Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle
Rechte vorbehalten!
Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Intersexuelle Menschen
können sich auf das Grundgesetz berufen, um in offiziellen Dokumenten weder als
männlich noch weiblich anerkannt zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einer am
Mittwoch bekannt gegebenen Entscheidung vom 10. Oktober der
Verfassungsbeschwerde einer 27-jährigen intersexuellen Person stattgegeben, die
in offiziellen Formularen nicht mit dem Geschlecht "männlich" oder
"weiblich" eingetragen werden wollte, sondern mit
"inter/divers" oder hilfsweise nur mit "divers".
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität", heißt es
in den dem Urteil vorangestellten Leitsätzen. "Es schützt auch die
geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen." Darüber hinaus können
sich Betroffene auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3)
berufen, so die Verfassungsrichter. Intersexuelle Menschen werden in beiden
Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht
zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich
oder männlich zulässt. Die bestehende Möglichkeit, den Geburtseintrag offen
stehen zu lassen, sei keine ausreichende Alternative, da sie etwa die klagende
Person nicht anerkenne, sondern wirke, als sei etwas ungeklärt oder vergessen
worden.
Die Entscheidung des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts ist mit sieben zu eins Stimmen ergangen. Der
Bundestag muss nun bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Neuregelung
des Personenstandsrechts herbeiführen. Er könne auf einen
"standsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten" oder
"stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen,
eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht
männlich oder weiblich ist", so das Gericht – das Parlament muss dabei
nicht einen Begriff aus dem laufenden Verfahren wählen.
Kläger*in blitzte in drei Vorinstanzen ab
Kläger*in Vanja hatte im Sommer 2014 beim Standesamt der
Kleinstadt Gehrden bei Hannover einen Antrag gestellt, das Geschlecht von
"weiblich" zu "inter/divers" zu ändern. Die Behörde lehnte
dies unter Verweis auf die fehlenden Rechtsvorschriften ab. Auch die darauf
folgenden Klagen der intersexuellen Person waren erfolglos geblieben: Das
Amtsgericht Hannover, das Oberlandesgericht Celle und vor einem Jahr zuletzt
der Bundesgerichtshof urteilten, der Gesetzgeber sehe diese Änderung nicht vor
und sie sei auch rechtlich nicht geboten. Darauf zog Vanja vor das
Verfassungsgericht. Frühere Urteile sind nun aufgehoben; das Oberlandesgericht
muss den Fall erneut verhandeln, sobald die gesetzliche Neuregelung in Kraft
ist. Auch andere Verfahren zum gleichen Thema ruhen bis dahin.
Drittes Geschlecht bereits in Nepal, Australien und Indien
Nur wenige Länder erkennen bislang ein drittes Geschlecht
an. Eine derartige Regelung gibt es etwa seit 2008 in Nepal, seit 2011 in
Australien und seit 2014 in Indien.
In Deutschland leben Schätzungen zufolge 70.000
intersexuelle Menschen. 2013 wurde das Personenstandsgesetz reformiert, so dass
bei Kindern, bei denen das Geschlecht nicht eindeutig festgelegt werden kann,
die Angabe im Geburtenregister zunächst freigelassen wird!
Wenn euch dieser Blog gefällt, helft „Teilt“ Ihn mit mir
denn Wissen ist Macht!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen