Freitag, 6. Juli 2018

Bundesrat: Keine Mehrheit für LGBTI-Schutz im Grundgesetz

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
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Bundesrat: Keine Mehrheit für LGBTI-Schutz im Grundgesetz

Die Erweiterung des Diskriminierungsverbots in Artikel 3 um die Merkmale "sexuelle und geschlechtliche Identität" musste in der Länderkammer vertagt werden.
Im Bundesrat ist die Aufnahme der Merkmale "sexuelle und geschlechtliche Identität" in den Gleichbehandlungsartikel 3 des Grundgesetzes vorerst gescheitert. Das Land Berlin beantragte am Freitag die Vertagung eines entsprechenden Antrages. Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) sagte, es sei nach Gesprächen in den Bundesrats-Fachausschüssen deutlich geworden, dass es keine Mehrheit für eine Verfassungsänderung gebe.

Berlin hatte am 8. Juni mit Unterstützung von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)" (PDF) eingebracht (queer.de berichtete). Kein einziges Bundesland mit Beteiligung der Union konnte sich dazu durchringen, den Antrag offiziell mitzuzeichnen. Der grüne Landtagsabgeordnete Rasmus Andresen hatte am Morgen auf Twitter allerdings noch die Zustimmung von Schleswig-Holsteins Jamaika-Koalition angekündigt.
In den Fachausschüssen war bereits deutlich geworden, wie gespalten die Länderkammer ist: Nach zweieinhalbwöchigen Diskussionen haben zwei Ausschüsse, der Rechts- und Innenausschuss, die Ablehnung des Antrages empfohlen, während sich der Ausschuss für Frauen und Jugend für den Entwurf aussprach (queer.de berichtete).
Behrendt: Fortschritte verfassungsrechtlich absichern
Im Plenum der Länderkammer legte Behrendt am Freitag noch einmal dar, warum er eine Verfassungsänderung als notwendig erachte. Der Grünenpolitiker zählte dabei die Fortschritte der homosexuellen Emanzipation in den letzten 50 Jahren auf. Diese Fortschritte müssten aber für die Zukunft verfassungsrechtlich abgesichert werden, damit der Gesetzgeber Homosexuellen nicht einfach wieder Rechte entziehen kann. Schwule, Lesben, Bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche Menschen müssten "vor wechselnden Mehrheiten" geschützt werden, so der Senator.
Als Beispiel, wie schnell Homosexuelle wieder von der Regierung als Sündenböcke missbraucht werden könnten, nannte er die Entwicklung in Italien: Dort war vor wenigen Monaten eine neue populistische Regierung an die Macht gekommen, die offen homophob agiert. Behrendt zitierte dabei einen Satz von Familienminister Lorenzo Fontana, der gesagt hatte: "Homo-Ehen und Massenimigration löschen das italienische Volk aus" (queer.de berichtete).

Der Senator appellierte daher an die anderen Parlamentarier, dass auch die Verfassung ein "deutliches Bekenntnis" zur Gleichbehandlung von LGBTI enthalten müsse. Der 46-Jährige versprach, dass er weiter für die Grundgesetzänderung werben werde.

Für eine Änderung der Verfassung ist in beiden Parlamentskammern eine Supermehrheit nötig: Sowohl in Bundestag als auch in Bundesrat müssten zwei Drittel dafür stimmen. In der Vergangenheit war die Aufnahme von LGBTI ins Grundgesetz aber immer wieder von CDU/CSU und FDP blockiert worden (queer.de berichtete). Die Liberalen änderten im vergangenen Bundestagswahlkampf allerdings ihre Position und unterstützen nun auch eine Verfassungsänderung (queer.de berichtete). SPD, Linke und Grüne sprechen sich schon seit Jahren dafür aus, sexuelle und geschlechtliche Minderheiten in den Antidiskriminierungsartikel aufzunehmen.

Obgleich LGBTI nicht ausdrücklich in Artikel 3 des Grundgesetzes erwähnt werden, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern aufgrund dieses Artikels für verfassungswidrig erklärt, etwa bereits 2010 bei der Erbschaftssteuer (queer.de berichtete). Die Richter beriefen sich dabei auf den Einstiegssatz von Artikel 3: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Allerdings wies Behrendt in seiner Bundesratsrede darauf hin, dass dieser Schutz im Falle eines gesellschaftlichen Rollbacks nicht gesichert sei – schließlich habe das Bundesverfassungsgericht zwischen 1949 und 1969 kein Problem mit Paragraf 175 gehabt, der männliche Homosexualität generell unter Strafe gestellt hatte.
Quelltext: http://www.queer.de/detail.php?article_id=31492
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