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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
Es wird immer
schwerer, Hass und Unwahrheiten wie Diskriminierung zu entgehen. In Zeiten von Fake News, Social
Bots und Hate-Speech glauben wir mehr denn je daran, dass Seiten wie https://trans-weib.blogspot.com/eine
wichtige Rolle spielen.
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Kein drittes Geschlecht
Vanja findet, er*sie sei weder weiblich
noch männlich – und zieht durch alle gerichtlichen Instanzen, um sich im
Ausweis „inter/divers“ eintragen zu lassen.
(„Geschlechtseinträge, die von der Norm
männlich oder weiblich abweichen, sind in anderen Ländern bereits möglich:
Australien, Neuseeland, Indien, Pakistan,
Bangladesh und Nepal akzeptieren neben den Einträgen „f“
für „female“ oder „m“ für „male“ auch „x“ für
„indeterminate/unspecified/intersex“ oder „o“ für „other“.
Eine fortschrittliche Gesetzgebung in puncto
Gender hat Argentinien, wo Erwachsene seit 2012
ihren Vornamen, ihr Geschlecht und ihr Foto im Ausweis ändern können. Dafür
sind keinerlei medizinische oder psychologische Gutachten nötig. Eine dritte
Option ist dort jedoch nicht vorgesehen.“)
Im Kampf für eine dritte Option jenseits der
Geschlechtseinträge „männlich oder weiblich“ ist Vanja vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Vanja kämpft seit Juli 2014 dafür,
seinen*ihren Eintrag im Geburtenregister von „weiblich“ auf „inter/divers“ zu
ändern. Eine Gruppe von Unterstützer*innen begleitet das Vorgehen mit der
Kampagne „Dritte Option“. Angefangen haben sie den Weg durch die gerichtlichen
Instanzen vor dem Standesamt Gehrden bei Hannover. Nachdem nun der
Bundesgerichtshof die Klage zurückwies, kündigten Vanja und die „Dritte Option“
an, am 2. September eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Vanja hatte zur Begründung des
Antrags eine Chromosomenanalyse vorgelegt – er*sie sei weder Mann noch Frau,
schrieb Vanja in dem Antrag. Bei der Geburt 1989 hatten Vanjas Eltern ihn*sie
als Mädchen eintragen lassen. „Ich bin jedoch keine Frau“, teilte Vanja dem
Standesamt mit, das in Sachen Personenstandsrecht zuständig ist. „Aber auch
eine Änderung des Eintrags, dass ich ein Mann bin, würde nicht der Wahrheit
entsprechen. Einzig ein alternativer Eintrag würde den Tatsachen entsprechen.“
Das Standesamt sah sich nicht in der
Lage, darüber zu entscheiden, und gab den Fall an das Amtsgericht Celle. Dies
entschied, dass eine dritte Option nach geltendem Recht nicht möglich ist.
Ebenso urteilte das Oberlandesgericht in Hannover und nun auch der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Höchstens das Aussparen des Geschlechtsantrags
komme infrage: Seit November 2013 können Eltern den Geschlechtseintrag des
Kindes leer lassen, wenn das Geschlecht nach der Geburt nicht eindeutig
zuzuordnen ist – dies ist auch rückwirkend möglich.
Mit diesem Zugeständnis erkennt der
Gesetzgeber an, dass es Menschen gibt, die sich keinem der beiden Geschlechter
zuordnen können oder wollen – das bestätigte auch der Bundesgerichtshof in der
Begründung des Urteils. Dort steht, dass es die Menschenwürde in Verbindung mit
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gebiete, die selbst empfundene
Geschlechtsidentität jedes Menschen anzuerkennen und ihm damit zu ermöglichen,
„entsprechend seines empfundenen Geschlechts leben zu können“.
Allerdings, so sieht es die „Dritte
Option“, seien damit nur die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht von
Transsexuellen gewahrt – nicht das von Intersexuellen. Das will der BGH aber
auch gar nicht: „Wie sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen lässt,
entspräche die Schaffung eines weiteren Geschlechts auch nicht dem Willen des
Gesetzgebers“, steht in der Begründung. Denn: „Anders als bei der Zuordnung zu
einem schon bestehenden Geschlecht wären durch die Schaffung eines weiteren
Geschlechts staatliche Ordnungsinteressen in weitaus erheblicherem Umfang
betroffen.“
Welche staatlichen Ordnungsinteressen
gemeint sind, führt der BGH nicht aus. Auch Pressesprecherin Yvonne Ott kan nur
mutmaßen, wie das gemeint ist: Man könne die Regel ja nicht ausschließlich im
Personenstandsrecht ändern – schließlich sei das gesamte Rechtssystem auf eine
binäre Geschlechterordnung ausgerichtet. Man müsste dann alle Bereiche ändern.
Kurz gesagt: „Man kann nicht im Personenstandsrecht die Welt verändern.“
Scheitert die gesetzliche
Gleichstellung von Intersexuellen also daran, dass sie der Legislative und der
Judikative zu viel Arbeit bescheren würde? Das wird wohl das Verfassungsgericht
entscheiden müssen. Die Begründung kommt Moritz Schmidt verständlicherweise
schwach vor. Außerdem, sagt er, bestehe die Notwendigkeit, die Gesetze zu
überarbeiten ja ohnehin wegen der Möglichkeit, den Geschlechtseintrag leer zu
lassen. „Was passiert, wenn eine Person ohne Geschlechtseintrag heiraten will?
Oder Kinder adoptieren?“ Auch deshalb rechnet er sich gute Chancen aus, dass
Vanja vor dem Verfassungsgericht Recht bekommt. Ohnehin seien sie nicht davon
ausgegangen, bei einer früheren Instanz erfolgreich zu sein.
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denn Wissen ist Macht!
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