Dienstag, 10. April 2018

Verfassungsrichter: Es gibt ein Recht auf ein drittes Geschlecht

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
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Intersexuelle Menschen können sich auf das Grundgesetz berufen, um in offiziellen Dokumenten weder als männlich noch weiblich anerkannt zu werden. 
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einer am Mittwoch bekannt gegebenen Entscheidung vom 10. Oktober der Verfassungsbeschwerde einer 27-jährigen intersexuellen Person stattgegeben, die in offiziellen Formularen nicht mit dem Geschlecht "männlich" oder "weiblich" eingetragen werden wollte, sondern mit "inter/divers" oder hilfsweise nur mit "divers".

"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität", heißt es in den dem Urteil vorangestellten Leitsätzen. "Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen." Darüber hinaus können sich Betroffene auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3) berufen, so die Verfassungsrichter. Intersexuelle Menschen werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Die bestehende Möglichkeit, den Geburtseintrag offen stehen zu lassen, sei keine ausreichende Alternative, da sie etwa die klagende Person nicht anerkenne, sondern wirke, als sei etwas ungeklärt oder vergessen worden.

Die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist mit sieben zu eins Stimmen ergangen. Der Bundestag muss nun bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Neuregelung des Personenstandsrechts herbeiführen. Er könne auf einen "standsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten" oder "stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist", so das Gericht – das Parlament muss dabei nicht einen Begriff aus dem laufenden Verfahren wählen.

Kläger*in blitzte in drei Vorinstanzen ab

Kläger*in Vanja hatte im Sommer 2014 beim Standesamt der Kleinstadt Gehrden bei Hannover einen Antrag gestellt, das Geschlecht von "weiblich" zu "inter/divers" zu ändern. Die Behörde lehnte dies unter Verweis auf die fehlenden Rechtsvorschriften ab. Auch die darauf folgenden Klagen der intersexuellen Person waren erfolglos geblieben: Das Amtsgericht Hannover, das Oberlandesgericht Celle und vor einem Jahr zuletzt der Bundesgerichtshof urteilten, der Gesetzgeber sehe diese Änderung nicht vor und sie sei auch rechtlich nicht geboten. Darauf zog Vanja vor das Verfassungsgericht. Frühere Urteile sind nun aufgehoben; das Oberlandesgericht muss den Fall erneut verhandeln, sobald die gesetzliche Neuregelung in Kraft ist. Auch andere Verfahren zum gleichen Thema ruhen bis dahin.

Drittes Geschlecht bereits in Nepal, Australien und Indien


Nur wenige Länder erkennen bislang ein drittes Geschlecht an. Eine derartige Regelung gibt es etwa seit 2008 in Nepal, seit 2011 in Australien und seit 2014 in Indien.

In Deutschland leben Schätzungen zufolge 70.000 intersexuelle Menschen. 2013 wurde das Personenstandsgesetz reformiert, so dass bei Kindern, bei denen das Geschlecht nicht eindeutig festgelegt werden kann, die Angabe im Geburtenregister zunächst freigelassen wird!







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