieses war nach dem Vortrag der
Beteiligten mit dem konservierten Samen der Beteiligten zu 1 gezeugt worden. In
einer notariellen Urkunde hatte diese noch vor der Geburt mit Zustimmung der
Beteiligten zu 2 anerkannt, Mutter des Kindes zu sein.
Standesamt lehnt Eintragung beider
Beteiligter als "Mutter" im Geburtenregister ab
Das Standesamt hat die Geburt des Kindes im Geburtenregister
mit dem Inhalt beurkundet, dass die Beteiligte zu 2 dessen Mutter ist. Die
Eintragung der Beteiligten zu 1, die ebenfalls als Mutter eingetragen werden
will, hat es abgelehnt. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und
2, das Standesamt anzuweisen, auch die Beteiligte zu 1 als Mutter einzutragen,
zurückgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde
zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter,
dass auch die Beteiligte zu 2 als Mutter eingetragen wird.
Rechtsverhältnis zwischen Transsexuellen und
deren Kindern bleibt unberührt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des
Kammergerichts. Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und
Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG nach dem
neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz
1 TSG lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und
seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines
Transsexuellen gilt, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der
elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Durch die Regelung
wird gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte
rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer
Veränderung nicht zugänglich ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v.
06.09.2017 - XII ZB 660/14 -).
Rechtliche Mutter
ist nur das Kind gebärende Frau
Rechtliche Mutter des Kindes ist abstammungsrechtlich
dementsprechend nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Als dem
Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende
entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung
der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). Die von ihr stattdessen ausdrücklich
erklärte Mutterschaftsanerkennung konnte daher keine Wirksamkeit erlangen.
Rechtliche Zuweisung
von Vater und Mutter steht im Einklang mit Grundgesetz
Es verstößt nicht gegen Grundrechte der transsexuellen
Person, dass ihr das geltende Abstammungsrecht - ungeachtet des Umstands, dass
sie nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig gilt - den sich aus dem
früheren Geschlecht und dem diesem entsprechenden spezifischen
Fortpflanzungsbeitrag ergebenden rechtlichen Elternstatus zuweist. Das
Transsexuellengesetz stellt daher sicher, dass den betroffenen Kindern trotz
der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater
und eine Mutter zugewiesen werden, und steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
§ 10 TSG Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der
Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine
vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. [...]
§ 11 TSG Eltern-Kind-Verhältnis
1 Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem
Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen
Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor
Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. [...]
§ 1591 BGB Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d oder § 182 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Biological mother remains mother and not father in
relation to the child
Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis
zum leiblichen Kind bleibt gemäß Transsexuellengesetz von einer
Geschlechtsänderung unberührt
Das Kammergericht hatte in einem Beschwerdeverfahren
darüber zu entscheiden, ob eine gebärende Person für ihr Kind als Mutter zu
gelten hat oder ob eine Eintragung als Vater zulässig ist. Das Kammergericht
verwies darauf, dass nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und
§ 11 Transsexuellengesetz der Status des Betroffenen als Vater oder
Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer
Geschlechtsänderung bleibt.
Im zugrunde liegenden Verfahren ließ eine ursprünglich als
Frau geborene Person ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern
und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts
Schöneberg vom 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig
anzusehen.
Nach Absetzung von Hormonengebar die Person im
Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als
Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen. Das Amtsgericht Schöneberg hat
mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 das Standesamt angewiesen, die
Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen
einzutragen.
Beschwerde gegen Eintragung der Gebärenden als
Kindesmutter zurückgewiesen
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen und des
Kindes, die das Kammergericht nun zurückgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Transsexuellengesetz
bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum
leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Elternteils werde im Hinblick auf die Ordnungsfunktion
des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig
eingeschränkt.
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