Donnerstag, 14. Juni 2018

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben


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Referentenentwurf
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden
Angaben

A. Problem und Ziel

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 -
1 BvR 2019/16 - die Unvereinbarkeit des § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22
Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) mit dem in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht
und dem in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot
festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht zur Angabe des Geschlechts, müsse
neben den Möglichkeiten „männlich“, „weiblich“ sowie „Eintragung des Personenstandsfalls
ohne eine solche Angabe“ der Eintrag eines „positiven Geschlechtseintrags“ für Personen
mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (nach Angabe in der Entscheidung ca.
160.000 in Deutschland) vorgesehen werden. Zur Umsetzung der Entscheidung wurde
eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt.

B .Lösung

Mit dem Gesetz wird an der Pflicht der personenstandsrechtlichen Registrierung des Geschlechts
bei der Geburt in § 21 Absatz 1 Nummer 3 PStG festgehalten.
In § 22 Absatz 3 PStG wird die Möglichkeit eingeräumt, bei der Beurkundung der Geburt
eines Neugeborenen neben den Angaben „weiblich“ und „männlich“ oder der „Eintragung
des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“, auch die Bezeichnung „weiteres“ zu
wählen, wenn eine Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht möglich ist.
In Fällen, in denen auch die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu
einem der beiden Geschlechter führt, oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig
erfolgte, wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber
dem Standesamt die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und - soweit
dies gewollt ist - neue Vornamen zu wählen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben. Bei den Gemeinden
führt die Anpassung von vorhandener Software zu einer geringfügigen Erhöhung der laufenden
Pflegekosten für das Fach- und Registerverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
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E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger mit Varianten der Geschlechtsentwicklung wird die Möglichkeit
geschaffen, Erklärungen zum Geschlecht und zu Vornamen gegenüber dem Standesamt
abzugeben. Hierdurch entstehen insgesamt für die betroffenen Bürgerinnen und
Bürger schätzungsweise ein einmaliger jährlicher Zeitaufwand von 53.000 Stunden sowie
eine einmalige finanzielle Belastung für die ärztliche Bescheinigung in Höhe von etwa
530.000,00 EUR. Letztere werden vermutlich von den Krankenkassen getragen. Jährlich
entstehen für die Betroffenen schätzungsweise ein Zeitaufwand von 500 Stunden sowie
5.000,00 EUR.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben - auch keine Informationspflichten - für die Wirtschaft eingeführt,
vereinfacht oder abgeschafft, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft entsteht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die kommunale Verwaltung
werden drei Vorgaben neu eingeführt. Diese betreffen die Beurkundung und Entgegennahme
einer Erklärung zum Wechsel der bei der Geburt eingetragenen Angabe zum
Geschlecht oder die erstmalige Eintragung einer Angabe zum Geschlecht, wenn diese bei
der Beurkundung der Geburt nicht eingetragen wurde, verknüpft mit einer Wahl neuer
Vornamen. Hierfür entstehen den Kommunen schätzungsweise ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 11.000 Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
1,12 Millionen Euro.

F. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere
nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.
- 3 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden
Angaben
V o m ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45a folgende Angabe eingefügt:
.§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe u rd Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.
2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet
werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe oder mit
der Angabe „weiteres“ in das Geburtenregister einzutragen.“
3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
.,§ 45b

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung

(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem
Standesamt erklären, dass die Angabe des Geschlechts in ihrem Geburtseintrag durch
eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt werden soll. Mit der
Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. Für ein Kind, das geschäftsunfähig
oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die
Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche
Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung
des Geschlechtseintrags oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht: das
Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt
werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet
werden.

- 4 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
(2) Die betroffene Person kann die Erklärung nur abgeben, wenn sie
1. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
2. als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat,
3. als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat
oder
4. als Ausländer, dessen Heimatrecht keine dem Absatz 1 vergleichbare Regelung
kennt,
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmä­
ßig im Inland aufhält.

(3) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das
Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen
Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister
oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ln § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2780) geändert worden ist, werden nach dem Wort „angezeigt,“ die Wörter „oder fehlt
in den Fällen des § 45b Absatz 1 Satz 5 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes
und der Personenstandsverordnung in der vom (einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 5 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
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Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2018 in Kraft.
- 6 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
- PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) wurde die Regelung
des § 22 Absatz 3 PStG geschaffen. Danach ist ein Personenstandsfall ohne eine
Angabe zum Geschlecht des Kindes in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind
weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 -
1 BvR 2019/16 - festgestellt, dass das in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 GG normierte allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität
schützt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder
dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dieser Personenkreis
ist auch gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts
geschützt und wird in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht
dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag
als „weiblich“ oder „männlich“ zulässt.

Der Gesetzentwurf schafft die vom Bundesverfassungsgericht für das Personenstandsrecht
geforderte Möglichkeit für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, einen
anderen positiven Geschlechtseintrag zu wählen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
An der Eintragung des Geschlechts bei der Geburt eines Kindes wird festgehalten. In § 22
Absatz 3 PStG wird zusätzlich zu den bestehenden drei Varianten („weiblich“, „männlich“,
„ohne Angabe“) die Möglichkeit vorgesehen, das Geschlecht als „weiteres“ zu beurkunden,
wenn zum Zeitpunkt der Geburt eine Zuordnung zum weiblichen oder männlichen
Geschlecht nicht möglich ist. Die subjektive Geschlechtsidentität ist individuell, so dass es
keine universell für alle Betroffenen geltende Bezeichnung einer weiteren Geschlechtsoption
gibt. Da der Gesetzgeber nicht gehalten ist, jedes beliebige Identitätsmerkmal personenstandsrechtlich
einzutragen, gibt die offene Formulierung potentiell vielen Betroffenen
die Möglichkeit der Identifikation. Die Wahl des Begriffs „weiteres“ bringt die Gleichwertigkeit
mit den Angaben „männlich“ und „weiblich“ zum Ausdruck und vermeidet damit eine
von den Betroffenen empfundene sprachliche Diskriminierung. Der Gesetzentwurf folgt
daher nicht der Empfehlung des Deutschen Ethikrats vom 14. Februar 2012 (BTDrs.
17/9088, 59), weil die Diskussion über das Geschlecht im Recht seitdem fortgeschritten
ist. Als Folge der Stellungnahme aus dem Jahr 2012 wurde 2013 die Möglichkeit des
Offenlassens des Geschlechtseintrags in § 22 Absatz 3 PStG geschaffen, was zum damaligen
Zeitpunkt dem Stand der Diskussion entsprach. Heute wird der vom Deutschen
Ethikrat vorgeschlagene Begriff „anderes“ von den Betroffenen eher als eine negative
Definition der geschlechtlichen Identität angesehen.

Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei
der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden
unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die
Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind.
- 7 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr

Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im Geburtenregister zu gewährleisten, wird
betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle einer ärztlich
festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt zu ändern. Die betroffene Person kann dabei zwischen den Angaben „weiblich“
und „männlich“ sowie der Bezeichnung „weiteres“ und dem Streichen der Angabe
zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die Vornamen angepasst werden.
Für minderjährige Betroffene gelten besondere Regelungen. Sie können die Erklä­
rung ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst abgeben: sie benötigen hierfür die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Die fehlende Zustimmung kann durch das Familiengericht
im Rahmen eines Verfahrens nach den Vorschriften des Buches 2 Abschnitt 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt werden. Mit der Altersbestimmung orientiert
sich der Gesetzentwurf an anderen, die Erklärungen von Minderjährigen regelnden Normen,
wie beispielsweise § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Vor Vollendung
des 14. Lebensjahres oder für ein geschäftsunfähiges Kind kann die Erklärung nur durch
den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Eine einmal vorgenommene Eintragung
kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wieder geändert werden.
Weitergehende sprachliche Anpassungen sind nicht erforderlich. Der weit überwiegende
Teil der Rechtsvorschriften knüpft nicht an das Geschlecht an. In der Gesetzessprache
findet dies regelmäßig seinen Niederschlag durch die Verwendung des generischen Maskulinums.
Da das generische Maskulinum gerade nicht auf das somatische Geschlecht
abstellt, ist eine sprachliche Anpassung von Rechtsvorschriften, die diese Form der Geschlechtsangabe
verwenden, in Folge der neu geschaffenen Angabe „weiteres“ im Personenstandsrecht
nicht erforderlich. Auch in Rechtsvorschriften, in denen im Zuge der Herstellung
der sogenannten geschlechtergerechten Sprache statt des generischen Maskulinums
jeweils beide Geschlechter genannt werden, ist davon auszugehen, dass diese Variante
nicht exklusiv wirken soll. Auch hier ist eine sprachliche Anpassung nicht erforderlich,
da ohne weiteres ersichtlich ist, dass auch Menschen ohne Zuordnung zu einem der
beiden Geschlechter gemeint sind.

Soweit Rechtsvorschriften dagegen an das somatische Geschlecht anknüpfen, kann sich
weiterer Regelungsbedarf außerhalb des Personenstandsrechts ergeben.
III. Alternativen

In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit des
Gesetzgebers aufgezeigt, auf die Angabe des Geschlechts im Geburtenregister gänzlich
zu verzichten. Hiervon war jedoch abzusehen.
Der Geschlechtseintrag bei der Geburt ist ein Referenzeintrag, der im täglichen Leben als
Beweismöglichkeit im gesamten Rechtsverkehr dient. Im Gegensatz zu anderen Registern
- wie z.B. dem Melderegister - kommt dem Personenstandsregister nach § 54 PStG
Beweiskraft zu. Würde das Geschlecht daher nicht im Personenstandsregister, sondern
ausschließlich in anderen Registern festgehalten, würde die Frage der Bestimmung des
Geschlechts nur verschoben, die Rechtsposition der Bürger jedoch empfindlich geschwächt.
In einigen Rechtsbereichen werden direkte Rechtsfolgen an das Geschlecht
geknüpft. So muss nach den Vorgaben der internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) das Geschlecht in Reisepässen mit „weiblich“, „männlich“ oder mit „X“ angegeben
werden. Darüber hinaus unterliegen verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehen unterschiedlichen
kollisionsrechtlichen Regelungen (Artikel 13 und Artikel 17b des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)), so dass im Falle eines Auslandsbezugs
klar sein muss, welchem Geschlecht die Eheleute angehören.
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IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
1 (gerichtliches Verfahren) und Nummer 2 (Personenstandswesen) GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetzgebungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf führt zur Verfassungsmäßigkeit von § 22 Absatz 3 PStG.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen, die bei
der Geburt eingetragene Angabe zum Geschlecht zu ändern oder die Eintragung einer
Angabe zum Geschlecht erstmalig einzutragen, wenn diese bei der Beurkundung der Geburt
nicht eingetragen wurde. Dies kann mit einer Wahl neuer Vornamen verknüpft werden.
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 wird davon
ausgegangen, dass in Deutschland rund 160.000 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
leben. Hiervon identifiziert sich maximal ein Drittel nicht mit der im
Geburtenregister beurkundeten Angabe zu ihrem Geschlecht und wird daher potentiell
eine Änderungserklärung abgeben (rund 53.000). Es ist davon auszugehen, dass jährlich
schätzungsweise 1.500 Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in Deutschland
geboren werden. Dies entspricht 0,19 % der etwa 792.000 Neugeborenen im Jahr 2016.
Dem Bundesverfassungsgericht folgend kann angenommen werden, dass hiervon jährlich
ein Drittel, also 500 Personen, einen Antrag auf Geschlechts- und Vomamenswechsel
stellen.

Die Antragstellung beim Standesamt bedeutet für den Bürger schätzungsweise einen
Zeitaufwand von einer Stunde, wobei das Gespräch beim Standesamt mit etwa 30 Minuten
veranschlagt wird. Weiter ist von einer finanziellen Belastung für die ärztliche Bescheinigung
in Höhe von etwa 10,00 EUR in den Fällen, in denen die Krankenkassen die
Kosten nicht übernehmen, auszugehen. Somit entstehen insgesamt für die Betroffenen
schätzungsweise ein einmaliger jährlicher Zeitaufwand von 53.000 Stunden sowie eine
einmalige finanzielle Belastung für die ärztliche Bescheinigung in Höhe von etwa
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530.000,00 EUR. Letztere werden vermutlich von den Krankenkassen getragen. Jährlich
entstehen schätzungsweise ein Zeitaufwand von 500 Stunden sowie 5.000,00 EUR.
Unternehmen werden nicht mit zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informationspflichten
belastet.
b) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bei den Gemeinden entstehen für die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen
Kosten, die angesichts der unterschiedlichen Gestaltung der in den Standesämtern eingesetzten
Fach- und Registerverfahren für die elektronische Personenstandsbeurkundung
nicht beziffert werden können.

Für die Kommunen werden drei Informationspflichten neu eingeführt. Das Standesamt
muss die beschriebenen Erklärungen zur Geschlechtsidentität und zum Vornamen beurkunden
und entgegennehmen. Zudem muss das Standesamt eine Mitteilung an das Familiengericht
senden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu der Erklärung
eines mindestens 14-jährigen Kindes nicht erteilt wird.

Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von je 30 Minuten bei Lohnkosten von rund 42,30
Euro/Stunde, wäre - unter Berücksichtigung der dargestellten Fallzahlen - von einer
Mehrbelastung in Höhe von etwa 21,15 EUR pro Beurkundung auszugehen. Mithin würde
der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung schätzungsweise 1,12 Millionen Euro
betragen. Darüber hinaus entstünde den Kommunen bei circa 500 Änderungserklärungen
pro Jahr ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 11.000 Euro.
Hinsichtlich der Mitteilung an die Familiengerichte ist die genaue Höhe des Erfüllungsaufwandes
nicht bezifferbar, dürfte aber sehr gering sein. Bei schätzungsweise 500 jährlichen
Änderungserklärungen insgesamt in Deutschland dürfte der Anteil der 14- bis 18-
jährigen Kinder, die ihr Geschlecht wechseln wollen, kaum ins Gewicht fallen. Da keine
statistischen Werte vorliegen, kann eine Angabe zum Erfüllungsauswand nicht getroffen
werden.

Im Meldewesen muss von den Fachverfahrensherstellern von Meldesoftware ein weiterer
Schlüsselwert zum Geschlecht in die Auswahlmasken und in die Datenbank aufgenommen
werden. Die genaue Höhe des Erfüllungsaufwandes ist nicht bezifferbar, dürfte aber
gering sein. Dieser Aufwand ist bereits durch Softwarewartungsverträge zwischen der
Verwaltung einerseits und den Fachverfahrensherstellern andererseits abgedeckt. Die
weitere Auswahlmöglichkeit beim Geschlecht dürfte in der Praxis der Eintragung in das
Melderegister unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsaufwandes kaum messbar sein.

4. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere
nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus. Für die Verwaltungsleistung können
auch Gebühren von den Antragstellern erhoben werden. Die gerichtliche Ersetzung der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wird allerdings in Einzelfällen zu zusätzlichen
Verfahren bei den Familiengerichten, Oberlandesgerichten und eventuell auch beim Bundesgerichtshof
führen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch Mehrkosten
für Bund, Länder und Kommunen entstehen, ist nicht zuverlässig abschätzbar. Da es bisher
keine Statistik gibt, die ausweisen könnte, wie häufig eine Änderung der Geschlechtsangabe
von über 14 Jahre alten Kindern begehrt werden wird und wie oft ihnen die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters dazu in solchen Fällen verwehrt wird, ist der künftig
zu erwartende personelle und finanzielle Mehraufwand, der den Gerichten entsteht, nicht
bezifferbar.

-1 0 - Boarbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
5. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Personenstandsgesetz)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 22 Absatz 3)

Durch die Erweiterung wird für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die
Möglichkeit geschaffen, einen positiven Geschlechtseintrag zu wählen, wenn sie sich weder
dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen. Bislang wird nach der
Geburt eines Kindes das Geschlecht mit der Angabe „weiblich“ oder „männlich“ beurkundet.
Ist diese Einordnung nicht möglich, wird keine Angabe eingetragen. Die jetzt getroffene
Regelung eröffnet eine weitere einheitliche Option. Die gewählte Angabe „weiteres“
soll als Sammelbegriff jeder betroffenen Person die Möglichkeit der geschlechtlichen Identifikation
geben. Ein Anspruch auf personenstandsrechtliche Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale,
die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus der Verfassung
nicht.

Zu Nummer 3 (§ 45b)
Absatz 1 der neuen Regelung eröffnet Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Geschlechtsidentität
mit dem Geschlechtseintrag nach der Geburt zu harmonisieren. Der Geburtseintrag im
Geburtenregister erfolgt kurz nach der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt kann das Neugeborene
eine eigene Geschlechtsidentität nicht kommunizieren. Die bei der Geburt getroffene
Geschlechtseinordnung muss daher ab einem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person
zur Entwicklung einer eigenen Geschlechtsidentität in der Lage ist, abänderbar sein.
Parallel zu anderen Regelungen im geltenden Recht wird davon ausgegangen, dass ein
Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, hinreichend entwickelt ist, um hierzu eine eigenständige
Entscheidung zu treffen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann bei einem
beschränkt geschäftsfähigen Kind davon ausgegangen werden, dass durch die Pubertät
- auch wenn sie noch nicht abgeschlossen ist - eine deutliche Entwicklung der Geschlechtsidentität
begonnen hat, die dem Kind in zunehmendem Maße eine Einordnung
seiner selbst ermöglicht. Die festgelegte Altersgrenze ist dabei das Ergebnis einer Abwä­
gung, die das Selbstbestimmungsrecht des Kindes (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 GG) einerseits und das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 GG) andererseits
angemessen berücksichtigt. Angesichts des höchstpersönlichen Charakters der
Entscheidung über die Geschlechtsidentität und damit auch derjenigen über die im Personenstandsregister
enthaltene Geschlechtsangabe soll das Kind in dieser Frage ab Vollendung
des 14. Lebensjahrs grundsätzlich selbst zur Entscheidung berufen sein. Allerdings
ist es angezeigt, ihm dabei die Unterstützung seines gesetzlichen Vertreters zukommen
zu lassen. Die Regelung sieht deshalb ein Zustimmungserfordernis des gesetzli­
-11 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr

chen Vertreters vor. Trotz der dem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich
zugebilligten Entscheidungsfähigkeit über die eigene Geschlechtsidentität handelt es
sich nämlich bei der Herausbildung einer solchen um einen Prozess, der in dieser Altersphase
in der Regel noch im Fluss ist und dem heranwachsenden Kind womöglich nicht
sofort die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der Geschlechtsidentität verschafft, mit der
es leben will. Zudem führt die Änderung des Geschlechtseintrags und gegebenenfalls des
Namens zu einer Änderung der Art und Weise, wie das Kind in seinem gesamten sozialen
Umfeld wahrgenommen wird, deren Auswirkungen das Kind möglicherweise nicht immer
im gesamten Ausmaß hinreichend überblickt. Es ist daher erforderlich, dass der gesetzliche
Vertreter im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge das Kind bei seiner Entscheidung
begleitet und unterstützt und seine Zustimmung zur Entscheidung des Kindes
erteilt, abhängig von den Interessen und dem Wohl des Kindes und unter Berücksichtigung
des Alters und der Entwicklung des Kindes im konkreten Fall.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, so muss im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht
des Kindes und den höchstpersönlichen Charakter der Entscheidung über die Geschlechtsidentität
eine Ersetzungsmöglichkeit bestehen. Bestünde die vorgeschlagene
Ersetzungsmöglichkeit nicht, käme allenfalls die Ersetzung im Rahmen eines Verfahrens
nach § 1666 BGB in Betracht. Die Hürde, ein solches Verfahren anzustoßen, erscheint,
zumal für einen sich womöglich in einer psychischen Zwangslage befindlichen Minderjährigen,
jedoch zu hoch und würde ihn in dieser ohnehin schon in mehrfacher Hinsicht konfliktbelasteten
Situation noch weiter belasten. Dasselbe würde gelten, würde man dem
noch minderjährigen Kind auferlegen, durch einen eigenen Antrag das Ersetzungsverfahren
einzuleiten. Daher hat das Standesamt in Fällen der fehlenden Zustimmung das Familiengericht
zu informieren (vgl. Artikel 2 des Entwurfs). Dieses ersetzt die Zustimmung,

wenn die beabsichtigte Änderung - des Geschlechtseintrags, der Vornamen oder beides
- dem Kindeswohl nicht widerspricht. Da das Kind ab 14 Jahren in Fragen der Geschlechtsidentität
grundsätzlich eine eigene Entscheidung treffen können soll, kann sich
der gesetzliche Vertreter über den Wunsch des Kindes nur hinwegsetzen, wenn kindeswohlrelevante
Gründe hierfür vorliegen. Die vom Kind gewünschte Änderung des Geschlechtseintrags
oder der Vornamen soll mithin insbesondere dann nicht scheitern, wenn
die Eltern eines Kindes im Jugendalter mit großem Leidensdruck etwa aus rein egoistischen
Motiven eine Änderung der Geschlechtsangabe und ggf. des Vornamens verweigern,
sondern nur dann, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht. Bei dem gerichtlichen
Verfahren zur Ersetzung der nach § 45b PStG erforderlichen Zustimmung handelt
es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 FamFG. Die Vorschriften des Buches 2
Abschnitt 3 FamFG sind anzuwenden.

Aber auch schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind Fälle denkbar, in denen die
Angleichung des Geschlechtseintrags an die Geschlechtsidentität notwendig erscheint. Es
kann Fälle geben, in denen sich die Geschlechtszuweisung bei entsprechend früh einsetzender
Pubertät und damit einhergehender früher Ausprägung der Geschlechtsidentität
durch das Kind als sehr belastend erlebt wird. In diesen Fällen darf dem gesetzlichen Vertreter
des Kindes nicht verwehrt werden, in Wahrnehmung seines Sorgerechts eine entsprechende
Erklärung für das Kind abzugeben.

Die Variante der Geschlechtsentwicklung muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen
werden.
Wurde die Angabe zum Geschlecht im Geburtenregister durch eine Erklärung zur Geschlechtsidentität
verändert, kann durch eine weitere Erklärung eine Anpassung der Vornamen
erfolgen. Dies ermöglicht eine Harmonisierung der Vornamen mit der neu beurkundeten
Angabe zum Geschlecht.

Beide Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Dies entspricht der Systematik
der materiellen Namensänderungen (z.B. § 1355 Absatz 3 BGB).
Erklärungen nach Absatz 1 können mehrfach abgegeben und eine einmal vorgenommene
Eintragung damit revidiert werden.

Absatz 2 stellt sicher, dass auch bei Verfahren nach § 45b PStG, an denen Ausländer
beteiligt sind, ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist. Grundsätzlich ist es dem jeweiligen
Heimatrecht überlassen, ob der Name oder die Geschlechtszugehörigkeit geändert
werden können, da Friktionen mit den namensrechtlichen Kollisionsvorschriften (Artikel
10, 47, 48 EGBGB) zu vermeiden sind. Diese Erwägung kann allerdings dann nicht
Platz greifen, wenn die betroffene Person sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhält
und ihr Heimatrecht eine vergleichbare Regelung nicht kennt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität gebietet es im
Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgebot, diesen Personen in gleicher Weise
wie Personen, die in Personenstandsregistern erfasst sind, die Möglichkeit zu geben, eine
entsprechende Erklärung abzugeben.

Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des jeweiligen Standesamtes.
Zu Artikel 2 (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Die Änderung stellt sicher, dass das Standesamt in den Fällen des § 45b Absatz 1 Satz 5
PStG bei Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters das Familiengericht informiert
und so die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des gesetzlichen Vertreters,
die Zustimmung zu verweigern, ermöglicht. Die Mitteilung gilt als Anregung des Verfahrens
vor dem Familiengericht im Sinne von § 24 FamFG.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachung)
Die Vorschrift gestattet die Bekanntmachung des Gesetzes in der geänderten Form ohne
erneute Beteiligung der parlamentarischen Gremien.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Für die technische Umsetzung der
genannten Vorschriften müssen die für das Personenstands wesen eingesetzten elektronischen
Fach-, Register- und Datenaustauschverfahren angepasst werden. Die entsprechenden

Versionswechsel werden zum 1. November eines Jahres vorgenommen.

Quelltext; http://atme-ev.de/texte/Referentenentwurf_Intersex_Gesetz2018.pdf




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Das Menschliche

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