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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Der nächste Ausschluss
Der Entwurf zur dritten Option ist zu
restriktiv: Er macht medizinische Diagnosen zur Bedingung – und ist damit
selbst diskriminierend.
Der Schmalspurentwurf zur dritten Option aus dem
Innenministerium sieht nun leider einen dritten Personenstand vor, der
„weiteres“ heißen und nur für Personen gelten soll, die mit einer ärztlichen
Bescheinigung nachweisen können, dass bei ihnen eine „Variante der
Geschlechtsentwicklung“ vorliegt.
Dieser unzumutbare Nachweis würde erstens zu einer erneuten
Pathologisierung führen. Zudem ist die Voraussetzung medizinischer Nachweise als
Kriterium für den Zugang zum dritten Geschlechtseintrag unserer Auffassung nach
verfassungswidrig.
Zweitens ist damit der Zugang zu einer dritten Option
restriktiv beschränkt und steht nur denjenigen offen, die bestimmte
medizinische Diagnosen haben. Diese Beschränkung schließt alle trans* Menschen
aus, die sich nicht binär zuordnen, sowie alle anderen, die eine dritte Option
benötigen.
Dies führt, drittens, zu einer Ungleichbehandlung aufgrund
des Geschlechts und zu einer „gleichheitswidrigen“ Rechtslage zwischen trans-
und intergeschlechtlichen Menschen. Denn für trans* Menschen wäre dann das
binär orientierte und grundrechtswidrige Transsexuellengesetz, das sich auf
eine nun laut WHO veraltete Diagnose bezieht, die Basis für die
Änderung ihres Geschlechtseintrags – wofür sie aufwendige gerichtliche
Verfahren mit doppelter Begutachtungspflicht in Kauf nehmen müssen.
Fazit: Die klare Differenzierung zwischen trans* und inter*
macht keinen Sinn, weil Geschlecht immer ein komplexes Zusammenspiel von Körper
und Identität ist. Daher plädieren wir für einen inter*- und trans*-inklusiven dritten Personenstand, dessen Zugang einzig auf Selbstbestimmung
beruht und allen Menschen hürdenlos zugänglich sein sollte.
Aber das allein reicht nicht. Es braucht auch einen
umfassenden Schutz vor trans*- und inter*feindlicher Diskriminierung und Gewalt
owie eine umfassende Gesundheitsversorgung. Langfristig sollte die registerliche Erfassung von Geschlecht sowieso ganz
abgeschafft werden, da es dafür heutzutage keine Notwendigkeit mehr gibt.
Drittes Geschlecht nur per Diagnose
Ein „drittes Geschlecht“ soll bald
möglich sein – aber nur gegen ärztliches Attest. Inter und trans Aktivist*innen
lehnen das ab.
Trans und inter Aktivist*innen kritisieren einen
Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zum dritten Geschlecht. Die
Kampagnengruppe „Dritte Option“, die sich für einen alternativen
Geschlechtseintrag neben „weiblich“ und „männlich“ im Personenregister
einsetzt, äußerte sich in einer Stellungnahme vom Dienstag ablehnend zu dem
Entwurf des Seehofer-Ministeriums. Der Text widerspreche „in fast allen
zentralen Punkten den Bedarfen der Betroffenen“, so die Aktivist*innen.
Den Gesetzentwurf zur Änderung des Personenstandsrechts hat
das Ministerium bereits Anfang Juni erarbeitet. Seit dieser Woche nun kursiert
er bei Verbänden und Expert*innengruppen zur Stellungnahme.
Zukünftig muss ein dritter Geschlechtseintrag möglich sein.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Oktober vergangenen Jahres
geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt, wenn im
Geburtenregister nur „männlich“ und „weiblich“ als Geschlecht angegeben sind.
Damit wurde der Gesetzgeber verpflichtet, neben „männlich“ und „weiblich“ einen
dritten Geschlechtseintrag im Register bis Ende 2018 zu ermöglichen. Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat diese Entscheidung als „historische
Entscheidung“ zur Gleichbehandlung intersexueller Menschen begrüßt.
In der Begründung des BVerfG heißt es: Personen, die sich
dauerhaft weder dem „männlichen“ noch dem „weiblichen“ Geschlecht zuordnen
lassen, würden durch das derzeitige Personenstandsrecht wegen ihres Geschlechts
diskriminiert. Deshalb muss das Personenstandsrecht einen zusätzlichen
Geschlechtseintrag zu „weiblich“ oder „männlich“ anbieten. Und zwar einen
„positiven“ – also nicht wie bisher „keine Angabe“.
Genitalien und Gene sollen entscheiden
Laut Gesetzentwurf ist eine Einschränkung „auf Menschen mit
Varianten der Geschlechtsentwicklung“ vorgesehen. Damit würden nur denjenigen
Personen ein dritter Geschlechtseintrag ermöglicht, die einer medizinischen
Diagnose entsprechen, wonach „Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die
Gonaden inkongruent sind“.
Die Kampagnengruppe fordert hingegen, dass das Einholen
einer medizinischen Diagnose eine freie Entscheidung sein muss, insbesondere
wenn kein Behandlungsbedarf besteht. Gegen eine Abhängigkeit von
Mediziner*innen haben viele Betroffene hingegen große Vorbehalte, da sie zum
Teil gerade seitens der Medizin massiven Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat im Juli 2017
bereits ein Gutachten über Anerkennung von Geschlechtervielfalt und
Geschlechtsidentitäten erstellt. Das Gutachten hat das Familienministerium
veröffentlicht. Darin wird nachdrücklich auf die Schwierigkeiten der
medizinischen Beweispflicht hingewiesen. Betroffene berichten immer wieder
davon, dass in der Medizin überhaupt keine Einigkeit darüber bestehe, was als
intersexuell gilt. Die Kritiker*innen werfen dem Innenmisterium vor, die
Empfehlungen des Gutachtens nicht mit einbezogen zu haben.
Die Entscheidung des BVerfG wird noch weitere
Gesetzesänderungen nötig machen. So bedeutet das Karlsruher Urteil auch, dass
die Ehe für alle jetzt auch für intersexuelle Menschen gelten muss. Die
entsprechende Umsetzung hierfür steht ebenfalls noch aus.
Quelltext: https://taz.de/!5515913/
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