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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
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deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
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I
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Referentenentwurf
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das
Geburtenregister einzutragenden
Angaben
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
10. Oktober 2017 -
1 BvR 2019/16 - die Unvereinbarkeit des § 21 Absatz 1 Nummer
3 in Verbindung mit § 22
Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) mit dem in
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) normierten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht
und dem in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG geregelten
Diskriminierungsverbot
festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht zur
Angabe des Geschlechts, müsse
neben den Möglichkeiten „männlich“, „weiblich“ sowie
„Eintragung des Personenstandsfalls
ohne eine solche Angabe“ der Eintrag eines „positiven
Geschlechtseintrags“ für Personen
mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (nach Angabe in der
Entscheidung ca.
160.000 in Deutschland) vorgesehen werden. Zur Umsetzung der
Entscheidung wurde
eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt.
B .Lösung
Mit dem Gesetz wird an der Pflicht der
personenstandsrechtlichen Registrierung des Geschlechts
bei der Geburt in § 21 Absatz 1 Nummer 3 PStG festgehalten.
In § 22 Absatz 3 PStG wird die Möglichkeit eingeräumt, bei
der Beurkundung der Geburt
eines Neugeborenen neben den Angaben „weiblich“ und
„männlich“ oder der „Eintragung
des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“, auch die
Bezeichnung „weiteres“ zu
wählen, wenn eine Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter
nicht möglich ist.
In Fällen, in denen auch die weitere Geschlechtsentwicklung
nicht zu einer Zuordnung zu
einem der beiden Geschlechter führt, oder in denen die
Zuordnung nach der Geburt unrichtig
erfolgte, wird betroffenen Personen die Möglichkeit
eröffnet, durch Erklärung gegenüber
dem Standesamt die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu
lassen und - soweit
dies gewollt ist - neue Vornamen zu wählen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder entstehen keine
Haushaltsausgaben. Bei den Gemeinden
führt die Anpassung von vorhandener Software zu einer
geringfügigen Erhöhung der laufenden
Pflegekosten für das Fach- und Registerverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
- 2 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung wird die Möglichkeit
geschaffen, Erklärungen zum Geschlecht und zu Vornamen
gegenüber dem Standesamt
abzugeben. Hierdurch entstehen insgesamt für die betroffenen
Bürgerinnen und
Bürger schätzungsweise ein einmaliger jährlicher Zeitaufwand
von 53.000 Stunden sowie
eine einmalige finanzielle Belastung für die ärztliche
Bescheinigung in Höhe von etwa
530.000,00 EUR. Letztere werden vermutlich von den
Krankenkassen getragen. Jährlich
entstehen für die Betroffenen schätzungsweise ein
Zeitaufwand von 500 Stunden sowie
5.000,00 EUR.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben - auch keine Informationspflichten
- für die Wirtschaft eingeführt,
vereinfacht oder abgeschafft, so dass kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft entsteht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die kommunale Verwaltung
werden drei Vorgaben neu eingeführt. Diese betreffen die
Beurkundung und Entgegennahme
einer Erklärung zum Wechsel der bei der Geburt eingetragenen
Angabe zum
Geschlecht oder die erstmalige Eintragung einer Angabe zum
Geschlecht, wenn diese bei
der Beurkundung der Geburt nicht eingetragen wurde, verknüpft
mit einer Wahl neuer
Vornamen. Hierfür entstehen den Kommunen schätzungsweise ein
jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 11.000 Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von
1,12 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das
allgemeine Preisniveau und insbesondere
nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.
- 3 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das
Geburtenregister einzutragenden
Angaben
V o m ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.
122), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2787) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45a
folgende Angabe eingefügt:
.§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe u rd Vornamensführung
bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.
2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen
Geschlecht zugeordnet
werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe
oder mit
der Angabe „weiteres“ in das Geburtenregister einzutragen.“
3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
.,§ 45b
Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei
Personen mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung
(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können
gegenüber dem
Standesamt erklären, dass die Angabe des Geschlechts in
ihrem Geburtseintrag durch
eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt
werden soll. Mit der
Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. Für ein
Kind, das geschäftsunfähig
oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher
Vertreter die
Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung
nur selbst abgeben; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Stimmt der gesetzliche
Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die
Zustimmung, wenn die Änderung
des Geschlechtseintrags oder der Vornamen dem Kindeswohl
nicht widerspricht: das
Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache
nach Buch 2 Abschnitt 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Variante der
Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Erklärungen
müssen öffentlich beglaubigt
werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt
oder beurkundet
werden.
- 4 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
(2) Die betroffene Person kann die Erklärung nur abgeben, wenn
sie
1. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
2. als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat,
3. als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren
Wohnsitz im Inland hat
oder
4. als Ausländer, dessen Heimatrecht keine dem Absatz 1
vergleichbare Regelung
kennt,
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich
dauerhaft rechtmä
ßig im Inland aufhält.
(3) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt
zuständig, das das
Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die
Geburt nicht in einem deutschen
Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt
zuständig, das das Eheregister
oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt
sich danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen
Zuständigkeitsbereich die
Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das
Standesamt I in Berlin zuständig.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ln § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2780) geändert worden ist, werden nach dem Wort „angezeigt,“
die Wörter „oder fehlt
in den Fällen des § 45b Absatz 1 Satz 5 des
Personenstandsgesetzes die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann
den Wortlaut des Personenstandsgesetzes
und der Personenstandsverordnung in der vom (einsetzen:
Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 5 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
- 5 - Boarbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2018 in Kraft.
- 6 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher
Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
- PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) wurde die
Regelung
des § 22 Absatz 3 PStG geschaffen. Danach ist ein
Personenstandsfall ohne eine
Angabe zum Geschlecht des Kindes in das Geburtenregister
einzutragen, wenn das Kind
weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht
zugeordnet werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
10. Oktober 2017 -
1 BvR 2019/16 - festgestellt, dass das in Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 GG normierte allgemeine Persönlichkeitsrecht die
geschlechtliche Identität
schützt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität
derjenigen, die sich dauerhaft weder
dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen
lassen. Dieser Personenkreis
ist auch gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG vor
Diskriminierungen wegen des Geschlechts
geschützt und wird in beiden Grundrechten verletzt, wenn das
Personenstandsrecht
dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen
anderen positiven Geschlechtseintrag
als „weiblich“ oder „männlich“ zulässt.
Der Gesetzentwurf schafft die vom Bundesverfassungsgericht
für das Personenstandsrecht
geforderte Möglichkeit für Personen mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung, einen
anderen positiven Geschlechtseintrag zu wählen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
An der Eintragung des Geschlechts bei der Geburt eines
Kindes wird festgehalten. In § 22
Absatz 3 PStG wird zusätzlich zu den bestehenden drei
Varianten („weiblich“, „männlich“,
„ohne Angabe“) die Möglichkeit vorgesehen, das Geschlecht
als „weiteres“ zu beurkunden,
wenn zum Zeitpunkt der Geburt eine Zuordnung zum weiblichen
oder männlichen
Geschlecht nicht möglich ist. Die subjektive
Geschlechtsidentität ist individuell, so dass es
keine universell für alle Betroffenen geltende Bezeichnung
einer weiteren Geschlechtsoption
gibt. Da der Gesetzgeber nicht gehalten ist, jedes beliebige
Identitätsmerkmal personenstandsrechtlich
einzutragen, gibt die offene Formulierung potentiell vielen
Betroffenen
die Möglichkeit der Identifikation. Die Wahl des Begriffs
„weiteres“ bringt die Gleichwertigkeit
mit den Angaben „männlich“ und „weiblich“ zum Ausdruck und
vermeidet damit eine
von den Betroffenen empfundene sprachliche Diskriminierung.
Der Gesetzentwurf folgt
daher nicht der Empfehlung des Deutschen Ethikrats vom 14.
Februar 2012 (BTDrs.
17/9088, 59), weil die Diskussion über das Geschlecht im
Recht seitdem fortgeschritten
ist. Als Folge der Stellungnahme aus dem Jahr 2012 wurde
2013 die Möglichkeit des
Offenlassens des Geschlechtseintrags in § 22 Absatz 3 PStG
geschaffen, was zum damaligen
Zeitpunkt dem Stand der Diskussion entsprach. Heute wird der
vom Deutschen
Ethikrat vorgeschlagene Begriff „anderes“ von den
Betroffenen eher als eine negative
Definition der geschlechtlichen Identität angesehen.
Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf
Menschen mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen
Terminologie, die auf der bei
der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen
Klassifikation beruht, werden
unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen
zusammengefasst, bei denen die
Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden
inkongruent sind.
- 7 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im
Geburtenregister zu gewährleisten, wird
betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den
Geburtseintrag im Falle einer ärztlich
festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung durch
Erklärung gegenüber dem
Standesamt zu ändern. Die betroffene Person kann dabei
zwischen den Angaben „weiblich“
und „männlich“ sowie der Bezeichnung „weiteres“ und dem
Streichen der Angabe
zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die
Vornamen angepasst werden.
Für minderjährige Betroffene gelten besondere Regelungen.
Sie können die Erklä
rung ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst abgeben: sie
benötigen hierfür die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Die fehlende Zustimmung kann
durch das Familiengericht
im Rahmen eines Verfahrens nach den Vorschriften des Buches
2 Abschnitt 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt werden. Mit der
Altersbestimmung orientiert
sich der Gesetzentwurf an anderen, die Erklärungen von
Minderjährigen regelnden Normen,
wie beispielsweise § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB). Vor Vollendung
des 14. Lebensjahres oder für ein geschäftsunfähiges Kind
kann die Erklärung nur durch
den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Eine einmal
vorgenommene Eintragung
kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wieder
geändert werden.
Weitergehende sprachliche Anpassungen sind nicht
erforderlich. Der weit überwiegende
Teil der Rechtsvorschriften knüpft nicht an das Geschlecht
an. In der Gesetzessprache
findet dies regelmäßig seinen Niederschlag durch die
Verwendung des generischen Maskulinums.
Da das generische Maskulinum gerade nicht auf das somatische
Geschlecht
abstellt, ist eine sprachliche Anpassung von
Rechtsvorschriften, die diese Form der Geschlechtsangabe
verwenden, in Folge der neu geschaffenen Angabe „weiteres“
im Personenstandsrecht
nicht erforderlich. Auch in Rechtsvorschriften, in denen im
Zuge der Herstellung
der sogenannten geschlechtergerechten Sprache statt des
generischen Maskulinums
jeweils beide Geschlechter genannt werden, ist davon
auszugehen, dass diese Variante
nicht exklusiv wirken soll. Auch hier ist eine sprachliche
Anpassung nicht erforderlich,
da ohne weiteres ersichtlich ist, dass auch Menschen ohne
Zuordnung zu einem der
beiden Geschlechter gemeint sind.
Soweit Rechtsvorschriften dagegen an das somatische
Geschlecht anknüpfen, kann sich
weiterer Regelungsbedarf außerhalb des Personenstandsrechts
ergeben.
III. Alternativen
In der zitierten Entscheidung hat das
Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit des
Gesetzgebers aufgezeigt, auf die Angabe des Geschlechts im
Geburtenregister gänzlich
zu verzichten. Hiervon war jedoch abzusehen.
Der Geschlechtseintrag bei der Geburt ist ein
Referenzeintrag, der im täglichen Leben als
Beweismöglichkeit im gesamten Rechtsverkehr dient. Im
Gegensatz zu anderen Registern
- wie z.B. dem Melderegister - kommt dem
Personenstandsregister nach § 54 PStG
Beweiskraft zu. Würde das Geschlecht daher nicht im
Personenstandsregister, sondern
ausschließlich in anderen Registern festgehalten, würde die
Frage der Bestimmung des
Geschlechts nur verschoben, die Rechtsposition der Bürger
jedoch empfindlich geschwächt.
In einigen Rechtsbereichen werden direkte Rechtsfolgen an
das Geschlecht
geknüpft. So muss nach den Vorgaben der internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) das Geschlecht in Reisepässen mit „weiblich“,
„männlich“ oder mit „X“ angegeben
werden. Darüber hinaus unterliegen verschieden- und
gleichgeschlechtliche Ehen unterschiedlichen
kollisionsrechtlichen Regelungen (Artikel 13 und Artikel 17b
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)), so dass im Falle
eines Auslandsbezugs
klar sein muss, welchem Geschlecht die Eheleute angehören.
- 8 - Boarbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer
1 (gerichtliches Verfahren) und Nummer 2
(Personenstandswesen) GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetzgebungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen
Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen
hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf führt zur Verfassungsmäßigkeit von § 22
Absatz 3 PStG.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der
Bundesregierung zur nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die
Wirtschaft
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz die
Möglichkeit geschaffen, die bei
der Geburt eingetragene Angabe zum Geschlecht zu ändern oder
die Eintragung einer
Angabe zum Geschlecht erstmalig einzutragen, wenn diese bei
der Beurkundung der Geburt
nicht eingetragen wurde. Dies kann mit einer Wahl neuer
Vornamen verknüpft werden.
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
Oktober 2017 wird davon
ausgegangen, dass in Deutschland rund 160.000 Personen mit
Varianten der Geschlechtsentwicklung
leben. Hiervon identifiziert sich maximal ein Drittel nicht
mit der im
Geburtenregister beurkundeten Angabe zu ihrem Geschlecht und
wird daher potentiell
eine Änderungserklärung abgeben (rund 53.000). Es ist davon
auszugehen, dass jährlich
schätzungsweise 1.500 Kinder mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung in Deutschland
geboren werden. Dies entspricht 0,19 % der etwa 792.000
Neugeborenen im Jahr 2016.
Dem Bundesverfassungsgericht folgend kann angenommen werden,
dass hiervon jährlich
ein Drittel, also 500 Personen, einen Antrag auf
Geschlechts- und Vomamenswechsel
stellen.
Die Antragstellung beim Standesamt bedeutet für den Bürger
schätzungsweise einen
Zeitaufwand von einer Stunde, wobei das Gespräch beim
Standesamt mit etwa 30 Minuten
veranschlagt wird. Weiter ist von einer finanziellen
Belastung für die ärztliche Bescheinigung
in Höhe von etwa 10,00 EUR in den Fällen, in denen die
Krankenkassen die
Kosten nicht übernehmen, auszugehen. Somit entstehen
insgesamt für die Betroffenen
schätzungsweise ein einmaliger jährlicher Zeitaufwand von
53.000 Stunden sowie eine
einmalige finanzielle Belastung für die ärztliche
Bescheinigung in Höhe von etwa
- 9 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
530.000,00 EUR. Letztere werden vermutlich von den
Krankenkassen getragen. Jährlich
entstehen schätzungsweise ein Zeitaufwand von 500 Stunden
sowie 5.000,00 EUR.
Unternehmen werden nicht mit zusätzlichen Bürokratiekosten
aus Informationspflichten
belastet.
b) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bei den Gemeinden entstehen für die Anpassung von
vorhandenen Softwarelösungen
Kosten, die angesichts der unterschiedlichen Gestaltung der
in den Standesämtern eingesetzten
Fach- und Registerverfahren für die elektronische
Personenstandsbeurkundung
nicht beziffert werden können.
Für die Kommunen werden drei Informationspflichten neu
eingeführt. Das Standesamt
muss die beschriebenen Erklärungen zur Geschlechtsidentität
und zum Vornamen beurkunden
und entgegennehmen. Zudem muss das Standesamt eine
Mitteilung an das Familiengericht
senden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu
der Erklärung
eines mindestens 14-jährigen Kindes nicht erteilt wird.
Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von je 30 Minuten bei
Lohnkosten von rund 42,30
Euro/Stunde, wäre - unter Berücksichtigung der dargestellten
Fallzahlen - von einer
Mehrbelastung in Höhe von etwa 21,15 EUR pro Beurkundung
auszugehen. Mithin würde
der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung
schätzungsweise 1,12 Millionen Euro
betragen. Darüber hinaus entstünde den Kommunen bei circa
500 Änderungserklärungen
pro Jahr ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
11.000 Euro.
Hinsichtlich der Mitteilung an die Familiengerichte ist die
genaue Höhe des Erfüllungsaufwandes
nicht bezifferbar, dürfte aber sehr gering sein. Bei
schätzungsweise 500 jährlichen
Änderungserklärungen insgesamt in Deutschland dürfte der
Anteil der 14- bis 18-
jährigen Kinder, die ihr Geschlecht wechseln wollen, kaum
ins Gewicht fallen. Da keine
statistischen Werte vorliegen, kann eine Angabe zum
Erfüllungsauswand nicht getroffen
werden.
Im Meldewesen muss von den Fachverfahrensherstellern von
Meldesoftware ein weiterer
Schlüsselwert zum Geschlecht in die Auswahlmasken und in die
Datenbank aufgenommen
werden. Die genaue Höhe des Erfüllungsaufwandes ist nicht
bezifferbar, dürfte aber
gering sein. Dieser Aufwand ist bereits durch
Softwarewartungsverträge zwischen der
Verwaltung einerseits und den Fachverfahrensherstellern
andererseits abgedeckt. Die
weitere Auswahlmöglichkeit beim Geschlecht dürfte in der
Praxis der Eintragung in das
Melderegister unter dem Gesichtspunkt des
Erfüllungsaufwandes kaum messbar sein.
4. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf Einzelpreise, das
allgemeine Preisniveau und insbesondere
nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus. Für die
Verwaltungsleistung können
auch Gebühren von den Antragstellern erhoben werden. Die
gerichtliche Ersetzung der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wird allerdings in
Einzelfällen zu zusätzlichen
Verfahren bei den Familiengerichten, Oberlandesgerichten und
eventuell auch beim Bundesgerichtshof
führen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch
Mehrkosten
für Bund, Länder und Kommunen entstehen, ist nicht
zuverlässig abschätzbar. Da es bisher
keine Statistik gibt, die ausweisen könnte, wie häufig eine
Änderung der Geschlechtsangabe
von über 14 Jahre alten Kindern begehrt werden wird und wie
oft ihnen die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters dazu in solchen Fällen verwehrt
wird, ist der künftig
zu erwartende personelle und finanzielle Mehraufwand, der
den Gerichten entsteht, nicht
bezifferbar.
-1 0 - Boarbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
5. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Personenstandsgesetz)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 22 Absatz 3)
Durch die Erweiterung wird für Personen mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung die
Möglichkeit geschaffen, einen positiven Geschlechtseintrag
zu wählen, wenn sie sich weder
dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen.
Bislang wird nach der
Geburt eines Kindes das Geschlecht mit der Angabe „weiblich“
oder „männlich“ beurkundet.
Ist diese Einordnung nicht möglich, wird keine Angabe
eingetragen. Die jetzt getroffene
Regelung eröffnet eine weitere einheitliche Option. Die
gewählte Angabe „weiteres“
soll als Sammelbegriff jeder betroffenen Person die
Möglichkeit der geschlechtlichen Identifikation
geben. Ein Anspruch auf personenstandsrechtliche Eintragung
beliebiger Identitätsmerkmale,
die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus der
Verfassung
nicht.
Zu Nummer 3 (§ 45b)
Absatz 1 der neuen Regelung eröffnet Personen mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung
die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
die Geschlechtsidentität
mit dem Geschlechtseintrag nach der Geburt zu harmonisieren.
Der Geburtseintrag im
Geburtenregister erfolgt kurz nach der Geburt. Zu diesem
Zeitpunkt kann das Neugeborene
eine eigene Geschlechtsidentität nicht kommunizieren. Die
bei der Geburt getroffene
Geschlechtseinordnung muss daher ab einem Zeitpunkt, zu dem
die betroffene Person
zur Entwicklung einer eigenen Geschlechtsidentität in der
Lage ist, abänderbar sein.
Parallel zu anderen Regelungen im geltenden Recht wird davon
ausgegangen, dass ein
Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, hinreichend
entwickelt ist, um hierzu eine eigenständige
Entscheidung zu treffen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres
kann bei einem
beschränkt geschäftsfähigen Kind davon ausgegangen werden,
dass durch die Pubertät
- auch wenn sie noch nicht abgeschlossen ist - eine
deutliche Entwicklung der Geschlechtsidentität
begonnen hat, die dem Kind in zunehmendem Maße eine
Einordnung
seiner selbst ermöglicht. Die festgelegte Altersgrenze ist
dabei das Ergebnis einer Abwä
gung, die das Selbstbestimmungsrecht des Kindes (Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 GG) einerseits und das elterliche Erziehungsrecht
(Artikel 6 Absatz 2 GG) andererseits
angemessen berücksichtigt. Angesichts des höchstpersönlichen
Charakters der
Entscheidung über die Geschlechtsidentität und damit auch
derjenigen über die im Personenstandsregister
enthaltene Geschlechtsangabe soll das Kind in dieser Frage
ab Vollendung
des 14. Lebensjahrs grundsätzlich selbst zur Entscheidung
berufen sein. Allerdings
ist es angezeigt, ihm dabei die Unterstützung seines
gesetzlichen Vertreters zukommen
zu lassen. Die Regelung sieht deshalb ein
Zustimmungserfordernis des gesetzli
-11 - Bearbeitungsstand: 05.06.2018 16:42 Uhr
chen Vertreters vor. Trotz der dem Kind ab Vollendung des
14. Lebensjahres grundsätzlich
zugebilligten Entscheidungsfähigkeit über die eigene
Geschlechtsidentität handelt es
sich nämlich bei der Herausbildung einer solchen um einen
Prozess, der in dieser Altersphase
in der Regel noch im Fluss ist und dem heranwachsenden Kind
womöglich nicht
sofort die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der
Geschlechtsidentität verschafft, mit der
es leben will. Zudem führt die Änderung des
Geschlechtseintrags und gegebenenfalls des
Namens zu einer Änderung der Art und Weise, wie das Kind in
seinem gesamten sozialen
Umfeld wahrgenommen wird, deren Auswirkungen das Kind
möglicherweise nicht immer
im gesamten Ausmaß hinreichend überblickt. Es ist daher
erforderlich, dass der gesetzliche
Vertreter im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge das
Kind bei seiner Entscheidung
begleitet und unterstützt und seine Zustimmung zur
Entscheidung des Kindes
erteilt, abhängig von den Interessen und dem Wohl des Kindes
und unter Berücksichtigung
des Alters und der Entwicklung des Kindes im konkreten Fall.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, so muss im Hinblick auf
das Selbstbestimmungsrecht
des Kindes und den höchstpersönlichen Charakter der
Entscheidung über die Geschlechtsidentität
eine Ersetzungsmöglichkeit bestehen. Bestünde die
vorgeschlagene
Ersetzungsmöglichkeit nicht, käme allenfalls die Ersetzung
im Rahmen eines Verfahrens
nach § 1666 BGB in Betracht. Die Hürde, ein solches
Verfahren anzustoßen, erscheint,
zumal für einen sich womöglich in einer psychischen
Zwangslage befindlichen Minderjährigen,
jedoch zu hoch und würde ihn in dieser ohnehin schon in
mehrfacher Hinsicht konfliktbelasteten
Situation noch weiter belasten. Dasselbe würde gelten, würde
man dem
noch minderjährigen Kind auferlegen, durch einen eigenen
Antrag das Ersetzungsverfahren
einzuleiten. Daher hat das Standesamt in Fällen der
fehlenden Zustimmung das Familiengericht
zu informieren (vgl. Artikel 2 des Entwurfs). Dieses ersetzt
die Zustimmung,
wenn die beabsichtigte Änderung - des Geschlechtseintrags,
der Vornamen oder beides
- dem Kindeswohl nicht widerspricht. Da das Kind ab 14
Jahren in Fragen der Geschlechtsidentität
grundsätzlich eine eigene Entscheidung treffen können soll,
kann sich
der gesetzliche Vertreter über den Wunsch des Kindes nur
hinwegsetzen, wenn kindeswohlrelevante
Gründe hierfür vorliegen. Die vom Kind gewünschte Änderung
des Geschlechtseintrags
oder der Vornamen soll mithin insbesondere dann nicht
scheitern, wenn
die Eltern eines Kindes im Jugendalter mit großem
Leidensdruck etwa aus rein egoistischen
Motiven eine Änderung der Geschlechtsangabe und ggf. des
Vornamens verweigern,
sondern nur dann, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht.
Bei dem gerichtlichen
Verfahren zur Ersetzung der nach § 45b PStG erforderlichen
Zustimmung handelt
es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 FamFG. Die
Vorschriften des Buches 2
Abschnitt 3 FamFG sind anzuwenden.
Aber auch schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind
Fälle denkbar, in denen die
Angleichung des Geschlechtseintrags an die
Geschlechtsidentität notwendig erscheint. Es
kann Fälle geben, in denen sich die Geschlechtszuweisung bei
entsprechend früh einsetzender
Pubertät und damit einhergehender früher Ausprägung der
Geschlechtsidentität
durch das Kind als sehr belastend erlebt wird. In diesen
Fällen darf dem gesetzlichen Vertreter
des Kindes nicht verwehrt werden, in Wahrnehmung seines
Sorgerechts eine entsprechende
Erklärung für das Kind abzugeben.
Die Variante der Geschlechtsentwicklung muss durch eine
ärztliche Bescheinigung nachgewiesen
werden.
Wurde die Angabe zum Geschlecht im Geburtenregister durch
eine Erklärung zur Geschlechtsidentität
verändert, kann durch eine weitere Erklärung eine Anpassung
der Vornamen
erfolgen. Dies ermöglicht eine Harmonisierung der Vornamen
mit der neu beurkundeten
Angabe zum Geschlecht.
Beide Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Dies
entspricht der Systematik
der materiellen Namensänderungen (z.B. § 1355 Absatz 3 BGB).
Erklärungen nach Absatz 1 können mehrfach abgegeben und eine
einmal vorgenommene
Eintragung damit revidiert werden.
Absatz 2 stellt sicher, dass auch bei Verfahren nach § 45b
PStG, an denen Ausländer
beteiligt sind, ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist.
Grundsätzlich ist es dem jeweiligen
Heimatrecht überlassen, ob der Name oder die
Geschlechtszugehörigkeit geändert
werden können, da Friktionen mit den namensrechtlichen
Kollisionsvorschriften (Artikel
10, 47, 48 EGBGB) zu vermeiden sind. Diese Erwägung kann
allerdings dann nicht
Platz greifen, wenn die betroffene Person sich nicht nur
vorübergehend im Inland aufhält
und ihr Heimatrecht eine vergleichbare Regelung nicht kennt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen
Identität gebietet es im
Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgebot, diesen
Personen in gleicher Weise
wie Personen, die in Personenstandsregistern erfasst sind,
die Möglichkeit zu geben, eine
entsprechende Erklärung abzugeben.
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des jeweiligen
Standesamtes.
Zu Artikel 2 (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Die Änderung stellt sicher, dass das Standesamt in den
Fällen des § 45b Absatz 1 Satz 5
PStG bei Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
das Familiengericht informiert
und so die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des
gesetzlichen Vertreters,
die Zustimmung zu verweigern, ermöglicht. Die Mitteilung
gilt als Anregung des Verfahrens
vor dem Familiengericht im Sinne von § 24 FamFG.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachung)
Die Vorschrift gestattet die Bekanntmachung des Gesetzes in
der geänderten Form ohne
erneute Beteiligung der parlamentarischen Gremien.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Für
die technische Umsetzung der
genannten Vorschriften müssen die für das Personenstands
wesen eingesetzten elektronischen
Fach-, Register- und Datenaustauschverfahren angepasst
werden. Die entsprechenden
Versionswechsel werden zum 1. November eines Jahres
vorgenommen.
Quelltext; http://atme-ev.de/texte/Referentenentwurf_Intersex_Gesetz2018.pdf
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